1. Der Antrag des Beklagten, seine Beschwer auf über 40.000,— 1. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus der Bestellung einer Küche im Gesamtwert von 46.392,— DM für Lieferung und Einbau in Anspruch. Da er seine Verpflichtung aus dem Vertrag aus verschiedenen Gründen leugnete, hat die Klägerin bereits im Jahre 1982 Klage auf Feststellung seiner Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Küche erhoben. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt; das Oberlandesgericht hat seine Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen und die Beschwer des Beklagten auf 37,113,60 DM festgesetzt. Das Berufungsgericht hat die Beschwer für die Feststellungsklage zutreffend mit 80 % der Beschwer bemessen, die sich bei einer Leistungsklage auf Zahlung und Abnahme ergeben hätte. Vielmehr ist der Beklagte durch ein Feststellungsurteil, in dem lediglich seine Abnahmeverpflichtung festgestellt wird, geringer belastet als durch ein Leistungsurteil auf Zahlung und Abnahme. Weder steht der Beklagte hinsichtlich der Revision schlechter als der Kläger, wenn dieser den Prozeß verloren hätte, noch ist seine Verurteilung auf Feststellung etwa aus verfassungsrechtlichen Gründen wie eine Verurteilung auf Leistung zu bewerten. 3. Da somit der Wert der Beschwer 40.000,— DM nicht übersteigt, ist die Revision des Beklagten mangels Zulassung als unzulässig zu verwerfen, §§ 546, 554 a ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF VII zr 175/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Alexander traße Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Handeis-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Lothar HflSB» O^^straße Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. März 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack beschlossen: 1. Der Antrag des Beklagten, seine Beschwer auf über 40.000,— EM festzusetzen, wird zurückgewiesen. 2. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. April 1984 wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Streitwert: 37.113,60 DM Gründe : 1. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus der Bestellung einer Küche im Gesamtwert von 46.392,— DM für Lieferung und Einbau in Anspruch. Der Beklagte sollte diese Küche bis Ende 1983 abrufen können. Da er seine Verpflichtung aus dem Vertrag aus verschiedenen Gründen leugnete, hat die Klägerin bereits im Jahre 1982 Klage auf Feststellung seiner Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Küche erhoben. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt; das Oberlandesgericht hat seine Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen und die Beschwer des Beklagten auf 37,113,60 DM festgesetzt. Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Er beantragt, seine Beschwer auf über 40.000,— DM festzusetzen. 2. Der Antrag ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Beschwer für die Feststellungsklage zutreffend mit 80 % der Beschwer bemessen, die sich bei einer Leistungsklage auf Zahlung und Abnahme ergeben hätte. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Ermäßigung entspricht - wie auch die Revision nicht verkennt - für den Regelfall einer positiven Feststellungsklage der ständigen Entscheidungspraxis der Gerichte (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 43. Aufl., Anhang § 3 ’’Feststellungsklage” a) mit Nachweisen). Ein Sonderfall, der hier eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnte, ist nicht gegeben. Vielmehr ist der Beklagte durch ein Feststellungsurteil, in dem lediglich seine Abnahmeverpflichtung festgestellt wird, geringer belastet als durch ein Leistungsurteil auf Zahlung und Abnahme. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Klägerin inzwischen auf Leistung hätte klagen und unter Umständen ihren Klagantrag entsprechend hätte umstellen können. Der Wert der Beschwer bemißt sich nach dem Urteilsausspruch und dem ihm zugrunde liegenden Antrag, nicht aber nach anderen und weitergehenden Anträgen, die der Kläger auch hätte stellen können. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt hierin kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Weder steht der Beklagte hinsichtlich der Revision schlechter als der Kläger, wenn dieser den Prozeß verloren hätte, noch ist seine Verurteilung auf Feststellung etwa aus verfassungsrechtlichen Gründen wie eine Verurteilung auf Leistung zu bewerten. Der Wert der Beschwer bei einer Feststellungs klage wird aus berechtigten Gründen niedriger angesetzt als der einer Leistungsklage. Die unterschiedliche Behandlung von Feststellungs- und Leistungsklage beruht auf sachlichen Unterschieden der beiden Fallgestaltungen. 3. Da somit der Wert der Beschwer 40.000,— DM nicht übersteigt, ist die Revision des Beklagten mangels Zulassung als unzulässig zu verwerfen, §§ 546, 554 a ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Girisch Walchshöfer Recken Quack Doerry