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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten Firma Gebrüder Fasel v/ird das Urteil dos 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 14* Mai 1968 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt ist. Sie betraute damit die Heizungsbaufirma Rudolf Otto MMI in Frankfurt, welche einen Teil der ihr übertragenen Arbeiten, nämlich die Lieferung und Montage des Heizkessels nebst Zubehör, durch die Beklagte Firma Gebrüder f'MV als Subunternehmerin ausfUhren ließ. 1. Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob das Berufungsgericht mit seiner Auffassung recht habe, im Werkvertrag zwischen der Kinderheilanstalt Bad m mit der Bauunternchmung Fa.BaflP seien auch deren Arbeitnehmer (die beiden getöteten Maurer) in den Schutz des Vertrages einbesogon worden (‘'Vertrag mit Schutzwirkung gegen Britto" vgl. 2. Das Berufungsgericht stellt fest, daß in bezug auf die Erfüllung der Pflichten aus § 618 BGB die Fa.Meyer (Heizungofirma und Hauptunternehmerin) Erfüllungsgehilfe der Kinderheilanstalt war und daß die Beklagte Firma Gebrüder FflB (Kesselbaufirma und Subunternehmerin der Firma ihrerseits Erfüllungsgehilfin der Firma Meyer und damit mittelbare Erfüllungsgehilfin der Kinder-* hoilanstalt war. Diese mittelbare Erfüllungsgehilfeneigenschaft für die Kinderhcilanstalt entnimmt das Berufungsgericht dem Vertrag Kinderheilanstalt - Firma und zwar dessen Das Berufungsgericht bezieht das, da der Firma seitens der Kinderheilanstalt die Einschaltung der Beklagten Firma Gebrüder FfflB als Subunternehmers nicht verboten war, auch auf deren Arbeiter. Geht man davon aus, daß (nach § 1542 RVÖ auf die Klägerinnen übergegangene) Schadensorsatzansprüche der Hinterbliebenen gegen die Kinderheilanstait bestehen, so liegt darin für die Kinderheilanstait ein Schaden* (Hauptunternehmerin) ersetzt verlangen, diese ihrerseits den darin für sie liegenden Schaden von der Beklagten Firma Gebrüder ^|H|nls ihrer Subunterneh-Hierin. Fs meint aber, bei der Haftung aus positiver Vertragsverletzung treffe den I7erkuntern.ehner die Bcv/oislaot dafür, daß der Schaden nicht durch ein in seinen Gefahrenbereich fallendes Ereignis verursacht sei. Daher müsse hier die Beklagte Firma Gebrüder Ffl|B beweisen, daß der Schaden nicht "auf den (von dieser Beklagten durchgeführten) Einbau einer unzureichenden Propangas-Zündanlage" zurückzufUhren sei. a) Bas Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß ein Fehler oder eine falsche Einstellung des (von der Beklagten Gebrüder PflB eingebauten) Verzögerungszünd-relais für die Explosion nicht ursächlich ist (S« 30-34 BU). b) Ec zieht dagegen als mögliche Explosionsursache in Betracht, daß die (von der Beklagten Gebrüder FflHB als Teil der Zündanlage eingebaute) Propangasflasche sich kurz vor dem Unfall plötzlich entleert haben könnte, wodurch ein entzündliches Propangas-Luftgemisch entstanden wäre, dao sich durch glühende Flugasche am Kaminfuß entzündet haben könnte. rcn und eindeutigen Feststellung, daß das die wiricliche Unfallursache sei, dadurch gehindert, daß es nicht fest-steilen könne, v/ann und in v/elcher Zeit die Propangas-flasche sich (innerhalb der fünf ’Tage zwischen der Umstellung auf Ölheizung und der Explosion) entleert habe (So 34-35 BU; vgl» auch 45-46 und 48 BU)» c) Bas Berufungsurteil läßt nicht klar erkennen, ob das Berufungsgericht die Möglichkeit, daß die Propan-gasflascho sich erst nach der Explosion entleert haben könnte, ausschließt. Sollte das der Fall sein, so wäre allerdings ein objektiver Vertragsverstoß der Beklagten Firma Gebrüder FflB Bei der Montage der Propangasflasche zu bejahen. Da nach den Feststellungen des Sachverständigen B|HI> den sich das Berufungsgericht anschließt, der an der Propangasflasche angeschlossene Schlauch dicht war, könnte eine Entleerung nur durch eine Lockerung der Schraubverbindungen entstanden sein, weiche der Monteur der Beklagten