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BGH · VII ZR 175/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 175/66

Zivilsenats des Kammergerichts vom 4- November 1966'in Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als die Feststollungsklage hinsichtlich Schäden aus mangelhafter Verfüllung des Mauerwerks sowie Mängel der Tischlerarbeiten und die Klage auf Ersatz merkantilen Minderwerts abgewiesen worden sind. Hinsichtlich der Klage auf Ersatz merkantilen Kinderwerts wird auch das Urteil des [Landgerichts in Berlin vom S. Die Beklagten, haben auf Grund Architektenvertrags vom 9* November I960 für den Kläger den Bau eines Mietwobn-hauses in BeBHH'SHHIHHH^ Ricbard-WjH^str./ 1. die Beklagten zu verurteilen, persönlich und schriftlich Auskunft zu geben, ob sie oder ihnen nahestehende Personen - auch Rechtspersonen, Firmen, Gesellschaften, Anstalten, Vernögensmassen, Treuhänder, offene und verdeckte Stellvertreter, Strohmänner, Angestellte ihres Ateliers und ähnliche Personen, ‘Rechtspersonen und Vermögensmassen - aus Anlaß seines Bauvorhabens Geldbeträge, Provisionen, geldwerte Zuwendungen gleich welcher Art, direkt oder indirekt, von der Aufbau-Gesellschaft für Hoch- und Tiefbau mbH in Berlin und der Firma KfliB und HafliH» sanitäre Anlagen in Berlin, oder den leitenden Angestellten oder Gesellschaftern dieser Firmen empfangen haben, ferner ein Verzeichnis vorzulegen, aus dem die Art, der Wert, der Betrag, das Zuwendungsdatum und der Zuwendungsempfänger sowie dessen Anschrift hervorgehen, und darüber den Offenbarungseid zu leisten; 3. die Beklagten zur Zahlung eines vom Gericht festzusetzenden Schadensbetrags für den merkantilen Minderwert des Gebäudes zu verurteilen. 2.) Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß die Beklagten auch darüber Auskunft schulden, ob gewisse andere Personen irgend welche Vorteile erhalten haben. Ob die Beklagten die Auskunft -persönlich oder durch bevollmächtigte Vertreter erteilen, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts ihnen zu überlassen. a) Zur Form der Erklärung meint sie, die Auskunft müsse in jedem Fall von den Beklagten persönlich und schriftlich geleistet werden, weil auch die Bekräftigung durch den Offenbarungscid (§ 259 Abs. 2 BGB) persönlich und auf Grund einer schriftlichen Auskunftserteilung erfolge . aa) Die Form der Auskunftserteilung richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der Verkehrsübung (RGZ 127, 243; BGH NJW 1959» 1219)- Auch eine mündliche Erklärung, mit der die Vornahme von Handlungen verneint wird, stellt eine Auskunft dar, wenn der Erklärende damit zwecks Erfüllung der Auskunftspflicht eine ihm gestellte Frage beantwortet. Die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, also eine schriftliche Auskunft, ist in § 260 BGB nur für den Fall vorgeschrieben, daß der Auskunftspflichtige einen Inbegriff von Gegenständen herausgeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft erteilen muß. Den steht nicht, wie die Revision meint, entgegen, daß bei der Leistung des Offenbarungseides (§ 260 Abs. 2 BGB) die vom Auskunftsschuldner zu bekräftigende Erklärung schriftlich nicdergelegt werden muß. bb) Nicht zu beanstanden ist ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten dürften die Auskunft auch durch.einen bevollmächtigten Vertreter abgeben. b) Den Kreis der für Zuwendungen in Betracht kommenden Personen hält die Revision deshalb zu eng gezogen, weil das Berufungsgericht nicht "sonstige Personen, die den Beklagten nahe stehen, insbesondere Rechtspersonen, Firmen, Gesellschaften, Anstalten, Vermögensmassen, Treuhänder, Strohmänner" aufgeführt habe. Die Peststellungsklage betrifft unstreitig keine Schadensersatzansprüche v/egen mangelhafter Planung, sondern lediglich aus § 11 Ziff.3 des Architektenvertrags hergeleitete Ansprüche gegen die Beklagten wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht bei der Bauausführung, in welchem Palle sie nur bei Unvermögen der Bauhandv/erker haften. Im Gegensatz zu dem Landgericht gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Beklagten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. aa) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Klägers nicht beachtet, daß die Beklagten selbst niemals und ihr Bauführer Binur gelegentlich und dann nur für eine halbe Stunde die Baustelle aufgesucht hätten. bb) Auf die weitere von der Revision als nicht berücksichtigt gerügte Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten kein Bautagebuch geführt, kommt es nicht an. b) Die Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten keine Dampfsperre in das Dach einbauen lassen, kann nach Ansicht des Berufungsgericht nur einen Planungsfehler ergeben und nicht eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Die Ansicht des Berufungsgerichts, damit entfalle eine Aufsichtspflicht-Verletzung der Beklagten, ist nicht zu beanstanden. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß die Beklagten insoweit ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Zur Behauptung des Klägers, die Baufirma habe das Maucrv/erk statt mit Sand mit scharfen Steinen und "Klamotten" verfällt und dadurch die Außenisolierung der Kellerwände beschädigt, führt das Berufungsgericht aus, es seien keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Aufsichtspflichtverletzung ersichtlich; vom Architekten könne nicht verlangt werden, daß er während der gesamten Verfüllungsarbeiten dabeistehe und sie überwache. 18) unter Berufung auf ein Beweissicherungsverfahren dargelegt hat, der Arbeitsraun und die Böschung an den Kelleraußenwänden mit Bauschutt und "Klamotten" verfällt sind und nicht bloß vereinzelt scharfe Steine darin gefunden wurden, dann spricht das dafür, daß die Beklagten und ihr Bauführer das Verfüllen nicht genügend überwacht haben, was ohne weiteres möglich gewesen sein muß. 5 *) Pie Tischlerarbeiten Bio Klage der Tiochlerfirma & Co gegen den Kläger auf Zahlung von 3*675 UM restlichen Werklohns ist von Landgericht wegen festgestellter Baumängel rechtskräftig abgewiesen. nicht folgen wollte, Anlaß, den Kläger zur Höhe seines Schadens aus Hangeln der Tischlerarbeiten zu befragen, zu demal für die Peststellungsklage eine Bezifferung nicht erforderlich war. 1.) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß sich aus dem Sachvortrag des Klägers ein merkantiler Minder-wert des Hauses ergeben könnte. Es hält aber die Klage auf Ersatz dieses Minderwerts für unbegründet, weil durch § 11 Zixf.2 des Architektenvertrags vertragliche Scha-denscrsatzansprüche auf den "unmittelbaren Schaden am Bauwerk" beschränkt seien und ein merkantiler Minderwert keinen unmittelbaren Schaden am Haus darstelle. Die Auslegung des von den Parteien unter Verwendung eines weitverbreiteten Formulars geschlossenen Architektenvertrags unterliegt der Nachprüfung durch das Revisions-gericht. Er ist kein Schaden, der sich erst als Folge eines Mangels ergibt, sondern haftet unmittelbar dem Bauwerk selbst an, weil dieses Die Begründung des Berufungsgerichts rechtfertigt demnach nicht die Abweisung der Klage auf Ersatz merkantilen Minderwerts. Den Schaden, den der Kläger als merkantilen Minderwert ersetzt verlangt, wird nach der Art seiner Begründung von dem Schadensersatzanspruch mit umfaßt, den er unter D der Klageschrift geltend gemacht und über den das Landgericht noch nicht entschieden hat. Das Landgericht durfte deshalb nicht über den Anspruch auf Ersatz merkantilen Minderwerts durch Teilurteil entscheiden. Das Urteil ist somit im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Peststellungsklage hinsichtlich Schäden aus mangelhafter Verfüllung des Mauerwerks sowie aus Mängeln der Tischlerarbeiten und die Klage auf Ersatz merkantilen Minderv/erts abgewiesen worden sind. Bezüglich des merkantilen Minderwerts ist die Sache an das Landgericht, im übrigen im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweison (§§ 539» 565 Abs. 1 ZPO) Die weitergehende Revision ist als unbegründet zurückzuweisen Von den Kosten der Revision muß der Kläger nach 5§ 97, 92 ZPO 4/15 tragen.

