Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch in Höhe von 8.888,11 DM nebst Zinsen weiter und erstrebt die Abweisung der Widerklage. Dennoch stehe der Beklagten das in erster Linie geltend gemachte Wandelungsrecht nicht zu, weil sie sich ihre Rechte bei der Abnahme nicht Vorbehalten habe. Als Spezialistin für J^BBI*"Reisen habe sie sich von den Zuständen auf der Insel genauer unterrichten müssen. Zu Recht hält das Berufungsgericht einen Vergütungsanspruch der Klägerin für nicht mehr gegeben. Sie war der Beklagten gemäß § 635 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet, so daß ihr Klageanspruch (teilweise durch Aufrechnung) erloschen ist. a) Der der Beklagten von der Klägerin übergebene Prospekt schildert die Villa "Paf^HS" wie auch die übrigen vorgestellten Villen als Luxusbungalow mit einzigartigem Standard in einer paradiesischen Umgebung. c) Unter solchen Umständen geht der Hinweis der Revision fehl, die Anwesenheit von Polizeibeamten oder sonstigem Wachpersonal vermittle insbesondere in exotischen Ländern eher ein Gefühl der Sicherheit, so daß von einer Minderung des Urlaubsgenusses nicht die Rede sein könne. Das gilt aber nicht für denjenigen, der eine Luxusvilla mit hohem Komfort und Bedienung gebucht hat und unbeschwerte Urlaubstage erwartet. d) Die Klägerin hat die Behauptung der Beklagten, der jeweils wachhabende Polizeibeamte sei bewaffnet gewesen, in den Tatsacheninstanzen nicht bestritten. Ohne Grund vermißt die Revision eine ausführlichere Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit dem Einwand der Klägerin, der Überfall auf die Villa "PaVHHB1 sei ein Racheakt gewesen, weil der Ehemann der Beklagten die dort beschäftigte Köchin entlassen gehabt habe. Doch selbst wenn das der Grund für den Überfall gewesen sein sollte, würde dies die Feststellung des Berufungsgerichts, die Villa "PaflflHHB" sei besonders gefährdet gewesen, nicht infragestellen, sondern eher bestätigen. Die Beklagte war nicht gehalten, der Klägerin vor dem Abbruch der Reise eine Frist zu setzen (§ 634 Abs. 2 BGB). Ein derartiger, die Gefährdung anzeigender Umstand hätte einem Reiseunternehmen, das sich bester Verbindungen zu Jamaika rühmt und auf dem Hintergrund dieser Werbung ein bestimmtes Haus auf der Insel empfiehlt, nicht verborgen bleiben dürfen. Darauf, ob die Klägerin die Beklagte auch auf das in Jamaika allgemein herrschende Kriminalitätsrisiko hätte hinweisen müssen, kommt es dabei nicht an. als erster die Beklagte auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht hat, den Urlaub in einem Klägerin zurück, so daß sie dafür auch allein die Verantwortung zu tragen hat. Das Berufungsgericht verneint ein Wandelungsrecht der Beklagten, weil sie sich bei der Abnahme der Reise ihre Rechte nicht Vorbehalten habe. Ob dies richtig ist, erscheint zweifelhaft, bedarf hier aber keiner Erörterung, weil der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB einen solchen Vorbehalt nicht voraussetzt (BGHZ 77, 134, 136 m.w.N.). Dieser Anspruch ist auch nicht dadurch entfallen, daß die Beklagte zunächst in erster Linie Wandelung des Reisevertrages verlangt hat. Sie hat sich in der Berufungsinstanz auf das Urteil des Landgerichts gestützt, in dem ihr Wandelungsrecht verneint und ihr statt dessen ein Schadensersatzanspruch zugebilligt worden war. höheren als den vom Berufungsgericht zunächst festgestellten Vergütungsanspruch in Höhe von 8.888,11 DM verlangt die Klägerin nicht mehr. a) Das Berufungsgericht hält die Aufwendungen der Beklagten für Hinflug und Aufenthalt in Jamaika als zur Hälfte für nutzlos. b) Gegen den rechnerisch noch verbleibenden Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 4.971,26 EM hat das Berufungsgericht die Aufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Kosten des (durch den Transport des verletzten Ehemanns erheblich verteuerten) Rückflugs und wegen des Hotelaufenthalts der Familie in in Gesamthöhe von 4.919,06 DM durchgreifen lassen. c) Die restliche Vergütungsforderung von 52 EM ist nach Feststellung des Berufungsgerichts ebenfalls erloschen, weil zu demindest dem Ehemann der Beklagten in dieser Höhe ein Schadensersatzanspruch wegen vertanen Urlaubs zustehe. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand und wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt.
