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BGH

Gericht: BGH

Die freiberuflich tätige Hebamme erwirbt für Entbindungen, die sie in einem Krankenhaus vornimmt, gegen die Krankenkassen der versicherten Wöchnerinnen den Anspruch auf die volle Pauschgebühr hach der HebGVO auch dann', wenn sich ihre Tätigkeit auf die Beistandsleistung bei der Geburt beschränkt. Diese Unabdingbarkeit schließt es nicht aus, daß die Hebamme mit dem Krankenhaus, in dem die Entbindung stattgefunden hat und von dessen Personal die Wöchnerin nach der Entbindung weiterversorgt wird, vereinbart, einen angemessenen Teil der Gebühr an das Krankenhaus abzugeben. Februar 1961 iYoit scheck | Justizober Sekretär als urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen das Volkes In dem Rechtsstreit der CflHHBfl VflflflHHHP K(Bfc eingetragener Verein, vertreten durch den Vorstand, die Schwester Visitatorin Anysia PflBl, Provinzialoberin in KflHHHBt Straße fl Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der beklagte Verein unterhält ein Krankenhaus in XflBk In diesem Krankenhaus leistete die Klägerin in den Jahren 1946 bis 1956 den dort entbindenden Wöchnerinnen Geburtshilfe, Sie war in dieser Zeit die einzige dort tätige Hebamme und leistete jährlich bei 300 bis 400 Entbindungen Hilfe, Ihre Tätigkeit beschränkte sich auf den Beistand bei der Geburt. Juli 1950 erhielt die Klägerin für jede Entbindung unmittelbar von den Krankenkassen, bei denen die Wöchnerinnen versichert waren, ihre Vergütung, und zwar die in § 1 der vom Reichsminister des Inneren auf Grund des § 376 a RVO erlassenen Verordnung vom 4, Juli 1941 (RGBl I 368) festgesetzte Pauschgebühr, Am 28, Juni 1950 trafen die Krarikenkassenverbände und der Verein der caritativen und gemeinnützigen privaten Krankenanstalten K^ps, dem auch der Beklagte angehört, eine schriftliche Vereinbarung. Einen Anspruch auf die volle Hebammengebuhr habe die Klägerin nicht gehabt, weil diese Gebühr auch die innerhalb der ersten 10 Tage nach der Geburt vorzunehmenden Wochenbesuche abgelte, die Klägerin jedoch nur bei der Geburt geholfen habe und die weitere Hilfe vom Krankenhauspersonal geleistet worden sei. 1. Juli 1950, als die Klägerin ihre Vergütung noch unmittelbar von den Krankenkassen erhalten habe, habe sie nicht die volle Gebühr für ihre Leistungen beansprucht, sondern einen Teil der Gebühr, ab Herbst 1948 jeweils 10 PM, an den Beklagten abgeführt. Wenn entgegen seiner Ansicht angenommen werden sollte, daß in den ihm von den Krankenkassen gezahlten Pauschbeträgen die volle Hebammengebühr enthalten gewesen sei, so berufe er sich darauf, daß die Klägerin ihm einen Teil, der ihr gegen die Krankenkassen zustehenden Gebühr abgetreten habe. Dieser Anspruch gründet sich nicht, auf die Beziehungen der Klägerin zu den Krankenkassen, sondern kann sich nur aus den Beziehungen zwischen den Parteien des vor- Diese Beziehungen aber sind privatrechtlicho' Zwischen den Parteien besteht kein Verhältnis der über- und ’Unterordnung, 3s handelt sich auch nicht um Rechtsbeziehungen zwischen Personen des öffentlichen Rechts, die zur Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben Zusammenwirken, Der Beklagte ist ein Verein des -bürgerlichen Rechts und führt ein privates Krankenhaus; die aus dieser Tätigkeit entstehenden Rechtsbeziehungen, sei es zu den Kranken einschließlich der nach der Reichsversicherungsordnung versicherten, sei es zu den im Krankenhaus tätig werdenden Trägern von Heilberufen, sind privatrechtlich, Ebensowenig kann eine Hebamme als Hoheitsträger angesehen v/erden, (BGH aaO S. Das Berufungsgericht bejaht zutreffend, daß die Klägerin durch ihre Tätigkeit im Krankenhaus des Beklagten gegen die Krankenkassen Ansprüche nach § 376 a RVO in Verbindung mit der Verordnung über die von den Krankenkassen den Hebammen für Hebammenhilfe zu zahlenden Gebühren vom 4. Als solche und nicht als angestellte Hebamme ist die Klägerin im Krankenhaus des Beklagten tätig geworden. Die entgegenstehende Ansicht des Landessozialgerichts Celle (aaO), daß eine freiberuflich tätige Hebamme für die in einem Krankenhaus (dort in Vertretung der Anstaltshebamme) durchgeführten Entbindungen von vornherein keinen Anspruch aus § 376 a RVO gegen die Krankenkasse, sondern nur einen Anspruch gegen das Krankenhaus erwerbe, ist abzulehnen. Sie beruht auf dem irrigen, sowohl vom Bundesgerichtshof wie vom Bundessozialgericht in den unter I angeführten Entscheidungen abgelehnten Ausgangspunkt, daß die Entstehung des Anspruchs aus § 376 a RVO vom Abschluß eines Dienstvertrags zwischen Hebamme und Krankenkasse abhänge, 3) Die Hebamme kann die volle Pau^chgebühr der HebGVO auch dann beanspruchen, wenn sie, wie es bei der Klägerin der Pall war, nur bei der Geburt selbst Beistand leistet und die weitere Pflege vom Krankenhauspersonal vorgenommen wird (Jaeger, Die Ortskrankenkasse 1935> 626), Richtig ist allerdings, daß durch die Pauschgebühr auch die innerhalb der ersten 10 Tage