Sinne des § 89 b Abs« 1 hr«' 2, soweit er die von ihm geworbenen Siinden weiter wie bisher bedienen' kann, wenn auch nicht mehr für den HauptVertreter, sondern unmittelbar für den Unternehmer. Der VII □ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« März 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr« Vogt, Pr« Finke und Schmidt für Recht erkannt; Die beiden Firmen ?■■■ kündigten die Verträge mit den Beklagten zu dem 31« März bzv« 30« Juni 1965« Der Beklag-tc unterrichtete den Kläger hiervon, teilte ihm aber zugleich mit, daß er nicht beabsichtige, ihm zu kündigen, sondern weiter mit ihm Zusammenarbeiten wolle« Der Kläger, der mit den Vertretungen P0HI seine wesentlichsten Provisionseinkünfte verlor, war hierzu nicht bereit und bat den Beklagten, fristlos zu dem 31« März 1965 ausscheiden zu dürfen. Der Kläger hat mit der Klage vom Beklagten Zahlung eines Ausgleichs von 12*000 DM nebst Zinsen verlangt0Er hat diese Forderung nach dem Durchschnitt seiner in den letzten 5 Jahren verdienten Jahresprovisionen berechnet* 1,) Eas Berufungsgericht nimmt aber weiter an, das Verhalten des Beklagten habe dem Kläger begründeten An-laß*1 zu seiner Kündigung gegeben./ Die Bevision des Beklagten macht geltend, aus den PestStellungen des Berufungsgerichts ergehe sich nicht, daß die Kündigung des Klägers durch ein irgendwie geartetes Vorhalten des Beklagten veranlaßt worden sei« Umstände, die nicht auf ein Tun oder Unterlassen des Unternehmers zurückzuführen seien, sondern sich ohne sein Zutun und ohne die Möglichkeit seiner Einflußnahme verwirklicht hatten, könnten ihm nicht als Verhalten im Sinne des § 89 h Abs*'3 Satz 1 HUB zugerechnet werden« heißt es, die Vorschriften des § 89 b HGB sollten grundsätzlich den Handelovertreter begünstigen und schützen; nur dort, wo er nicht schutzbedürftig oder schützwürdig sei, solle •«' nach dem Willen des Gesetzes der Ausgleichsanspruch entfallen« In diesem Sinne sind auch die Vorschriften des | 89 b Abs« 3 Satz 1 und' 2 HGB auszulegen« In BGHZ 24, Der erkennende Senat hat schon mehrfach entschieden, auch ein rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers könne den Handelsvertreter begründeten Anlaß zur Kündigung geben (vgl, die Urteile vom 29.'HSrsf 1962 VII ZR 193/60, vom 7. Mai 1967 IM Hr, 28 zu § 89 b HGB -hat der Senat dem Handelsvertreter einen begründeten Anlaß zur Kündigung zugebilligt, nachdem die wirtschaftliche läge des Unternehmers durch Zahlungsschwi er igkei t en und erhebliche Einschränkungen der Produktion sich so ungünstig gestaltet hätte, daß der Handelsvertreter die Voraussetzungen für eine gewinnbringende Fortsetzung seiner (Tätigkeit als nicht mehr gegeben anseben mußte. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daß ein bestimmtes Verhalten des Beklagten die Firmen PflBB zu ihrer Kündigung bestimmt habe. Auf den Vortrag des Klägers, der Beklagte habe diese Kündigungen zu vertreten, die Firmen !■§ hätten das Vertrauen zu ihm verloren, kommt es aber nicht an. Wie bereits dargelegt, kann aber auch ein rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers in einer Lage, in diä er ohne eigenes Verschulden hineingeraten ist, dem Handelsvertreter begründeten Anlaß zur Kündigung geben, wenn ihm nicht zusunuten ist, bei dieser Sachlage die Tätigkeit für den Unternehmer fortzuführen. Der Kläger mußte zwar damit rechnen, daß der Erfolg seiner Tätigkeit von dem Fortbestehen der Vertretungen des Beklagten abhängig war* Das ist aber für'die Frage der Anwendung des § 89 b Abs* 3 Satz 1 HGB ohne entscheidende Bedeutung* Dieser schließt* v*ie der Senat schon in dem vorerwähnten Urteil IM Nr* 28 zu § 89 b HGB entschieden hat* auch einen Ausgleichsanspruch des Hauptvertreters