S4 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 635 Zur Haftung eines Reiseveranstalters, der den Aufenthalt in einem Luxusbungalow mit einzigartigem Standard in geradezu paradiesischer Umgebung (hier auf J0fll) anbietet, die Unterkunft in Wirklichkeit aber - wie er wissen müßte - besonders überfallgefährdet ist. BGH, Urt.v. 25. März 1982 - VII ZR 175/81 - OLG Frankfurt/a.M. LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES yil. ZR, ,17g/81 URTEIL Verkündet am 25. März 1982 Werner, Justizamtsinspektor als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma IBB Aj| VBB-Reisen GmbH, TUMI Straße flJB, FflBHBHBpHHB vertreten durch ihren Geschäftsführer Helmut vIHnskenda, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin, Widerbeklagten, Berufungsklägerin und Revisions klägerin, Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen Frau Claudia a. istraße Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. -1a- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Meise, Dr. Recken, Doerry und Dr. Walchshöfer für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 1981 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte buchte für die Zeit vom 26. April bis 17. Mai 1979 bei der Klägerin für 8 Personen eine Reise nach in die Villa nPaSHHkn. Der Reise- preis für Flug und Benutzung der Villa einschließlich Bedienung betrug 17.627,20 DM. Die Villa "Pi liegt in der Villenanlage , einem Außenbezirk der Stadt Das Haus wurde während des Aufenthalts der Beklagten und ihrer Familie nachts von einem Polizisten bewacht. Auch die benachbarten Villen standen unter Polizeischutz, weil es wiederholt zu Überfällen auf die Villen gekommen war. Am 6. Mai 1979 überfielen drei Männer die Villa "PaSHHB" * Dar Ehemann und der dreijährige Sohn der Beklagten wurden von Schrotkugeln aus einer abgesägten Flinte getroffen. Nach dreitägigem Krankenhausaufenthalt des Ehemanns, während dessen die Familie in einem Hotel in MBBBB wohnte, flog die Reisegruppe vorzeitig heim. Die Beklagte verweigerte die Zahlung des Reisepreises. Die Klägerin hat 13.280,11 DM (Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen) nebst Zinsen eingeklagt. Die Beklagte hat mit der Widerklage 27.181,80 DM verlangt, nämlich Schadensersatz für vertanen Urlaub, für den Hotelaufenthalt während der Krankenhausbehandlung ihres Mannes sowie für den Rückflug der Reisegruppe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch in Höhe von 8.888,11 DM nebst Zinsen weiter und erstrebt die Abweisung der Widerklage. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht wertet den Vertrag der Parteien als Reisevertrag. Die Reiseleistung der Klägerin sei mangelhaft gewesen. Das Urlaubsquartier sei nämlich überfallgefährdet gewesen. Dies habe die Tauglichkeit der Reiseleistung zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch erheblich gemindert. Dennoch stehe der Beklagten das in erster Linie geltend gemachte Wandelungsrecht nicht zu, weil sie sich ihre Rechte bei der Abnahme nicht Vorbehalten habe. Sie habe die Reise dadurch abgenommen, daß sie in Kenntnis der polizeilichen Bewachung ohne Vorbehalt in der Villa "PaHB" geblieben sei. Der danach bestehende Vergüt ungsanspruch der Klägerin sei aber infolge eines der Beklagten zustehenden Schadensersatzanspruchs aus positiver Vertragsverletzung erloschen. Die Klägerin habe nämlich die ihr obliegende Informationspflicht verletzt. Sie habe bei der Buchung der Reise auf die in der Villengegend "RMBIn drohenden Gefahren hinweisen müssen. Als Spezialistin für J^BBI*"Reisen habe sie sich von den Zuständen auf der Insel genauer unterrichten müssen. Der demnach der Beklagten zustehende, ln seiner Höhe noch feststellungsbedürftige Schadensersatzanspruch werde durch Befreiung von der Vergütungspflicht bzw. Aufrechnung nicht erschöpft. Die Widerklage sei daher dem Grunde nach gerechtfertigt. II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Zu Recht hält das Berufungsgericht einen Vergütungsanspruch der Klägerin für nicht mehr gegeben. Sie war der Beklagten gemäß § 635 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet, so daß ihr Klageanspruch (teilweise durch Aufrechnung) erloschen ist. Die erst am 1. Oktober 1979 in Kraft getretenen Vorschriften über den Reisevertrag (§§ 651 a f BGB) sind hier noch nicht anwendbar. 