Die Klägerin macht für den durch Kaskoversicherung nicht gedeckten Teil des Schadens und für ihren Verdienstausfall den Beklagten haftbar« Sie hat mit der Klage beantragt>,den Beklagten zu verurteilen, ihr 6o 257 j74 DM nebst Zinsen zu zahlen» Sie hat vorgetragen* der Unfall.sei allein darauf .zurückzuführen, daß die Fußbremse des Motorwagens an der Unfallstelle versagt habe» Dies beruhe darauf, daß der Hebel an der Reifenfüllflasche auf "Reifen Füllen", statt wie es hätte sein müssen, auf "Fahrt" gestanden habe» Dadurch seien die BremsZylinder von der Zufuhr neuer Druckluft abgeschnitten gewesen« Den Hebel hätten die Söhne des Beklagten* seine Oehilfen* als sie die Brennstoffleitung instandsetzten und sich mit ihren Körpern in den Motorraum hätten hineihbeugen müssen, versehentlich umgestelit. Das sei auch nach den technischen Gegebenheiten nicht anzunehmeno Daß der Hebel richtig auf MFahrt" gestanden habe, als der Bastzug die Werkstatt des Beklagten 'verließ , werde dadurch bestätigt* daß bei der Weiterfahrt bis zur Unfall-steile die Fußbremse einwandfrei .gearbeitet habe*, Die Straße von DflM nach führe durch steigendes und fallendes Gelände, sei sehr kurvenreich und stark befahren«, Es sei daher als sicher anzunehmen, daß der fah**er häufig, mindestens mehr als achtmal die Bremse habe treten müssen«, Diese hätte nach so häufiger Betätigung nicht mehr gewirkt, wenn der Hebel in der Werkstatt des Beklagten verstellt worden wäre* ' Es spreche auch nichts dafür, daß bei dem Unfall die Bremse versagt habe« Der dahingehende Eindruck des Fahrers könne nicht richtig sein* Die durch die Dia- • sei auf eine wirksame Betätigung der Bremse zurückzufüh-ren» Nach dem Unfall habe auch niemand von einem Versagen der Bremse gesprochen.» 1« Es bedarf keiner Erörterung, ob unter den vorliegenden Umständen der Beklagte den Beweis dafür führen müßte, daß er es bei seiner Arbeit an der gebotenen Sorgfalt nicht habe fehlen lassen (vgl« dazu BGHZ 23, 288, 2 90)« Hier müßte zunächst bewiesen werden, daß die Söhne des Be-* klagten durch Umstellen des Hebels überhaupt den objektiven Tatbestand einer positiven Vertragsverletzung verwirklicht und dadurch den Unfall verursacht haben« Dieser Be -weis obliegt auf 'jeden .-Fall'^ iClägfrin« Der erkennende Senat hat«das schon mehrfach für gleichgelagerte Fälle ausgesprochen (vgl« z«B« das Urteil vom 17« Oktober I960 - VII ZB 86/59 -)« Bei Zugrundelegung der Feststellungen des Berufuhgsgerichts kommt auch kein Anscheinsbeweis zu Gunsten der Klägerin in Betfacht« daß die Söhne des Beklagten den Bebel umgestellt hätten, und es sei auch nicht auszuschließen, daß der Hebel erst nach dem Unfall verstellt worden sei« Dieses hat dargelegt, B^^ sei zwar, nachdem er einen gleichen Bastwägen besichtigt habe, zu dem Ergebnis gekommen, daß der Hebel in der Stellung "Fahrt" bei Auswechslung der Brennstoffleitung durch zwei Handwerker störend in deren Arbeitsbereich liege, die Störung jedoch beseitigt werden wenn der Hebel auf "Reifen Füllen" gestellt werde« Es sei aber "durch nichts belegt", daß der von dem Sachverständigen besichtigte Lastkraftwagen in jeder Einzelheit dem Motorwagen der Klägerin gleiche« Die Auffassung von stehe, wie die vorliegende fotografi- weil es sie als nicht in Einklang mit den technischen Gegebenheiten stehend ansah» DerLatrichter konnte im Rahmen der ihm nach § 286 2PÖ zustehenden freien BeweiswUrdigung auf Grund eigenen Anschauungsmaterials und mit näherer Begründung zu einer von der Meinung des Sachverständigen ab«* weichenden Auffassung kommen« Die Revision hat sich auch nicht darauf berufen? vorher sei er von keiner Seite auf ein Versagen der Bremse beim Unfall hingewiesen to Die Revision macht demgegenüber geltend? Ersichtlich war für die Überzeugung des Berufungsgerichts 9 es lasse sich nicht ausschließen, daß der Hebel erst nach dem Unfall verstellt worden sei, entscheidend, daß der Sachverständige seine Feststellung erst über acht Stunden hach dem Unfall getroffen hat« Ob schon vorher von einem Versagen der.Bremsen gesprochen worden ist, ist da-* bei ohne Bedeutung« Das Berufungsgericht hat an anderer Stelle den Eindruck des Fahrers, die Bremse habe versagt, als unrichtig bezeichnet. 