nicht aus, wenn für ihn die Möglichkeit eines erfolgversprechenden Arbeitens für den Unternehmer wegen bei diesem eingetretener Umstände nicht mehr gegeben ist* Es sicht als Vorteile des Beklagten die Ausgleichszahlungen an, die er von den Firmen FflBP^rhalten hat* Der Ausgleich habe sich nach den Werten der von dem Beklagten Der Bundesgerichtshof hat in IM Kr. 13 zu §89 b HUB einen ausgleichspflichtigon Vorteil des Unternehmers darin gesehen, daß ex* bei der Veräußerung seines Unternehmens mit dem vom Handelsvertreter geworbenen Kundenstenn ein., höheres Entgelt erzielt hat. an den Beklagten sich nach der Billigkeitsregelung des § 89 b Abs. 1 Hr. 3 bestimmten.und das Ergebnis von Vergleichen waren. Deutlichkeit zu entnehmen, daß es Vorteile des Beklagten aus den ihm zugeflössenen Ausgleichszahlungen, die ursächlich auf die Tätigkeit des Klägers zurückzuführen sind, und andererseits Pro- Der Beklagte hätte in diesem Pall vorgetragen und unter Bev/cis gestellt, daß der Kläger aus der Vermittlungs-tätigkeit für die Birma Weizenmühle im Durch- Sr hat dazu lediglich bemerkt, er habe sämtliche Unkosten des Klägers getragen, die Provisionen hätten für diesen daher einen Reingewinn dargestellt; es ist nicht ersichtlich, was daraus zu Gunsten des Beklagten gefolgert werden könnte* Die Revision kann deshalb mit dem neuen Vortrag, der Kläger habe aus der Tätigkeit für die Birma Weizernüble im Jahresdurchschnitt nur 2,169 DH verdient, nicht gehört werden. Auch die Änschlußrevision hat keinen Erfolg, Es trifft zwar zu, daß die ...Bemessung des Ausgleichs in allgemeinen nicht davon berührt Wird, was der Handelsvertreter in seiner neuen Tätigkeit verdient (vgl, das.-. Kläger nach der BestStellung des Berufungsgerichts als Reisender für die Birma PflHfe ^üttermÜhle seinen Kun^% denstann weiter beliefern kann uh&4äÖer insoweit keine Provisionen verloren hat, die er.hei Bortsetzung der Vertretung des Beklagten vereinnahmt hätte. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, daß er aus der Tätigkeit für die Firma-- BHHI Futtermühle jetat geringere Einnahmen siehe als früher. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsirrtum annehmen, daß die Provisionsverluste des Klägers sich auf den Fortfall Von Einnahmen aus Vermittlungen für die Firma PflHV Weizenmühle beschränken. Dadurch v/urde zwar der Höchstbetrag des für den Kläger in Betracht kommenden Ausgleichs von 12.000 DM nicht berührt (§ 89 b Abs. 2 HOB)« Das Berufungsgericht konnte aber in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens, das das Revisionsgericht nur beschränkt nach-zuprüfen hat (vgl. den ihm angemessen und billig erscheinenden Ausgleich auf 2/5 des Höchstbetrages festsetzen, indem es davon ausging, daß 2/5 des Gesantausgleichs, den der Beklagte von den beiden Firmen erhalten hat,von der Firma Weizenmühle gezahlt worden sind, für die der Klager nicht mehr tätig sein kann.
Nachschlagewerks.ja BGH 7,t__________Ja MB § 89 h .. a) Zun Begriff des Verhaltens des Unternehmers im Sinne des § 89 b Ahs. 3 Satz 1 im Palle eines Untervertreterverhältnisses« b) Ausgleichszahlungen an den Hauptvertreter können für diesen erhebliche Vorteile im Sinne des § 89 h Ahs« 1 Nr« 1 darstellen, die einen Ausgleichsanspruch des Untervertreters gegen ihn rechtfertigen« c) Per Untervertreter hat keine Provisionsverluste im ....... Sinne des § 89 b Abs« 1 hr«' 2, soweit er die von ihm geworbenen Siinden weiter wie bisher bedienen' kann, wenn auch nicht mehr für den HauptVertreter, sondern unmittelbar für den Unternehmer. BGH, Urt. v. 13- März 1969 - VII 2E174/66 - OLG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 11 Z R 174/56 URTEIL Verkündet am .13'. März 1.969 