Biese ließ auf ihm von der Birma B^HHfli Bauten errichten, blieb jedoch einen Werklohn von 16.000 BM schuldig; sie geriet in Konkurs und gab das Grundstück an die Beklagte zurück. Die Klägerin hat von der Beklagten die Eückzahlung der an diese und die Pirma entrichteten 21.000 DM Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und der Klägerin auf deren Berufung weitere 1.333*73 BM nebst Zinsen davon zugesproehen. Io Das Oberlandesgericht stellt fest, daß die Klägerin auch den Betrag von 16.000 DM als Pachtzins entrichtet habe, und daß "die Überweisung 0. Die Revision hat die Peststellung des Oberlandes-gerichts, daß die Klägerin den gesamten Betrag von 21,000 DM als Vorauszahlung auf den Pachtzins für das Jahr 1964 geleistet hat, nicht angegriffen. Dezember 1963 findet sich Zwar keine ausdrückliche Bestimmung, wie diese Vorauszahlung zu verrechnen war,'wenn das Pachtverhältnis durch eine Kündigung der Klägerin gemäß § 6 des Abkommens vorzeitig endete. Die Beklagte hatte das Grundstück der Klägerin zur Errichtung eines Gewerbetriebs verpachtet. Dem trugen die Parteien Rechnung und vereinbarten deswegen ein Kündigungsrecht der Klägerin für den Pall, daß die Genehmigung versagt wurde. Kaeh den Umständen war die Klärung insoweit binnen kurzem zu erwarten; das bedeutete, daß in dem von den Parteien in Rechnung gestellten ungünstigen Pall der für das ganze Jahr 1964 bereits entrichtete Pachtzins aller Voraussicht nach durch die Nutzung seitens der Klägerin noch nicht verbraucht war. Die Vorauszahlung war also von vornherein mit der naheliegenden Gefahr belastet, daß die Klägerin gemäß dem ihr eingeräumten besonderen Kündigungsreoht.den Vertrag: zu einem Zeitpunkt auflöste, zu dem sie entweder nichts oder weniger als den für 1964 gezahlten Betrag schuldete. Sie haben weiter der Klägerin unter gewissen Umständen das Recht zugestanden, den Vertrag zu losen, bevor diese Vorauszahlung Verbraucht war. Denn auch die Beklagte konnte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht annehmen, daß die Klägerin ihr für diesen Pall den ganzen Pachtzins belassen oder sich mit dem unsicheren Anspruch gegen einen Dritten begnügen wollte. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Parteien für den Monat Dezember 1963 Pachtfreiheit vereinbart hatten« Es hält die Klägerin deswegen für verpflichtet, den Pachtzins gemäß § 2 des Vertrages und § 557 Abs« 1 BGB ff BGB) zu erfolgen habe, daß deswegen der Vertrag als^von Anfang an nicht bestehend zu behandeln und deshalb -auch für Bezember 1963 eine ButZungsentschädigung zu entrichten sei* . Sie übersieht, daß es sich hier nach der unmißverständlichen Bestimmung von § 6 des Vertrags: und der vom 'Berufungsgericht S. Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen die Beklagte beschv/erenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem' § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge surückzuweisen«.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIX_ZR_125/6£ URTEIL - Verkündet am 7c März 1968 ' Horn, Justizhaupt £3 ekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in. dem Rechtsstreit der Frau Angela S Allee geb» Wf Beklagten, Berufungsklägerin» Anschlußberuf ungs beklagten und Revisionsklägerin, - FrozeßbeVollmachtigter: Rechtsanv/alt Dr< gegen die Firma M______ Dipl„-Ing0 Hanns S schinen- und Formenbau, Inhaber Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und RevisionsbeJ&agte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr< Der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7« März 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzraann und der Bundesrichter Br. Heimann-Hrosien, Rietschel, Erbel und Br, Vogt für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenate des OberlandesgerichtB in Hamm (Westf.) vom 6. April 1965 wird zurückgewiesen. Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks in das sie an eine Firma nverpachtet hatte. Biese ließ auf ihm von der Birma B^HHfli Bauten errichten, blieb jedoch einen Werklohn von 16.000 BM schuldig; sie geriet in Konkurs und gab das Grundstück an die Beklagte zurück. Am 9o Bezember 1965 verpachtete diese einen Toil des Grundstücks an die Klägerin. Ber Vertrag enthielt u.a. folgende Bestimmungen: *?§ 2 Der Pachtzins beträgt monatlich 1.750 DM ... Er ist bis zu dem 5. eines jeden Monats im voraus zu zahlen. Pächterin leistet eine ; Paohtvorauszahlung von 5»030 DM ..„ Ferner zahlt Pächtorin an die Pirma E. KG ... einen.Betrag von 16.000 DM ....'Damit sind alle Pachtzinsverpflichtungen bis zu dem 31.12.1964 erfüllt. § 6 Pächterin ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, mit sofortiger Wirkung diesen Vertrag aufzukündigen, wenn ihr die zur Portführung ihres Betriebes erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht erteilt werden .■ Die Klägerin hat die ausbedungenen Zahlungen geleistet und das Grundstück in Besitz, genommen. Am 50. Januar 1964 versagt«? der Gemeindeverband die Genehmigung. Darauf kündigte die Klägerin das Pachtverhältnis durch Schreiben vom 1. Pebruar 1964 mit sofortiger Wirkung und gab das Grundstück am 21. Pebruar 1964 an die Beklagte zurück. Die Klägerin hat von der Beklagten die Eückzahlung der an diese und die Pirma entrichteten 21.000 DM nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte bestreitet ihre Verpflichtung. Sie hat u.a. behauptet, die Klägerin habe die 16.000 DM nicht als Pachtzins, sondern als restlichen Werklohn für die Pirma bezahlt. Die Klägerin müsse ihr auch über den 21. Pebruar 1964 hinaus Pachtzins entrichten. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 16.649*03 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und der Klägerin auf deren Berufung weitere 1.333*73 BM nebst Zinsen davon zugesproehen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Ab-weisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, das Rechts mittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Io Das Oberlandesgericht stellt fest, daß die Klägerin auch den Betrag von 16.000 DM als Pachtzins entrichtet habe, und daß "die Überweisung 0. „ an die Pirma KG lediglich eine Zahlungsmodalität der an die Beklagte zu erbringenden Leistung" bedeute. Bei einer solchen Sachlage, so meint ea, habe die Klägerin einen Bereicherüngsanspruch gegen die Beklebte, da der Pachtvertrag durch die Kündigung hinfällig geworden sei. Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, daß nicht die Beklagte, sondern allein die Pirma Schuldnerin der Bereicherungsforderung sei. Der Angriff geht jedoch ins Leere, Denn die Rechtsbeziehungen der Parteien sind nach vertraglichen Grundsätzen abzuwickeln; der sich daraus ergebende Anspruch schließt einen solchen aus ungerechtfertigter Bereicherung aus (u.a, BGHZ 48, 70, 75; RGB 166, 65, 7Ü RG JW 1933, 1251 Rr, 11), Die Revision hat die Peststellung des Oberlandes-gerichts, daß die Klägerin den gesamten Betrag von 21,000 DM als Vorauszahlung auf den Pachtzins für das Jahr 1964 geleistet hat, nicht angegriffen. Der Senat hat eie gemäß dem § 561 ZPO zu Grunde zu legen* In dem Vertrag vom 9. Dezember 1963 findet sich Zwar keine ausdrückliche Bestimmung, wie diese Vorauszahlung zu verrechnen war,'wenn das Pachtverhältnis durch eine Kündigung der Klägerin gemäß § 6 des Abkommens vorzeitig endete. Die Regelung ist aber in Anwendung des § 157 BGB dem Sinn und Zweck de3 Vertrages zu entnehmen. Die Beklagte hatte das Grundstück der Klägerin