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BGH · VII ZR 175/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 175/58

hat der VII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6- Juli 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br«, Heimann-Trosien, Br. Winkelmann und Erbel für Recht erkannt: Frau Dorothea Schflfc, jetzt verehelichte KMBHP, gewährte der Firma AflBM Textilrohst off-Handelsgesellschaft Rudolf t# & Co, in Au■HHP gemäß dem schriftlichen Vertrage vom 1* August 1954 ein Darlehen von 23-000 IM, das mit 10 # zu verzinsen und auf das aus den mit der Darlehenssumme getätigten Umsätzen ein Bonus von 2 # zu zahlen war» Ziffer 7 des Darlehensvertrages hat folgenden Wortlaut: Da die Beteiligten unstreitig eine solche Genehmigung nicht herbeigeführt haben, ist die Vereinbarung zu Ziffer 7 des Darlehensvertrages, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, schwebend unwirksam (BGB-RGRK 11. a) Das Berufungsgericht legt den Darlehensvertrag unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme im ersten Rechtszuge dahin aus, daß die Beteiligten den Vertrag auch ohne die Wertsicherungsklausel geschlossen hätten« Die Revision meint dagegen, durch die Klausel "integrierender Bestandteil" sei der Parteiwille unmißverständlich dahin festgelegt worden, daß der Vertrag ohne die Wertsicherungsabrede nicht geschlossen worden wäre. Da es sich bei dem Darlehensvertrage vom 1.August 1954 um eine Individualabrede handelt, ist die Auslegung, die das Berufungsgericht der Ziffer 7 des Darlehensvertrages und ihrer Bedeutung für das ganze Abkommen gegeben hat, für das Revisionsgericht bindend, sofern sie nur möglich ist. Sie sagen aber nichts darüber aus, welche Bedeutung der Wertsicherungsklausel für den Bestand des ganzen Vertrages beizu demessen ist, insbesondere darüber, ob mit der Rechtsbeständigkeit der Klausel der ganze Darlehensvertrag steht und fällt. £s ist daher nicht möglich und entspricht auch nicht ihrer sprachlichen Bedeutung, schon aus ihrer Verwendung auf den Willen der Beteiligten zu schließen, daß es ohne die WertSicherungsklausel zu einer Darlehensgewährung an die Firma A09 nicht gekommen wäre. Es kann deshalb nicht von einer unzulässigen Vertragsauslegung gesprochen werden, wenn das Berufungsgericht durch die Beweisaufnahme zu ermitteln gesucht hat, welche Bedeutung die Beteiligten der in Ziffer 7 des Darlehensvertrages enthaltenen Wertsicherungsklausel beigelegt haben. b) Unter Berufung auf § 286 ZPO führt die Revision aus, das Berufungsgericht hätte bei Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu dem Ergebnis gelangen können, die Beteiligten hätten den Darlehensvertrag ohne dessen Ziffer 7 unverändert geschlossen, wenn ihnen die Nichtigkeit der Wert Sicherungsklausel bekannt gewesen wäre. Klausel nicht in den Vertrag gesetzt haben würde, wenn er gewußt hätte» daß eine solche Wertsicherungsabrede verboten sei Das Berufungsgericht habe aber übersehen, daß dann die Präge einer anderweitigen Besicherung akut geworden wäre- Auch aus dem Vortrag des Klägers (Schriftsatz vom 19» September 1957, S. In der Würdigung des Beweisergebnisses ist das Tatgericht grundsätzlich frei; Daß der Berufungsrichter seine Überzeugung, die Beteiligten hätten den Darlehensvertrag auch ohne die WertSicherungsklausel geschlossen, ohne Beachtung der von der Revision angeführten Bekundungen und Äußerungen gebildet habe, ist aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich. KrflHIBl in den Vertrag auf genommen worden isb und die Darlehensgeberin nach ihrer Erklärung eine möglichst wertbeständige Kapitalanlage gesucht hat, so spricht das nicht zwingend dafür, daß ohne die V/ertsi-eherungsabrede das Darlehen nicht gegeben worden wäre« Andere Sicherheiten als die im Darlehensvertrage und der gleichzeitig eingegangenen Bürgschaft der Beklagten enthaltenen konnte die Pirma A4HV> offenbar nicht stellen. Nach der Aussage des Zeugen Dr. hätten die Vertragsparteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Y/ertsicherungsklausel die Darlehens abrade auch ohne die Ziffer 7 getroffene Schon diese Erwägungen zeigen, daß der Berufungsrichter seine Überzeugung, die Beteiligten hätten den Darlehensvertrag auch ohne dessen Ziffer 7 geschlossen, ohne einen Verstoß gegen § 286 ZPO begründet hat. !