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BGH · VII ZR 174/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 174/6

wird die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des 3» Zivilsenats .des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 12. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger aus dem Projekt SchBP^S die volle Pauschalvergütung zugespröchen und davon lediglich 245,— DM als bereits bezahlt abgesetzt. Der Tenor des Teilurteils enthält zwar keine ausdrückliche Klagabweisung zu diesem Betrag; den Urteilsgründen ist aber zu entnehmen, daß es ihn abweisen wollte und auch abgewiesen hat. 16.000, — DM aus dem Projekt V#^P nicht beschwert, da das Oberlandesgericht über diesen Anspruch in seinem Teilurteil noch nicht befinden wollte und auch noch nicht befunden hat. Das ergibt sich - abgesehen von der Bezeichnung des Urteils als "Teilurteil" - aus den Entscheidungsgründen. Insoweit ist der Kläger dann aber durch das angefochtene Urteil auch nicht beschwert * Da er seine Revision unbeschränkt eingelegt hat (Anträge sind noch nicht gestellt worden), ist davon auszugehen, daß er - wenn auch unzulässiger Weise - eine Entscheidung über die Pauschalvergütung aus dem Projekt V<^|^ in voller Höhe anstrebt.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
TeilurteilRevisionsinstanzProjektHöheOberlandesgerichtKlägerPauschalvergütungRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 174/6.4
22?8 008
Beschluß
 In dem Rechtsstreit
 doS|^Pl0m"®ngenieUr3 ^anS ^
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Johannes T^HHHHB & Sohn KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hans T| XiHHBstraße
 Beklagte und Revisionsheklagte,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte
 Pres, flofc	und _	___
i/t
wird die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des 3» Zivilsenats .des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 12. .Dezember 1963 als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf
 festgesetzt.
16.245,— m
Gründe :
Der Kläger, der ein Ingenieurbüro betreibt, hatte durch Vertrag vom 11. August 1959 sämtliche Ingenieurarbeiten für die Beklagte, ein Stahlbauunternehmen, übernommen.
Mit der Klage verlangt er Pauschalvergütungen für die Bearbeitung zweier Projekte und hat in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 18.750,— DM nebst Zinsen zu verurteilen, und zwar 2.750,— DM aus dem Projekt Bchm^WflP und 16.000,— DM aus dem Projekt V4I
2
Das Oberlandesgericht hat ihm durch Teilurteil aus dem Projekt SchfllHP-Wd^ 2.750,— DM abzüglicher schon geleisteter 245,— DM = 2,505,— DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 5« Januar 1962 zugebilligt.
Die Revision des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da die Beschwer des Klägers nicht mehr als 245,— DM beträgt, die Revisionssumme somit nicht den Betrag von
6.000,	— DM übersteigt (§§ 546 Abs. 1, 554 a ZPO).
Das Oberlandesgericht hat dem Kläger aus dem Projekt SchBP^S die volle Pauschalvergütung zugespröchen und davon lediglich 245,— DM als bereits bezahlt abgesetzt. In dieser Höhe ist der Kläger beschwert. Der Tenor des Teilurteils enthält zwar keine ausdrückliche Klagabweisung zu diesem Betrag; den Urteilsgründen ist aber zu entnehmen, daß es ihn abweisen wollte und auch abgewiesen hat.
Dagegen ist der Kläger entgegen seiner in der Revisionsinstanz vertretenen Auffassung wegen des Anspruchs von
16.000,	— DM aus dem Projekt V#^P nicht beschwert, da das Oberlandesgericht über diesen Anspruch in seinem Teilurteil noch nicht befinden wollte und auch noch nicht befunden hat. Das ergibt sich - abgesehen von der Bezeichnung des Urteils als "Teilurteil" - aus den Entscheidungsgründen. Das Oberlandesgericht hat zwar in seinen Urteilsgründen die Rechtsauffassung geäußert, daß dem Kläger aus dem Projekt V^HP eine Pauschalvergütung nicht zustehe, hat aber hinzugefügt5 daß der Klageanspruch in Höhe von 16.000,— DM nicht abgewiesen werden könne, weil der Kläger einen Anspruch auf Zahlung des Stundenaufwandes habe, der in der eingeklagten Pauschalvergütung enthalten sei, und die Klage deshalb nur in Höhe des die Vergütung für die Vorarbeiten übersteigenden Betrags abgewiesen werden könne. Da die Höhe der Vergütung noch nicht feststehe, könne eine Entscheidung nicht getroffen werden (BU S. 19 f).
Es fehlt somit an einer recht skraft fähigen Entscheidung über den Teilanspruch von 16.000,— DM; diese sollte vielmehr ersichtlich dem Schlußurteil Vorbehalten werden. Insoweit ist der Kläger dann aber durch das angefochtene Urteil auch nicht beschwert *
Bei der Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz ist jedoch außer den für das Projekt SchflH^-V/^HP abgesprochenen 245»— DK auch der für das Projekt	ver-
langte Betrag von 16.000,— DM zu berücksichtigen. Maßgebend ist hier nicht die tatsächliche Beschwer des Revisionsklägers, sondern sein Begehren in der Revisionsinstanz. Da er seine Revision unbeschränkt eingelegt hat (Anträge sind noch nicht gestellt worden), ist davon auszugehen, daß er - wenn auch unzulässiger Weise - eine Entscheidung über die Pauschalvergütung aus dem Projekt V<^|^ in voller Höhe anstrebt.
Karlsruhe, 21. September 1964 Bundesgerichtshof, VII. Zivilsenat
 Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Vogt
Pinke
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