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BGH

Gericht: BGH

Ziffer 5 des Vergleichs bezieht sich auf das in Ziffer 3 genannte Grundstück KflHHIBNr. fl|, als dessen Eigentümerin beim Erwerb im Jahre 1961 die Klägerin im Grundbuch eingetragen worden ist. Der Beklagte wendet ein, die Parteien seien sich bei Abschluß des Vergleichs darüber einig gewesen, daß das Grundstück - aus steuerlichen Gründen allerdings erst nach Tilgung der darauf bezüglichen Verbindlichkeiten zu einem späteren Zeitpunkt - unentgeltlich auf ihn übertragen werden sollte. Da die Klägerin dazu nicht mehr bereit sei - wie unstreitig ist -, könne sie auch nicht die Befreiung von den Verbindlichkeiten aus dem Vergleich verlangen. Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß die Parteien bei Vergleichsabschluß formlos vereinbart hatten, die Klägerin werde das Grundstück nach Tilgung der Verbindlichkeiten ohne weiteres Entgelt auf den Beklagten übertragen. 1. Das Landgericht hat in der, wenn auch formlosen und damit unwirksamen Zusage der Klägerin, das Grundstück nach Tilgung der Verbindlichkeiten ohne weiteres Entgelt auf den Beklagten zu übertragen, die Geschäftsgrundlage für die Ziff.5 des Vergleiches gesehen, die mit der Weigerung der Klägerin, sich an die getroffene Vereinbarung zu halten, entfallen sei. Wenn die Klägerin gleichwohl auf der Erfüllung der vom Beklagten übernommene Freistellungsverpflichtung bestehe, verstoße sie gegen Tre und Glauben. Alternative BGB eine Einrede des Beklagten hergeleitet, die ihn berechtige, die Erfüllung der Freistellungsverpflichtung zu verweigern, solange die Klägerin nicht bereit ist, bei der Herbeiführung des nach der getroffenen Vereinbarung bezweckten Erfolg«, die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten, mitzuwirken. 2. Demgegenüber nimmt die Revision den Standpunkt ein, nach der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Vereinbarung der Parteien sei der Beklagte zu demindest vorleistungspflichtig. Da der Beklagte die Verpflichtung, deren Erfüllung die Klägerin mit der Klage verlangt, im Rahmen eines Vergleiches übernommen hat, ist die Weigerung des Beklagten, die versprochene Leistung zu erbringen, nicht nach Bereicherungsgrundsätzen, sondern in erster Linie nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage b) Auch das Berufungsgericht hätte deshalb die Verknüpfung der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen mit anderweitigen Umständen nach diesen Grundsätzen behandeln müssen. Das Berufungsgericht stellt nun ohne Verfahrensverstoß fest, daß die Klägerin die Zusage gegeben hat, nach Abdeckung der noch offenen Darlehen das Grundstück dem Beklagten ohne weiteres Entgelt zu übereignen. Das hindert jedoch nicht, sie und ihre Erfüllung trotzdem als Grundlage für die vom Beklagten übernommene Freistellungsverpflichtung anzusehen. Das Berufungsgericht hat den Zusammenhang dieser Vereinbarung mit der Bestimmung der Ziff.5 des Vergleichs ausdrücklich hervorgehoben. Sie ist nichts anderes als die gemeinsame Vorstellung der Parteien vom Eintritt eines Ereignisses, auf dem ihr Geschäftswille aufbaut. c) Damit ist zwangsläufig die unentgeltliche Übereignungszusage der Klägerin als Geschäftsgrundlage für die vom Beklagten in Ziff.5 des Vergleichs übernommene Verpflichtung und der Wegfall dieser Grundlage durch die unstreitige Weigerung der Klägerin, sich entsprechend dieser Vereinbarung zu verhalten, festgestellt. Die Rechtsfolgen können nach Lage des Falles keine anderen sein, als das Berufungsgericht auch für den von ihm bejahten Fall des § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Insofern kann auf die Ausführungen des Landgerichts zurückgegriffen werden, das aus dem Zusammenhang der Freistellungsverpflichtung der Beklagten in Ziff.5 des Vergleichs allein mit der formlosen ÜbereignungsZusage der Klägerin schließt, daß eine bloße Anpassung der Verpflichtung des Beklagten an andere Verhältnisse nicht möglich ist. Der letztlich nach § 242 BGB zu treffenden Entscheidung steht auch nicht entgegen, daß der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an 'Sich vorleistungspflichtig war, wenn die Grundlage - wie hier -auch für die Vorleistung weggefallen ist. Eine Verurteilung des Beklagten Zug um Zug gegen Übereignung des Grundstücks scheitert schon daran, daß zugunsten der Klägerin keine Umstände berücksichtigt werden können, die sie selbst nicht wahr haben will. in welchem Umfang und unter welchen anderen Voraussetzungen den Beklagten eine der in Ziff.5 des Vergleichs ähnliche Freistellungsverpflichtung treffen kann.