Zitierte Normen: § 675 BGB § 160 ZPO § 242 BGB § 139 ZPO
RevisionBerufungsgerichtPersonLandgerichtKlägerAuskunftMangelSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 175/66	URTEIL	Verkündet	am
24- Februar 1969 Horn,
 Justizbauptsekresgfir
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Hans
 Klägers, Berufungsbeldagten, Anschlußberuf ungaklügers und Re-visionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.
und
 gegen
1)
2-
den Architekten Professor Franz-Heinrich
 den Architekten Professor beide wohnhaft in BeflUBfl
 Gustav M V (VI
lalle e
'9
Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollirächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Schmidt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4- November 1966'in Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als die Feststollungsklage hinsichtlich Schäden aus mangelhafter Verfüllung des Mauerwerks sowie Mängel der Tischlerarbeiten und die Klage auf Ersatz merkantilen Minderwerts abgewiesen worden sind. Hinsichtlich der Klage auf Ersatz merkantilen Kinderwerts wird auch das Urteil des [Landgerichts in Berlin vom S. November 1965 aufgehoben.
in diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen:
a)	an das Landgericht wegen des merkantilen Minderwerts ,
b)	im übrigen an das Berufungsgericht.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der Revision trägt der Kläger 4/15; die Entscheidung über 11/15 bleibt den Instanzgerichten Vorbehalten.
Von Rechts 'wegen
 Tatbestand:
Die Beklagten, haben auf Grund Architektenvertrags vom 9* November I960 für den Kläger den Bau eines Mietwobn-hauses in BeBHH'SHHIHHH^ Ricbard-WjH^str./ Ecke Thrasoltstr. geplant und geleitet.
Der Kläger hat mit der Klage u.a. beantragt:
1.	die Beklagten zu verurteilen, persönlich und schriftlich Auskunft zu geben, ob sie oder ihnen nahestehende Personen - auch Rechtspersonen, Firmen, Gesellschaften, Anstalten, Vernögensmassen, Treuhänder, offene und verdeckte Stellvertreter, Strohmänner, Angestellte ihres Ateliers und ähnliche Personen, ‘Rechtspersonen und Vermögensmassen - aus Anlaß seines Bauvorhabens Geldbeträge, Provisionen, geldwerte Zuwendungen gleich welcher Art, direkt oder indirekt, von der Aufbau-Gesellschaft für Hoch- und Tiefbau mbH in Berlin und der Firma KfliB und HafliH» sanitäre Anlagen in Berlin, oder den leitenden Angestellten oder Gesellschaftern dieser Firmen empfangen haben, ferner ein Verzeichnis vorzulegen, aus dem die Art, der Wert, der Betrag, das Zuwendungsdatum und der Zuwendungsempfänger sowie dessen Anschrift hervorgehen,
 und darüber den Offenbarungseid zu leisten;
2.	festzustcllen, daß die Beklagten bei Unvermögen der Bauausführenden ihm die Schäden zu ersetzen haben, die durch mangelhafte Ausführung der DacMeckung» der Zentralheizung, der Be- und Entwässerung, der Isolierung des Kellermaucrwerks, der Verfüllung des Mauerwerks und der Tischlerarbeiten entstanden sind;
3.	die Beklagten zur Zahlung eines vom Gericht festzusetzenden Schadensbetrags für den merkantilen Minderwert des Gebäudes zu verurteilen.
