Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Sie behauptet, der Kläger habe ihr den Betrag von 10 000 DM geschenkt, und bestreitet, daß er weitere 1 000 DM für sie auf gewandt habe. IIo Das Berufungsgericht meint weiter, die Beklagte müsse gleichwohl die 10 000 DM, vermindert um 1 000 DM für Beherbergung und Beköstigung des Klägers, nach §812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB zurückgeben. Wie die als Zeugen vernommenen Kinder der Beklagten bekundet hätten, habe der Kläger die Bedenken der Beklagten, das Geschenk anzunehmen, mit den Worten zerstreut, er habe schon so vielen geholfen, leider meist nur Undank geerntet, aber er sei froh, nunmehr bei der Beklagten eine Bleibe gefunden zu haben. Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Pall 2 BGB bejaht hat. Mit Recht macht die Revision aber geltend, daß das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Pall 2 BGB nicht als gegeben ansehen durfte. Kommt er ihr nicht nach und behauptet.er nicht die Tatsachen, die die Anwendung einer ihm günstigen Norm rechtfertigen, so kann seiner Klage nicht stattgegeben werden» Das Gericht darf auch nicht in der Verhandlung aufgetauchte Tatsachen von Amts wegen an Stelle derjenigen setzen, die der Kläger als Stütze seines Antrags vorträgt (RGZ 151» 93» 97 f). Schon zu der ersten Voraussetzung für einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung, daß nämlich der Kläger selbst mit der Leistung den Zweck verfolgt habe, sich für die Dauer eine Bleibe bei der Beklagten zu sichern, hat er nichts vorgetragen. An dieser Beurteilung vermag auch eLie vom Berufungsgericht angeführte Bekundung der Kinder der Beklagten über die Erklärungen des Klägers bei der Schenkung nichts zu ändern. Aber der Kläger hat nicht behauptet, daß er sich so, wie von den Kindern der Beklagten bekundet, geäußert habe. Das Berufungsgericht hat sich verständlicherweise die Frage gestellt, aus welchem Motiv der Kläger geschenkt hat, eine Frage, die sich aufdrängt und auch von der Beklagten (vgl. Es ist dabei zu dem nicht fern liegenden Ergebnis gekommen, der Kläger habe sich mit der Schenkung für lange Zeit bei der Beklagten "eine Bleibe sichern" wollen. bloßes Motiv wäre das allerdings nicht von rechtlicher Bedeutung* Aber das Berufungsgericht hat weiter die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger zu erkennen gegeben hat, welchen Zweck er verfolge, und daß die Beklagte die Zweckbestimmung erkannt und gebilligt hat* Unter diesem Gesichtspunkt wurden die Gründe für die Schenkung zu "erheblichen Tatsachen" im Sinne des § 139 ZPO. Die Revision hat demnach recht, wenn sie das Urteil als eine Uberraschungs-entscheidung bezeichnet und geltend macht, das Berufungsgericht hätte, ehe es einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Pall 2 BGB bejahte, auf diese Vorschrift hinweisen müssen. Die Unterlassung hat sich, obschon er vor dem Berufungsgericht gesiegt hat, zu seinem Nachteil deshalb ausgewirkt, weil er, wie zu seinen Gunsten in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist, infolge des unterbliebenen Hinweises keine für die Anwendung des § 812 Abs. 1 Satz 2 Pall 2 BGB ausreichenden Tatsachen - hilfsweise - Das Berufungsgericht mußte demnach den Kläger darauf hinweisen, daß es zwar eine Schenkung für erwiesen hielt, daß aber gleichwohl seine Klage unter dem Gesichtspunkt des § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB durchdringen könne. Wenn es aber glaubt, daß der ihm unterbreitete Tatsachenstoff die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm gebiete, und sich zu ihrer Anwendung entschließt, obschon die Parteien den vom Berufungsgericht ins Auge gefaßten rechtlichen Gesichtspunkt nicht in Betracht gezogen haben, muß es die Parteien aufklären. Auf das weitere Vorbringen der Revision kommt es nicht an« Sie hat sich mit verschiedenen auf §§ 286, 159 ZPO gestützten Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts gewandt, der Kläger habe mit der Zuwendung der 10 000 DM den Zweck verfolgt, sich eine Bleibe bei der Beklagten zu sichern; den Tatsachenstoff, auf den die Beklagte mit diesen Rügen hinweist, kann sie dem Berufungsgericht in der neuen Verhandlung unterbreiten. Sie kann dort auch ihre mit der Revision geäußerten Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 815 BGB anbringen. Keinesfalls ist das Revisionsgericht in der Lage, von sich aus festzustellen, daß der Kläger den Eintritt des bezweckten Erfolgs wid^r Treu und Glauben verhindert hat, und aus diesem Grunde die Klage abzuweisen.