Horn, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dom Rechtsstreit des Kaufmanns Paul - Prozeßbevollmächtigto: Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten , Rechtsanwälte Prof, und Br, fljjjM - Br, gegen den kaufmännischen Angestellten Herbert K in hei Hi Revisionsbeklagten und - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsany/alt 2 Der VII □ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« März 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr« Vogt, Pr« Finke und Schmidt für Recht erkannt; Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 8« Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Düsseldorf vom 10« November 1966 werden 'zurückgewiesen. Der Beklagte hat 2/5, der Kläger 3/5 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestand; Der Beklagte war Handelsvertreter der Firmen Georg KG WflHHV und Georg PflH| GmbH ; in DMMHBBp. Bor Kläger war Untervertreter des Beklagten« Die beiden Firmen ?■■■ kündigten die Verträge mit den Beklagten zu dem 31« März bzv« 30« Juni 1965« Der Beklag-tc unterrichtete den Kläger hiervon, teilte ihm aber zugleich mit, daß er nicht beabsichtige, ihm zu kündigen, sondern weiter mit ihm Zusammenarbeiten wolle« Der Kläger, der mit den Vertretungen P0HI seine wesentlichsten Provisionseinkünfte verlor, war hierzu nicht bereit und bat den Beklagten, fristlos zu dem 31« März 1965 ausscheiden zu dürfen. Diesem Wunsch entsprach der Beklagte mit Schreiben von 22. Mars 1965.. Der Kläger trat sodann am 1* April 1965 als sngestcllter Reisender in die Dienste der Birma Georg !(■ Futtermühle. und arbeitete für diese in demselben Bezirk weiter, in dem er bis dabin als Untervertreter des Beklagten gereist war* Der Beklagte schloß am 30» August 1965 mit den beiden I?irnen Vergleiche: Die Birma PflHV Weizen- mühle zahlte ihm einen Betrag von 81*500 DM? die Birma ifBBBlButtermühle einen solchen von 125*500 DM. Der Beklagte erkannte seinerseits die Wirksamkeit der Kündigungen an und erklärte sich wegen seiner Ausgleichsan-spräche für abgefunden* Der Kläger hat mit der Klage vom Beklagten Zahlung eines Ausgleichs von 12*000 DM nebst Zinsen verlangt0Er hat diese Forderung nach dem Durchschnitt seiner in den letzten 5 Jahren verdienten Jahresprovisionen berechnet* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Das Oberlande sgerieht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten verurteilt, dem Kläger 4*800 DM nebst Zinsen su zahlen* Die Revision hat es zugelassen* Der Beklagte,verfolgt mit seiner Revision den Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter* Der Kläger erstrebt mit Anschlußrevision Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 7*200 DM nebst Zinsen* Jede Partei bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels der anderen* !* “ 4 - Entscheidungsgründe: Io Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Beklagte trots der Kündigung der Firmen PBHBB weiter mit dem Klager zusammen arbeiten wollen; der Kläger hat ihn aber gebeten, fristlos zu dem 31 * März 1965 ausscheiden zu dürfen, und der Beklagte hat sieh damit einverstanden erklärt. Bas Berufungsgericht sieht darin im Hinblick auf die Vorschrift des § 89 b Abs« 3 Satz 1 HßB eine Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien durch Kündigung des Klägers, keine Aufhebung des Vertrages durch Vereinbarung der Parteien, Es meint, der Beklagte habe lediglich auf Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist verzichtet. Een ist im Ergebnis beizutreten, Esr Kläger hat sich dagegen auch nicht gewandt, • II, 1,) Eas Berufungsgericht nimmt aber weiter an, das Verhalten des Beklagten habe dem Kläger begründeten An-laß*1 zu seiner Kündigung gegeben./ Hierzu sei kein vertragswidriges