Im ne tragsverfahren kann nicht noch mit einer Forderung aufgerechnet werden, die schon im Verfahren über den Orund des Anspruchs hätte geltend gemacht werden können <> crforderliche Voraussetzungen nicht erfüllte Der Beklagte hat u,a, vorgetragen, die Entwürfe der Kläger seien mangelhaft und undurchführbar gewesen, weil jf Im Berufungsvorfahren hat der Beklagte noch weitere Mängel geltend gemacht» Außerdem hat er einen Schadensersatzanspruch auo positiver Vertragsverletzung zur Aufrechnung gestellt mit der Begründung, daß es ihm durch die fehlerhafte Planung der Kläger nicht mehr möglich gewesen sei, ein genehmigungafähiges kleineres Bauvorhaben durchzuführen; hierdurch habe er Verluste an Mieteinnahmen erlitten» werden könne, da diese den Grund des Anspruchs beträfen, und es nach § 318 ZPO an das Grundurteil gebunden sei. aa) Der Beklagte meint, die Bindung nach § 318 BGB gelte nicht für die Böigen von Mängeln, die im Grundurteil nicht behandelt worden seien, nämlich den Mangel, daß in den Entwürfen keine genügend breite Zufahrt zu dem Hof vorgesehen und der vorgeschriebene Abstand von 2 m zu dem Nachbargrundstück nicht eingehalten worden sei; das sei ein Verstoß gegen die allgemeinen Regeln der Baukunst, der ihn zur Y/andelung und zu dem Schadensersatz berechtige» Es ist zwar richtig, daß 3ich das Grundurteil mit diesen beiden Mängeln nicht auseindandergesetzt hat und zwar deshalb, weil der Beklagte sic erst im Betragsver-fahron vorgebracht hat» Neue Einwendungen und Einwendungen, die sich gegen den Grund des Anspruchs richten, können aber im Betragsvei’fahren nur dann berücksichtigt werden, wenn sie erst nach Erlaß dos Grundurteils entstanden sind (RGZ 62, 357, 359; 124, 151, 155 f; 158, 212;)» Das war hier unstreitig nicht der Pall* Die von dem Beklagten behaupteten Mängel bestanden bereits vor Erlaß des Grundurteils, waren ihm überdies auch schon vorher bekannt• a) Per Beklagte bemängelt, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, was von den Arbeiten der Kläger brauchbar gewesen sei; soweit sie unbrauchbar gewesen seien, könnten den Klägern auch keine Gebühren zugesprochen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich nicht auch dieser gegen den Grund des Anspruchs richtet; denn jedenfalls kann eine Rüge schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er diesen Minderungsanspruch erstmalig im Revisionsverfahren geltend gemacht hat. c) Schließlich meint der Beklagte, daß der Architekt dann, wenn er selbst nicht mit der Genehmigung des Bauantrags rechne, aber dennoch die Entwürfe für den Bauherrn anfertige, gehalten sei, seine Gebühren anders zu berechnen als nach der GOA; denn diese regele "nicht den Fall der Konstruktion eines Bauwerks ohne reale Grundlage"» Das geht fehl* Der Vortrag des Beklagten steht schon im Widerspruch zu der Feststellung im Grundurteil, daß die Genehmigung de3 Bauantrags zwar “nicht mit hoher Y/ahrscheinlichkeit zu erwarten, andererseits aber nicht schlechthin ausgeschlossen" gewesen sei (Grundurteil So 6 - Bl» 122 -) * Im übrigen kennt die GÖA keine Unterscheidung zwischen mehr und weniger aussichtsreichen Projekten»
Nachschlagewerk: ja 2088 082 Amtliche Sammlung: nein- ZPO §§ 504, 767 AbSo 2 Im ne tragsverfahren kann nicht noch mit einer Forderung aufgerechnet werden, die schon im Verfahren über den Orund des Anspruchs hätte geltend gemacht werden können <> BGH, Urt. v. 28. Juni 1965 - VII ZR 175/63 01G Celle LG Hannover BUNDESGERICHTSHOF i *■ IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 175/63 URTEIL Verkündet am 28o Juni 1965 Pohl 9 Juatizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Was ehr ei besitz era Y/ilhelm SchMl^GtraBc ■ , Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hr. gegen 1.) 2.) den Architekten Klaus den Architekten Ulrich straße 9 Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeß bevollmächtigtet Rechtsanwälte Prof«, hr. hr. und 2 HL Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28» Ju.».i 1965 unter Mitwirkung des Senat »Präsidenten Glanzmann und der Bundes-richter Lr. Heimann-Trosien, Rietachel, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt: Die Revision dos Beklagten gegen das Urteil des 10 o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in CJello vom 11« Juni 1965 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen« Der Beklagte beabsichtigte im Jahre 1959» auf seinem ten. Die Klüger fertigten hierfür die erforderlichen Entwürfe an« Ara 11« Juni 1959 reichte der Beklagte einen Bauantrag ein, dem diese Entwürfe zutrundelagen« Da das Bauvorhaben verschiedene nach der Bauordnung der Stadt beantragte er gleichzeitig Befreiung von diesen Voraussetzungen, Mit Bescheid vom 15« Dezember 1959 verweigerte ihm das Bauaufoichtsamt des Landkreises Grafschaft D^p-PBP die Baugenehmigung, Die Ausführung des Bauvorhabens unterblieb. Mit dor Klage verlangen die Kläger ihr Architektenhonorar in Höhe von 10,430,— DM nebst 4 P Zinsen seit dem 13« Oktober 1959* Von Rechts wegen Tatbestand: Grundstück in ein 6-stöckiges Gebäude zu errich- crforderliche Voraussetzungen nicht erfüllte Der Beklagte hat u,a, vorgetragen, die Entwürfe der Kläger seien mangelhaft und undurchführbar