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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hat von der Beklagten die Rückzahlung der an diese und die Firma entrichteten 21.000 DM Entscheidungsgründe: io Das Oberlandesgericht stellt fest, daß die Klägerin auch den Betrag von 16 «000 DM als Pachtzins entrichtet habe, und daß “die Überweisung ««« an die Firma lediglich eine Zahlungsmodalität der an die Beklagte zu erbringenden Leistung11 bedeute« Bei einer solchen Sachlage, so meint es, habe die Klägerin einen Bereicherungsanspruch gegen die Beklebte, da der Pachtvertrag durch die Kündigung hinfällig geworden sei« Die Revision hat die Feststellung des Oberlandos-gerichts, daß die Klägerin den gesamten Betrag von 21«000 DM als Vorauszahlung auf den Pachtzins für das Jahr 1964 geleistet hat, nicht angegriffen« Der Senat In dem Vertrag vom 9« Dezember 1963 findet sich zwar keine ausdrückliche Bestimmung, wie diese Vorauszahlung zu verrechnen war, wenn das Pachtverhältnis durch eine Kündigung der Klägerin gemäß § 6 des Abkommens vorzeitig endete« Die Regelung ist aber in Anwendung des § 157 BGB dem Sinn und Zweck des Vertrages zu entnehmen« Die Beklagte hatte das Grundstück der Klägerin zur Errichtung eines Gewerbetriebs verpachtet« Diesem Zweck konnte es nur zugeführt werden, wenn die dafür notwendige behördliche Genehmigung erteilt wurde« Dem trugen die Parteien Rechnung und vereinbarten deswegen ein Kündi-gungsrecht dex' Klägerin für den Pall, daß die Genehmigung versagt wurde« Nach den Umständen war die Klärung insoweit binnen kurzem zu erwarten; das bedeutete, daß in dem von den Parteien in Rechnung gestellten ungünstigen Fall der für das ganze Jahr 1964 bereits entrichtete Pachtzins aller Voraussicht nach duroh die Nutzung seitens der Klägerin noch nicht verbraucht war« Die Vorauszahlung war also von vornherein mit der naheliegenden Gefahr belastet, daß die Klägerin gemäß dem ihr eingeräumten besonderen Kündigungsrecht den Vertrag zu einem Zeitpunkt auf löste, zu dem sie entweder nichts oder v/eniger als den für 1964 gezahlten Betrag schuldete« Denn auch die Beklagte konnte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht annehmen, daß die Klägerin ihr für diesen Pall den ganzen Pachtzins belassen oder sich mit dem unsicheren Anspruch gegen einen Dritten begnügen wollte. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Parteien für den Monat Dezember 1963 Pachtfreiheit vereinbart hatten® Es hält die Klägerin deswegen für verpflichtet, den Pachtzins gemäß § 2 des Vertrages und § 557 Abs» 1 BGB Die Revision wendet sich gegen diese Berechnung mit der Begründung» daß die Abwicklung nach den Vorschriften über den Rücktritt (§§ 34i ff BGB) zu erfolgen habe, daß deswegen der Vertrag als von. Sie übersieht, daß es sich hier nach der unmißverständlichen Bestimmung von § 6 des Vertrags und der vom Berufungsgericht S« 3 d. Ill Die Revision ist somit» da das Urteil auch sonst keinen die Beklagte beschwerenden Rechts Irrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergehenden Kostenfolge surUckzuweisen0

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Volltext der Entscheidung

2072 085
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
7. März 1968 Horn, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau KJ
ela S Allee
 geb.
9
Beklagten, Berufungsklägerin, Anschluß-berufhngsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 die Firma	Maschinen-jund	Formenbau,
 Diplo-Ing« Hanns S^|BK	^BBBtr«.