i'llü 074 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 22. Dezember 1966 Jodas Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Witwe Selli L » ABBM^Siegkreis, Cafe-Restaurant n2um BMP*, VII 2R 173/64 URTEIL Prozeßbevollmächtigters Beklagter, Beruf ungs beklagt er. und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen den Landwirt Fritz FflHBstr 9 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. Ä p - 2 f :r Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Pinke für Recht erkannt5 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 26. März 1964 aufgehoben, soweit es £u ihrem Nachteil erkannt und über die Kosten entschieden hat. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte erwarb Ende I960 eine Gaststätte in AflHB und zog dorthin um. Der Kläger, der die Beklagte kurz vorher kennengelernt hatte, half ihr beim Umzug, zog im Januar 1961 zu ihr und lebte in ihrem Haushalt. Sr unterstützte sie bei geschäftlichen Verhandlungen und Besorgungen und half auch in der Gaststätte. Ende Februar/Anfang März 1961 sollte die Beklagte bei einem Notar 10 000 DM für Grunderwerbsteuer sowie Gerichtsund Notargebühren hinterlegen. Sie konnte das Geld nicht auf bringen. Der Kläger ließ sich 10 000 DM von seiner Schwester, Frau HfHHHh als Darlehen geben, brachte das Geld am 3o März 1961 in die Wohnung der Beklagten, zeigte es ihr und zahlte es am nächsten Tag an den Notar, Seit August oder September 1961 wohnt der Kläger nicht mehr bei der Beklagten, Der Kläger macht geltend, er habe der Beklagten den Betrag von 10 000 DM als Darlehen gewährt, und verlangt Rückzahlung. Er behauptet ferner, er habe weitere 1 000 DM in Erledigung verschiedener Aufträge und Besorgungen für die Beklagte aufgewandt. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 11 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Kläger habe ihr den Betrag von 10 000 DM geschenkt, und bestreitet, daß er weitere 1 000 DM für sie auf gewandt habe. Hilfsweise hat sie mit einer Forderung von 4 000 DM für Beherbergung und Beköstigung des Klägers aufgerechnet. Das Landgericht hat die Beklagte nur zur Zahlung von 50 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, weitere 9 000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat es die Berufung des Klägers teils als unzulässig verworfen, teils zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten erstrebt die Wiedex*- herstellung des landgerichtlichen Urteils, Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht kommt in eingehender Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, daß der Kläger der Beklagten entv/eder die 10 000 DM oder durch Bezahlung von Schulden den Wert von 10 000 DM geschenkt hat. Die Beklagte greift diese ihr günstige Feststellung mit der Revision naturgemäß nicht an. Die vom Berufungsgericht vorgenommene 2atSachenwürdigung enthält insoweit aber auch keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers. IIo Das Berufungsgericht meint weiter, die Beklagte müsse gleichwohl die 10 000 DM, vermindert um 1 000 DM für Beherbergung und Beköstigung des Klägers, nach §812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB zurückgeben. Mit der Leistung der 10 000 DM sei nämlich der Zweck verfolgt worden, die zwischen den Parteien bereits bestehende Haus- und Haushaltsgemeinschaft noch fester, enger und dauerhafter zu gestalten. Wie die als Zeugen vernommenen Kinder der Beklagten bekundet hätten, habe der Kläger die Bedenken der Beklagten, das Geschenk anzunehmen, mit den Worten zerstreut, er habe schon so vielen geholfen, leider meist nur Undank geerntet, aber er sei froh, nunmehr bei der Beklagten eine Bleibe gefunden zu haben. Der Kläger habe sich demnach bei der Beklagten für dauernd oder doch für lange Zeit eine Bleibe sichern wollen. Daß der Kläger ihr % das Geld in dieser Erwartung zugewandt habe, habe die Beklagte erkannt und sich damit durch die widerspruchslose Annahme der Schenkung einverstanden erklärt. Der verfolgte Zweck sei nicht eingetreten, da der Kläger seit August oder September 1961 nicht mehr bei der Beklagten wohne. Er habe auch den Eintritt des Erfolgs nicht wider Treu und Glauben verhindert (§ 815 BGB). III. Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Pall 2 BGB bejaht hat. Zwar wirft sie dem Berufungsgericht zu Unrecht vor, es habe die rechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch verkannt. In dieser Hinsicht genügt, daß der Leistende mit seiner Leistung einen bestimmten Zweck verfolgt, der Empfänger dies erkennt und durch die Annahme zu verstehen gibt, daß er die Zweckbestimmung billigt (BGHZ 44, 321, 323). Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts stimmt hiermit überein. Mit Recht macht die Revision aber geltend, daß das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Pall 2 BGB nicht als gegeben ansehen durfte. Der Kläger hat nämlich Tatsachen, die geeignet sind, diese Rechtsnorm auszufüllen, nicht vorgetragen. * 7 v Insoweit hat er die Dariegungslast. Kommt er ihr nicht nach und behauptet.er nicht die Tatsachen, die die Anwendung einer ihm günstigen Norm rechtfertigen, so kann seiner Klage nicht stattgegeben werden» Das Gericht darf auch nicht in der Verhandlung aufgetauchte Tatsachen von Amts wegen an Stelle derjenigen setzen, die der Kläger als Stütze seines Antrags vorträgt (RGZ 151» 93» 97 f). Das wäre mit dem im Zivilprozeß geltenden Beibringungsgrundsatz nicht vereinbar. Weder die Schriftsätze des Klägers, noch der Tatbestand des Berufungs^rteils ergeben einen Anhaltspunkt dafür» daß der Kläger die Tatsachen» aus denen ein Anspruch aus §812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB hergeleitet werden könnte, behauptet hätte. Nirgendwo ist eine Behauptung des Klägers zu finden, die auf die vom Berufungsgericht angenommene Zweckbestimmung hindeutete. Schon zu der ersten Voraussetzung für einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung, daß nämlich der Kläger selbst mit der Leistung den Zweck verfolgt habe, sich für die Dauer eine Bleibe bei der Beklagten zu sichern, hat er nichts vorgetragen. Die Revision weist nicht zu Unrecht auf Stellen in den Schriftsätzen des Klägers hin, die eher gegenteiliges Vorbringen enthalten. So stellt er in seiner Berufungsbegründung (S. 2,4) - freilich um die von der Beklagten behauptete Schenkung zu widerlegen -in Abrede, daß "irgendein menschlich verständliches Motiv" oder "irgendein greifbares Motiv" dafür Vorgelegen habe, der Beklagten den Geldbetrag zu schenken. An dieser Beurteilung vermag auch eLie vom Berufungsgericht angeführte Bekundung der Kinder der Beklagten über die Erklärungen des Klägers bei der Schenkung nichts zu ändern. Es mag sein, daß diese Äußerungen den Schluß auf eine Bestimmung des Zwecks der Leistung rechtfertigen könnten. Aber der Kläger hat nicht behauptet, daß er sich so, wie von den Kindern der Beklagten bekundet, geäußert habe. Meist wird man zwar davon ausgehen können, daß eine Partei sich eine ihr günstige Zeugenaussage zu eigen macht. Dies auch im vorliegenden Fall anzunehmen, wäre aber bedenklich; denn der Kläger hat die Glaubwürdigkeit der Kinder der Beklagten und die Richtigkeit ihrer Aussagen in der Berufungsbegründung angegriffen. Demnach kann es nicht bei der Verurteilung der Beklagten bleiben. IV. Der Senat kann Jedoch noch nicht abschließend entscheiden. Das verbietet sich aus folgenden Erwägungen: Das Berufungsgericht hat sich verständlicherweise die Frage gestellt, aus welchem Motiv der Kläger geschenkt hat, eine Frage, die sich aufdrängt und auch von der Beklagten (vgl. S. 6 Bü, S. 4 Rev. Begr.) erörtert, von ihr allerdings anders als vom Berufungsgericht beantwortet wird. Es ist dabei zu dem nicht fern liegenden Ergebnis gekommen, der Kläger habe sich mit der Schenkung für lange Zeit bei der Beklagten "eine Bleibe sichern" wollen. Als bloßes Motiv wäre das allerdings nicht von rechtlicher Bedeutung* Aber das Berufungsgericht hat weiter die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger zu