vorgenommenen VYochenbesuche abgegolten werden. Das bedeutet aber nicht, daß dann, wenn Wochenbesuche nicht stattfinden, die Pauschgebühr sich verringert (Schumacher, Die Ortskrankenkasse 1954, 432), Die Gebühr ist vielmehr nach § 1 Abs, 1 HebGVO schon für die Hilfe bei der vollendeten Entbindung ohne Rücksicht auf die Dauer der Beistandsleistung zu zahlen, und nach § 3 Abs, 2 Satz 1 HebGVO (in der für den Streitfall geltenden Passung) erhält die Hebamme auch dann die volle Pauschgebühr, wenn die Wöchnerin nach Beendigung der Geburt einer Anstalt überwieser wird, in der die Hebamme keinen weiteren Beistand leistete Auf diese Bestimmungen beruft sich das Oberlandesgericht mit Recht für seine Ansicht, daß die volle Gebühr schon durch den Beistand bei der Geburt verdient wird. Gleichwohl wird in dem Fall des § 3 Abs. 1 Satz 1 HebGVO nicht etwa aus der Besorgnis, die Hebamme werde vielleicht die Überweisung in eine Anstalt deshalb nicht veranlassen, weil sich dann ihre Gebühr mindere, die volle Gebühr gewährt. Vielmehr knüpft die HebGVO, wie auch die eben erörterte Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 1 deutlich zeigt, die Entstehung des Anspruchs auf die volle Gebühr an den Tatbestand der Hilfe bei der vollendeten Entbindung; darin besteht ja auch die wesentliche Leistung der Hebamme, hinter der ihre andern Aufgaben weit zurücktreten. Hach dieser Vorschrift erhält eine Wöchnerin, die ohne Zustimmung der Kasse in einem Wöchnerinnenheim entbunden wird und die von der Kasse gebotene Hebammenhilfe nicht in Anspruch niEuat, an Stelle der Hebammenhilfe (§195 a Abs. 1 Hr. 1 RVO) den nach § 376 a RVO festgesetzten Betrag. Bauschaatz solle auch für die Krankenhäuser ohne fest angestellte Hebammen gelten, nur bedeuten, daß in jedem Palle in dem mit den Kassen vereinbarten und von ihnen gezahlten Pausehsatz die Gebühr nach § 376 a RVO enthalten sei. Für diese Auffassung verweist das Oberlandesgericht sodann noch auf die Bekundungen der Zeugen, die über den Inhalt und Sinn der Vereinbarung vom 28. Richtig ist, daß das Oberlandesgericht den Fall nicht erörtert, in dem die Wöchnerin mit Zustimmung der Kasse in einem Wöchnerinnenheim unter Hilfe einer von dem Heim ange-stellten Hebamme entbunden wird. Es ist dem Urteil nicht sicher zu entnehmen, ob das Berufungsgericht auch für diesen Fall annimmt, die Kasse sei neben der von ihr gewährten Kur und Verpflegung auch zur Bezahlung der Hebammengebühr (an die Wöchnerin) verpflichtet; die Ausführungen S.21 unten des Berufungsurteils könnten vielleicht so verstanden werden. Es mag sein, daß die Höhe der Pauschsätze dieser Vereinbarung auf Grund der für Entbindungen durch angestellte Hebammen veranschlag ten Kosten bestimmt worden ist. Juni 1950, der sich auf die Entbindung durch freiberufliche Hebammen bezieht, rechtsfehlerfrei dahin aus, daß die Kassen an die Krankenhäuser mit dem Pauschsatz die volle der Gebühr nach HebGVO abführten und es dem Krankenhaus <überließe der Hebamme die ihr züstehende Gebühr auszuzahlen. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Beklagte jeweils die volle Kebanmengebühr der Klägerin von den Krankenkassen eingezogen hat, ist demnach rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Krankenkassen von ihren gegenüber der Klägerin nach § 376 a RVO bestehenden Verpflichtungen durch die Zahlungen an den Beklagten befreit worden sind. Aus der Zustimmung der Klägerin zur Einziehung ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, daß die Zahlungen der Krankenkassen die auf § 376 a RVO beruhenden Ansprüche der Klägerin getilgt haben. daß diese nur einen Teil der sich aus § 376 a RVO und der HebGVO ergebenden Gebühren erhalten und den übrigen Teil dem Beklagten belassen solle, nichts ändern. Ebensowenig werde etwas geändert, wenn man in dieser Vereinbarung eine teilweise Abtretung der Ansprüche aus § 376 a IVO an den Beklagten durch die Klägerin sehen wolle. Unter den "Ansprüchen des Berechtigten" i,S, dieser Vorschrift sind nur Ansprüche der nach der Reichsversicherungsordnung versicherten Personen auf Gewährung von Versicherungsleistungen zu verstehen, nicht aber Ansprüche, die Angehörige von Heilberufen wegen ihrer für versicherte Personen erbrachten Leistungen gegen die Sozialversicherungsträger erwerben,' Das erhellt schon daraus, daß die Tatbestände! b) Das Berufungsgericht hält eine Vereinbarung des Inhalts, daß die Klägerin dem Beklagten gegenüber auf Auszahlung eines Teils ihrer Gebühren verzichte oder ihr diesen Teil abtrete, auch deshalb für unwirksam, weil der Anspruch der Hebamme aus § 376 a RVO gegen die Krankenkasse unabdingbar sei. Sie ergreift nicht ohne weiteres auch eine Vereinbarung, durch die eine Hebamme einen Dritten, hier dem Krankenhaus, das sie zu Entbindungen heranzieht, einen Teil ihrer Vergütung zukommen läßt. Der Senat ist der Ansicht, daß dies hier zutreffen würde, wenn die getroffene Vereinbarung, wie es nach der tatsächlichen Handhabung durch den Beklagten