Verhalten des Unternehmers erforderlich» Es genüge, daß dieser dem Handelsvertreter die Möglichkeit nehme, in der bisherigen Weise einen Verdienst zu erzielen, Babel komme es nicht darauf an, ob dem Unternehmer die Bereitschaft oder nur die Fähigkeit zur Weiterbeschäftigung des Handelsvertreters fehle, sondern lediglich darauf, daß der Handelsvertreter sich von einem Vertrag löse, dessen Portführung ihm aus Gründen, die in der Sphäre des Unternehmers lägen, unzu demutbar sei « Die Bevision des Beklagten macht geltend, aus den PestStellungen des Berufungsgerichts ergehe sich nicht, daß die Kündigung des Klägers durch ein irgendwie geartetes Vorhalten des Beklagten veranlaßt worden sei« Umstände, die nicht auf ein Tun oder Unterlassen des Unternehmers zurückzuführen seien, sondern sich ohne sein Zutun und ohne die Möglichkeit seiner Einflußnahme verwirklicht hatten, könnten ihm nicht als Verhalten im Sinne des § 89 h Abs*'3 Satz 1 HUB zugerechnet werden« 2«) Per Standpunkt des Berufungsgerichts'ist zu billigen« Es weist'mit Hecht darauf hin, daß dem Handelsvertreter der Ausgleichsanspruch als zusätzliche Vergütung für geleistete Dienste zusteht« a) Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen (vgl« z*Bo BGHZ 24, 214, 222), daß der Ausgleich sanspruch sowohl in seiner Entstehung als auch in der Bemessung weitgehend durch Gesichtspunkte der Billigkeit beeinflußt v/ird« In BGHZ 4Ö, 13, 15? heißt es, die Vorschriften des § 89 b HGB sollten grundsätzlich den Handelovertreter begünstigen und schützen; nur dort, wo er nicht schutzbedürftig oder schützwürdig sei, solle •«' nach dem Willen des Gesetzes der Ausgleichsanspruch entfallen« In diesem Sinne sind auch die Vorschriften des | 89 b Abs« 3 Satz 1 und' 2 HGB auszulegen« In BGHZ 24, 30, 34 und 29, 275» 279 v/ird es als billig bezeichnet, daß der Handelsvertreter im Palle der eigenen 11 durch nichts veranlaßt enfr Kündigung den Anspruch verliere* i i i In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Seite 37) heißt es zu § 89 b Abs, 3 Satz 1, der. Handelsvertreter habe sieh in diesem Palle die Folgen seines Verhaltens seihst zuzuschreiben, b) Es bestehen allerdings Bedenken gegen die Annahme , nach den Wortlaut der Vorschrift sei der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nur dann ausgeschlossen* werin dessen Kündigung "durch nichts veranläßt" ist, Der Revision ist zusugeben, daß das Gesetz ausdrücklich darauf abstollt, ein Verhalten des Unternehmers habe dem Handelsvertreter begründeten Anlaß zu seiner Kündigung gegeben, Der Begriff des Verhaltens des Unternehmers ist aber, wenn man zu billigen Ergebnissen in dem vorerwähnten Sinn kommen will, v/eit auszulegen. Der erkennende Senat hat schon mehrfach entschieden, auch ein rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers könne den Handelsvertreter begründeten Anlaß zur Kündigung geben (vgl, die Urteile vom 29.'HSrsf 1962 VII ZR 193/60, vom 7. Juni 1962 VII ZR 63/61, vpm 29. Oktober 1962 VII ZR 193/61 und vom 11, Januar 1965 VII ZÖ 104/63). ": In seinem Urteil vom 29. Mai 1967 IM Hr, 28 zu § 89 b HGB -hat der Senat dem Handelsvertreter einen begründeten Anlaß zur Kündigung zugebilligt, nachdem die wirtschaftliche läge des Unternehmers durch Zahlungsschwi er igkei t en und erhebliche Einschränkungen der Produktion sich so ungünstig gestaltet hätte, daß der Handelsvertreter die Voraussetzungen für eine gewinnbringende Fortsetzung seiner (Tätigkeit als nicht mehr gegeben anseben mußte. V c) Der Mer zu entscheidende Pall ist ähnlich gelagert. Zwar'könnte der Beklagte möglicherv;eise die friotgereelite Kündigung der Firmen PflHV, die dann dem Klager Anlaß zu seiner Kündigung gala, ebensowenig wie dieser verhindern. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daß ein bestimmtes Verhalten des Beklagten die Firmen PflBB zu ihrer Kündigung bestimmt habe. Auf den Vortrag des Klägers, der Beklagte habe diese Kündigungen zu vertreten, die Firmen !■§ hätten das Vertrauen zu ihm verloren, kommt es aber nicht an. Schon nach allgemeinem Sprachgebrauch kann ein Verhalten einer Person sowohl in einem bestimmten Tun als auch in einem bloßen Unterlassen liegen. Bin Verhalten des Beklagten, das dem Kläger nach der Kündigung der beiden Firmen begründeten An- laß zur Kündigung geben konnte, ist darin zu finden, daß er den Kläger keire Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu für ihn annehmbaren Bedingungen geboten hat. Kr war dazu zwar vertraglich nicht verpflichtet. Wie bereits dargelegt, kann aber auch ein rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers in einer Lage, in diä er ohne eigenes Verschulden hineingeraten ist, dem Handelsvertreter begründeten Anlaß zur Kündigung geben, wenn ihm nicht zusunuten ist, bei dieser Sachlage die Tätigkeit für den Unternehmer fortzuführen. ; Es braucht daher hier nicht darauf eingegaligen zu werden, ob, wie das Berufungsgericht meint, unter einem Verhalten des Unternehmers im Sinne des § 89 b Absv 3: . Satz 1 HUB alle Umstände zu verstehen sind, die in der Sphäre oder im Eisikoberoich des Unternehmers liegehV d) Eine andere Entscheidung rechtfertigt sieh nicht etwa deshalb,weil der Kläger Untervertreter des Beklagten war. Durch die Kündigung der Firmen fflHB ■ $ n gegenüber dem Beklagten 1st nicht ohne weiteres das Vertragsverhältnis der Parteien in seinem rechtlichen Bestände berührt -worden* zu demal beide Parteien außer für die Birnen PflHB noch für andere Firmen arbeiteten* ■ Der Kläger mußte zwar damit rechnen, daß der Erfolg seiner Tätigkeit von dem Fortbestehen der Vertretungen des Beklagten abhängig war* Das ist aber für'die Frage der Anwendung des § 89 b Abs* 3 Satz 1 HGB ohne entscheidende Bedeutung* Dieser schließt* v*ie der Senat schon in dem vorerwähnten Urteil IM Nr* 28 zu § 89 b HGB entschieden hat* auch einen Ausgleichsanspruch des Hauptvertreters nicht aus, wenn für ihn die Möglichkeit eines erfolgversprechenden Arbeitens für den Unternehmer wegen bei diesem eingetretener Umstände nicht mehr gegeben ist* e) Eine dem Handelsvertreter günstige Auslegung des § 89 b Abs* 3 Satz 1 HUB ist unbedenklich, weil der Unternehmer immer nur dann ausgleichspflichtig ist, wenn er aus der [Tätigkeit des Handelsvertreters auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch erhebliche Vorteile zieht (§ 89 b Abs. 1 Hr* 1 HUB). Dadurch und außerdem durch die allgemeine Billigkeitsklausel des § 89 b Abs. 1 Hr. 3 HUB ist der Unternehmer ausreichend vor einer un- . billigen Belastung durch Ausgleichsanhpruche des Handelsvertreters geschützt* III* 1*) Das Berufungsgericht bejaht auch erhebliche Vorteile des Beklagten im Sinne des § 89 b Abs. 1 Hr* 1 HUB* Es sicht als Vorteile des Beklagten die Ausgleichszahlungen an, die er von den Firmen FflBP^rhalten hat* Der Ausgleich habe sich nach den Werten der von dem Beklagten geführten Vertretungen gerichtet. Der Kläger habe dazu boigetragcn, diese Werte zu erhöhen. ■2.) Die Revision des Beklagten wendet sich dagegen ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat in IM Kr. 13 zu §89 b HUB einen ausgleichspflichtigon Vorteil des Unternehmers darin gesehen, daß ex* bei der Veräußerung seines Unternehmens mit dem vom Handelsvertreter geworbenen Kundenstenn ein., höheres Entgelt erzielt hat. Der erkennende Senat ist dieser Auffassung in seinem Urteil von 9* Juli 1962 VII ZR 49/61 beigetreten. Auch im vorliegenden Ball sind in den dem Beklagten