gewesen, weil sie gegen die Bauordnung der Stadt verstoßen hätteno Die Kläger hätten ihn über die Schwierigkeiten? die dem Bauvorhaben entgegenstanden, auch nicht hinreichend aufgeklärt» Der Beklagte verlangt diescrhalb Y/and-lung, hilfeweise Schadensersatz wegen Nichterfüllung» Das Landgericht hat durch rechtskräftiges Zwischenurteil den Anspruch der Kläger dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt» Im Bet rags verfahren hat es der Klage in vollem Umfang atattgegeben» jf Im Berufungsvorfahren hat der Beklagte noch weitere Mängel geltend gemacht» Außerdem hat er einen Schadensersatzanspruch auo positiver Vertragsverletzung zur Aufrechnung gestellt mit der Begründung, daß es ihm durch die fehlerhafte Planung der Kläger nicht mehr möglich gewesen sei, ein genehmigungafähiges kleineres Bauvorhaben durchzuführen; hierdurch habe er Verluste an Mieteinnahmen erlitten» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewieseno Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter» Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision. Bntacheidungsgründe s 1») a) Dhb Berufungsgericht ist der ;uffassung, daß der Beklagte mit seinen Mängelansprüchen und mit seiner Schadens or satzf or derung im Betragsverfahren nicht mehr gehört werden könne, da diese den Grund des Anspruchs beträfen, und es nach § 318 ZPO an das Grundurteil gebunden sei. b) Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen des Beklagten sind nicht begründet» aa) Der Beklagte meint, die Bindung nach § 318 BGB gelte nicht für die Böigen von Mängeln, die im Grundurteil nicht behandelt worden seien, nämlich den Mangel, daß in den Entwürfen keine genügend breite Zufahrt zu dem Hof vorgesehen und der vorgeschriebene Abstand von 2 m zu dem Nachbargrundstück nicht eingehalten worden sei; das sei ein Verstoß gegen die allgemeinen Regeln der Baukunst, der ihn zur Y/andelung und zu dem Schadensersatz berechtige» Es ist zwar richtig, daß 3ich das Grundurteil mit diesen beiden Mängeln nicht auseindandergesetzt hat und zwar deshalb, weil der Beklagte sic erst im Betragsver-fahron vorgebracht hat» Neue Einwendungen und Einwendungen, die sich gegen den Grund des Anspruchs richten, können aber im Betragsvei’fahren nur dann berücksichtigt werden, wenn sie erst nach Erlaß dos Grundurteils entstanden sind (RGZ 62, 357, 359; 124, 151, 155 f; 158, 212;)» Das war hier unstreitig nicht der Pall* Die von dem Beklagten behaupteten Mängel bestanden bereits vor Erlaß des Grundurteils, waren ihm überdies auch schon vorher bekannt• bb) Ob über die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung aus positiver Vertragsverletzung schon im Grundurteil mitentschieden worden ist, wie das Berufungsgericht das annimmt, kann dahingestellt bleiben. In jedem Pall kann der Eeklagte mit einer Gegenforderung, mit der er schon im Verfahren Uber den Grund hätte aufrechnen können, iiu Betragsverfahren nicht mehr gehört werden. Es gilt hier sinngemäß dasselbe wie im Falle des § 767 Abs 2 ZPO (RGZ 138, 212). Hierzu hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 264, 228; JW 1913, 103) bereits entschieden, daß für den Ausschluß einer Aufrechnung im Pall einer Vollstreckungsgegenklage allein der Zeitpunkt der Aufrech-nungsmüglichkeit maßgebend ist (BGHZ 24, 97; 34, 274; 42, 38 - für die Anfechtung -). 2.) Auch die Revisionsrttgen des Beklagten zur Höhe des Anspruchs sind nicht begründet. a) Per Beklagte bemängelt, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, was von den Arbeiten der Kläger brauchbar gewesen sei; soweit sie unbrauchbar gewesen seien, könnten den Klägern auch keine Gebühren zugesprochen werden. Damit macht der Beklagte ersichtlich einen Minderungsanspruch geltend. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich nicht auch dieser gegen den Grund des Anspruchs richtet; denn jedenfalls kann eine Rüge schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er diesen Minderungsanspruch erstmalig im Revisionsverfahren geltend gemacht hat. b) Per Beklagte rügt weiter, die "endgültige Lösung der Bauaufgabe" sei nur angefertigt, ihm aber nicht übergeben worden, so daß zu demindest zu diesem Punkte keine Abnahme vorliege. Dieser Vortrag ist ebenfalls neu und kann deshalb im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. c) Schließlich meint der Beklagte, daß der Architekt dann, wenn er selbst nicht mit der Genehmigung des Bauantrags rechne, aber dennoch die Entwürfe für den Bauherrn anfertige, gehalten sei, seine Gebühren anders zu berechnen als nach der GOA; denn diese regele "nicht den Fall der Konstruktion eines Bauwerks ohne reale Grundlage"» Das geht fehl* Der Vortrag des Beklagten steht schon im Widerspruch zu der Feststellung im Grundurteil, daß die Genehmigung de3 Bauantrags zwar “nicht mit hoher Y/ahrscheinlichkeit zu erwarten, andererseits aber nicht schlechthin ausgeschlossen" gewesen sei (Grundurteil So 6 - Bl» 122 -) * Im übrigen kennt die GÖA keine Unterscheidung zwischen mehr und weniger aussichtsreichen Projekten» 3o) Die Revision- des Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuv/eisen» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Glanzmann Heimann-Trosion Rietschel Erbel Meyer