- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma K HHHHMHHHI KG, ^H^BIstraße vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die KfBBBi BeaHHJB- und VeflHHJBBgesellschaft mbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann Paul Kol Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, Das Landgericht hat mit Grund- und Teilurteil den Vorschußanspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin den Vorschußanspruch dem Grunde nach zu 3/^ für gerechtfertigt erklärt. Mitwirkung des Streithelfers ihren Streit durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt, wonach u.a. die Gerichtskosten geteilt und die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben worden sind. Danach ist in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien über die Kosten des Rechtsstreites maßgebend. Haben die Parteien, wie hier, vergleichsweise vereinbart, die Gerichtskosten zu teilen und die außergerichtlichen Kosten als gegeneinander aufgehoben anzusehen, kann der Streithelfer vom Gegner der von ihm unterstützten Partei die Hälfte der durch die Nebenintervention verursachten Kosten verlangen, und zwar unabhängig davon, ob die Parteien bewußt oder versehentlich wegen dieser Kosten im Vergleich eine Regelung nicht getroffen haben.
BUNDESGERICHTSHOF vii zr 175/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Matthias und vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Josef HflMB, ebenda» Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagten, Revisions-klägerin und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Streithelfer der Klägerin: Architekt Siegbert B l-M< , Br< - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma K HHHHMHHHI KG, ^H^BIstraße vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die KfBBBi BeaHHJB- und VeflHHJBBgesellschaft mbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann Paul Kol Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt / Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Bliesener und Obenhaus beschlossen: Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden zur Hälfte der Beklagten auferlegt. Gründe : Die Beklagte hat die Holzkonstruktion für ein Fabrikgebäude der Klägerin errichtet. Sie ist von der Klägerin auf Zahlung eines Vorschusses von 263.140,5^ DM für die Kosten der Beseitigung aufgetretener Mängel und auf die Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren Kosten und Schäden in Anspruch genommen worden. Das Landgericht hat mit Grund- und Teilurteil den Vorschußanspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil haben sich beide Parteien mit der Berufung gewehrt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihrem Architekten den Streit verkündet. Dieser ist ihr als Streithelfer beigetreten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin den Vorschußanspruch dem Grunde nach zu 3/^ für gerechtfertigt erklärt. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Während des Revisionsverfahrens haben sie ohne Mitwirkung des Streithelfers ihren Streit durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt, wonach u.a. die Gerichtskosten geteilt und die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben worden sind. Im Anschluß daran haben sie ihre Revisionen vor deren Begründung zurückgenommen. Der Streithelfer beantragt nunmehr, durch Beschluß die ihm entstandenen Kosten zur Hälfte der Beklagten aufzuerlegen. Seinem Anträge ist zu entsprechen: 1. Wird ein Rechtsstreit durch einen außergerichtlichen Vergleich beendet, so richten sich die Kostenfolgen nach § 98 ZPO, da diese Vorschrift nicht nur für den gerichtlichen, sondern auch für den außergerichtlichen Vergleich gilt (BGHZ 39, 60, 69). Danach ist in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien über die Kosten des Rechtsstreites maßgebend. Haben die Parteien, wie hier, vergleichsweise vereinbart, die Gerichtskosten zu teilen und die außergerichtlichen Kosten als gegeneinander aufgehoben anzusehen, kann der Streithelfer vom Gegner der von ihm unterstützten Partei die Hälfte der durch die Nebenintervention verursachten Kosten verlangen, und zwar unabhängig davon, ob die Parteien bewußt oder versehentlich wegen dieser Kosten im Vergleich eine Regelung nicht getroffen haben. Eine Entscheidung darüber ergeht durch Beschluß; er kann in einem Fall wie dem vorliegenden auch durch das Revisionsgericht ergehen (BGH NJW 1961, 460; NJW 1967, 983, 984). 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 1 GKG). Vogt Girisch Recken Bliesener Obenhaus