der Pall wäre, dahin lauten würde, daß der Klägerin stets nur ein Anteil verbliebe, der nur wenig Uber einem Drittel der vollen Pauschgebühr läge. Das besagt aber noch nicht, daß .jede Vereinbarung, durch die die Klägerin dem Beklagten einen Teil der von ihr verdienten Vergütung abgäbe, unwirksam wäre. Gründe dafür, eine Beteiligung des Beklagten an dem Einkommen, das die Klägerin durch ihre Tätigkeit in seinem Krankenhaus erzielt hat, in gewissem Umfange als zuläs-ig anzuerkennen. Bas rechtfertigt sich durch den Umstand, daß die Klägerin durch Leistungen des Beklagten, nämlich die von seinem Personal geleistete Pflege der Wöchnerinnen und Säuglinge, in b.eträchlichem Umfang eigene Arbeit erspart hat und sicher nur dadurch in die Lage versetzt worden ist, eine so hohe Zahl von Entbindungen durchzuführen. Unter diesen Umständen hätte es ta.trichterlieher Prüfung bedurft, ob die Verteidigung des Beklagten nicht wenigstens hilfsweisp dähantzuiverstehen ist, die Parteien hätten durch schlüssiges Verhalten vereinbart, daß die Klägerin dem Beklagten für die pflegerischen Leistungen, die er ihr abgenommen hat, jedenfalls eine angemessene Vergütung gewähre; in der Verteidigung des Beklagten köahes auch liegen, daß mit dieser Gegenforderung gegen den Anspruch der Klägerin auflCHerausgabe der eingezogenen Hebammengebühren aufrechne. Aus den unter V 2 c angeführten Gründen muß das ange-fcöhtene Urteil aufgehoben und die Sache, da sie nicht &ur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 119 BWHVO § 134 BGB
EntbindungRVOBerufungsgerichtAnspruchKrankenkasseVereinbarunggebührenKlägerinHebamme

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
Da
 nein
2200 091
RVO §§ 376 a, 119; BGB § 134; HebammengebUhrenverorönung (HebGVO) v. 4. Juli 1941, RGBl I 368, idP der VO v. 3. April 1954, BAnz Nr. 68, §§1,3
Die freiberuflich tätige Hebamme erwirbt für Entbindungen, die sie in einem Krankenhaus vornimmt, gegen die Krankenkassen der versicherten Wöchnerinnen den Anspruch auf die volle Pauschgebühr hach der HebGVO auch dann', wenn sich ihre Tätigkeit auf die Beistandsleistung bei der Geburt beschränkt.
Der auf § 376 a RVO beruhende Anspruch der Hebamme gegen die Krankenkasse kann nicht abbedungen werden, fällt aber nicht unter das Abtretungsverbot des § 119 RVO.
Diese Unabdingbarkeit schließt es nicht aus, daß die Hebamme mit dem Krankenhaus, in dem die Entbindung stattgefunden hat und von dessen Personal die Wöchnerin nach der Entbindung weiterversorgt wird, vereinbart, einen angemessenen Teil der Gebühr an das Krankenhaus abzugeben. Je nach Lage des Einzelfalles können aber solche Vereinbarungen nach § 376 a RVO, § T34 BGB als Umgehung eines Verbotsgesetzes nichtig sein.
BGH, Urt. V. 27« Februar 1961 - VII ZR 174/59 - OLG Köln
LG Köln
711 ZH 174/59
Verkündet
 am 28. Februar 1961 iYoit scheck | Justizober Sekretär als urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen das Volkes In dem Rechtsstreit
 der CflHHBfl VflflflHHHP K(Bfc eingetragener Verein, vertreten durch den Vorstand, die Schwester Visitatorin Anysia PflBl, Provinzialoberin in KflHHHBt	Straße	fl
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1961 unter Mitwirkung des . Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7. August 1959 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verband lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin war staatlich anerkannte Hebamme und besaß eine Niederlassungserlaubnis nach §§ 4, 10 des Heb-ammengesetzes. Der beklagte Verein unterhält ein Krankenhaus in XflBk In diesem Krankenhaus leistete die Klägerin in den Jahren 1946 bis 1956 den dort entbindenden Wöchnerinnen Geburtshilfe, Sie war in dieser Zeit die einzige dort tätige Hebamme und leistete jährlich bei 300 bis 400 Entbindungen Hilfe,
 Ihre Tätigkeit beschränkte sich auf den Beistand bei der Geburt. Hach der Geburt wurden die Wöchnerinnen und Säuglinge von den Angestellten des Krankenhauses versorgt.
Heben ihrer Tätigkeit im Krankenhaus des Beklagten führte die Klägerin auch Hausentbindungen durch.
Bis zun 1. Juli 1950 erhielt die Klägerin für jede Entbindung unmittelbar von den Krankenkassen, bei denen die Wöchnerinnen versichert waren, ihre Vergütung, und zwar die in § 1 der vom Reichsminister des Inneren auf Grund des § 376 a RVO erlassenen Verordnung vom 4, Juli 1941 (RGBl I 368) festgesetzte Pauschgebühr,
 Am 28, Juni 1950 trafen die Krarikenkassenverbände und der Verein der caritativen und gemeinnützigen privaten Krankenanstalten K^ps, dem auch der Beklagte angehört, eine schriftliche Vereinbarung. Hachf$i.eser zahlten die Krankenkassen an die Krankenanstalten für die Heimpflege jeder Wöchnerin einen Pauschbetrag "für 10 Tage einschließlich der Kosten für die Hebamme Diese Regelung galt auch für die Krankenhäuser, die keine fest angestellte Hebamme hatten. Der zunächst 84,50. DM
 
betragende Pauschbetrag wurde in der folgenden Zeit mehrfach erhöht und betrug ab 1. Juni 1956	135»— DM.