Zitierte Normen: § 313 BGB § 97 ZPO
GrundstückBGBGeschäftsgrundlageBerufungsgerichtParteiVergleichKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR m/69	URTEIL	Verkündet	am
26. November 1970 Horn,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Ingeborg W
JflHfstraße
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 ur Eberhard Nr. 0,
t
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel,
 Schmidt und Dr. Girisch
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 15. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien waren verheiratet, sie lebten im Güterstand der Gütertrennung. Am 4. Oktober 1963 wurde ihre Ehe geschieden. Im Scheidungsprozeß schlossen sie am gleichen Tag zu gerichtlichem Protokoll den folgenden Vergleich:
"1.) Der Beklagte zahlt an die Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 500,— DM sowie die Miete für die Wohnung Die Miete beträgt zur Zeit DM 104,-- monatlich.
Die Zahlungen sind monatlich im voraus zu leisten, und zwar jeweils bis zu dem 3« eines jeden Monats.
Der Beklagte verzichtet auf das Recht der Abänderung.
 
2.	) Die 'bisherige Ehewohnung im Hause BflUHHR»
JflHpstr. Bi erhält die Klägerin zur alleinigen Benutzung.
3.	) Der Beklagte erhält zur alleinigen Benutzung
 das Haus K^HB^r« | a.
4.	) Der eheliche Hausrat ist bereits aufgeteilt
 und in Besitz genommen. Die Parteien übertragen wechselseitig das Eigentum an den von jeder Partei in Besitz genommenen Gegenständen.
5.	) Der Beklagte verpflichtet sich, die Klägerin
 von allen Verpflichtungen, die sich aus dem Kaufvertrag	Urkundenrolle	Nr. 155/61
und 55/63 Notar ScgBHHIH’ und seiner Durchführung, insbesondere auch der in diesem Zusammenhang aufgenommenen Darlehen und noch aufzunehmenden Schuldverpflichtungen ergeben, in vollem Umfang freizustellen.
6.	) Die Kosten des Verfahrens sowie des Vergleichs
 trägt der Beklagte.”
Ziffer 5 des Vergleichs bezieht sich auf das in Ziffer 3 genannte Grundstück KflHHIBNr. fl|, als dessen Eigentümerin beim Erwerb im Jahre 1961 die Klägerin im Grundbuch eingetragen worden ist. Das Grundstück war mit einem Kotten bebaut, den der Beklagte 1962 für ca. 50.000 DN zu Wohnzwecken ausbauen ließ. Für die Umbaukosten wurde u.a. ein Darlehen der DflHH)Bank in Höhe von 20.000 DM verwandt, aus dem noch 19.410,25 DM zuzüglich Zinsen, Provision und Spesen seit dem 1. Oktober 1966 offen stehen. Schuldnerin dieses Darlehens ist die Klägerin, der Beklagte hat die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Die öffentlichen Lasten für das Anwesen trägt die Klägerin.
Das Haus wird z.Z. von dem Beklagten mit seiner zweiten
 Familie unentgeltlich bewohnt.
Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin unter Berufung auf Nr. 5 des Vergleichs vom Beklagten
 
Befreiung von der Verbindlichkeit bei der Dresdner Bank.
Der Beklagte wendet ein, die Parteien seien sich bei Abschluß des Vergleichs darüber einig gewesen, daß das Grundstück - aus steuerlichen Gründen allerdings erst nach Tilgung der darauf bezüglichen Verbindlichkeiten zu einem späteren Zeitpunkt - unentgeltlich auf ihn übertragen werden sollte. Da die Klägerin dazu nicht mehr bereit sei - wie unstreitig ist -, könne sie auch nicht die Befreiung von den Verbindlichkeiten aus dem Vergleich verlangen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin die Klage
 weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß die Parteien bei Vergleichsabschluß formlos vereinbart hatten, die Klägerin werde das Grundstück nach Tilgung der Verbindlichkeiten ohne weiteres Entgelt auf den Beklagten übertragen.
Gegen diese tatrichterliche Feststellung wendet sich die Revision ausschließlich mit Verfahrensrügen, die der Senat geprüft hat, aber nicht für durchgreifend erachtet.
 