&■■■■» ihm vor Abschluß des Barlehensvertrages erklärt habe, seine Frau würde das Geld nur geben, wenn der Barlehensvertrag mit allen seinen Bedingungen akzeptiert würde und die Beklagte sich für die Verpflichtungen aus dem Vertrage verbürgte, erübrigte sich schon deshalb, weil diese Behauptungen im wesentlichen unstreitig sind« Bie von Br» gestellten Bedingungen sind übrigens von der Firma AflP eingehalten, und die Bar lehens summe ist daraufhin ausgezahlt worden. Hat somit das Berufungsgericht die Unwirksamkeit des Barlehensverträges mit Recht verneint, so ist es der Beklagten auch verwehrt, sich auf die Vorschrift des § 139 BGB zu berufen, um die Richtigkeit ihrer Bürgschaftsverpflichtung darzutun. tenen Urteil in einer Hilfserwägung erörterte Frage, ob eine Berufung, der Beklagten auf die Unwirksamkeit des Barlehensvertrages angesichts des Verzichts der Gegenseite auf etwaige Ansprüche aus der Wertsicherungs-klausel gegen Treu und Glauben verstößt, braucht daher nicht eingegangen zu werden. 3. ) Der Einwand, daß der Darlehens?ertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei (§ 138 BGB), ist in den Tatsacheninstanzen nicht erhoben worden. Daß die Firma sich bei Aufnahme des Darlehens in einer wirtschaftlich schlechten Lage befunden und die Darlehensgeberin sich dieser Lage mindestens grobfahrlässig verschlossen habe, ist von der Revision neu vorgetragen worden, kann also in diesem Rechtszuge nicht berücksichtigt werden.

Zitierte Normen: § 139 BGB § 286 ZPO § 139 BGB § 286 ZPO § 138 BGB § 97 ZPO
vertragenBerufungsgerichtUnwirksamkeitDarlehenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2340 051
SP-
VII ZR 175/58
Verkündet am 6,Juli 1959 Woitscheck % Justi zoberSekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Frau Johanna ti He^BI^-Straße fp,
 Beklagte , Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Bürgermeister Ludwig SaMP in RflBl am AmMW* Smv/eg
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
hat der VII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6- Juli 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel,
 Br«, Heimann-Trosien, Br. Winkelmann und Erbel
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 4. Juni 1958 wird zurückgewiesen •
Bie Beklagte hat die Kosten*der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand^
Frau Dorothea Schflfc, jetzt verehelichte KMBHP, gewährte der Firma AflBM Textilrohst off-Handelsgesellschaft Rudolf t#	&	Co,	in	Au■HHP gemäß dem
 schriftlichen Vertrage vom 1* August 1954 ein Darlehen von 23-000 IM, das mit 10 # zu verzinsen und auf das aus den mit der Darlehenssumme getätigten Umsätzen ein Bonus von 2 # zu zahlen war» Ziffer 7 des Darlehensvertrages hat folgenden Wortlaut:
"Die vertragschließenden Teile sind sich weiter hin darüber einig, daß folgende Ersetzungs-bzwv Kursschwankungsklausel ein integrierender Bestandteil dieses Vertrages bildet. Nach •dieser Ersetzungs- bzw. Kursschwankungsklausel kann die Darlehensgeberin bei Rückzahlung der Darlehens valuta statt Deutsche Mark den Gegenwert in Textilrohstoffen verlangen.
^ Die Darlehensgeberin erhält dann so und sö-~ viel Ballen Textilrohstoffe» Die Kursschwankung soll der Treuhänder in Verbindung mit dem Verein der Textilfabrikanten fentsetzen. Auch bei Kursschwankungen wird der Nennbetrag des Darlehens entsprechend den eingekauften Sachwerten neu festgelegt und bewertet ,,r
Der in vorstehendem Absatz genannte Treuhänder ist der Ehemann der Darlehensgeber in. Gleichzeitig übernahm die Beklagte, die Mutter des persönlich haftenden Gesellschafters der .A4HP? für die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrage bis zu dem Höchstbetrage von 23«000 DM sowie wegen der Zinsen, Spesen und Provisionen schriftlich die selbstschuldnerische Bürgschaft.
Die Firma AflHP hat bis zu dem 1« April 1956 nur 800 DM als Umsatzbonus und Zinsen gezahlt, seitdem aber keine Zahlungen mehr geleistet.