 
Das Landgericht hat durch Teilurteil u.a. die Klage auf Auskunft und Zahlung abgewiesen. Die begehrte Feststellung hat es hinsichtlich sämtlicher Arbeiten außer den Tischlerarbeiten getroffen; bezüglich letzterer hat es die Feststellungsklage abgev/iesen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufungen der Parteien u.a. die Beklagten verurteilt, darüber Auskunft zu erteilen, ob aus Anlaß des Bauvorhabens Strohmänner oder Mittelspersonen, die im Innenverhältnis für wirtschaftliche Rechnung der Beklagten kassierten, Geldbeträge, Provisionen oder geldv/erto Zuwendungen irgendwelcher Art (Schmiergelder) direkt oder indirekt von den vom Kläger genannten beiden Firmen oder deren leitenden Angestellten oder Gesellschaftern empfangen haben; die weitergehende Auskunftsklage hat es abgev/iesen. Auch die Feststellungs-klagc bat es abgev/iesen, soweit das Landgericht ihr stattgegeben hatte. Im übrigen hat es die Berufungen der Parteien zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten gemäß seinen im Berufungsverfahren gestellten Anträgen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuv/eisen.
Bntscheidungagründe:
I. Der Auskunftsanspruch
1.) Das Iandgericht hat die Beklagten gemäß §§ 675» 666 BGB (BGIIZ 41, 318) nur für verpflichtet gehalten, Auskunft darüber zu erteilen, ob sie selbst Schmiergelder er-
 
halten haben. Diesen Anspruch hat es jedoch für erfüllt erachtet, weil der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in der Klagerwiderung (S. 8) namens der Beklagten erklärt hat, diese hätten von keiner Seite auch nur einen Pfennig oder sonst einen Vorteil als Schmiergeld, Provision oder wie es der Kläger nennen möge .... angenommen. Es hat daher auch insoweit die Auskunftsklage abgewiesen. Hiergegen ist der Kläger mit seiner Berufung nicht angegangen .
2.) Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß die Beklagten auch darüber Auskunft schulden, ob gewisse andere Personen irgend welche Vorteile erhalten haben.
Den Kreis der für Zuwendungen in Betracht kommenden Personen erachtet es jedoch mit "Strohmännern, d.h. Treuhändern mit verheimlichter Treuhandschaft, und Mittels« Personen, die im Innenverhältnis für wirtschaftliche Rechnung der Beklagten kassieren", ausreichend und bestimmt genug bezeichnet.
Ob die Beklagten die Auskunft -persönlich oder durch bevollmächtigte Vertreter erteilen, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts ihnen zu überlassen. Eine negative Auskunft brauchten sie auch nicht schriftlich zu erteilen; nur über erhaltene Zuwendungen hätten sie gemäß §§ 260, 242 BGB eine Aufstellung anzufertigen.
Zu Unrecht hält die Revision diese Auskunftsverpflichtun-gen für zu eng begrenzt.
a) Zur Form der Erklärung meint sie, die Auskunft müsse in jedem Fall von den Beklagten persönlich und schriftlich geleistet werden, weil auch die Bekräftigung durch den Offenbarungscid (§ 259 Abs. 2 BGB) persönlich und auf Grund einer schriftlichen Auskunftserteilung erfolge .
Dem kann nicht beigetreten werden.
aa) Die Form der Auskunftserteilung richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der Verkehrsübung (RGZ 127, 243; BGH NJW 1959» 1219)- Auch eine mündliche Erklärung, mit der die Vornahme von Handlungen verneint wird, stellt eine Auskunft dar, wenn der Erklärende damit zwecks Erfüllung der Auskunftspflicht eine ihm gestellte Frage beantwortet. Die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, also eine schriftliche Auskunft, ist in § 260 BGB nur für den Fall vorgeschrieben, daß der Auskunftspflichtige einen Inbegriff von Gegenständen herausgeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft erteilen muß. Die Auskunft, daß er solche Gegenstände nicht besitze oder bestimmte Handlungen nicht vorgenommen habe, kann er auch mündlich erteilen.