zugcfloosenen Ausgleichszahlungen der Firmen 4HHI Vorteile für den Beklagten im Sinne des § 89 h Abs; 1 Hr. 1 HUB zu sehen. Die Revision zieht zu Unrecht einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der WertSteigerung der Vertretungen des Beklagten und der MitSchaffung des Kundenstamms durch den Kläger in Zweifel. Der Annahme eines solchen Zusammenhangs steht, nicht entgegen,, daß (lie Ausgleichszahlungen. an den Beklagten sich nach der Billigkeitsregelung des § 89 b Abs. 1 Hr. 3 bestimmten.und das Ergebnis von Vergleichen waren. Es ist davon auszugehen, daß die Firmen dem Beklagten den der Wertsteige- rung durch den geworbenen Kundenstamm billigerweise entsprechenden Ausgleichsbetrag gezahlt haben. Der Beklagte hat selbst nicht geltend gemacht, daß sie ihm mehr gezahlt hätten, als ihn hei Berücksichtigung aller Umstände billigerweise zustande IV. Das Berufungsgericht nimmt ferner an, der Kläger habe infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses 10 FrovisionsansprUche verloren, die er bei dessen Fortsetzung gehabt hätte (§ 89 b Abs* 1 Nr, 2 HGB). Es bejaht das aber nur, soweit dem Kläger Verluste durch Vermittlung von Geschäften für die Firma Weizenraühle entstanden sind. Hinsichtlich der Firma PflHB Futtermüh-lo habe der Kläger keinen Provisionsausfa.ll erlitten, weil er als Reisender dieser Firma seinen bisherigen Kun-denstamn weiter bediene. Da die Ausgleichszahlungen, die der Beklagte von der Firma EflHV Weizenmühle empfangen habe, 2/5 des gesamten Ausgleichsbetrages ausmachten, sei der Ausgleichsanspruch des Klagers billigerweise entsprechend zu ermäßigen. . 1.) Der Beklagte rügt mit seiner Revision, das Berufungsgericht habe unzulässigerweise den Ausgleichsanspruch allein nach Billigkeitserwägungen bemessen. Es hätte zunächst ermitteln müssen, welche Provisionsein-künfte der Kläger infolge des Fortfalls der Vermittlung von Geschäften für die Firma PflHÜ Weizenmühle verloren habe. Der erkennende Senat hat zwar in BGfiZ 43? 154 ausgesprochen, es sei in der Regel nicht angängig, den Ausgloichsoncpruch eines Handelsvertreters allein nach Billigkeitserwägungen zu bemessen, ohne daß vorher Feststellungen über die Größe der Vorteile des Unternehmers und der Verluste des Handelsvertreters im Sinne des § *09 b AbSo 1 Kr. 1 und 2 HGB getroffen worden sind. Im vorliegenden Fall ist; aber dim angefochtenen Urteil mit hinreichende!' Deutlichkeit zu entnehmen, daß es Vorteile des Beklagten aus den ihm zugeflössenen Ausgleichszahlungen, die ursächlich auf die Tätigkeit des Klägers zurückzuführen sind, und andererseits Pro- 11 Visionsverluste des Klägers aus seiner Tätigkeit für die; Pirna PflHV Weizenmühle’ mindestens in Hohe des dem Kläger zugesprochenen Betrages von 4.800 DH angenommen hat. 2.) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht hätte in Hinblick auf die Vorschrift des § 89 b Abs. 2 HOB die Parteien auffordern müssen, die Provisionsein“ künfte des Klägers in den letzten 5 Jahren darzulegen* Der Beklagte hätte in diesem Pall vorgetragen und unter Bev/cis gestellt, daß der Kläger aus der Vermittlungs-tätigkeit für die Birma Weizenmühle im Durch- schnitt der letzten 5 Jahre nur 2.169 DH an Provision verdient habe. Dabei übersieht die Revision, daß der Kläger vor-getragen hat, die Klagesumme von 12.000 DH entspreche seinen durchschnittlichen Provisionseinkommen der letzten 5 Jahre und daß der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 12. August 1966 Seite 9 eingeräumt hat, daß ein Ausgleich in Höhe von 12.000 DM den im Gesetz vorgesehenen Höchstsatz darstellen v/ürde. Sr hat dazu lediglich bemerkt, er habe sämtliche Unkosten des Klägers getragen, die Provisionen hätten für diesen daher