 
Der Kläger, dem Frau !£■■■■) ihre Forderung nebst Zinsen und allen Nebenansprüchen abgetreten hat, -verlangt von der Beklagten als Bürgin die Zahlung vdn 23e000 DM und 10 Zinsen seit dem 1- April 1956 *
Di# Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, Ziffer 7 des Darlehensvertrages enthalte eine Wertsicherungsklausel. Diese sei mangels Genehmigung der Bank deutscher Dander unwirksam. Sie mache, da sie als "integrierender Bestandteil” des Vertra-ges bezeichnet worden sei, den ganzen Darlehensvertrag nichtig. Damit sei ihrer Inanspruchnahme aus der Bürgschaftserklärung der Boden entzogen.
Der Kläger hat die Unwirksamkeit der Klausel in Ziffer 7 des Darlehensvertrages in Abrede gestellte Br hat ausgeführt, eine etwaige Nichtigkeit der Vereinba-rung beschränke sich auf diesen Teil des Vertrages. Für den Fall, daß Ziffer 7 eine genehmigungsbedürftige Wert Sicherungsklausel enthalte, habe Frau &■■■■> auf die ihr daraus erwachsenen Hechte verzichtet.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Be~ rufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.
Entscheidungsgründe:
1.) Durch den Darlehensvertrag vom 1.August 1954 ist eine Geldschuld der Firma AflB begründet worden. Daneben ist der Frau	in	Ziffer 7 das Recht ein-
geräumt worden, bei der Rückzahlung des Darlehens anstatt einer Geldzahlung die Lieferung einer bestimmten Menge von Text ili’ohst offen zu verlangen. Auch bei Kursschwankungen kann sie den zürückzuzahlenden Darlehensbetrag entsprechend dem veränderten Preis oder Wert der eingekauften Ware neu festlegen lassen. Der Sinn dieser Klausel ist der, daß die Darlehensgeberin anstatt der hingegebenen Darlehenssumme einen entsprechend höheren Betrag beanspruchen kann, wenn die Rohst off preise bis zu dem Rückzahlungstermin gestiegen sein sollten. Die Höhe der zurückzuerstattenden Summe ist mithin von den Preisschwankungen der Textilrohstoffe abhängig gemacht. Die Vereinbarung erweckt zwar ihrem Wortlaut nach den Anschein, als ob die Darlehensschuldnerin, wenn die Gläubigerin von ihrer Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht, zu einer Sachleistung verpflichtet sei. Indessen ergibt sich aus den Umständen ohne weiteres, daß die Gläubigerin in Wirklichkeit nur berechtigt sein sollte, von der Schuldnerin die Zahlung eines dem geänderten Preis oder Wert der Textilrohstoffe entsprechenden Geldbetrages zu verlangen. Der Kläger ist der dahin gehenden Bekundung des Zeugen Rudolf t^ HBHP jedenfalls nicht entgegengetreten.
Das Berufungsgericht erblickt in einer solchen Abrede ohne Rechtsirrtum eine WertSicherungsklausel, die zu ihrer V#'irksamkeit der Genehmigung der Bank deutscher Länder bedurft hätte (§3 Satz 2 WährG; vgl. auch Pögen BB 1958, 1260). Da die Beteiligten unstreitig eine solche Genehmigung nicht herbeigeführt haben, ist die Vereinbarung zu Ziffer 7 des Darlehensvertrages, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, schwebend unwirksam (BGB-RGRK 11. Aufl. Anm. 31 zu § 134).
 
2,) Die Unwirksamkeit der Werteicherungsklausel hat nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages nach sich gezogen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht gerechtfertigt,
a)	Das Berufungsgericht legt den Darlehensvertrag unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme im ersten Rechtszuge dahin aus, daß die Beteiligten den Vertrag auch ohne die Wertsicherungsklausel geschlossen hätten« Die Revision meint dagegen, durch die Klausel "integrierender Bestandteil" sei der Parteiwille unmißverständlich dahin festgelegt worden, daß der Vertrag ohne die Wertsicherungsabrede nicht geschlossen worden wäre. Die Wortfassung des Vertrages entspreche der Behandlung der Teilnichtigkeit im Gesetz (§ 139 BGB).
Eine Auslegung, die den Wortsinn in sein Gegenteil verkehre, S3i unzulässig.