II.
1.	Das Landgericht hat in der, wenn auch formlosen und damit unwirksamen Zusage der Klägerin, das Grundstück nach Tilgung der Verbindlichkeiten ohne weiteres Entgelt auf den Beklagten zu übertragen, die Geschäftsgrundlage für die Ziff. 5 des Vergleiches gesehen, die mit der Weigerung der Klägerin, sich an die getroffene Vereinbarung zu halten, entfallen sei. Wenn die Klägerin gleichwohl auf der Erfüllung der vom Beklagten übernommene Freistellungsverpflichtung bestehe, verstoße sie gegen Tre und Glauben.
Das Berufungsgericht hat dagegen aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative BGB eine Einrede des Beklagten hergeleitet, die ihn berechtige, die Erfüllung der Freistellungsverpflichtung zu verweigern, solange die Klägerin nicht bereit ist, bei der Herbeiführung des nach der getroffenen Vereinbarung bezweckten Erfolg«, die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten, mitzuwirken.
2.	Demgegenüber nimmt die Revision den Standpunkt ein, nach der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Vereinbarung der Parteien sei der Beklagte zu demindest vorleistungspflichtig. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er von dieser seiner Vorleistungspflicht befreit worden wäre.
3.	Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
a)	Allerdings läßt sich das angefochtene Urteil nicht mit der vom Berufungsgericht gewählten Begründung
 
halten, dem Beklagten stehe ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative BGB auf
-	zu demindest zeitweilige - Befreiung von der in Ziff. 5 des Vergleiches übernommenen Verpflichtung gegen die Klägerin zu.
Nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats haben vertragliche Ansprüche stets den Vorrang vor solchen aus ungerechtfertigter Bereicherung (NJW 1968, 245, 246; BGHZ 44, 321, 323 ff = NJW 1966,
540; WM 1966, 369, 371; zur gegenteiligen älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. MDR 1952, 33, 34). Zu den in diesem Sinne vorrangigen Rechtsfolgen aus Vertragsverhältnissen gehören auch diejenigen, die sich aus der Anwendung der Grundsätze über den Wegfall und die Änderung der Geschäftsgrundlage ergeben (Senatsurteil VII ZR 184/67 vom 10. Juli 1969 S. 6; v. Caemmerer, Festschrift für Rabel, S. 333, 345 ff).
Da der Beklagte die Verpflichtung, deren Erfüllung die Klägerin mit der Klage verlangt, im Rahmen eines Vergleiches übernommen hat, ist die Weigerung des Beklagten, die versprochene Leistung zu erbringen, nicht nach Bereicherungsgrundsätzen, sondern in erster Linie nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
-	andere rechtliche Gesichtspunkte kommen nicht in Betracht - zu beurteilen, wie es das Landgericht zutreffend getan hat.
b)	Auch das Berufungsgericht hätte deshalb die Verknüpfung der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen mit anderweitigen Umständen nach diesen Grundsätzen behandeln müssen. Die sich aus dem Zusammenhalt
 vv.
 