4o Die Feststellung, ein Umstellen des Hebels durch die Söhne des Beklagten sei nicht bewiesen, es sei auch nicht auszuschließen, daß der Hebel erst nach dem Unfall verstellt worden sei, reicht aus, um das angefoehtene Urteil zu tragen« Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts über die Betätigung der Bremse auf der Strecke von D^HA bis und unmittelbar vor dem Unfall sind, wie sich auch aus der Fassung der Ent scheidungsgründe ergibt, nur als Hilfsbegründung anzusehen« Auch wenn auf der Strecke von bis die Fußbremse nicht oder nur in einigen wenigen Fällen benutzt worden sein sollte, wird dadurch die Hauptbegründung des Berufungsgerichts nicht in Frage gestellto Es bedarf daher keines Eingehens auf die Huge der Keviaion, das Berufungsgericht habe bei seiner Feststei lüng Uber den Verlauf der Straße zwischen D^Bl und M' die abweichende Bekundung des Sachverständigen S unbeachtet gelassen; die Klägez'ih hätte auf Befragen gemäß § 09 ZPO ferner vorgetragen und unter Beweis gestellt, die Strecke habe nur einige langgestreckte Kurven« Im übrigen hat die Klägerin im Schriftsatz vom 28« Oktober 1958 (So 5?. 5o Die Revision hat ferner die PestStellung des Berufungsgerichts «der Lastwagen sei auf den letzten Metern vor dem Unfall wirksam gebremst worden, nicht anzugreifen vermochto Sie hat sich auch in diesem Zusammenhang lediglich gegen die Bemerkung des Berufungsgerichts gewandt, nach dem Unfall habe niemand von einem Versagen der Bremse gesprochen« Hierauf kommt es, wie bereitserwähnt, für die Entscheidung nicht an«
V erkundet am IO« Januar 1963 Jodasj Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2189 076 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Herbert F ______ Lagerung, Inhaber Herbert straße p Spedition-Kraftverkehr-in EMBBI, K< Klägerin» Berufungsklägerin und Revisionsklägerin» - Broseßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Freiherr von gegen den Inhaber einer Reparaturwerkstatt Anton bei fllOi in D( Beklagten» Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten» -'‘Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr< hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Januar 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Winkelmann» Rietsehel» Erbel» Dr« Vogt und Dr« Finke fUr Recht erkannt s Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des lg« Zivilsenats des Oberlandesgerichte in Hawm/Westf« vom 3« Mai 1961 wird zurückgev/io sen«« Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen* Von Rechts wegen Tatbestand: Am 22<> März 1957 fuhren die Kraftfahrer nnd mit. dem Dastzug der Klägerin von in Rich- tung B0B« Im Baute des Vormittags suchten sie die Y/erkstatt des Beklagten in D^Hfe auf und ließen durch dessen Söhne die undicht gewordene Brennstoffleitung in Ordnung bringen» Um 15»27 Uhr fuhren sie weiter und hatten um 15o44 Uhr in Minden einen Unfall» Die Klägerin macht für den durch Kaskoversicherung nicht gedeckten Teil des Schadens und für ihren Verdienstausfall den Beklagten haftbar« Sie hat mit der Klage beantragt>,den Beklagten zu verurteilen, ihr 6o 257 j74 DM nebst Zinsen zu zahlen» Sie hat vorgetragen* der Unfall.sei allein darauf .zurückzuführen, daß die Fußbremse des Motorwagens an der Unfallstelle versagt habe» Dies beruhe darauf, daß der Hebel an der Reifenfüllflasche auf "Reifen Füllen", statt wie es hätte sein müssen, auf "Fahrt" gestanden habe» Dadurch seien die BremsZylinder von der Zufuhr neuer Druckluft abgeschnitten gewesen« Den Hebel hätten die Söhne des Beklagten* seine Oehilfen* als sie die Brennstoffleitung instandsetzten und sich mit ihren Körpern in den Motorraum hätten hineihbeugen müssen, versehentlich umgestelit. Für (dieses Versehen seiner Söhne müsse der Beklagte einstehen« Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und das Vorbringen der Klägerin bestritten« "Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter«, Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Ents che idüngsgründe; ^ tfm «a»«»«». W* ** •* *M« Io Das Berufungsgerieht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt; Es könne nicht festgestellt werden, daß die Söhne des Beklagten versehentlich den Hebel an der Reifenfüll-flasche umgestellt hätten. Das sei auch nach den technischen Gegebenheiten nicht anzunehmeno Daß der Hebel richtig auf MFahrt" gestanden habe, als der Bastzug die Werkstatt des Beklagten 'verließ , werde dadurch bestätigt* daß bei der Weiterfahrt bis zur Unfall-steile die Fußbremse einwandfrei .gearbeitet habe*, Die Straße von DflM nach führe durch steigendes und fallendes Gelände, sei sehr kurvenreich und stark befahren«, Es sei daher als sicher anzunehmen, daß der fah**er häufig, mindestens mehr als achtmal die Bremse habe treten müssen«, Diese hätte nach so häufiger Betätigung nicht mehr gewirkt, wenn der Hebel in der Werkstatt des Beklagten verstellt worden wäre* ' Es spreche auch nichts dafür, daß bei dem Unfall die Bremse versagt habe« Der dahingehende Eindruck des Fahrers könne nicht richtig sein* Die durch die Dia- • grammscheibe ausgewiesene starke Verminderung der Geschwindigkeit auf den letzten 10 Metern von 31 auf 14 km/st t sei auf eine wirksame Betätigung der Bremse zurückzufüh-ren» Nach dem Unfall habe auch niemand von einem Versagen der Bremse gesprochen.» Schließlich lasse sich nicht feststellen, daß der Hebel der Keifenfüllflasche im Augenblick des Unfalls auf "Reifen Füllen” gestanden habe« Der Sachverständige Schmidtke habe eine solche Stellung des Hebels erst gegen 22« 00 Uhr wahrgenommen, nachdem ihm von Leuten der Klägerin mitgeteilt worden sei, der Fahrer habe nunmehr entdeckt, daß der Hebel verstellt sei« Es sei hiernach nicht auszuschließen, daß in der Zeit von 13«44 Uhr bis 22«00 Uhr auf irgendeine Weise auf den Hebel eingev/irkt worden sei« IX« : ' 1« Es bedarf keiner Erörterung, ob unter den vorliegenden Umständen der Beklagte den Beweis dafür führen müßte, daß er es bei seiner Arbeit an der gebotenen Sorgfalt nicht habe fehlen lassen (vgl« dazu BGHZ 23, 288, 2 90)« Hier müßte zunächst bewiesen werden, daß die Söhne des Be-* klagten durch Umstellen des Hebels überhaupt den objektiven Tatbestand einer positiven Vertragsverletzung verwirklicht und dadurch den Unfall verursacht haben« Dieser Be -weis obliegt auf 'jeden .-Fall'^ iClägfrin« Der erkennende Senat hat«das schon mehrfach für gleichgelagerte Fälle ausgesprochen (vgl« z«B« das Urteil vom 17« Oktober I960 - VII ZB 86/59 -)« Bei Zugrundelegung der Feststellungen des Berufuhgsgerichts kommt auch kein Anscheinsbeweis zu Gunsten der Klägerin in Betfacht« Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsirrtum seine der Klägerin ungünstige Entscheidung darauf stützen, es lasse sich nicht feststellen., daß die Söhne des Beklagten den Bebel umgestellt hätten, und es sei auch nicht auszuschließen, daß der Hebel erst nach dem Unfall verstellt worden sei« Die Revision hat das Urteil insoweit auch nicht angegriffen« 2o Die Revision rügt aber, das Berufungsgericht habe eine Äußerung des Sachverständigen Bode unzutreffend gewürdigt« Dieses hat dargelegt, B^^ sei zwar, nachdem er einen gleichen Bastwägen besichtigt habe, zu dem Ergebnis gekommen, daß der Hebel in der Stellung "Fahrt" bei Auswechslung der Brennstoffleitung durch zwei Handwerker störend in deren Arbeitsbereich liege, die Störung jedoch beseitigt werden wenn der Hebel auf "Reifen Füllen" gestellt werde« Es sei aber "durch nichts belegt", daß der von dem Sachverständigen besichtigte Lastkraftwagen in jeder Einzelheit dem Motorwagen der Klägerin gleiche« Die Auffassung von stehe, wie die vorliegende fotografi- sche Aufnahme vom Motorraum des Motorwagens und die Abbildungen in der Bedienungsanweisung für Krupp-Wagen zeigten, nicht in Einklang mit deren technischen Einrichtungen« Die Revision meint, B^| habe ausdrücklich bestätigt, daß er einen gleichen Bastkräftwagen besichtigt habe; er wisse sicher, was darunter zu verstehen sei« Wenn das Berufungsgericht Zweifel gehabt hätte, hätte es die Frage-Pflicht gemäß § 139 ZPO ausüben müssen; die Klägerin hätte f dann vorgetragen und unter Beweis