Firma Gebrüder F^^p angebracht hat. d) Aber auch wenn man zu Gunsten der Revision unterstellt, daß ein objektiver Vertragsverstoß der Beklagten Gebrüder 1|^PB 2511 bejahen wäre, so bleibt doch der Rechts- fehler des Berufungsgerichts bestehen, daß es für die Präge der Ursächlichkeit die Bev/eislast verkannt hat* Bas Berufungsurteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden, sovielt zu dem Nachteil der Beklagten Gebrüder E|H erkannt ist, ohne daß es noch auf die sonstigen - übrigens unbegründeten - Revisionsrügen ankommt. Auch aus "dem .'Vortrag der Parteien und den Gutachten der Sachverständigen ergibt sich für eine solche weitere mögliche Ursache nichts; die Revision trägt darüber ebenfalls nichts vor. Sollte das nicht der Fall sein, so würde schon aus der Tatsache der Explosion - angesichts des Fehlens anderer Möglichkeiten - der Schluß zu ziehen sein, daß die Propangas-flasche sich unmittelbar_y or_d em_Unfall_plptzlich_ent-2rDDFi-l}|>}?52L]nuß, weil nämlich anders die Explosion nicht zu erklären ist. e) Palls aber die plötzliche Entleerung der Propangasflasche unmittelbar vor dem Unfall festgestellt wird, so würde, wie bereits oben zu 4 c ausgeführt, damit auch der objektive Yertragsverstoß der Beklagten Firma Gebrüder PflHI bewiesen sein. Denn nach den Ausführungen dos Sachverständigen Bfl| kann das Gas, da der Schlauch dicht war, nur über mangelhafte oder gelockerte Schraubverbindungen entwichen sein, welche der Monteur der Beklagten Firma Gebrüder pflH angebracht hat.

Zitierte Normen: § 618 BGB
KlägerinnenExplosionKinderheilanstaltFirmaBerufungsgerichtGebrüderPropangasflascheSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII.ZR.125/68	URTEIL
Verkündet am
21. Mai 1970 Horn,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1 •
2.
der Firma
 Standard-]
Istraße
•Gesellschaft, ■ ?
Gebrüder
 Beklagten, Berufungsheklagten und Revisionsklägerin,
7
- Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1.	die_Bauherufsgeno3sensohaft	(flH|),
(BHI)» Berliner Straße 55, gesetzlich vertreten durch ihren Hauj^tgeschäftsführer Direktor Alfred DaflHH daselbst,
2.	die Landesversicherungsanstalt Hessen, KaUB, Friedrich-RJHB-Straße gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführung,
 Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Revisionsbeklegte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Der VII. Zivilr>onat den Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten dos Bundesgerichtshofs Glanzmann sov/ic der Bundcsrichter Rictschcl, Dr. Vogt, Dr. Finke und Dr. Girisch
 füz' Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten Firma Gebrüder Fasel v/ird das Urteil dos 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 14* Mai 1968 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt ist.
Die Sache v/ird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurü ckvcrwi e s en.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Im Jahre 1959 ließ die Kinderhcilanstalt Bad QÜ ihre Heizanlage von Kohle- auf Ölfeuerung umstellen.
Sie betraute damit die Heizungsbaufirma Rudolf Otto MMI in Frankfurt, welche einen Teil der ihr übertragenen Arbeiten, nämlich die Lieferung und Montage des Heizkessels nebst Zubehör, durch die Beklagte Firma Gebrüder f'MV als Subunternehmerin ausfUhren ließ. Die anfallen-den Maurerarbeiten erledigte die Bauunternehmung Bafl| & Söhne in Bad OM»

n
 
Am 9. Oktober 1959 hatte die Beklagte Firma Gebrüder Ffl® die Aufstellung und Montage des Heizkessels beendet, und ihr Monteur	der	frühere	Beklag-
te zu 2), erklärte einem Vertreter der Kinderheilanstalt, die neiio Anlage arbeite einwandfrei und könne in Betrieb genommen werden. Bas geschah am 9. oder 10, Oktober 1959«*
Am 14. Oktober 1959 ereignete sich in der Heizanlage eine Explosion, die u. a. dazu führte, daß von der Spitze des Schornsteins Mauerteile abbrachen und die am Fuße des Schornsteins arbeitenden Maurer SflHHI und Ed® von der Firma Ba®| töteten.