Die Klägerin erhielt ab 1. Juli 1950 von den Krankenkassen unmittelbar keine Zahlungen mehr für die im Krankenhaus des Beklagten geleistete Geburtshilfe«
Ihr wurde für jede Entbindung eine Vergütung von dem Beklagten ausgezahlt. Diese Vergütung betrug stets weniger als die Hälfte der nach § 376 a RVO festgesetzten Hebammen-gebühr.
Die Klägerin behauptet, in den ab 1. Juli 1950 von den Krankenkassen an den Beklagten gezahlten Pauschbeträgen sei ihre volle, nach § 376 a RVÖ festgesetzte Hebaiamengebühr enthalten gewesen. Sie sei mit der Auszahlung ihrer Vergütung durch das Krankenhaus in der Überzeugung, daß hierdurch die Höhe ihrer Gebühr nicht beeinflußt werde, einverstanden gewesen. Als der Beklagte dann nur Teilbeträge der ihr zustehenden Gebühren gezahlt habe, habe sie ständig die Nachzahlung der vorenthaltenen Beträge verlangt.
Mit der Klage hat sie für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis zur Beendigung ihrer Tätigkeit bei dem Beklagten im Oktober 1956 den Ünterschiedsbetrag zwischen den vollen Hebammengebühren und den vom Beklagten gezahlten Beträgen verlangt.
Sie hat im ersten Rechtszug beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 62.049 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klägerin mit der Klage abzuv/eisen.
 
Er behauptet, die von ihm der Klägerin gezahlten Vergütungen entsprächen der mit ihr getroffenen Vereinbarung. Der Pauschsatz, den die Verbände am 28« Juni 1950 vereinbart hätten, enthalte nicht die volle Hebammengebühr. Pas ergebe sich schon darauf, daß dieser Pauschsatz nicht einmal den Krankenhauspflegesatz der 5» Klasse für Mutter und Kind erreicht habe. Er habe demnach nur einen Teil der Hebammengebühr von den Krankenkassen erhalten und auch nur einen Teil an die Klägerin weiterzuleiten brauchen. Pie Höhe des Anteils habe, da der von den Krankenkassen gezahlte Satz nicht nach Einzelleistungen aufgegliedert gewesen sei, frei ermittelt werden müssen. Bei Erhöhung des von den Krankenkassen gezahlten Pauschbetrags sei auch der der Klägerin gezahlte Anteil erhöht worden.
Einen Anspruch auf die volle Hebammengebuhr habe die Klägerin nicht gehabt, weil diese Gebühr auch die innerhalb der ersten 10 Tage nach der Geburt vorzunehmenden Wochenbesuche abgelte, die Klägerin jedoch nur bei der Geburt geholfen habe und die weitere Hilfe vom Krankenhauspersonal geleistet worden sei. Auch in der 2eit vor dem
1.	Juli 1950, als die Klägerin ihre Vergütung noch unmittelbar von den Krankenkassen erhalten habe, habe sie nicht die volle Gebühr für ihre Leistungen beansprucht, sondern einen Teil der Gebühr, ab Herbst 1948 jeweils 10 PM, an den Beklagten abgeführt.
Wenn entgegen seiner Ansicht angenommen werden sollte, daß in den ihm von den Krankenkassen gezahlten Pauschbeträgen die volle Hebammengebühr enthalten gewesen sei, so berufe er sich darauf, daß die Klägerin ihm einen Teil, der ihr gegen die Krankenkassen zustehenden Gebühr abgetreten habe.
 
Das Landgericht hat die Klägerin mit der Klage abgewiesen. Sie hat Berufung eingelegt, diese dann teilweise zurückgenommen und im zweiten Rechtszüge noch 20.992 DM nebst Zinsen verlangt; diesen Betrag beansprucht sie für die Entbindungen in den Jahren 1955 und 1956. Das Oberlandesgericht hat ihr diesen Betrag zugesprochen.
Die Revision des Beklagten erstrebt die Abweisung der Klage.
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen, und beantragt hilfsweise Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Sozialgericht.
Entscheidungsstunde:
Io
 Der ordentliche Rechtsweg ist zulässig.
Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe die ihr nach § 376 a RVO gegen die Krankenkassen zustehenden Forderungen eingezogen, die empfangenen Beträge aber nicht an sie ausgezahlt.
Der auf § 376 a RVO beruhende Anspruch selbst gehört zwar dem öffentlichen Recht an und ist vor den Sozialgerichten einzuklagen (BGHZ 31 > 245 BSGE 10, 260). Diesen Anspruch, der sich auch nur gegen die Krankenkassen, nicht aber gegen den Beklagten richten könnte, verfolgt die Klägerin aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Vielmehr nimmt sie den Beklagten deshalb in Anspruch, weil er ihr nicht weitergegeben hat, was er nach ihrer Behauptung für sie empfangen hat. Dieser Anspruch gründet sich nicht, auf die Beziehungen der Klägerin zu den Krankenkassen, sondern kann sich nur aus den Beziehungen zwischen den Parteien des vor-
 
lickenden Rechtsstreits ergeben. Diese Beziehungen aber sind privatrechtlicho' Zwischen den Parteien besteht kein Verhältnis der über- und ’Unterordnung, 3s handelt sich auch nicht um Rechtsbeziehungen zwischen Personen des öffentlichen Rechts, die zur Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben Zusammenwirken, Der Beklagte ist ein Verein des -bürgerlichen Rechts und führt ein privates Krankenhaus; die aus dieser Tätigkeit entstehenden Rechtsbeziehungen, sei es zu den Kranken einschließlich der nach der Reichsversicherungsordnung versicherten, sei es zu den im Krankenhaus tätig werdenden Trägern von Heilberufen, sind privatrechtlich, Ebensowenig kann eine Hebamme als Hoheitsträger angesehen v/erden, (BGH aaO S. 27)*
II,
Das Berufungsgericht bejaht zutreffend, daß die Klägerin durch ihre Tätigkeit im Krankenhaus des Beklagten gegen die Krankenkassen Ansprüche nach § 376 a RVO in Verbindung mit der Verordnung über die von den Krankenkassen den Hebammen für Hebammenhilfe zu zahlenden Gebühren vom 4. Juli 1941
-	RGBl I 368 - i,d,P. der Verordnung vom 3« April 1954
-	BAnz Kr, 68 - (im folgenden: HebGVO) erworben hat.