gestellt? daß der von Bode besichtigte Lastkraftwagen in allen Einzelheiten dem Unfallwagen entsprochen habea Die Rüge hat keinen Erfolge Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich eindeutig? daß das Berufungsgericht? auch wenn 4er Sachverständige die völlige Uleichheit beider Lastwagen bestätigt hätte? im Hinblick auf die ihm vorliegenden Bildunterlagen der Auffassung des Sachverständigen nicht gefolgt wäre? weil es sie als nicht in Einklang mit den technischen Gegebenheiten stehend ansah» DerLatrichter konnte im Rahmen der ihm nach § 286 2PÖ zustehenden freien BeweiswUrdigung auf Grund eigenen Anschauungsmaterials und mit näherer Begründung zu einer von der Meinung des Sachverständigen ab«* weichenden Auffassung kommen« Die Revision hat sich auch nicht darauf berufen? daß diese Auffassung etwa mit technischen ErfahrungsSätzen unvereinbar sei« 3o Bas Berufungsgericht hat seine Überzeugung, es sei nicht auszuschließen? daß der Heb erst nach dem Unfall verstellt worden sei? damit begründet? der Sachverständige .'habe did Hebelstellung erst gegen 22 »oo Uhr geprüft ? vorher sei er von keiner Seite auf ein Versagen der Bremse beim Unfall hingewiesen to Die Revision macht demgegenüber geltend? der Sachver-ständige habe bei seiiier Vernehmung erklärt ? als er zu dem ersten Malan die Unfallstelle gekommen sei? sei davon die Rede-gewesen? daß; die Bremse versagt habe« Auch der Kriminalmeister. habe bekundet ? der Eahrer habe ihm schon mittags auf seine präge? wie es zu dem Unfall gekommen sei, geantwortet? die Bremse habe versagt« ". ’ '] :l Y* ','1; - 7 ~ Auch diese Huge greift nicht durch« Ersichtlich war für die Überzeugung des Berufungsgerichts 9 es lasse sich nicht ausschließen, daß der Hebel erst nach dem Unfall verstellt worden sei, entscheidend, daß der Sachverständige seine Feststellung erst über acht Stunden hach dem Unfall getroffen hat« Ob schon vorher von einem Versagen der.Bremsen gesprochen worden ist, ist da-* bei ohne Bedeutung« Das Berufungsgericht hat an anderer Stelle den Eindruck des Fahrers, die Bremse habe versagt, als unrichtig bezeichnet. Dann ist es von seinem Stand-* punkt aus unerheblich, ob der Fahrer von seinem falschen Eindruck nach dem Unfall anderen gegenüber gesprochen hat« 4o Die Feststellung, ein Umstellen des Hebels durch die Söhne des Beklagten sei nicht bewiesen, es sei auch nicht auszuschließen, daß der Hebel erst nach dem Unfall verstellt worden sei, reicht aus, um das angefoehtene Urteil zu tragen« Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts über die Betätigung der Bremse auf der Strecke von D^HA bis und unmittelbar vor dem Unfall sind, wie sich auch aus der Fassung der Ent scheidungsgründe ergibt, nur als Hilfsbegründung anzusehen« Auch wenn auf der Strecke von bis die Fußbremse nicht oder nur in einigen wenigen Fällen benutzt worden sein sollte, wird dadurch die Hauptbegründung des Berufungsgerichts nicht in Frage gestellto Es bedarf daher keines Eingehens auf die Huge der Keviaion, das Berufungsgericht habe bei seiner Feststei lüng Uber den Verlauf der Straße zwischen D^Bl und M' die abweichende Bekundung des Sachverständigen S unbeachtet gelassen; die Klägez'ih hätte auf Befragen — 8 “ v r gemäß § 09 ZPO ferner vorgetragen und unter Beweis gestellt, die Strecke habe nur einige langgestreckte Kurven« Im übrigen hat die Klägerin im Schriftsatz vom 28« Oktober 1958 (So 5?. selbst vorgetragen, die Strecke von bis zeige ’’ein sehr steigendes und fallendes Gelände.w 5o Die Revision hat ferner die PestStellung des Berufungsgerichts «der Lastwagen sei auf den letzten Metern vor dem Unfall wirksam gebremst worden, nicht anzugreifen vermochto Sie hat sich auch in diesem Zusammenhang lediglich gegen die Bemerkung des Berufungsgerichts gewandt, nach dem Unfall habe niemand von einem Versagen der Bremse gesprochen« Hierauf kommt es, wie bereitserwähnt, für die Entscheidung nicht an« ' lllo ■■ ■ Demnach erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet * Sie ist daher mit der Koslienfolge aus § 97 ZPO zurUokzuweiseno Di*o Winkelmann Rietschel Erbel Dr0 Vogt Pinke