Die beiden Klägerinnen haben als gesetzliche Sozi-alversicherungsträger den Hinterbliebenen der Getöteten Zahlungen geleistet.
Gestützt auf mehrere vertragliche Abtretungen, darunter auch eine Abtretung der Ansprüche der Kinderheilanstalt und der Firma	gegen	beide	Beklagte, sowie
 auf den gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 1542 RVO, haben die Klägerinnen von den Beklagten Schadensersatz gefordert, und zwar Zahlung von 12.212,27 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu 1) und von 9.762,62 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu 2), ferner Feststellung, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, den Klä-% gerinnen alle künftigen sich im Kähmen des übergangsfähigen Schadens ihrer Versicherten haltenden Aufwendungen zu erstatten.
Das Landgericht hat die Klage ganz abgewiesen. Das Oberlandcsgoricht hat - unter Klageabweisung im übrigen -die Zahlungsanträge sov/ic das Feststellungsbegehren der
 
Klägerinnen gegenüber der Beklagten Firma Gebrüder dom Grunde nach zu je 3/4 für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerinnen bitten, verfolgt diese Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
Ent scheid ungsgründ e_g
1. Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob das Berufungsgericht mit seiner Auffassung recht habe, im Werkvertrag zwischen der Kinderheilanstalt Bad m mit der Bauunternchmung Fa. BaflP seien auch deren Arbeitnehmer (die beiden getöteten Maurer) in den Schutz des Vertrages einbesogon worden (‘'Vertrag mit Schutzwirkung gegen Britto" vgl. dazu: BGHZ 49, 350, BGH KJW 1964, 33; 1965, 1757; 1969, 41; 1970, 3B; Urteil des Senats VII ZR 228/61 von 6. Dezember 1962).
Die Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden.
a)	Der Fa. Ba(H oblag eine vertragliche Sorgfaltsund Schutzpflieht gegenüber den Getöteten, nämlich dafür zu sorgen, daß diese gefahrlos an der Arbeitsstelle auf den Gelände der Kinderheilanstalt arbeiten konnten. Diese Sorgfalts- und Schutzpflicht der Fa. Ba|^B ergab sich aus den von ihx* mit den beiden Getöteten abgeschlossenen Arbeitsverträgen.
b)	Andererseits war auch die Kinderheilanstalt (in entsprechender Anwendung des § 618 BGB) der Firma BaflB
gegenüber verpflichtet, dafür zu sorgen, daß deren Maurer auf dem Gelände der Kinderheilanstalt gefahrlos arbeiten konnten (vgl. BGHZ 5» 62; 26, 366, 370).
c)	Sowohl die Firma BaflB als auch die Kinderheilanstalt hatten also Anlaß, die Getöteten in den Schutzbereich des Werkvertrages einzubeziehen. Die dahingehende Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht kann unter diesen Umständen aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
d)	Da die Getöteten in den Schutzbereich des Vertrages Kinderhcilanstalt - Fa. BaflB oinbozogen waren, erwarben ihre Hinterbliebenen unmittelbare Sehadenser-satsansprüche gegen die Kinderhcilanstalt, falls diese die ihr obliegenden oben genannten Schutz- und Sicherungs pflichten schuldhaft verletzt haben sollte (§§ 618 Abo. 3 844, 845 BGB).