Den steht nicht, wie die Revision meint, entgegen, daß bei der Leistung des Offenbarungseides (§ 260 Abs. 2 BGB) die vom Auskunftsschuldner zu bekräftigende Erklärung schriftlich nicdergelegt werden muß. Der Schuldner braucht seine Erklärung nicht selbst vorher schriftlich auszustellen, vielmehr kann sie noch bei der Leistung des Offenbarungs-cidcs zu Protokoll genommen werden (vgl. § 160 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO).
 
bb) Nicht zu beanstanden ist ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten dürften die Auskunft auch durch.einen bevollmächtigten Vertreter abgeben.
Ob man insofern von einem Boten oder Vertreter in der Erklärung spricht, ist unerheblich. Die Auskunftserteilung stellt jedenfalls keine Willens-, sondern eine Wissenserklärung dar, bei der der Vertreter lediglich an Stelle des Vertretenen die von diesem von vornherein inhaltlich festgelegte Erklärung abgibt.
b) Den Kreis der für Zuwendungen in Betracht kommenden Personen hält die Revision deshalb zu eng gezogen, weil das Berufungsgericht nicht "sonstige Personen, die den Beklagten nahe stehen, insbesondere Rechtspersonen, Firmen, Gesellschaften, Anstalten, Vermögensmassen, Treuhänder, Strohmänner" aufgeführt habe.
Auch damit hat sie nicht recht. Der Inhalt der Auskunft ist nach den Grundsätzen des § 242 BGB zu bestimmen (BGHZ 41, 313j 321). Diese bat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat sich zwar nicht an den Wortlaut des Klagantrags gehalten und nicht sämtliche vom Kläger genannten Porsonon und Vermögensmassen aufgeführt. In der Sache ist es jedoch den berechtigten Belangen des Klägers gerecht geworden, denn mit den Yforten "Strohmänner und Mittelspersonen, die im Innenverhältnis für wirtschaftliche Rechnung der Beklagten kassierten", ist der in Frage kommende Kreis derjenigen, die zu Lasten des Klägers und zugunsten der Beklagten irgend welche Leistungen empfangen haben können, ausreichend unrissen. Damit werden, entgegen der Ansicht der Revision, auch Geschenke der Baufirmen an von den Beklagten bezeichnete Personen erfaßt.
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c; Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich bestimmt, daß in dem gegebenenfalls von dem Beklagten vor-zulcgenden Verzeichnis (§ 260 Abs. 1 BGB) das Datum von Zuv/endungen angegeben werden müsse.
Auch das ist nicht zu beanstanden. Die Revision legt nicht dar, welches Interesse der Kläger haben könnte zu erfahren, v/ann genau Zuv/endungen erfolgt sind. Mit den Worten ’’aus Anlaß des Bauvorhabens11 ist der zeitliche Zusammenhang fostgelegt. Zudem bietet § 261 Abs. 2 BGB die Möglichkeit, erforderlichenfalls bei der Abnahme des Eides die Eidesnorm anzupassen.
II.	Die Peststellungsklage
 betrifft unstreitig keine Schadensersatzansprüche v/egen mangelhafter Planung, sondern lediglich aus § 11 Ziff. 3 des Architektenvertrags hergeleitete Ansprüche gegen die Beklagten wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht bei der Bauausführung, in welchem Palle sie nur bei Unvermögen der Bauhandv/erker haften. Im Gegensatz zu dem Landgericht gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Beklagten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.