Inhaber
 Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschluß*-berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
TO
- 2
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7 0 März 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr« Heimanh^Trosien, Rietschel, Erbel und Dr« Vogt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf«) vom 6«, April 1965 wird zurÜckgewi esen«
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu trageno
 Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks in	das sie an eine Firma	verpachtet
 hatte« Diese ließ auf ihm von der Firma B®^^^ Bauten errichten, blieb jedoch einen Werklohn von 16«000 DM schuldig; sie geriet in Konkurs und gab das Grundstück ah die Beklagte zurück«
Am 9» Dezember 1965 verpachtete diese einen Teil des Grundstücks an die Klägerin« Der Vertrag enthielt u«a« folgende Bestimmungen:
-3
”§ 2 Der Pachtzins beträgt monatlich 1•750 DM .«. Er ist bis zu dem 5» eines jeden Monats im voraus zu zahlen«
Pächterin leistet eine . Pachtvorauszahlung von 5oOOO DM o^^Perner zahlt Pächterin an die Firma E0	<>«.	einen	Betrag	von
16 o 000 DM u e e • Damit sind alle Pachtzinsverpflichtungen bis zu dem 31.12.1964 erfüllt«
§ 6 Pächterin ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, mit sofortiger Wirkung diesen Vertrag aufzukündigen, wenn ihr die. zur Fortführung ihres. Betriebes erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht erteilt werden ... «11
Die Klägerin hat die ausbedungenen Zahlungen geleistet und das Grundstück in Besitz genommen« Am 30« Januar 1964 versagte der Gemeindeverband die Genehmigung« Darauf kündigte die Klägerin das Pachtverhältnis durch Schreiben vom lo Februar 1964 mit sofortiger Wirkung und gab das Grundstück am 21. Februar 1964 an die Beklagte zurück«
Die Klägerin hat von der Beklagten die Rückzahlung der an diese und die Firma	entrichteten	21.000	DM
nebst Zinsen verlangt«
Die Beklagte bestreitet ihre Verpflichtung. Sie hat u«a. behauptet, die Klägerin habe die 16.000 DM nicht als Pachtzins, sondern als restlichen Werklohn für die Firma “Fflfl^11 bezahlt. Die Klägerin müsse ihr auch über den 21« Februar 1964 hinaus Pachtzins entrichten.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 16.649»03 DM nebst Zinsen verurteilt« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und der Klägerin auf deren Berufung weitere 1.333»73 PM nebst Zinsen davon zugesprochen«
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Ab-v/eisungsantrag weiter« Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe: io
 Das Oberlandesgericht stellt fest, daß die Klägerin auch den Betrag von 16 «000 DM als Pachtzins entrichtet habe, und daß “die Überweisung ««« an die Firma lediglich eine Zahlungsmodalität der an die Beklagte zu erbringenden Leistung11 bedeute« Bei einer solchen Sachlage, so meint es, habe die Klägerin einen Bereicherungsanspruch gegen die Beklebte, da der Pachtvertrag durch die Kündigung hinfällig geworden sei«
Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, daß nicht die Beklagte, sondern allein die Firma	Schuldnerin
 der Bereicherungsforderung sei«
Der Angriff geht jedoch ins Leere« Denn die Rechtsbeziehungen der Parteien sind nach vertraglichen Grundsätzen abzuwickeln; der sich daraus ergebende Anspruch schließt einen solchen aus ungerechtfertigter Bereicherung aus (u«a„ BGHZ 48, 70, 75; HGZ 166, 65, 71; RG JW 1953, 1251 Kr, 11).