2. Das Berufungsgericht stellt fest, daß in bezug auf die Erfüllung der Pflichten aus § 618 BGB die Fa. Meyer (Heizungofirma und Hauptunternehmerin) Erfüllungsgehilfe der Kinderheilanstalt war und daß die Beklagte Firma Gebrüder FflB (Kesselbaufirma und Subunternehmerin der Firma	ihrerseits	Erfüllungsgehilfin der Firma
 Meyer und damit mittelbare Erfüllungsgehilfin der Kinder-* hoilanstalt war. Der Monteur MoflHIHl der Beklagten
 Firma Gebrüder FflB (der frühere Beklagte zu 2) war v/ie-derum nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Erfüllungsgehilfe der Beklagten Firma Gebrüder FflB, und damit auch mittelbarer Erfüllungsgehilfe der Firma und schließlich auch der Kinderheilanstalt.
— 6 -
Diese mittelbare Erfüllungsgehilfeneigenschaft für die Kinderhcilanstalt entnimmt das Berufungsgericht dem Vertrag Kinderheilanstalt - Firma	und	zwar	dessen
§ 8, wo davon die Hede ist, daß die Firma MdI für alle beim Bau entstehenden Unfälle und Unglücksfalle und auch für Schaden hafte, die durch Handlungen oder Unterlas-sxmgen von Angestellten, Gehilfen oder Arbeitern entstehen. Das Berufungsgericht bezieht das, da der Firma seitens der Kinderheilanstalt die Einschaltung der Beklagten Firma Gebrüder FfflB als Subunternehmers nicht verboten war, auch auf deren Arbeiter.
Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Dann war aber der Monteur MoBMi Erfüllungsgehilfe sowohl der Beklagten Firma Gebrüder	als auch der Firma MB1
als auch der Kinderheilanstalt, soweit es sich um deren Pflichten aus § 618 BGB handelt.
Die Revision meint, das vom Berufungsgericht angeführte Urteil BGH NJV/ 1952, 217 stütze seine Auffassung nicht, weil das Urteil den Fall zweier nebeneinander an einen gemeinsamen Werk arbeitender Unternehmer behandele. Die Revision übersieht, daß jenes Urteil in einer Hilfs-begrundung (Ziffer 2 aaO) auch den Fall behandelt, daß dex* eine Unternehmer Subunternehmer des anderen ist. Die dazu gemachten Ausführungen jenes Urteils entsprechen dor Auffassung des Berufungsgerichts.
3.	Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen habe, die Freistel-lungcanoprücho hätten sich in Zahlungsansprüche verwandelt.

~ 7 -
Was das Berufungsgericht ausfuhrt, ist jedoch rochtsfehlerfroi.
Geht man davon aus, daß (nach § 1542 RVÖ auf die Klägerinnen übergegangene) Schadensorsatzansprüche der Hinterbliebenen gegen die Kinderheilanstait bestehen, so liegt darin für die Kinderheilanstait ein Schaden*
Sie kann diesen Schaden von ihrer Vertragspartnerin Pa.	(Hauptunternehmerin) ersetzt verlangen, diese
 ihrerseits den darin für sie liegenden Schaden von der Beklagten Firma Gebrüder ^|H|nls ihrer Subunterneh-Hierin. Da die Kinderheilanstait ihre Befreiungsansprüche gegen die Pa. tfflÜund diese ihre Befreiungsansprüche gegen die Bclclagte Firma Gebrüder fflHI an die Klägerinnen abgetreten haben, die Klägerinnen aber wegen des gesetzlichen Forderungoübergangs die Zahlungsberechtigten sind, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei gefolgert, daß etwa bestehende Befreiungsansprüche in der Hand der Klägerinnen sich in Zahlungsansprüche verwandelt haben würden (BGHZ 12, 136).
4.	Bas Berufungsgericht erklärt sieh außerstande, die Bxplosionsursachc festzustellen. Fs meint aber, bei der Haftung aus positiver Vertragsverletzung treffe den I7erkuntern.ehner die Bcv/oislaot dafür, daß der Schaden nicht durch ein in seinen Gefahrenbereich fallendes Ereignis verursacht sei. Daher müsse hier die Beklagte Firma Gebrüder Ffl|B beweisen, daß der Schaden nicht "auf den (von dieser Beklagten durchgeführten) Einbau einer unzureichenden Propangas-Zündanlage" zurückzufUhren sei.
Dos Berufungsgericht hat die Beweislast verkannt.
