* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 175/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 175/04

Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Kniffka Safari Chabestari Dressier Hausmann Wiebel

Zitierte Normen: § 544 ZPO
25DressierKniffkaZPOSaarbrückenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 175/04
vom 25. August 2005 in dem Rechtsstreit
OLG Saarbrücken - Az. 4 U 589/03-102- vom 25.05.2004; LG Saarbrücken - Az. 14 0 480/97 vom 05.08.2003;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,
 Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 157.430,92 €
Kniffka
 Safari Chabestari
 Dressier
Hausmann
 Wiebel