1.) Das Dach
a) Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Dachpappe wellig und mit Blasen verlegt ist. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß dieser Mangel auf einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten beruhe, hält es nicht für gegeben. Das Verlegen von Dachpappe gehöre zu den gängigen, einfachen Arbeiten des Dachdeckers. Vom Architekten könne
 
nicht erwartet werden, daß er solche Arbeiten ira einzelnen Überwache. Auch könne er nicht verhindern, daß die Pappe Blasen werfe oder wellig werde.
aa) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Klägers nicht beachtet, daß die Beklagten selbst niemals und ihr Bauführer Binur gelegentlich und dann nur für eine halbe Stunde die Baustelle aufgesucht hätten. Sie verweist hierfür auf den Schriftsatz des Klägers vom 31. Mai 1965 (S. 12). Diese schon in einem früheren Schriftsatz vom Kläger aufgestellte Behauptung haben dio Beklagten aber in ihrer Berufungsbegründung (S. 8) mit eingehenden Darlegungen bestritten. Der Kläger hat für seine Behauptung keinen Bev/eis erboten, weil er die Beklagten für beweispflichtig hielt. Seine Ansicht ist jedoch nicht richtig. Der Kläger muß den Mangel des Architektenwerks bev/eisen. Baumängel sind nur dann zugleich Mängel des Architektenv/erks, wenn sie durch eine - objektiv - mangelhafte Erfüllung der Architektenaufgabe verursacht sind (EGHZ 31, 224, 227; 42, 16, 10). Eine Beweislast der Beklagten käme erst bei der Frage in Betracht, ob sie eine objektiv feststehende Pflichtverletzung ausnahmsweise nicht zu vertreten haben (BGHZ 42, 18 f).
Allerdings kann ein Mangel des Bauwerks je nach seiner Art für eine mangelhafte Erfüllung der Architektenaufgabe sprechen. Das ist aber hier nicht der Pall. Das Aufbringon von Dachpappe gehört, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, zu den gängigen einfachen Arbeiten des Dackdeckers, die der Architekt in der Regel nicht im einzelnen zu überwachen braucht. Der Kläger bat
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zudem nichts dafür vorgetragen, daß durch eine nachhaltige Überwachung dieser Arbeit die am Dachpappenbelag aufgetretenen Mängel verhindert worden wären.
bb) Auf die weitere von der Revision als nicht berücksichtigt gerügte Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten kein Bautagebuch geführt, kommt es nicht an. Aus dem Architektenvertrag ergibt sich keine dahingehende Verpflichtung der Beklagten.
b) Die Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten keine Dampfsperre in das Dach einbauen lassen, kann nach Ansicht des Berufungsgericht nur einen Planungsfehler ergeben und nicht eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht.
Dem ist beizutreten. Der Kläger hat damit die Konstruktion des Daches beanstandet. Er bat nicht behauptet, die Beklagten hätten eine Dampfsperre eingeplant, beim Bau des Hauses aber nicht darauf geachtet, daß das Dach planmäßig ausge-fübrt wurde.
2•) Die Zentralheizung, sowie, die Be- und_Entwässerung.
Die Beklagten haben mit der Firma KflB und HafBB vereinbart, daß statt der in deren Angebot vorgesehenen gußeisernen Heizkessel und Radiatoren solche aus Stahl und für die Be- und Entwässerung keine gußeisernen, sondern Kunststoffrohre verwendet wurden. Die Ansicht des Berufungsgerichts, damit entfalle eine Aufsichtspflicht-Verletzung der Beklagten, ist nicht zu beanstanden. Oh eine sonstige Vertragsverletzung der Beklagten vorliegt, läßt das Berufungsgericht offen, weil ein darauf gestützter Schadensersatzanspruch allenfalls unter den ebenfalls mit
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der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch falle, über den das Landgericht in seinem Teilurteil noch nicht entschieden hat.
Bas ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein auf schlechter Ausführung beruhender Mangel ist nicht behauptet. Bind Aufsichtspflichtvorletzung der Beklagten scheidet demnach aus. Die .hierauf gestützte Klage durfte das Berufungsgericht deshalb abv/eisen.
3•) Pie Isolierung de3 Kellermauerwerlcs.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß die Beklagten insoweit ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Seinen Auskunftsanspruch habe er gerade damit begründet, daß bisher nicht feststehe, ob ein Planungsfehler vorliego oder die Beklagten ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Auf-sichtspflichtverletzung, auf die der Kläger sein.. Peststellungsbegehren stütze, seien nicht dargetan.
