Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Prof. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 29. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Kniffka Bauner Dressier Thode Wiebel
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 176/04 vom 13. Januar 2005 in dem Rechtsstreit OLG Bremen - Az. 3 U 80/03 vom 29.06.2004; LG Bremen - Az. 8 0 1785/01 vom 02.09.2003; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 29. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 153.387,56 € Kniffka Bauner Dressier Thode Wiebel