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BGH · VII ZR 173/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 173/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Dem Vortrag der Kläger ist nicht zu entnehmen, daß über die dem Zahlungsantrag zugrundeliegenden Vorgänge hinaus mit ihrer Inanspruchnahme durch Dritte zu rechnen ist. Lang Hausmann Quack Wiebel Thode

Zitierte Normen: § 3 ZPO
LangHausmannWiebelKlägerEheleute

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 173/97
vom
2 0. November 1997
in dem Rechtsstreit
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Hausmann und Dr. Wiebel
 am 20. November 1997
beschlossen:
Der Antrag der Kläger, den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
3
Gründe:
Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sein freies Ermessen (§ 3 ZPO) dahin ausgeübt hat, das auf Freistellung gerichtete Begehren der Kläger mit nur 1.000 DM anzusetzen. Dem Vortrag der Kläger ist nicht zu entnehmen, daß über die dem Zahlungsantrag zugrundeliegenden Vorgänge hinaus mit ihrer Inanspruchnahme durch Dritte zu rechnen ist. Das gilt auch angesichts des von den Klägern vorgelegten Schreibens vom 4. Januar 1993, in welchem die Eheleute M. um Klärung und Stellungnahme wegen eines Betrages von 2.869,75 DM gebeten haben.
Lang
 Hausmann
Quack
 Wiebel
Thode