Bemgegenüber kann die Rüge der Revision, es könne sowohl eine Pflichtverletzung bei der Planung als auch bei der Aufsichtsführung erfolgt sein, nicht durchgreifen. Ber Kläger muß letzeres für seine Peststellungsklage mindestens darlegen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, er habe es in Anbetracht seines widersprüchlichen Vortrags nicht getan, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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4•) Verfüllung des Mauerwerks.
Zur Behauptung des Klägers, die Baufirma habe das Maucrv/erk statt mit Sand mit scharfen Steinen und "Klamotten" verfällt und dadurch die Außenisolierung der Kellerwände beschädigt, führt das Berufungsgericht aus, es seien keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Aufsichtspflichtverletzung ersichtlich; vom Architekten könne nicht verlangt werden, daß er während der gesamten Verfüllungsarbeiten dabeistehe und sie überwache.
Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht.
Die Beklagten oder ihr Bauführer mußten beim Besuch der Baustelle darauf achten, ob geeignetes Verfüllmaterial zur Verfügung stand und verwendet wurde. Wenn, wie der Kläger in Schriftsatz vom 31* Mai I960 (S. 18) unter Berufung auf ein Beweissicherungsverfahren dargelegt hat, der Arbeitsraun und die Böschung an den Kelleraußenwänden mit Bauschutt und "Klamotten" verfällt sind und nicht bloß vereinzelt scharfe Steine darin gefunden wurden, dann spricht das dafür, daß die Beklagten und ihr Bauführer das Verfüllen nicht genügend überwacht haben, was ohne weiteres möglich gewesen sein muß. Demnach muß von einer objektiven Pflichtverletzung der Beklagten oder ihres Bauführers ausgegangen werden. Insofern liegt der Sachverhalt anders als hinsichtlich der Verlegung der Dachpappe (oben 1 a), wo ein bei gewissenhafter Ausübung der Bauaufsichtspflicht feststellbarer Ausführungsfehler nicht dargelegt ist-
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Zu diesem Punkt bedarf der Sachverhalt noch der Aufklärung und kann deshalb das Urteil nicht aufrecht erhalten werden.
5 *) Pie Tischlerarbeiten
 Bio Klage der Tiochlerfirma	&	Co	gegen den
 Kläger auf Zahlung von 3*675 UM restlichen Werklohns ist von Landgericht wegen festgestellter Baumängel rechtskräftig abgewiesen. Demnach braucht der Kläger, so führt das Berufungsgericht aus, den eingeklagten Werklobn nicht zu bezahlen. Baß sein Schaden höher sei, habe er nicht dargetan; es sei im Hinblick auf seine Streitwertangabe auch nicht anzunchmen.
Die Revision rügt, die umfangreichen vom Kläger vorgetragenen Mängel ergäben einen 3*675 DM übersteigenden Schaden. Jedenfalls habe das Berufungsgericht ihn gemäß §139 ZPO hierüber befragen müssen. Alsdann würde er den zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Betrag unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten mit 12.000 DM angegeben haben.
Diese Rüge greift durch.
Im Urteil (S. 19) des Landgerichts in den vom Berufungsgericht beigozogenen Akten	&	Co	gegen den
 Kläger - 2 0 25/65 - ist dargelegt, daß die Gegenansprüche des Klägers wegen Mängel der Tischlerarbeiten die damals eingeklagte Werklohnforderung übersteigen. Das Berufungsgericht hat nur die in jenem Urteil getroffene Entscheidung beachtet, deren Begründung gab ihm aber, wenn es ihr
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nicht folgen wollte, Anlaß, den Kläger zur Höhe seines Schadens aus Hangeln der Tischlerarbeiten zu befragen, zu demal für die Peststellungsklage eine Bezifferung nicht erforderlich war. Es bleibt somit noch zu prüfen, ob dem Kläger ein 3*675 DM übersteigender Schaden durch mangelhafte Bauaufsicht der Beklagten entstanden ist.