Die Revision hat die Feststellung des Oberlandos-gerichts, daß die Klägerin den gesamten Betrag von 21«000 DM als Vorauszahlung auf den Pachtzins für das Jahr 1964 geleistet hat, nicht angegriffen« Der Senat
 
hat sie gemäß dem § 561 ZPO zu Grunde zu legen«
In dem Vertrag vom 9« Dezember 1963 findet sich zwar keine ausdrückliche Bestimmung, wie diese Vorauszahlung zu verrechnen war, wenn das Pachtverhältnis durch eine Kündigung der Klägerin gemäß § 6 des Abkommens vorzeitig endete« Die Regelung ist aber in Anwendung des § 157 BGB dem Sinn und Zweck des Vertrages zu entnehmen«
Die Beklagte hatte das Grundstück der Klägerin zur Errichtung eines Gewerbetriebs verpachtet« Diesem Zweck konnte es nur zugeführt werden, wenn die dafür notwendige behördliche Genehmigung erteilt wurde« Dem trugen die Parteien Rechnung und vereinbarten deswegen ein Kündi-gungsrecht dex' Klägerin für den Pall, daß die Genehmigung versagt wurde« Nach den Umständen war die Klärung insoweit binnen kurzem zu erwarten; das bedeutete, daß in dem von den Parteien in Rechnung gestellten ungünstigen Fall der für das ganze Jahr 1964 bereits entrichtete Pachtzins aller Voraussicht nach duroh die Nutzung seitens der Klägerin noch nicht verbraucht war«
Die Vorauszahlung war also von vornherein mit der naheliegenden Gefahr belastet, daß die Klägerin gemäß dem ihr eingeräumten besonderen Kündigungsrecht den Vertrag zu einem Zeitpunkt auf löste, zu dem sie entweder nichts oder v/eniger als den für 1964 gezahlten Betrag schuldete«
Es kann nicht angenommen werden, daß die Parteien das Schicksal der Vorauszahlung bei einer solchen Entwicklung ungeregelt lassen wollten« Sie haben - entgegen
 den Übrigen Bestimmungen des Vertrags - die vorzeitige Entrichtung des Pachtzinses für das ganze Jahr. 1964 vereinbart« Sie haben weiter der Klägerin unter gewissen Umständen das Recht zugestanden, den Vertrag zu lösen, bevor diese Vorauszahlung verbraucht war® Darin liegt zugleich die stillschweigende Abmachung, daß sie zurück-zuzahlen war, wenn die in § 6 bestimmten Voraussetzungen gegeben waren. Denn auch die Beklagte konnte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht annehmen, daß die Klägerin ihr für diesen Pall den ganzen Pachtzins belassen oder sich mit dem unsicheren Anspruch gegen einen Dritten begnügen wollte.
Die Sachund Rechtslage gleicht weitgehend der vom Senat in den Urteilen LM § 87 a HGB Nr, 7 und BGHZ 48,
70, 75 behandelten; auch dort hat er die, vertragliche Pflicht zur Rückzahlung einer Vorauszahlung bejaht, obwohl eine dahingehende ausdrückliche Vereinbarung fehlte.
Der Sachverhalt ist so weit geklärt, daß ihn das Revisionsgericht selbst beurteilen kann. Denn eine andere Auslegung ist nicht möglich und weiteres Vorbringen der Parteien hierzu ist nicht zu erwarten» Demnach ist die vertragliche Rückerstattungspflicht der Beklagten zu bejahen®
II®
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Parteien für den Monat Dezember 1963 Pachtfreiheit vereinbart hatten® Es hält die Klägerin deswegen für verpflichtet, den Pachtzins gemäß § 2 des Vertrages und § 557 Abs» 1 BGB
 
nur für die Zeit vom 1«, Januar bis 21« Februar 1964 au zahlen« Den sich danach ergebenden Betrag von 3 «017,14 DM zieht es von den entrichteten 21 «000 DM ab und gelangt so zur Urteilssumme von 17.982,86 DM0
Die Revision wendet sich gegen diese Berechnung mit der Begründung» daß die Abwicklung nach den Vorschriften über den Rücktritt (§§ 34i ff BGB) zu erfolgen habe, daß deswegen der Vertrag als von. Anfang an nicht bestehend zu behandeln und deshalb auch für Dezember 1963 eine Nutzungsentschädigung zu entrichten sei«
Sie übersieht, daß es sich hier nach der unmißverständlichen Bestimmung von § 6 des Vertrags und der vom Berufungsgericht S« 3 d. Urt« festgestell.ten Erklärung der Klägerin um eine Kündigung gehandelt hat. Diese führt ■zur Auflösung des V^rtragsverhältnisses zu dem Zeitpunkt, zu dem sie wirksam geworden ist« Für .die Vergangenheit läßt sie die Gültigkeit des Vertrags unberührt« Demgemäß geht der Hinweis der Revision auf den § 346 BGB fehl«
Ill
 Die Revision ist somit» da das Urteil auch sonst keinen die Beklagte beschwerenden Rechts Irrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergehenden Kostenfolge surUckzuweisen0
Olanzmann	Heimann-Trosien	Rietschel
 Erbel
Vogt