Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Kniffka Safari Chabestari Dressier Hausmann Wiebel
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 175/04 vom 25. August 2005 in dem Rechtsstreit OLG Saarbrücken - Az. 4 U 589/03-102- vom 25.05.2004; LG Saarbrücken - Az. 14 0 480/97 vom 05.08.2003; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 157.430,92 € Kniffka Safari Chabestari Dressier Hausmann Wiebel