1)	Solche Ansprüche kann hur eine freiberuflich tätige Hebamme erheben (OLG Hamm, Deutsche Hebammenzeitschrift 1953? 184, DSG Celle, Die Ortskrankenkasse I960, 86;Schumacher, Hebammen und Krankenkassen, 5 Aufl, S. 17 f). Als solche
 und nicht als angestellte Hebamme ist die Klägerin im Krankenhaus des Beklagten tätig geworden. Das Berufungsgericht stellt das fehlerfrei fest, und die Revision greift die Feststellung nicht an,
2)	Die bezeichneten Ansprüche stehen der Hebamme auch für Entbindungen zu, die sie in einem Krankenhaus vornimmt
 
(Jaeger-Aichberger, Die Y/ochenhilfe, Anm, 10 zu § 196 EVO), Sie entstehen auch unabhängig davon, ob die Schwangere selbst oder die Leitung des Krankenhauses oder sonst jemand die Hebamme hinzuzieht (v’gl, den bei Schumacher aaO S. 16 abgedruckten Erlaß des Reichsministers des Inneren vom 27« Juli 1942),
Die entgegenstehende Ansicht des Landessozialgerichts Celle (aaO), daß eine freiberuflich tätige Hebamme für die in einem Krankenhaus (dort in Vertretung der Anstaltshebamme) durchgeführten Entbindungen von vornherein keinen Anspruch aus § 376 a RVO gegen die Krankenkasse, sondern nur einen Anspruch gegen das Krankenhaus erwerbe, ist abzulehnen. Sie beruht auf dem irrigen, sowohl vom Bundesgerichtshof wie vom Bundessozialgericht in den unter I angeführten Entscheidungen abgelehnten Ausgangspunkt, daß die Entstehung des Anspruchs aus § 376 a RVO vom Abschluß eines Dienstvertrags zwischen Hebamme und Krankenkasse abhänge,
3)	Die Hebamme kann die volle Pau^chgebühr der HebGVO auch dann beanspruchen, wenn sie, wie es bei der Klägerin der Pall war, nur bei der Geburt selbst Beistand leistet und die weitere Pflege vom Krankenhauspersonal vorgenommen wird (Jaeger, Die Ortskrankenkasse 1935> 626), Richtig ist allerdings, daß durch die Pauschgebühr auch die innerhalb der ersten 10 Tage vorgenommenen VYochenbesuche abgegolten werden. Das bedeutet aber nicht, daß dann, wenn Wochenbesuche nicht stattfinden, die Pauschgebühr sich verringert (Schumacher, Die Ortskrankenkasse 1954, 432), Die Gebühr ist vielmehr nach § 1 Abs, 1 HebGVO schon für die Hilfe bei der vollendeten Entbindung ohne Rücksicht auf die Dauer der Beistandsleistung zu zahlen, und nach § 3 Abs, 2 Satz 1 HebGVO (in der für den Streitfall geltenden Passung) erhält die Hebamme auch dann die volle Pauschgebühr, wenn die Wöchnerin nach Beendigung der Geburt einer Anstalt überwieser
 
wird, in der die Hebamme keinen weiteren Beistand leistete
 Auf diese Bestimmungen beruft sich das Oberlandesgericht mit Recht für seine Ansicht, daß die volle Gebühr schon durch den Beistand bei der Geburt verdient wird. Die Revision meint allerdings, die soeben angeführte Bestimmung der HebGVO ergebe nichts für diese Auffassung. Sie sieht in § 3 Abs. 2 Satz 1 aaO. eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung, die lediglich dem Schutz der Wöchnerin dadurch diene, daß sie der Hebamme den Entschluß erleichtere, die Überweisung in eine Anstalt zu veranlassen, wenn sie notwendig sei. Biese Ausführungen können im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Satz 1 HebGVO nicht überzeugen. Hach diecor Vorschrift erhält die Hebamme nur die Hälfte der Fauschgebühr, wenn die Kreißende zur Beendigung der Geburt einer Anstalt überwiesen wird, in der die Hebamme keinen weiteren Beistand leistet. In solchen Fällen wäre aber das von der Revision betonte Bedürfnis, die Wöchnerin zu schützen, mindestens ebensosehr vorhanden wie dort, wo die Überweisung in eine Anstalt nicht während, sondern nach der Geburt notwendig wird. Gleichwohl wird in dem Fall des § 3 Abs. 1 Satz 1 HebGVO nicht etwa aus der Besorgnis, die Hebamme werde vielleicht die Überweisung in eine Anstalt deshalb nicht veranlassen, weil sich dann ihre Gebühr mindere, die volle Gebühr gewährt. Das zeigt, daß das von der Revision herausgestellte Bedürfnis des Schutzes der Wöchnerin für die Bemessung der Gebühr nicht maßgebend ist. Vielmehr knüpft die HebGVO, wie auch die eben erörterte Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 1 deutlich zeigt, die Entstehung des Anspruchs auf die volle Gebühr an den Tatbestand der Hilfe bei der vollendeten Entbindung; darin besteht ja auch die wesentliche Leistung der Hebamme, hinter der ihre andern Aufgaben weit zurücktreten.