1. Die Reiseleistung der Klägerin war mit einem Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch minderte. a) Der der Beklagten von der Klägerin übergebene Prospekt schildert die Villa "Paf^HS" wie auch die übrigen vorgestellten Villen als Luxusbungalow mit einzigartigem Standard in einer paradiesischen Umgebung. Der Reisende, der den Aufenthalt in einer solchen Villa bucht, erwartet keine Abenteuerreise in ein Land, dessen zurückgebliebene Entwicklung die Inkaufnahme ungewohnter Risiken und den Verzicht auf den gewohnten Lebenszuschnitt einschließt. Er braucht dies auch nicht zu erwarten, da ihm versprochen wird, daß die äußeren Bedingungen einen unbeschwerten "Traumurlaubn möglich machen. b) Dem entsprach die Wirklichkeit in der Villa "PaflHHH" nicht. Dieses Haus war wie die Villen in der Nachbarschaft besonders überfallgefährdet. Deshalb wurde es jede Nacht von 18 bis 6 Uhr von einem bewaffneten, nur für den Schutz dieses Hauses abgestellten Polizisten bewacht. Aus diesem Umstand schließt das Berufungsgericht zu Recht auf ein ungewöhnlich hohes Überfallrisiko. In zahlreichen, auch europäischen Reiseländern mag es zwar üblich sein, in Gegenden mit erfahrungsgemäß vielen Urlaubsgästen den Einsatz von Polizeistreifen zu verstärken. Die hier von den Sicherheitsbehörden auf ange- ordnete Einzelbewachung bestimmter Villen durch bewaffnete Polizeibeamte hat aber ein anderes Gewicht. Derart aufwendige Sicherungsmaßnahmen werden nur getroffen, wenn die Sorge vor kriminellen, gerade gegen das gesicherte Objekt gerichteten Angriffen konkret begründet erscheint. Wie berechtigt diese Sorge hier war, zeigen die vom Berufungsgericht aufgezählten Überfälle in dieser Villenanlage . c) Unter solchen Umständen geht der Hinweis der Revision fehl, die Anwesenheit von Polizeibeamten oder sonstigem Wachpersonal vermittle insbesondere in exotischen Ländern eher ein Gefühl der Sicherheit, so daß von einer Minderung des Urlaubsgenusses nicht die Rede sein könne. Das mag stimmen, wenn der Reisende in Kenntnis unsicherer Verhältnisse ein erhöhtes Risiko in Kauf genommen hat, weil ihn das in einer solchen Reise liegende Abenteuer lockt. Das gilt aber nicht für denjenigen, der eine Luxusvilla mit hohem Komfort und Bedienung gebucht hat und unbeschwerte Urlaubstage erwartet. Für einen solchen Reisenden stellt die polizeiliche Sonderbewachung ein deutliches Anzeichen für seine Gefährdung und damit eine Beeinträchtigung des Urlaubs dar. d) Die Klägerin hat die Behauptung der Beklagten, der jeweils wachhabende Polizeibeamte sei bewaffnet gewesen, in den Tatsacheninstanzen nicht bestritten. Das Berufungsgericht hat daher diesen Umstand zu Recht als unstreitig seiner Würdigung zugrundegelegt. Ohne Grund vermißt die Revision eine ausführlichere Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit dem Einwand der Klägerin, der Überfall auf die Villa "PaVHHB1 sei ein Racheakt gewesen, weil der Ehemann der Beklagten die dort beschäftigte Köchin entlassen gehabt habe. Das Berufungsgericht hat diese Annahme zutreffend als "reine Spekulation" angesehen. Doch selbst wenn das der Grund für den Überfall gewesen sein sollte, würde dies die Feststellung des Berufungsgerichts, die Villa "PaflflHHB" sei besonders gefährdet gewesen, nicht infragestellen, sondern eher bestätigen. 2. Die Beklagte war nicht gehalten, der Klägerin vor dem Abbruch der Reise eine Frist zu setzen (§ 634 Abs. 2 BGB). Die Klägerin konnte ersichtlich an der Gefährdung der Villa nichts ändern. Zudem war der Beklagten und ihren Angehörigen angesichts der erheblichen Verletzungen ihres Ehemannes und ihres Kindes ein weiterer Aufenthalt auf Jamaika nach dem Überfall vom 6. Mai 1979 nicht mehr zuzu demuten. 3. Die Klägerin hat den Mangel ihrer Reiseleistung auch zu vertreten. a) Sie hat der Beklagten die Villa "PaflHIHF" ange- boten und den Prospekt übersandt, in dem auch die Villa "PaSHHB" abgebildet und geschildert ist. Sie hätte wissen müssen, daß dieses Haus jede Nacht unter polizeilicher Bewachung stand. Ein derartiger, die Gefährdung anzeigender Umstand hätte einem Reiseunternehmen, das sich bester Verbindungen zu Jamaika rühmt und auf dem Hintergrund dieser Werbung ein bestimmtes Haus auf der Insel empfiehlt, nicht verborgen bleiben dürfen. b) Daran ändert nichts der Umstand, daß die Klägerin diese Villa nicht in ihrem gewohnten Programm führt. Sie hat sie in eigener Verantwortung für die Beklagte ausgesucht. Damit war sie