einen Reingewinn dargestellt; es ist nicht ersichtlich, was daraus zu Gunsten des Beklagten gefolgert werden könnte* Die Rüge aus § 139 ZPO ist unter diesen Umständen unbegründet. Dem Berufungsgericht war aus den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien der in Betracht kommende Höchstbetrag des Ausgleichs gemäß § 89 b Abs* Z HGB bekannt. Hs hat ferner den Umständen nach ausreichen-de Pe st Stellungen zu den Voraus set zungen des § 89 b Abs* 1 Kr, 1 bis 3 HGB zu treffen vermocht* Daher hatte es keinen Anlaß.zur Ausübung der Bragepflicht* Dagegen hätte 12 der Beklagte allen Anlaß gehabt, von sich aus voreutragen, wie die vom Kläger erzielten Umsätze sich auf die^ beiden Birnen PflHV verteilten, gerade weil der Kläger seine Heisetätigkeit für die eine Birma fortsetzte, für die andere dagegen nicht. Die Revision kann deshalb mit dem neuen Vortrag, der Kläger habe aus der Tätigkeit für die Birma Weizernüble im Jahresdurchschnitt nur 2,169 DH verdient, nicht gehört werden. Vo Der Kläger verfolgt mit der Anschlußrevision den von Berufungsgericht abgewiesenen Teil seines Xlagean-Spruchs weiter. Er meint, da der Ausgleich eine zusätzliche Veigütung für vom Handelsvertreter in der Vergangenheit geleistete Dienste darstelle, seien bei dessen Bemessung die künftigen Erwerbsmöglichkeiten des Handelsvertreters nicht zu berücksichtigen. Auch die Änschlußrevision hat keinen Erfolg, Es trifft zwar zu, daß die ...Bemessung des Ausgleichs in allgemeinen nicht davon berührt Wird, was der Handelsvertreter in seiner neuen Tätigkeit verdient (vgl, das.-. .. Urteil des Senats vom 29, März 1962 VII ZR 193/60). Der vorliegende Ball hat aber die Besonderheit, daß der ‘ ' ■ ''’"'•'iS!* m Kläger nach der BestStellung des Berufungsgerichts als Reisender für die Birma PflHfe ^üttermÜhle seinen Kun^% denstann weiter beliefern kann uh&4äÖer insoweit keine Provisionen verloren hat, die er.hei Bortsetzung der Vertretung des Beklagten vereinnahmt hätte. Dabei ist es unerheblich, daß der Kläger seine Kunden jetzt un- 13 - mittelbar als Reisender der Firma Ifl■■ Futtermuhle und nicht mehr als üntervex'tretei’ des Beklagten besucht. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, daß er aus der Tätigkeit für die Firma-- BHHI Futtermühle jetat geringere Einnahmen siehe als früher. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsirrtum annehmen, daß die Provisionsverluste des Klägers sich auf den Fortfall Von Einnahmen aus Vermittlungen für die Firma PflHV Weizenmühle beschränken. Dadurch v/urde zwar der Höchstbetrag des für den Kläger in Betracht kommenden Ausgleichs von 12.000 DM nicht berührt (§ 89 b Abs. 2 HOB)« Das Berufungsgericht konnte aber in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens, das das Revisionsgericht nur beschränkt nach-zuprüfen hat (vgl. BGHZ 41? 129? 134? 135)? den ihm angemessen und billig erscheinenden Ausgleich auf 2/5 des Höchstbetrages festsetzen, indem es davon ausging, daß 2/5 des Gesantausgleichs, den der Beklagte von den beiden Firmen erhalten hat,von der Firma Weizenmühle gezahlt worden sind, für die der Klager nicht mehr tätig sein kann. Es konnte dabei mangels eines anderweitigen Parteivortrages annehraen, daß die Provisionseinkünfte des Klägers sich im Durchschnitt in etwa demselben Verhältnis auf die beiden Firmen verteilten. Die Anschlußrevision hat nicht gerügt, daß das Berufungsgericht in dieser Beziehung Vorbringen des Klägers in den Tatsacheninstanzen nicht beachtet habe, das zu einer anderen Beurteilung hatte Anlaß gelben können. r<4 YI. Hiernach erv/eisen sich beide Rechtsmittel als unbegründet» Sie sind daher mit Kostenfolge aus den §§ 92? 97 ZPO zurUckzüV/eisen. Hietschel Meyer Vogt Pinke Schmidt