der EntscheidungsgrUnde des Berufungsurteils ergebenden Feststellungen rechtfertigen jedoch das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis auch aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundläge.
Unter dem Begriff der Geschäftsgrundlage versteht die Rechtsprechung ’’die gemeinsame Vorstellung beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut” (vgl. BGHZ 25, 390, 392 m.w.N.). Dabei ist nicht erforderlich, daß die Umstände außerhalb des Einflußbereiches der Parteien liegen. Auch eine gemeinsame Erwartung des künftigen Verhaltens einer oder beider Parteien kann Geschäftsgrundlage in dem angeführten Sinne sein.
Das Berufungsgericht stellt nun ohne Verfahrensverstoß fest, daß die Klägerin die Zusage gegeben hat, nach Abdeckung der noch offenen Darlehen das Grundstück dem Beklagten ohne weiteres Entgelt zu übereignen. Diese Abrede ist zwar nicht in der richtigen Form (§ 313 BGB) getroffen worden und daher unwirksam, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend annimmt. Das hindert jedoch nicht, sie und ihre Erfüllung trotzdem als Grundlage für die vom Beklagten übernommene Freistellungsverpflichtung anzusehen. Das Berufungsgericht hat den Zusammenhang dieser Vereinbarung mit der Bestimmung der Ziff. 5 des Vergleichs ausdrücklich hervorgehoben.
Es hat darüber hinaus im Rahmen seiner Ausführungen über den von ihm allein behandelten Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative BGB angenommen, daß die spätere unentgeltliche Übereignung des Grundstücks
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auf den Beklagten den "nach dem Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen" bezweckten Erfolg darstellte. Das war auch notwendig, da ein Bereicherungsanspruch nach der angeführten Vorschrift eine mindestens stillschweigende Einigung der Beteiligten über den Erfolg voraussetzt (BGHZ 4-4, 321, 323). Eine solche Übereinstimmung der Parteien kann aber in Fällen wie dem vorliegenden unbedenklich als eine Einigung über die Geschäft sgrund läge angesehen werden. Sie ist nichts anderes als die gemeinsame Vorstellung der Parteien vom Eintritt eines Ereignisses, auf dem ihr Geschäftswille aufbaut.
Das Berufungsgericht spricht denn auch davon, daß "der bezweckte Erfolg ... zur Grundlage des Vertrages gemacht worden" sei.
c)	Damit ist zwangsläufig die unentgeltliche Übereignungszusage der Klägerin als Geschäftsgrundlage für die vom Beklagten in Ziff. 5 des Vergleichs übernommene Verpflichtung und der Wegfall dieser Grundlage durch die unstreitige Weigerung der Klägerin, sich entsprechend dieser Vereinbarung zu verhalten, festgestellt.
Die Rechtsfolgen können nach Lage des Falles keine anderen sein, als das Berufungsgericht auch für den von ihm bejahten Fall des § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative BGB angenommen hat. Insofern kann auf die Ausführungen des Landgerichts zurückgegriffen werden, das aus dem Zusammenhang der Freistellungsverpflichtung der Beklagten in Ziff. 5 des Vergleichs allein mit der formlosen ÜbereignungsZusage der Klägerin schließt, daß eine bloße Anpassung der Verpflichtung des Beklagten an andere Verhältnisse nicht möglich ist. Die Aufhebung einer Vertragsverpflichtung nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist
 in Ausnahmefällen durchaus zulässig (BGHZ 47, 48, 52). Dafür, daß der Beklagte etwa bewußt das volle Risiko übernommen hat, das sich aus der mangelnden notariellen Beurkundung der Übereignungszusage der Klägerin ergab, fehlt jeder Anhaltspunkt.
Der letztlich nach § 242 BGB zu treffenden Entscheidung steht auch nicht entgegen, daß der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an 'Sich vorleistungspflichtig war, wenn die Grundlage - wie hier -auch für die Vorleistung weggefallen ist. Eine Verurteilung des Beklagten Zug um Zug gegen Übereignung des Grundstücks scheitert schon daran, daß zugunsten der Klägerin keine Umstände berücksichtigt werden können, die sie selbst nicht wahr haben will. Einer Übereignung des Grundstücks an den Beklagten widersetzt sie sich aber ohne jede Einschränkung.
4.	Damit steht freilich noch nicht endgültig zwischen den Parteien fest, wem das in Frage stehende Grundstück letzten Endes gebührt und ob bzw. in welchem Umfang und unter welchen anderen Voraussetzungen den Beklagten eine der in Ziff. 5 des Vergleichs ähnliche Freistellungsverpflichtung treffen kann. Dem braucht jedoch im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn die Klägerin hat ihr Klagbegehren allein auf die vom Beklagten in dem Vergleich übernommene Verpflichtung, sonst aber auf keinen anderen - auch nicht hilfsweise geltend gemachten - Klaggrund gestützt, für den sie gar keinen entsprechenden Sachverhalt vorgetragen hat.
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III.
Nach alledem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Glanzmann	Rietschel
 Schmidt
Girisch
 Erbel