verpflichtet, sich über Lage und mögliche Gefährdung dieser Villa sorgfältig zu unterrichten. Hätte sie dies getan, so wären ihr die polizeiliche Bewachung und deren Gründe nicht unbekannt geblieben, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annimmt. Die Klägerin hätte dann mit hinreichender Zuverlässigkeit von den vorangegangenen Überfällen und der fortbestehenden Überfallgefahr erfahren. Darauf, ob die Klägerin die Beklagte auch auf das in Jamaika allgemein herrschende Kriminalitätsrisiko hätte hinweisen müssen, kommt es dabei nicht an. c) Unerheblich ist auch, daß nicht die Klägerin selbst, sondern der seinerzeit bei der A® tätige 8 Direktor T als erster die Beklagte auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht hat, den Urlaub in einem Klägerin zurück, so daß sie dafür auch allein die Verantwortung zu tragen hat. 4. Das Berufungsgericht verneint ein Wandelungsrecht der Beklagten, weil sie sich bei der Abnahme der Reise ihre Rechte nicht Vorbehalten habe. Ob dies richtig ist, erscheint zweifelhaft, bedarf hier aber keiner Erörterung, weil der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB einen solchen Vorbehalt nicht voraussetzt (BGHZ 77, 134, 136 m.w.N.). Dieser Anspruch ist auch nicht dadurch entfallen, daß die Beklagte zunächst in erster Linie Wandelung des Reisevertrages verlangt hat. Beim Werkvertrag kann der Besteller zwischen den Gewährleistungsrechten wählen. Er kann seine Wahl noch ändern, solange der Unternehmer sich auf eines dieser Rechte nicht eingelassen hat oder sein Einverständnis nicht durch eine rechtskräftige Entscheidung ersetzt ist (vgl. Glanzmann in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 634 Rn. 28). Das hat die Beklagte rechtzeitig getan. Sie hat sich in der Berufungsinstanz auf das Urteil des Landgerichts gestützt, in dem ihr Wandelungsrecht verneint und ihr statt dessen ein Schadensersatzanspruch zugebilligt worden war. Auf das Wandelungsbegehren ist sie nicht mehr zurückgekommen. Darin kommt ausreichend zu dem Ausdruck, daß sie nunmehr in erster Linie Schadensersatz verlangt. Bungalow Villa "P 5. Der demnach der Beklagten zustehende Schadensersatzanspruch führt zu dem Wegfall ihrer Vergütungspflicht. Einen höheren als den vom Berufungsgericht zunächst festgestellten Vergütungsanspruch in Höhe von 8.888,11 DM verlangt die Klägerin nicht mehr. a) Das Berufungsgericht hält die Aufwendungen der Beklagten für Hinflug und Aufenthalt in Jamaika als zur Hälfte für nutzlos. In Höhe von 3.916,85 DM könne sie daher im Wege des Schadensersatzes Befreiung von der entsprechenden Verbindlichkeit verlangen. Diese Schätzung gemäß § 287 ZPO ist entgegen der Meinung der Revision für die Klägerin keineswegs ungünstig ausgefallen. Angesichts der erheblichen physischen und psychischen Folgen des Überfalls für alle Reiseteilnehmer ist dieser Abzug durchaus angemessen. Somit ist die Beklagte in dem genannten Umfang von ihrer Vergütungspflicht befreit (vgl. BGHZ 70, 240, 245). b) Gegen den rechnerisch noch verbleibenden Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 4.971,26 EM hat das Berufungsgericht die Aufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Kosten des (durch den Transport des verletzten Ehemanns erheblich verteuerten) Rückflugs und wegen des Hotelaufenthalts der Familie in in Gesamthöhe von 4.919,06 DM durchgreifen lassen. Auch dieser der Höhe nach unstreitige Gegenanspruch der Beklagten ergibt sich aus § 635 BGB. c) Die restliche Vergütungsforderung von 52 EM ist nach Feststellung des Berufungsgerichts ebenfalls erloschen, weil zu demindest dem Ehemann der Beklagten in dieser Höhe ein Schadensersatzanspruch wegen vertanen Urlaubs zustehe. Auch das ist nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 63, 98; 77, 116). Die Klägerin kann daher keine Vergütung für ihre Reiseleistung mehr verlangen. 6. Das Berufungsgericht hält die Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt. Der Beklagten stehe über den zur Aufrechnung verwendeten Betrag von 52 DM hinaus ein Schadensersatzanspruch wegen vertanen Urlaubs zu. Die Höhe des Anspruchs sei noch aufzuklären. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand und wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt. III. Die Revision der Klägerin ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Girisch Meise Recken Doerry Walchshöfer