J
 
Ob sich die Gebühr mindert, wenn die Hebamme notwendige Wochenbesuche innerhalb der ersten 10 Tage pflichtwidrig unterläßt, ist hier nicht zu entscheiden.
III.
Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe die Gebühren, die der Klägerin nach § 376 a RVO in Verbindung mit der HebGVO zugestanden hätten, eingezogen. In den von den Krankenkassen gemäß der Vereinbarung vom 28. Juni 1950 an den Beklagten gezahlten Pauschsätzen seien jeweils die vollön Gebühren der Klägerin mitenthalten gewesen. Zur näheren Begründung dieser Auffassung verweist es u.a. auf die in § 196 Abs. 3 RVO getroffene Regelung. Hach dieser Vorschrift erhält eine Wöchnerin, die ohne Zustimmung der Kasse in einem Wöchnerinnenheim entbunden wird und die von der Kasse gebotene Hebammenhilfe nicht in Anspruch niEuat, an Stelle der Hebammenhilfe (§195 a Abs. 1 Hr. 1 RVO) den nach § 376 a RVO festgesetzten Betrag. Bei Pflege im Wöch-neri^nenheim ohne Zustimmung der Kasse müsse, so führt das Berufungsgericht aus, diese also auf jeden Pall die Hebammengebühr zahlen, entweder an die Hebamme oder an die Wöchnerin. Deshalb könne die Vereinbarung der Verbände vom 28. Juni 1950, soweit sie bestimme, der die Kosten für die Hebamme einschließßhde. Bauschaatz solle auch für die Krankenhäuser ohne fest angestellte Hebammen gelten, nur bedeuten, daß in jedem Palle in dem mit den Kassen vereinbarten und von ihnen gezahlten Pausehsatz die Gebühr nach § 376 a RVO enthalten sei. Für diese Auffassung verweist das Oberlandesgericht sodann noch auf die Bekundungen der Zeugen, die über den Inhalt und Sinn der Vereinbarung vom 28. Juni 1950 gehört worden sind, und auf den Inhalt der vorgelegten Urkunden. Es würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin, daß die Kassen tatsächlich mit jedem Pauschbetrag die volle Hebammengebühr überwiesen hätten.
10	-
Die Revision wendet demgegenüber ein, das Berufungs-0ericht habe nicht beachtet, daß die Kasse auch Kur und Verpflegung in einem Wöchnerinnenheim (5 196 Abs. 1 Nr. 1 RVO) und innerhalb dieser Leistung die Hebammenhilfe durch eine Anstaltshebamme gewähren könne. Dann komme die Auszahlung der Hebammengebühr nach § 376 a RVO nicht in Frage, weder an die Hebamme noch an die Wöchnerin.
Richtig ist, daß das Oberlandesgericht den Fall nicht erörtert, in dem die Wöchnerin mit Zustimmung der Kasse in einem Wöchnerinnenheim unter Hilfe einer von dem Heim ange-stellten Hebamme entbunden wird. Es ist dem Urteil nicht sicher zu entnehmen, ob das Berufungsgericht auch für diesen Fall annimmt, die Kasse sei neben der von ihr gewährten Kur und Verpflegung auch zur Bezahlung der Hebammengebühr (an die Wöchnerin) verpflichtet; die Ausführungen S.21 unten des Berufungsurteils könnten vielleicht so verstanden werden. Dieser Ansicht wäre allerdings nicht zu folgen (vgl Schumacher, Hebammen und Krankenkassen S. 25); doch bedarf es näheren Eingehens darauf nicht.
Keinesfalls trifft nämlich der von der Revision^ im Anschluß an ihre Ausführungen über die Hebammenhilfe durch eine Anstaltshebamme gezogene Schluß zu, in dem gemäß der Vereinbarung vom 28. Juni 1950 gezahlten Pauschbetrag sei eine Vergütung auch für die freiberufliche Hebamme hur nin Höhe der Vergütungssätze für eine angestellte Hebamme11 enthalten.
Vielmehr .ist die Auslegung, der Vereinbarung vom 28. Juni 1950, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen-hat, im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Es mag sein, daß die Höhe der Pauschsätze dieser Vereinbarung auf Grund der für Entbindungen durch angestellte Hebammen veranschlag ten Kosten bestimmt worden ist. Wie es in der Vereinbarung
11
ausdrücklich heißt, gilt die Regelung, daß der Pauschsatz die Kosten der Hebamme einschließt, aber auch für die Krankenhäuser, die keine fest angesteilte Hebamme haben• Aus dieser Klausel durfte das Berufungsgericht schließen, daß jedenfalls dann, wenn eine freiberufliche Hebamme bei der Entbindung im Krankenhaus hinzugezogen wird, die von der Kasse ans Krankenhaus gezahlte Pauschvergütung die Gebühr der Hebamme mitenthielt. Eine andere Auslegung wäre schwerlich möglich. In solchen Fällen entsteht, wie oben unter II,
2 und 3 ausgeführt, für die freiberuflich tätige Hebamme der Anspruch auf die Gebühr nach § 376 a RVO und der HebGVO. Biese Rechtslage, auf die in dem unter II 2 angeführten Erlaß des Reichsministers des Inneren vom 27* Juli'1942 ausdrücklich hingewiesen worden war, muß den Interessenverbänden, welche die Vereinbarung vom 28. Juni 1950 trafen, bekannt gewesen sein. Der Verein der caritativen und gemeinnützigen Krankenanstalten Kölnsund der ^rankenkassenverband für den Bezirk Köln, die an der Vereinbarung vom 28. Juni 1950 beteiligt waren, hatten schon früher - am 18. Dezember 1943 - ein Abkommen über Entbindungskosten getroffen, das auf den genannten Erlaß ausdrücklich Bezug nimmt. Bei dieser Sachlage legt das Berufungsgericht den Satz der Vereinbarung vom 28. Juni 1950, der sich auf die Entbindung durch freiberufliche Hebammen bezieht, rechtsfehlerfrei dahin aus, daß
 die Kassen an die Krankenhäuser mit dem Pauschsatz die volle der
 Gebühr nach HebGVO abführten und es dem Krankenhaus <überließe der Hebamme die ihr züstehende Gebühr auszuzahlen. In diesem Sinne haben zudem, v/ie das Oberlandesgericht auf Grund der Zeugenaussagen und vorgelegten Urkunden feststellt, die Krankenkassen und der Beklagte die Vereinbarung auch tatsächlich gehandhabt.