III.	Der merkantile Minderwert
1.) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß sich aus dem Sachvortrag des Klägers ein merkantiler Minder-wert des Hauses ergeben könnte. Es hält aber die Klage auf Ersatz dieses Minderwerts für unbegründet, weil durch § 11 Zixf. 2 des Architektenvertrags vertragliche Scha-denscrsatzansprüche auf den "unmittelbaren Schaden am Bauwerk" beschränkt seien und ein merkantiler Minderwert keinen unmittelbaren Schaden am Haus darstelle.
Die Auslegung des von den Parteien unter Verwendung eines weitverbreiteten Formulars geschlossenen Architektenvertrags unterliegt der Nachprüfung durch das Revisions-gericht. Der Auslegung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden.
Der merkantile Minderv/ert eines Gebäudes ist dessen durch Mängel bedingter Minderwert auf dem Grundstücksmarkt (EGHZ 9? 98)■ Er wirkt sich nicht erst beim Verkauf des Gebäudes aus, sondern er besteht auch dann, wenn dieses nicht verkauft werden soll (BGH VII ZR 146/60 vom 5. Oktober 1961 in BB ‘.961, 1216). Er ist kein Schaden, der sich erst als Folge eines Mangels ergibt, sondern haftet unmittelbar dem Bauwerk selbst an, weil dieses
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wegen dos Mangels minderwertig ist (BGHZ 37, 341, 343).
Bas hat der erkennende Senat bereits für den ebenfalls auf den "Schaden am Bauwerk" beschränkten Ersatzanspruch aus § 13 Ziff. 7 Abs. 1 VOB (B) entschieden (VII ZR 121/62 von 27* Juni 1963 bei Schäfer-Finnern, Rechtsprechung der Bauausführung Z 2.414 Bl. 127).
Einen solchen Schaden verlangt der Kläger hier er-setzt. Er hat in seiner Berufungsbegründung (S. 8 ff) den merkantilen Minderwort mit Mängeln näher begründet, die den Bauwerk selbst anhaften sollen. Bestehen diese Mängel, so kann sich daraus ein unmittelbarer "Schaden am Bauwerk" ergeben, nicht etwa bloß ein allgemeiner Ver-reögensschaden.
Die Begründung des Berufungsgerichts rechtfertigt demnach nicht die Abweisung der Klage auf Ersatz merkantilen Minderwerts.
Den Schaden, den der Kläger als merkantilen Minderwert ersetzt verlangt, wird nach der Art seiner Begründung von dem Schadensersatzanspruch mit umfaßt, den er unter D der Klageschrift geltend gemacht und über den das Landgericht noch nicht entschieden hat. Das Landgericht durfte deshalb nicht über den Anspruch auf Ersatz merkantilen Minderwerts durch Teilurteil entscheiden. Dieser Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung dos landgerichtlichen Urteils, sovjeit darin die Klage auf Ersatz merkantilen Minderwerts abgewiesen worden ist (§ 539 ZPO).
2.) Die Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch aus unerlaubter Handlung verneint, ist unbegründet.
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Y7as die Revision hierfür anführt, ergibt keinen Anspruch auf Ersatz merkantilen Minderwerts.
IV.
Das Urteil ist somit im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Peststellungsklage hinsichtlich Schäden aus mangelhafter Verfüllung des Mauerwerks sowie aus Mängeln der Tischlerarbeiten und die Klage auf Ersatz merkantilen Minderv/erts abgewiesen worden sind. Bezüglich des merkantilen Minderwerts ist die Sache an das Landgericht, im übrigen im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweison (§§ 539» 565 Abs. 1 ZPO) Die weitergehende Revision ist als unbegründet zurückzuweisen Von den Kosten der Revision muß der Kläger nach 5§ 97, 92 ZPO 4/15 tragen. Die Entscheidung über 11/15 bleibt den Instanzgerichten Vorbehalten.
Glanzmann	Rietsehe1	Erbel
 Vogt	Schmidt