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BGH · YJI ZR 173/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YJI ZR 173/69

Der Beklagte baute im Auftrag des Klägers in den Baracken die elektrischen Anlagen- ein. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe die elektrische Anlage nicht handwerksgerecht geplant und installiert. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die vom Beklagten eingebaute elektrische Anlage nicht mangelhaft sei, der Kläger auch den behaupteten. Die Voraussetzungen eines in 30 Jahren verjährenden Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung hält das Berufungsgericht nicht für gegeben. 130» 135; 37, 349, 343; 46» 238; JS 1963, 596 und NJW 1969, 838) ent gegen» der Anspruch aus § 635 BGB setze einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Mangel und dem Schaden voraus» während für eine Haftung aus positiver Ver tragsverletzung Nachteile in Betracht kämen» die dem Besteller als weitere, entferntere Folge des Mangels außerhalb des Werks erwachsen seien. Eine positive Vertragsverletzung bildet die Grundlage für Ansprüche auf Ersatz solcher Schäden, die weder in einem dem Werk unmittelbar anhaftenden Nachteil samt durch diesen verursachtem entgangenem Gewinn bestehen, noch sonst eng und unmittelbar mit dem Mangel Zusammenhängen, Mit dem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus § 635 BGB wird dagegen derjenige Schaden erfaßt, der dem Werk unmittelbar anhaftet, weil dieses infolge des Mangels unbrauchbar oder minderwertig ist, aber auch der gerade aus diesem Gründe entgangene Gewinn (§ 252 BGB). Rechtsgrundlage des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz des Schadens, den er dadurch erlitten haben will, daß die Hühner infolge zeitweiliger lichtausfälle weniger Eier gelegt haben, ist § 635 BGB. Ein dadurch bedingter Minderertrag an Eiern steht als entgangener Gewinn nach § 252 BGB ' einem eng und unmittelbar mit der behaupteten mangelhaften Werkleistung des Beklagten zusammenhängenden Schaden gleich. Somit kommen die Verjährungsfristen des § 638 BGB und nicht die nach § 195 BGB 30 Jahre (BGHZ 35, 130, 132 mit weiteren Bachweisen) betragende Verjährungsfrist für l Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung in Betracht. Da die Klageschrift erst am 27- Juni 1966, also mehr als ein Jahr danach eingereicht wurde, ist der Anspruch des Klägers nur dann nicht verjährt, wenn für ihn die 5-jährige Verjährungsfrist des § 633 BGB gilt. Daraus, daß der Beklagte seine Fachbesserungsversuche im Mai 1965 eingestellt habe, ergebe sich nicht, wann der Kläger die Anlage im Sinne der §§ 638 Abs. 1 Satz 2, Dazu gehört auch die erfolgte Abnahme des Werks durch den Kläger, da damit die Verjährung beginnt (§ 638 Abs.1.Satz 2 BGB). Nachdem der Beklagte in seiner Berufungsbeantwortung die Einrede der Verjährung erhoben hatte, hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht, er habe das Werk noch nicht abgenommen. Der Kläger hat vielmehr die Lichtanlage in Betrieb genommen und nach der von ihm nicht bestrittenen Darstellung des Beklagten bei der Vernehmung vor dem Berufungsgericht die Arbeitsleistungen des Beklagten bezahlt (BIT S. 5)« Danach ist anzunehmen, daß er die Lichtanlage in der Hauptsache gebilligt und damit im Sinne des § 640 Abs. 1 BGB abgenommen hat. Während der Nachbesserungsversuche, die der Beklagte spätestens im Mai 1965 eingestellt hat (BTJ S, 10), war die Verjährung der in § 636 BGB bezeichneten Ansprüche des Klägers nach § 639 Abs, 2 BGB lediglich gehemmt mit der Wirkung, daß dieser Zeitraum nach § 205 BGB in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Daß der Beklagte, worauf die Revision hinweist, zwei teuere Geräte, nämlich einen Schaltschrank und einen Großverteiler, aufgestellt hat, ist schon deshalb unerheblich, weil diese Teile nicht als im Rechtssinne mit einem Bauwerk fest verbunden gelten können.

