* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII zr 175/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII zr 175/84

1. Der Antrag des Beklagten, seine Beschwer auf über 40.000,— 1. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus der Bestellung einer Küche im Gesamtwert von 46.392,— DM für Lieferung und Einbau in Anspruch. Da er seine Verpflichtung aus dem Vertrag aus verschiedenen Gründen leugnete, hat die Klägerin bereits im Jahre 1982 Klage auf Feststellung seiner Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Küche erhoben. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt; das Oberlandesgericht hat seine Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen und die Beschwer des Beklagten auf 37,113,60 DM festgesetzt. Das Berufungsgericht hat die Beschwer für die Feststellungsklage zutreffend mit 80 % der Beschwer bemessen, die sich bei einer Leistungsklage auf Zahlung und Abnahme ergeben hätte. Vielmehr ist der Beklagte durch ein Feststellungsurteil, in dem lediglich seine Abnahmeverpflichtung festgestellt wird, geringer belastet als durch ein Leistungsurteil auf Zahlung und Abnahme. Weder steht der Beklagte hinsichtlich der Revision schlechter als der Kläger, wenn dieser den Prozeß verloren hätte, noch ist seine Verurteilung auf Feststellung etwa aus verfassungsrechtlichen Gründen wie eine Verurteilung auf Leistung zu bewerten. 3. Da somit der Wert der Beschwer 40.000,— DM nicht übersteigt, ist die Revision des Beklagten mangels Zulassung als unzulässig zu verwerfen, §§ 546, 554 a ZPO.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
LeistungsklageFeststellungsklageKlägerinBeschwerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII zr 175/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Alexander
 traße
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma	Handeis-GmbH,	vertreten
 durch den Geschäftsführer Lothar HflSB» O^^straße
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. März 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack
 beschlossen:
1.	Der Antrag des Beklagten, seine Beschwer auf über 40.000,— EM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
2.	Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. April 1984 wird als unzulässig verworfen.
3.	Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Streitwert: 37.113,60 DM
Gründe :
1. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus der Bestellung einer Küche im Gesamtwert von 46.392,— DM für Lieferung und Einbau in Anspruch. Der Beklagte sollte diese Küche bis Ende 1983 abrufen können.
 
Da er seine Verpflichtung aus dem Vertrag aus verschiedenen Gründen leugnete, hat die Klägerin bereits im Jahre 1982 Klage auf Feststellung seiner Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Küche erhoben.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt; das Oberlandesgericht hat seine Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen und die Beschwer des Beklagten auf 37,113,60 DM festgesetzt.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Er beantragt, seine Beschwer auf über 40.000,— DM festzusetzen.
2. Der Antrag ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die Beschwer für die Feststellungsklage zutreffend mit 80 % der Beschwer bemessen, die sich bei einer Leistungsklage auf Zahlung und Abnahme ergeben hätte. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Ermäßigung entspricht - wie auch die Revision nicht verkennt - für den Regelfall einer positiven Feststellungsklage der ständigen Entscheidungspraxis der Gerichte (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 43. Aufl., Anhang § 3 ’’Feststellungsklage” a) mit Nachweisen).
Ein Sonderfall, der hier eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnte, ist nicht gegeben. Vielmehr
 ist der Beklagte durch ein Feststellungsurteil, in dem lediglich seine Abnahmeverpflichtung festgestellt wird, geringer belastet als durch ein Leistungsurteil auf Zahlung und Abnahme. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Klägerin inzwischen auf Leistung hätte klagen und unter Umständen ihren Klagantrag entsprechend hätte umstellen können. Der Wert der Beschwer bemißt sich nach dem Urteilsausspruch und dem ihm zugrunde liegenden Antrag, nicht aber nach anderen und weitergehenden Anträgen, die der Kläger auch hätte stellen können.
Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt hierin kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Weder steht der Beklagte hinsichtlich der Revision schlechter als der Kläger, wenn dieser den Prozeß verloren hätte, noch ist seine Verurteilung auf Feststellung etwa aus verfassungsrechtlichen Gründen wie eine Verurteilung auf Leistung zu bewerten. Der Wert der Beschwer bei einer Feststellungs klage wird aus berechtigten Gründen niedriger angesetzt als der einer Leistungsklage. Die unterschiedliche Behandlung von Feststellungs- und Leistungsklage beruht auf sachlichen Unterschieden der beiden Fallgestaltungen.
3. Da somit der Wert der Beschwer 40.000,— DM nicht übersteigt, ist die Revision des Beklagten mangels Zulassung als unzulässig zu verwerfen, §§ 546, 554 a ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Girisch
 Walchshöfer
Recken
 Quack
Doerry