12
IV.
Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Beklagte jeweils die volle Kebanmengebühr der Klägerin von den Krankenkassen eingezogen hat, ist demnach rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Krankenkassen von ihren gegenüber der Klägerin nach § 376 a RVO bestehenden Verpflichtungen durch die Zahlungen an den Beklagten befreit worden sind.
Zum Eintritt dieser Wirkung bedurfte es der Zustimmung der Klägerin. Das Berufungsgericht stellt fest, daß sie Vorgelegen hat. Es ist nicht klar erkennbar, ob es eine im voraus erteilte Zustimmung (Einwilligung) für gegeben hält; dafür könnte sprechen, daß es von einer Ein-, ziehungsermächjtigung (S. 13 BU) und von einem von der Klägerin erteilten Auftrag zur Einziehung (S. 24 BU) spricht. Jedenfalls>- hat aber die Klägerin die Einziehung durch den Beklagten genehmigt, wie das Berufungsgericht ohne Hechtsfehler feststellt. Die Genehmigung ist nach den Ausführungen des Berufungsgerichts mindestens in der Erhebung der Klage zu sehen. In der Klage auf Herausgabe des durch die Einziehung einer Forderung Erlangten eine Genehmigung der Einziehung zu erblicken, ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn der Kläger, wie hier, ausdrücklich vorträgt (S. 13 BU), er habe die Genehmigung erteilt.
Aus der Zustimmung der Klägerin zur Einziehung ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, daß die Zahlungen der Krankenkassen die auf § 376 a RVO beruhenden Ansprüche der Klägerin getilgt haben. Das folgt aus den §§ 362 Abs. 2, 185 3GB. Es ist rechtlich unbedenklich, diese Bestimmungen auf die Ansprüche der Klägerin aus § 376 a v RVO trotz deren Öffentlichrechtlicher Natur anzuwenden (RSZ 133, 249, 253 £).
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Wae der Beklagte eingezogen hat, stand, wie ausgeführt, der Klägerin nach ■$ 376 a RVO gegenüber den Krankenkassen zu.
1 ) Das Oberlandesgericht folgert daraus, daß der Beklagte verpflichtet sei, die eingezogenen Beträge voll an die Klä-
daß diese nur einen Teil der sich aus § 376 a RVO und der HebGVO ergebenden Gebühren erhalten und den übrigen Teil dem Beklagten belassen solle, nichts ändern. Eine solche Vereinbarung sei aber nichtig. Ebensowenig werde etwas geändert, wenn man in dieser Vereinbarung eine teilweise Abtretung der Ansprüche aus § 376 a IVO an den Beklagten
 durch die Klägerin sehen wolle. Denn für Ansprüche der Hebammen aus § 376 ä EVC gelte das grundsätzliche Abtretungsverbot des § 119 RVO»	4
2) Diesen Ausführungen kann nicht in vollem Umfange bei getreten werden.
&) Zunächst wendet das Berufungsgericht den § 119 HVO zu Unrecht an. Unter den "Ansprüchen des Berechtigten" i,S, dieser Vorschrift sind nur Ansprüche der nach der Reichsversicherungsordnung versicherten Personen auf Gewährung von Versicherungsleistungen zu verstehen, nicht aber Ansprüche, die Angehörige von Heilberufen wegen ihrer für versicherte Personen erbrachten Leistungen gegen die Sozialversicherungsträger erwerben,' Das erhellt schon daraus, daß die Tatbestände! bei denen nach § 119 Abs» 1 RVO die Abtretung, Verpfändung und Pfändung ausnahmsweise zulässig sind, für den Vergütungsanspruch der Hebamme:! offensichtlich passen würden; $.uch gibt es keinen Grund dafür, die Abtretung der Gebührenansprüche*;? der Hebamme;! von der Zustimmung des Versicherungsamts abhängig zu machen (§ 119 Abs, 2 RVO),
 
Auch aus anderen Vorschriften ergibt sich eine Unzulässigkeit der Abtretung nicht.
b)	Das Berufungsgericht hält eine Vereinbarung des Inhalts, daß die Klägerin dem Beklagten gegenüber auf Auszahlung eines Teils ihrer Gebühren verzichte oder ihr diesen Teil abtrete, auch deshalb für unwirksam, weil der Anspruch der Hebamme aus § 376 a RVO gegen die Krankenkasse unabdingbar sei.