Zitierte Normen: § 635 BGB § 97 ZPO
BGBHuhnBerufungsgerichtAnspruchArbeitKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

- BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
YJI ZR 173/69	URTEIL	Verkündet	am
28. Januar 1971 Horn,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
.	in	dem Rechtsstreit
 des Landwirts Helmut
- ProzeßbeVollmachtigter:
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
gegen
 den Blektromeister Paul
 StiMMHl Chaussee
-t-w, TrasBB». o j.n K	v..
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- ProzeßbeVollmachtigter:
Rechtsanwalt
- 2 ~ ..
Der VII, Zivilserat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter RIetschel, Erbel,
3r. Pinke und Dr» Girisch
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Schleswig-Holstein!^ sehen Ooerlandesgerichts in Schleswig vom 3. April 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen»
Von Rechts wegen
■ ‘ ,	Tatbestand;
Der Kläger pachtete 1964 in Landwehr ein Gelände.
Die darauf stehenden hölzernen Wehrmachtsbaracken erwarb er zu Eigentum. In ihnen hält er Hühner zur Gewinnung von Bruteiern bei künstlichem Licht, das in regelmäßigen Abständen automatisch ausund eingeschaltet werden soll, weil anderenfalls die Legeleistung der Hühner beeinträchtigt wird.
Der Beklagte baute im Auftrag des Klägers in den Baracken die elektrischen Anlagen- ein. Seine Arbeiten
 waren im Juli 1964 'beendet, Von August 1964 Dis Mai 1965 fiel öfters der Strom aus. Die Ursache hierfür vermochte der Beklagte nicht zu ermitteln. Erst als der Kläger auf Anraten eines Britten die vom Beklagten angebrachten Sicherungsautomaten durch Schmelzsicherungen ersetzte, gab es keine Stromausfälle mehr.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe die elektrische Anlage nicht handwerksgerecht geplant und installiert. Infolge der wiederholten Stromausfälle hätten die Hühner erheblich weniger Eier gelegt. Mit- . der Klage hat er 43,889,20 DM nebst Zinsen als Schadensersatz verlangt. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die vom Beklagten eingebaute elektrische Anlage nicht mangelhaft sei, der Kläger auch den behaupteten. Schaden nicht dargelegt habe»
Im Berufungsverfahren hat der Kläger nur noch 20,000 BM nebst Zinsen Schadensersatz verlangt. Bas Oberlandesgericht hat die u. a. vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung für begründet erachtet und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch in Höhe von 20.000 BM nebst Zinsen weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Voraussetzungen eines in 30 Jahren verjährenden Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung hält das Berufungsgericht nicht für gegeben. Ein solcher Anspruch
 
betreffe rar mittelbare Folgeschaden» die nicht aus dem Mangel allein» sondern durch das Hinzutreten eines besonderen selbständigen Ereignisses entstanden seien*
Her vom Kläger geltend gemachte Schaden solle aber unmittelbar durch Mängel der Lichtanlagen verursacht worden sein. Er könne nur auf § 635 BGB gestützt werden» wonach der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen hat» wenn der Mangel des Werks auf einem vom Unternehmer zu vertretenden Umstand beruht. Hie Verjährung eines solchen Anspruchs richte sich nach § 638 BGB»
Hie Revision hält dem unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (u. a. BGHZ 35? 130» 135; 37, 349, 343; 46» 238; JS 1963, 596 und NJW 1969, 838) ent gegen» der Anspruch aus § 635 BGB setze einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Mangel und dem Schaden voraus» während für eine Haftung aus positiver Ver tragsverletzung Nachteile in Betracht kämen» die dem Besteller als weitere, entferntere Folge des Mangels außerhalb des Werks erwachsen seien. Hie durch Lichtausfälle be dingte geringere Legeleistung der Hühner und der dadurch verursachte Verlust stelle einen solchen Nachteil dar.
Has Berufungsgericht hat jedoch mit Recht die Voraussetzungen eines Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung verneint.
Eine positive Vertragsverletzung bildet die Grundlage für Ansprüche auf Ersatz solcher Schäden, die weder in einem dem Werk unmittelbar anhaftenden Nachteil samt durch diesen verursachtem entgangenem Gewinn bestehen, noch sonst eng und unmittelbar mit dem Mangel Zusammenhängen, Mit dem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus § 635 BGB wird dagegen derjenige Schaden
 