 
Y/er als Boo tell or vom Werkunternehmer Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung fordert, muß den objektiven Tatbestand einer solchen Vertragsverletzung (den objektiven Vertragsvorstoß) sowie die Ursächlichkeit des objektiven Vertragsverstoßes für den entstandenen Schaden beweisen (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. die Urteile BGHZ 42, 16, 18 f; 48, 310; BGH LM Nr. 11 zu § 830 BGB; Hr. 18 zu § 282 BGB; VII ZR 5/69 vom 24o Februar 1969; VII ZR 121/68 vom 19* März 1970 und VII ZR 84/68 vom 9. April 1970). Erst wenn der Geschädigte den objektiven Vertragsverstoß und_dessen^Ursächlich-keit_9P1VSchaden bewiesen hat, obliegt dem V/orkuntor-nehmer der Beweis, daß ihn kein Verschulden trifft (BGHZ 23, 288).
Die vom Berufungsgericht angeführten Urteile BGHZ 27, 236; BGH NJW 1964, 33 und BGH I ZR 51/54 vom 22. November 1955 stützen seine Auffassung nicht. In jenen Fällen standen objektiver Pflichtverstoß und Ursächlichkeit fest; es ging dort nur um das Verschulden.
a)	Bas Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß ein Fehler oder eine falsche Einstellung des (von der Beklagten Gebrüder PflB eingebauten) Verzögerungszünd-relais für die Explosion nicht ursächlich ist (S« 30-34 BU).
b)	Ec zieht dagegen als mögliche Explosionsursache in Betracht, daß die (von der Beklagten Gebrüder FflHB als Teil der Zündanlage eingebaute) Propangasflasche sich kurz vor dem Unfall plötzlich entleert haben könnte, wodurch ein entzündliches Propangas-Luftgemisch entstanden wäre, dao sich durch glühende Flugasche am Kaminfuß entzündet haben könnte. Es sieht sich aber zu einer siehe-
rcn und eindeutigen Feststellung, daß das die wiricliche Unfallursache sei, dadurch gehindert, daß es nicht fest-steilen könne, v/ann und in v/elcher Zeit die Propangas-flasche sich (innerhalb der fünf ’Tage zwischen der Umstellung auf Ölheizung und der Explosion) entleert habe (So 34-35 BU; vgl» auch 45-46 und 48 BU)»
c)	Bas Berufungsurteil läßt nicht klar erkennen,
 ob das Berufungsgericht die Möglichkeit, daß die Propan-gasflascho sich erst nach der Explosion entleert haben könnte, ausschließt. Sollte das der Fall sein, so wäre allerdings ein objektiver Vertragsverstoß der Beklagten Firma Gebrüder FflB Bei der Montage der Propangasflasche zu bejahen. Da nach den Feststellungen des Sachverständigen B|HI> den sich das Berufungsgericht anschließt, der an der Propangasflasche angeschlossene Schlauch dicht war, könnte eine Entleerung nur durch eine Lockerung der Schraubverbindungen entstanden sein, weiche der Monteur der Beklagten Firma Gebrüder F^^p angebracht hat. Eine Schraubverbindung aber, die sich bereits innerhalb der ersten fünf Tage des Betriebs der Anlage so sehr lockert, daß die Propangasflasche sich völlig entleert, ist fehlerhaft. Auch unter Berücksichtigung der Erschütterungen durch den Betrieb der Anlage und der zusätzlichen Erschütterungen durch den Baustellenbetrieb hätte die Schraubverbindung bei ordnungsmäßiger Anbrin-% gung länger dicht halten müsoen als 5 Tage. Wäre das
 technisch nicht möglich gewesen, so hätte die Firma Gobru-der FflR überhaupt keine Schraub-, sondern eine andere zuverlässigere Art der Verbindung vrahlen müssen.
d)	Aber auch wenn man zu Gunsten der Revision unterstellt, daß ein objektiver Vertragsverstoß der Beklagten Gebrüder 1|^PB 2511 bejahen wäre, so bleibt doch der Rechts-
 
fehler des Berufungsgerichts bestehen, daß es für die Präge der Ursächlichkeit die Bev/eislast verkannt hat*
Ec hat die Beklagte Firma Gebrüder	als ersatz-
pflichtig angesehen, obwohl es den Beweis für die Ursächlichkeit nicht als geführt erachtet hat.