Letzteres trifft allerdings zu. Das ergibt sich klar aus dem Wortlaut des § 376 a RVO, nach dem die Gebühren "für beide Teile verbindlich" festgesetzt werden. Abweichende Vereinbarungen sind nach § 134 BGB nichtig (vgl. KG in Deutsche Krankenkasse 1932, 1123; Landgericht Paderborn in Deutsche Hebämmenzeitschrift 1956, 357; Jaeger-Aichberger aaO Anm. 14 zu § 195 a RVO; Schumacher aaO S. 15).
c)	Von dieser Richtigkeit werden aber unmittelbar nur dem § 376 a RVO zuwiderlaufende Vereinbarungen zwischen Hebammen und Krankenkassen betroffen. Sie ergreift nicht ohne weiteres auch eine Vereinbarung, durch die eine Hebamme einen Dritten, hier dem Krankenhaus, das sie zu Entbindungen heranzieht, einen Teil ihrer Vergütung zukommen läßt. Solche Vereinbarungen sind jedoch als nichtig ahzusehea, wenn sie die Unabdingbarkeit des Anspruchs aus § 376 a RVO umgehen.
Der Senat ist der Ansicht, daß dies hier zutreffen würde, wenn die getroffene Vereinbarung, wie es nach der tatsächlichen Handhabung durch den Beklagten der Pall wäre, dahin lauten würde, daß der Klägerin stets nur ein Anteil verbliebe, der nur wenig Uber einem Drittel der vollen Pauschgebühr läge.
Das besagt aber noch nicht, daß .jede Vereinbarung, durch die die Klägerin dem Beklagten einen Teil der von ihr verdienten Vergütung abgäbe, unwirksam wäre. Es sprechen gute
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Gründe dafür, eine Beteiligung des Beklagten an dem Einkommen, das die Klägerin durch ihre Tätigkeit in seinem Krankenhaus erzielt hat, in gewissem Umfange als zuläs-ig anzuerkennen. Bas rechtfertigt sich durch den Umstand, daß die Klägerin durch Leistungen des Beklagten, nämlich die von seinem Personal geleistete Pflege der Wöchnerinnen und Säuglinge, in b.eträchlichem Umfang eigene Arbeit erspart hat und sicher nur dadurch in die Lage versetzt worden ist, eine so hohe Zahl von Entbindungen durchzuführen.
Es entspricht der Billigkeit, wenn die Klägerin für diese erheblichen Vorteile dem Beklagten.einen Ausgleich gewährt.
Unter diesen Umständen hätte es ta.trichterlieher Prüfung bedurft, ob die Verteidigung des Beklagten nicht wenigstens hilfsweisp dähantzuiverstehen ist, die Parteien hätten durch schlüssiges Verhalten vereinbart, daß die Klägerin dem Beklagten für die pflegerischen Leistungen, die er ihr abgenommen hat, jedenfalls eine angemessene Vergütung gewähre; in der Verteidigung des Beklagten köahes auch liegen, daß mit dieser Gegenforderung gegen den Anspruch der Klägerin auflCHerausgabe der eingezogenen Hebammengebühren aufrechne. Baß diese Auffassung nicht fern liegt, kommt auch im angefochtenen Urteil (S. 30) zu dem Ausdruck und vor allem darin, daß die Klägerin in der Zeit vor der Verbandsverein-barung von 1950 dem Beklagten für die im Zusammenhang mit jeder Entbindung geleistete Pflege jeweils 10EM gezahlt hat«
Es hätte deshalb Anlaß zu der Prüfung bestanden, ob die Verteidigung des Beklagten unter diesem Gesichtspunkt Erfolg haben kann.
f Was die Bemessung des Entgelts für die genannten Leistun gen des Beklagten angeht, so ist zu beachten:	Die	Bestimmung
 des Entgelts steht im Zweifel dem Beklagten zu (§ 316 BGB), m aber von ihm nach billigem Ermessen getroffen werden (§ 315 Abs. 1 BGB). Eine Bestimmung, die dahin ginge, daß es
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bei den bisher von Beklagten einbehaltenen Beträgen verbleibe, würde nicht nur nicht der Billigkeit entsprechen, sondern den Zweck zwingender gesetzlicher Vorschriften vereiteln (siehe oben); sie ließe völlig außer acht, daß die Hilfe bei der vollendeten Entbindung .^d-i!§lS’i;gentlfiche Aufgabe der Hebamme,aber auch diejenige Leistung ist, die für die Bemessung der Pauschgebli.hr nach der KebGVG durchaus im Vordergrund steht (vgl. ober unter II 3), während demgegenüber die weitere Hilfe (Wochenbesuche) zurücktritt. Wie hoch das billigem Ermessen entsprechende Entgelt ist, wird gegebenenfalls das Berufungsgericht unter Würdigung aller Umstände zu bestimmen haben (§ 315 Abs 3 Satz 2 BGB).
Zu bemerken ist noch, daß ein rechtliches Hindernis für eine Aufrechnung nicht besteht. Bas Berufungsgericht hält sie an der oben angeführten Stelle seines Urteils (S. 30) im Hinblick auf die Vorschrift des § 394 BGB für nicht zulässig. Bas trifft nicht zu. Bie eingeklagte Forderung ist nicht unpfändbar. Bas Berufungsgericht übersieht hier einmal, daß gar kein Anspruch aus § 376 a RVO eingeklagfc ist; zudem ist, wie ausgeführt, selbst dieser Anspruch nicht unpfändbar, da der vom Berufungsgericht herangezögene § 119 RVO nicht angewandt werden kann (vgl. oben unter a).
VI.
Bas Berufungsgericht verneint mit ausführlicher Begründung, daß die Klägerin ihre Ansprüche verwirkt hat. Insoweit sind Fehler in der Anwendung sachlichen Rechts nicht zu erkennen und Verfahrensrügen von der Revision nicht erhoben worden.
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VII«,
Aus den unter V 2 c angeführten Gründen muß das ange-fcöhtene Urteil aufgehoben und die Sache, da sie nicht &ur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Glanzmann	Bietschel	Erbel
 Meyer	Bundesrichter Dr. Vogt ist
 im Urlaub und ortsabwesent und kann deshalb nicht unterschreiben.
Glanzmann