erfaßt, der dem Werk unmittelbar anhaftet, weil dieses infolge des Mangels unbrauchbar oder minderwertig ist, aber auch der gerade aus diesem Gründe entgangene Gewinn (§ 252 BGB). Abzustellen ist auf die Art des geltend gemachten Schadens (vgl. die oben angeführten Entscheidungen, auf die sich die Revision beruft, ferner BGH m 1969, 11, 80; 1970, 288, 1522).
Rechtsgrundlage des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz des Schadens, den er dadurch erlitten haben will, daß die Hühner infolge zeitweiliger lichtausfälle weniger Eier gelegt haben, ist § 635 BGB.	/
Die Lichtanlage sollte in bestimmten Zeitabständen automatisch einund ausgeschaltet werden und dadurch die Legetätigkeit der Hühner anregen. Dieser Erfolg soll nicht erreicht worden sein, weil zeitweise die Sicherungen heraussprangen und die Anlage dann ausfiel. Trifft das zu, so war die Anlage fehlerhaft, denn sie erfüllte nicht ihren vertraglich vorgesehenen Zweck. Ein dadurch bedingter Minderertrag an Eiern steht als entgangener Gewinn nach § 252 BGB ' einem eng und unmittelbar mit der behaupteten mangelhaften Werkleistung des Beklagten zusammenhängenden Schaden gleich. Somit kommen die Verjährungsfristen des § 638 BGB und nicht die nach § 195 BGB 30 Jahre (BGHZ 35, 130, 132 mit weiteren Bachweisen) betragende Verjährungsfrist für l Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung in Betracht.
II.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte die Bachbesserungsversuche spätestens Im Mai 1965 eingestellt hat.
Da die Klageschrift erst am 27- Juni 1966, also mehr als ein Jahr danach eingereicht wurde, ist der Anspruch
 des Klägers nur dann nicht verjährt, wenn für ihn die 5-jährige Verjährungsfrist des § 633 BGB gilt.
Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe den Zeitpunkt der Abnahme nicht festgestellt. Daraus, daß der Beklagte seine Fachbesserungsversuche im Mai 1965 eingestellt habe, ergebe sich nicht, wann der Kläger die Anlage im Sinne der §§ 638 Abs. 1 Satz 2,
640 Abs. 1 BGB T!abgenommenrr habe. Die Mängel seien nämlich frühzeitig, schon im August 1964 aufgetreten, der Kläger habe die Anlage überhaupt noch nicht abgenommen.
Das ist nicht richtig. Zwar muB der Beklagte, der sich auf Verjährung beruft, deren Voraussetzungen dartun. Dazu gehört auch die erfolgte Abnahme des Werks durch den Kläger, da damit die Verjährung beginnt (§ 638 Abs. 1.Satz 2 BGB). Nachdem der Beklagte in seiner Berufungsbeantwortung die Einrede der Verjährung erhoben hatte, hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht, er habe das Werk noch nicht abgenommen. Dafür spricht auch nichts. Der Kläger hat vielmehr die Lichtanlage in Betrieb genommen und nach der von ihm nicht bestrittenen Darstellung des Beklagten bei der Vernehmung vor dem Berufungsgericht die Arbeitsleistungen des Beklagten bezahlt (BIT S. 5)« Danach ist anzunehmen, daß er die Lichtanlage in der Hauptsache gebilligt und damit im Sinne des § 640 Abs. 1 BGB abgenommen hat. Während der Nachbesserungsversuche, die der Beklagte spätestens im Mai 1965 eingestellt hat (BTJ S, 10), war die Verjährung der in § 636 BGB bezeichneten Ansprüche des Klägers nach § 639 Abs, 2 BGB lediglich gehemmt mit der Wirkung, daß dieser Zeitraum nach § 205 BGB in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Vom Mai 1965 bis zur Einreichung der Klageschrift am 27- Juni 1966 war aber mehr als ein Jahr vergangen.
7
III*
Es kann offen bleiben, ob die Baracken als Bauwerke i. S. des § 638 BGB anzusehen sind. Jedenfalls läßt die Ansicht des Berufungsgerichts, die vors Beklagten darin ausgeführten Elektroinstallationsarbeiten stellten keine "Arbeiten bei Bauwerken" i. S« dieser Bestimmung dar, keinen Rechtsfehler erkennen.
Unter Arbeiten bei Bauwerken sind zwar nicht nur die für die Erstellung eines neuen Gebäudes erforderlichen, sondern auch solche Arbeiten an dessen mit ihm fest verbundenen Teilen zu verstehen, die für die Erneuerung und den Bestand des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind (BGHZ 9, 319 s 322; 53? 43, 45; BGH LM § 638 Nr.. 14)» Ob Instandsetzungsarbeiten oder, was hier in Betracht kommt, Änderungsarbeiten an einem bestehenden Gebäude als Bauwerksleistungen zu werten sind, kann nur von Ball zu Ball entschieden werden. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß der Beklagte von den in den Baracken vorhandenen Lichtleitungen den Hausanschluß einschließlich der Hauptsicherung, die Steigleitungen sowie das Hauptkabel zur Sicherungsverteilung für die neue Beleuchtungsanlage verwendet hat; auch die Erdleitung wurde nicht erneuert. Der Beklagte hat somit die vor-handene Beleuchtungsanlage lediglich umgebaut. Seine Arbeiten dienten nicht der Erhaltung oder der Erneuerung der Baracken selbst. Daß der Beklagte, worauf die Revision hinweist, zwei teuere Geräte, nämlich einen Schaltschrank und einen Großverteiler, aufgestellt hat, ist schon deshalb unerheblich, weil diese Teile nicht als im Rechtssinne mit einem Bauwerk fest verbunden gelten können.
i
Dis Revision des Klägers, erweist sich somit als unbegründet. Sr hat nach § 97 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Rietschel	Erbel
 Bundesrichter Dr. G-iriseh hat seinen Urlaub angetreten und kann daher nicht unterschreiben.
G-lanzraann
G-lansmann
 Pinke