zur Errichtung eines Gewerbetriebs verpachtet. Diesem Zweck konnte es nur zugeführt werden, wen» die dafür notwendige behördliche Genehmigung erteilt wurde. Dem trugen die Parteien Rechnung und vereinbarten deswegen ein Kündigungsrecht der Klägerin für den Pall, daß die Genehmigung versagt wurde. Kaeh den Umständen war die Klärung insoweit binnen kurzem zu erwarten; das bedeutete, daß in dem von den Parteien in Rechnung gestellten ungünstigen Pall der für das ganze Jahr 1964 bereits entrichtete Pachtzins aller Voraussicht nach durch die Nutzung seitens der Klägerin noch nicht verbraucht war. Die Vorauszahlung war also von vornherein mit der naheliegenden Gefahr belastet, daß die Klägerin gemäß dem ihr eingeräumten besonderen Kündigungsreoht.den Vertrag: zu einem Zeitpunkt auflöste, zu dem sie entweder nichts oder weniger als den für 1964 gezahlten Betrag schuldete. Es kann nicht angenommen werden, daß die Parteien das Schicksal der Vorauszahlung bei einer solchen Entwicklung ungeregelt lassen wollten. Sie haben - entgegen den übrigen Bestimmungen des Vertrags - die vorzeitige Entrichtung des Pachtzinses für das ganze Jahr 1964 verelnbart. Sie haben weiter der Klägerin unter gewissen Umständen das Recht zugestanden, den Vertrag zu losen, bevor diese Vorauszahlung Verbraucht war. Darin liegt zugleich die stillschweigende Abmachung, daß sie zurückzuzahlen war, wenn die in § 6 bestimmten Voraussetzungen gegeben waren. Denn auch die Beklagte konnte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht annehmen, daß die Klägerin ihr für diesen Pall den ganzen Pachtzins belassen oder sich mit dem unsicheren Anspruch gegen einen Dritten begnügen wollte. Die Sachund Rechtslage gleicht weitgehend der vom Senat in den Urteilen LM § 87 a HGB Kr, 7 und BGHZ 48, 70, 75 behandelten; auch dort hat er die vertragliche Pflicht zur Rückzahlung einer Vorauszahlung bejaht, obwohl eine dahingehende ausdrückliche Vereinbarung fehlte« Der Sachverhalt ist so weit geklärt, daß ihn das Revisionsgericht selbst beurteilen kann. Denn eine andere Auslegung ist nicht möglich und weiteres Vorbringen der Parteien hierzu ist nicht zu erwarten. Demnach ist die vertragliche Rückerstattungspflicht der Beklagten zu bejahen« II. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Parteien für den Monat Dezember 1963 Pachtfreiheit vereinbart hatten« Es hält die Klägerin deswegen für verpflichtet, den Pachtzins gemäß § 2 des Vertrages und § 557 Abs« 1 BGB nur .für die Zeit vom 1» Januar bis 21* Februar 1964 zu zahlen. Ben. sich danach ergebenden Betrag von 3.017,14 BH zieht es von den entrichteten 21*000 DM ab und gelangt so zur.-Br teils summe von 17.982,86 DM* Die Revision wendet sich gegen diese Berechnung mit der Begründung, daß die Abwicklung nach den Vorschriften über den Rücktritt (§§ 341. ff BGB) zu erfolgen habe, daß deswegen der Vertrag als^von Anfang an nicht bestehend zu behandeln und deshalb -auch für Bezember 1963 eine ButZungsentschädigung zu entrichten sei* . Sie übersieht, daß es sich hier nach der unmißverständlichen Bestimmung von § 6 des Vertrags: und der vom 'Berufungsgericht S. 3 d. TJrt* festgestellten Erklärung der Klägerin um eine Kündigung gehandelt hat» Biese führt zur Auflösung des Vertragsverhältnisses' zu dem Zeitpunkt, zu dem sie wirksam geworden ist. Stir die Vergangenheit läßt sie die Gültigkeit des Vertrags unberührt» Demgemäß geht der Hinweis der Revision auf den § 346 BGB fehl» III. Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen die Beklagte beschv/erenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem' § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge surückzuweisen«. O-lanzmann Heimann-Ürosien Rieteohel Erbel Vogt