erkennen gegeben hat, welchen Zweck er verfolge, und daß die Beklagte die Zweckbestimmung erkannt und gebilligt hat* Unter diesem Gesichtspunkt wurden die Gründe für die Schenkung zu "erheblichen Tatsachen" im Sinne des § 139 ZPO. Es war Pflicht des Gerichts, die Parteien insoweit zu vollständigen Erklärungen und zur Ergänzung ungenügender Tatsachenangaben zu veranlassen. Der rechtliche Gesichtspunkt, unter dem das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, war von keiner Partei erörtert worden. Die Revision hat demnach recht, wenn sie das Urteil als eine Uberraschungs-entscheidung bezeichnet und geltend macht, das Berufungsgericht hätte, ehe es einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Pall 2 BGB bejahte, auf diese Vorschrift hinweisen müssen. Biese Pflicht bestand aber hier auch gegenüber dem Kläger. Das kann nicht deswegen verneint werden, weil das Berufungsgericht eine dem Kläger günstige Entscheidung beabsichtigt und auch erlassen hat. Vielmehr ist auch dieser durch den unterlassenen Hinweis beschwert. Die Unterlassung hat sich, obschon er vor dem Berufungsgericht gesiegt hat, zu seinem Nachteil deshalb ausgewirkt, weil er, wie zu seinen Gunsten in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist, infolge des unterbliebenen Hinweises keine für die Anwendung des § 812 Abs. 1 Satz 2 Pall 2 BGB ausreichenden Tatsachen - hilfsweise - vorgetragen hat und das zu seinen Gunsten ergangene Urteil daher, wie ausgeführt, vom Revisionsgericht nicht bestätigt werden kann. Das Berufungsgericht mußte demnach den Kläger darauf hinweisen, daß es zwar eine Schenkung für erwiesen hielt, daß aber gleichwohl seine Klage unter dem Gesichtspunkt des § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB durchdringen könne. Daß eine solche Pflicht des Gerichts bejaht wird, steht bei der hier gegebenen Sachlage nicht im Widerspruch zu dem oben unter III erörterten Beibringungsgrundsatz. Zwar ist es nicht Sache des Gerichts, einer Partei eine ihr günstige tatsächliche Begründung ihres Anspruchs in die Hand zu geben (Baumbach ZPO 29. Aufl., § 139 Anra. 2 B). Wenn es aber glaubt, daß der ihm unterbreitete Tatsachenstoff die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm gebiete, und sich zu ihrer Anwendung entschließt, obschon die Parteien den vom Berufungsgericht ins Auge gefaßten rechtlichen Gesichtspunkt nicht in Betracht gezogen haben, muß es die Parteien aufklären. Beide Parteien müssen sich auf diesen Gesichtspunkt einstellen können, diejenige, für welche die betreffende Norm ungünstig ist, damit sie gegebenenfalls erhebliche, bisher nicht vorgebrachte Tatsachen gegen die Anwendung dieser Norm anführen kann, und die andere Partei, damit sie sicher geht, auch wirklich genügend für die Anwendung der ihr günstigen Norm vorgetragen zu haben. V. Nach allem hat der Senat das angefochtene Urteil*, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten ergangen ist, auf- 10 - zuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Er wendet dabei die Vorschrift des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO an. Auf das weitere Vorbringen der Revision kommt es nicht an« Sie hat sich mit verschiedenen auf §§ 286, 159 ZPO gestützten Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts gewandt, der Kläger habe mit der Zuwendung der 10 000 DM den Zweck verfolgt, sich eine Bleibe bei der Beklagten zu sichern; den Tatsachenstoff, auf den die Beklagte mit diesen Rügen hinweist, kann sie dem Berufungsgericht in der neuen Verhandlung unterbreiten. Sie kann dort auch ihre mit der Revision geäußerten Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 815 BGB anbringen. Was sie dazu vorträgt, kann jedoch nur, wie auch die Revision zu dem Ausdruck bringt, eine erneute tatrichterliche Würdigung dieses Punktes als erforderlich erscheinen lassen. Keinesfalls ist das Revisionsgericht in der Lage, von sich aus festzustellen, daß der Kläger den Eintritt des bezweckten Erfolgs wid^r Treu und Glauben verhindert hat, und aus diesem Grunde die Klage abzuweisen. i Glanzmann Bundesrichter Erbel Br. Heimann-Trosien ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben• Glanzmann Meyer Pinke *