Da es sich bei dem Darlehensvertrage vom 1.August 1954 um eine Individualabrede handelt, ist die Auslegung, die das Berufungsgericht der Ziffer 7 des Darlehensvertrages und ihrer Bedeutung für das ganze Abkommen gegeben hat, für das Revisionsgericht bindend, sofern sie nur möglich ist. Das aber muß im Gegensatz zur Revision bejaht werden. Entgegen deren Auffassung bekundet die Wendung, daß die Ersetzungs- und Kursschwankungsklausel einen integrierenden Bestandteil des Darlehensvertrages bilde, keinen durch Auslegung nicht widerlegbaren Parteiwillen in der Richtung, daß der Darlehensvertrag nicht ohne die Wertsicherungsklausel geschlossen werden sollte. Vielmehr sind die Worte "integrierender Bestandteil" nach allgemeinem Sprachgebrauch dahin zu verstehen, daß der von ihnen umfaßte Teil des Vertrages als zur ganzen Ver-
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einbarung gehörig zu behandeln ist* mit anderen Worten, daß die WertSicherungsklausel als Teil einer umfassenderen einheitlichen Vereinbarung zu gelten hat. Sie sagen aber nichts darüber aus, welche Bedeutung der Wertsicherungsklausel für den Bestand des ganzen Vertrages beizu demessen ist, insbesondere darüber, ob mit der Rechtsbeständigkeit der Klausel der ganze Darlehensvertrag steht und fällt. £s ist daher nicht möglich und entspricht auch nicht ihrer sprachlichen Bedeutung, schon aus ihrer Verwendung auf den Willen der Beteiligten zu schließen, daß es ohne die WertSicherungsklausel zu einer Darlehensgewährung an die Firma A09 nicht gekommen wäre. Vielmehr beantwortet sich dies nach dem im Vertrage allgemein zu dem Ausdruck gekommenen oder aus den Begleitumständen zu folgernden Willen der Vertragsparteien.
Es kann deshalb nicht von einer unzulässigen Vertragsauslegung gesprochen werden, wenn das Berufungsgericht durch die Beweisaufnahme zu ermitteln gesucht hat, welche Bedeutung die Beteiligten der in Ziffer 7 des Darlehensvertrages enthaltenen Wertsicherungsklausel beigelegt haben.
b)	Unter Berufung auf § 286 ZPO führt die Revision aus, das Berufungsgericht hätte bei Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu dem Ergebnis gelangen können, die Beteiligten hätten den Darlehensvertrag ohne dessen Ziffer 7 unverändert geschlossen, wenn ihnen die Nichtigkeit der Wert Sicherungsklausel bekannt gewesen wäre. Nach der Aussage des Zeugen Rudolf tWD 0^19 habe Dr < K0B19, der spätere Ehemann der Darlehensgeber in, die Aufnahme der Ziffer 7 in den Darlehensvertrag ausdrücklich verlangt , Dr. K09habe zwar erklärt, daß er die - aus einem Handbuch entnommene -

Klausel nicht in den Vertrag gesetzt haben würde, wenn er gewußt hätte» daß eine solche Wertsicherungsabrede verboten sei Das Berufungsgericht habe aber übersehen, daß dann die Präge einer anderweitigen Besicherung akut geworden wäre- Auch aus dem Vortrag des Klägers (Schriftsatz vom 19» September 1957, S. 3) hätte das Berufungsgericht entnehmen müssen, daß Prau QBB eine wertbeständige Kapitalanlage gesucht habe*
Die Rüge ist nicht begründet. In der Würdigung des Beweisergebnisses ist das Tatgericht grundsätzlich frei; Daß der Berufungsrichter seine Überzeugung, die Beteiligten hätten den Darlehensvertrag auch ohne die WertSicherungsklausel geschlossen, ohne Beachtung der von der Revision angeführten Bekundungen und Äußerungen gebildet habe, ist aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich. Auch wenn die Wertsicherungsklausel auf Wunsch Dr.. KrflHIBl in den Vertrag auf genommen worden isb und die Darlehensgeberin nach ihrer Erklärung eine möglichst wertbeständige Kapitalanlage gesucht hat, so spricht das nicht zwingend dafür, daß ohne die V/ertsi-eherungsabrede das Darlehen nicht gegeben worden wäre« Andere Sicherheiten als die im Darlehensvertrage und der gleichzeitig eingegangenen Bürgschaft der Beklagten enthaltenen konnte die Pirma A4HV> offenbar nicht stellen. Nach der Aussage des Zeugen Dr.	hätten
 die Vertragsparteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Y/ertsicherungsklausel die Darlehens abrade auch ohne die Ziffer 7 getroffene
 Schon diese Erwägungen zeigen, daß der Berufungsrichter seine Überzeugung, die Beteiligten hätten den Darlehensvertrag auch ohne dessen Ziffer 7 geschlossen, ohne einen Verstoß gegen § 286 ZPO begründet hat. Unter
 
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diesen Umständen braucht auf die einen ähnlichen Pall behandelnde , die Anwendung der Auslegungsregel des § 139 BGB ebenfalls verneinende Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 86, 323, 324 f) nicht weiter eingegangen zu werden..