Bas Berufungsurteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden, sovielt zu dem Nachteil der Beklagten Gebrüder E|H erkannt ist, ohne daß es noch auf die sonstigen - übrigens unbegründeten - Revisionsrügen ankommt.
$. Die Sache ist noch nicht zur Entscheidung durch das Revisionsgericht reif, sondern bedarf erneuter tat-x'icht erlich er Prüfung.
Bie Annahme dec Berufungsgerichts (S. 45 Bü), im vorliegenden Fall scheide ein Anscheinsbeweis aus, weil ec eich nicht um einen typischen Geschehensablauf handele, ist nämlich nicht bedenkenfrei. Mit Recht machen die Klägerinnen in der Revisionsantv/ort geltend, hier komme ein Anschoinsbeweis in Betracht.
a)	Allerdingc ist die Explosion einer Heizungsanlage glücklicherweise kein alltägliches, häufig wiederkehrendes Ereignis. Barauf kommt es jedoch nicht an.
b)	Bagegen ist es ein typischer Geschehensablauf und eine Erfahrungstatsache, daß ausströmendes Propangas zu einer Explosion führen kann, sowie, daß undichte Schraubanschlüsse an einer Propangasflasche zu dem Ausströmen des Gases führen.

1
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c)	Das Berufungsgericht hält es für möglich, daß eine - von ihm nicht genannte - "weitere Verursachungsmöglichkeit " (S. 35 BU) in Betracht komme. Da es die Entzündung eines Heizöl-Luftgeraischs auf Grund fehlerhaften oder falsch eingestellten Zündrolais als Ursache auoschaltet, kann es sich dabei nur um eine dritte Vcr-ursachungsmoglichkeit handeln. Welche das sein könnte, erörtert, das Berufungsgericht nicht. Auch aus "dem .'Vortrag der Parteien und den Gutachten der Sachverständigen ergibt sich für eine solche weitere mögliche Ursache nichts; die Revision trägt darüber ebenfalls nichts vor. Bisher sind vielmehr nur zwei Verursachungsraoglichkeiten in Betracht gezogen worden. Anfänglich ging ,man davon aus, daß das Zündrelais die Explosion verursacht habe. Später legte der Sachverständige BflHI dar, das Zündrelais könne die Ursache nicht sein, die Explosion könne vielmehr durch eine plötzliche Entleerung der Propangasflasche in Verbindung mit glühenden Aschenrosten am Kaminfuß herbeigeführt sein.
d)	Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob wirklich weitere Ursachen als die vom Sachverständigen bHB aufgesoigte praktisch in Betracht kommen. Sollte das nicht der Fall sein, so würde schon aus der Tatsache der Explosion - angesichts des Fehlens anderer Möglichkeiten - der Schluß zu ziehen sein, daß die Propangas-flasche sich unmittelbar_y or_d em_Unfall_plptzlich_ent-2rDDFi-l}|>}?52L]nuß, weil nämlich anders die Explosion nicht zu erklären ist. Es würde dann der Anscheinsbeweis dafür sprechen, daß die Explosion auf einer unmittelbar vorher erfolgten plötzlichen Entleerung der Propangasflasche beruht, weil cs ein typischer Geschehensablauf ist, daß in
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großer Monge ausströmendcg Propangas eine Explosion auslöst, und weil eine andere Explosionsursache nicht ersichtlich ist.
e)	Palls aber die plötzliche Entleerung der Propangasflasche unmittelbar vor dem Unfall festgestellt wird, so würde, wie bereits oben zu 4 c ausgeführt, damit auch der objektive Yertragsverstoß der Beklagten Firma Gebrüder PflHI bewiesen sein. Denn nach den Ausführungen dos Sachverständigen Bfl| kann das Gas, da der Schlauch dicht war, nur über mangelhafte oder gelockerte Schraubverbindungen entwichen sein, welche der Monteur der Beklagten Firma Gebrüder pflH angebracht hat. Eine Schraubverbindung, die sich derart schnell (binnen 5 lagen) lockert, wäre aber jedenfalls fehlerhaft«
Glanzmann	Rietschel	Yogt
 Finke
Girisch