c)	Eine Verletzung des § 286 ZPO liegt endlich nicht darin, daß der Berufungsrichter dem Beweisantritt der Beklagten in der Berufungsbegründung (S. 4) nicht stattgegeben hat„ Eine Vernehmung des Zeugen tgp Bi darüber«, daß Br. !&■■■■» ihm vor Abschluß des Barlehensvertrages erklärt habe, seine Frau würde das Geld nur geben, wenn der Barlehensvertrag mit allen seinen Bedingungen akzeptiert würde und die Beklagte sich für die Verpflichtungen aus dem Vertrage verbürgte, erübrigte sich schon deshalb, weil diese Behauptungen im wesentlichen unstreitig sind« Bie von Br»	gestellten
 Bedingungen sind übrigens von der Firma AflP eingehalten, und die Bar lehens summe ist daraufhin ausgezahlt worden. Bafür aber, daß bei einer Unwirksamkeit der WertSicherungsklausel der ganze Vertrag hinfällig sein seilte, besagt der Beweisantritt, wie bereits ausgeführt worden ist, nichts.
Hat somit das Berufungsgericht die Unwirksamkeit
 des Barlehensverträges mit Recht verneint, so ist es
 der Beklagten auch verwehrt, sich auf die Vorschrift
 des § 139 BGB zu berufen, um die Richtigkeit ihrer
 Bürgschaftsverpflichtung darzutun. Auf die im angefoch-
%
tenen Urteil in einer Hilfserwägung erörterte Frage, ob eine Berufung, der Beklagten auf die Unwirksamkeit des Barlehensvertrages angesichts des Verzichts der Gegenseite auf etwaige Ansprüche aus der Wertsicherungs-klausel gegen Treu und Glauben verstößt, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
 
3.	) Der Einwand, daß der Darlehens?ertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei (§ 138 BGB), ist in den Tatsacheninstanzen nicht erhoben worden.
Mit Rücksicht darauf, daß es sich bei dem Darlehen nach Lage der Umstände um einen - im wesentlichen nur durch die Bürgschaft der Beklagten gesicherten - Betriebsmittelkredit gehandelt hat, der für die Gläubigerin ein erhebliches Risiko mit sich brachte, kann ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht schon darin erblickt werden, daß die Darlehensgeberin sich eine Verzinsung von 10 # und einen Bonus von 2 °/o aus den Umsätzen mit der Darlehens summe ausbedungen hat. Daß die Firma	sich	bei	Aufnahme	des
 Darlehens in einer wirtschaftlich schlechten Lage befunden und die Darlehensgeberin sich dieser Lage mindestens grobfahrlässig verschlossen habe, ist von der Revision neu vorgetragen worden, kann also in diesem Rechtszuge nicht berücksichtigt werden. Auch sonst läßt das Vorbringen der Parteien nichts erkennen, was auf eine Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 138 BGB schließen läßt.
Es kann daher nicht beanstandet werden, daß der Berufungsrichter den Parteivortrag nicht auch unter dem Gesichtspunkt des Sittenverstoßes erörtert hat.
4.	) Neu ist ferner der Hinweis der Revision auf die Bestimmung der Bürgschaftserklärung, die Haftung der Beklagten erlösche nach Ablauf der Geschäftsverbindung, falls die Gläubigerin der Beklagten nicht binnen 4 Wochen anzeige, daß und in welcher Höhe sie diese
 in Anspruch nehme. Auf die in diesem Zusammenhang erhobene Beanstandung, Frau	habe bei der Anzeige
 an die Beklagte, daß die Forderung an den Kläger abge-

treten sei.» eine Erklärung über die Inanspruchnahme der Beklagten unterlassen, kann deshalb in der Revisions-instanz nicht eingegangen werden.
5,) Bach alledem erweist sich die Revision in jeder Hinsicht als unbegründet. Sie ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Scheffler	Rietschel	Heimann-Trosien
 Br, Winkelmann
 Erbel