* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Adolf Gesellschafter der Klägerin* In den Jahren 1952/53 stellte die Klägerin für den Beklagten und den mitvorklag-ten Br* zu dem Selbstkostenpreis ein Kino im Rohbau her und führte auch die Butgarbeiten aus«, Mit der klage hat die Klägerin von dem Beklagten und Br* G*WB'~r als Gesamtschuldnern die Zahlung noch offen stehender Baukosten in Höhe von 19*541,30 BM nebst Zinsen verlangt o Der Beklagte habe auch für die Kreditbeschcffung sorgen sollen, }*ine Vergütung für seine Tätigkeit s-ei ihm nicht zugesagt worden. der Beklagte die Tätigkeit im Einverständnis mit seinem llitgoeell-sohafter sowie mit Wissen und Billigung der Geschäftsführer der Klägerin auf sich genommen hat» Bo verneint aber, daß er für seine Arbeit eine Vergütung habe erhalten sollen» Die Revision beanstandet, daß in dem angefochtenen Urteil keine Feststellungen über den Umfang der Tätigkeit des Beklagten getroffen- seien. Das Berufungsgericht zieht aus diesen Besonderheiten 30wie aus der Tatsache, daß der Beklagte, solange er für -die Klägerin tätig war, über eine Vergütung in Horm eines Gehalts nicht gespx*ochen hat, ohne Rochtsvcrutoß den Schluß, daß auch der Beklagte nicht mit einer über die erhaltenen erheblichen Spesen hinausgehenden Iinltechädigung gerechnet hat * Bann aber liegen die Voraussetzungen, unter denen der Beklagte gemäß § 612 BGB eine Vergütung für seine Mitarbeit beanspruchen könnte, nicht vor. Unstreitig ist eine ausdrückliche Gelmltsabrcde zwischen den Parteien nicht getroffen worden« Die Annahme aber, daß eine Vergütuiig stillschweigend als vereinbart zu gelten hat, wird durch die vom Berufungsgericht hervorgehobenen besonderen Gründe:i hinreichend widerlegt. stätigte Umfang der Mitarbeit des Beklagten, die von ihm Übernommene Verantwortung und de** Umstand, daß er die Tätigkeit auf wünsch seines Mitgeoellschaftcrs und mit Billigung der Klägerin übernommen habe, rechtfertigten nicht nur die Annahme eines BientsVertrages, sondern auch die mincioatens stillschweigende Zubilligung einer Vergütung. Aber auch wenn man mit dem Berufungsgericht unterstellt, daß der Beklagte die von ihm auogeübte Tätigkeit im Einvernehmen mit dem anderen Gesellschafter und mit Billigung der Geschäftsführer der Klägerin auf sich genommen hat, oo leenn daraus nicht geschlossen worden, daß die Klägerin verpflichtet war, dem Beklagten für seine Dienste ein Gehalt zu zahlen., b) delbot wenn der Beklagte der Klägerin ein Jahr lung eine volle Arbeitskraft zur Verfügung gestellt haben sollte, zwingt dies nicht zu der Annahme, daß zwischen den Parteien ein Bien^tvexiaältnis mit der Verpflichtung zustande gekommen sei, den Beklagten für seine Dienste über die ihm reichlich sugebilligten 3pesen hinaus zu entlohnen» Autfh solchenfalls mußte ein Vergütungsanspruch an den vom Be-- \ vufungsgericht feotgestellten Tatsachen scheitern* Im übrigen hat der Beklagte nicht näher dargelegt, duß der ihm von Dr, erteilte Auftrag, die Klägerin wirtschaft- Arbeitskraft ein ganzes Jahr long in Anspruch genommen habe«, Daß der Beklagte,soweit er über seine Verpflichtung als Gesellschafter hinaus für die Klägerin tätig war, wie ein gewöhnlicher Betriebsangehöriger zu behandeln und zu besolden sei., trifft nicht zu. Der Beklagte war nach seiner Darstellung in den Tatrjacheninstanzen als Gesellschafter der Klägerin zu deinen Sanierung bestellt worden, üb er sieh auf die £rledlcung dieses Auftrages beschrankte oder weitere Aufgaben übernahm, änderte nichts daran, daß er in freier Mitarbeit für die Klägerin tätig blieb. ( c) Auch die von dem Beklagten übernommene Verantwortung rechtfertigt es nicht, ungeachtet jl’er für die Tätigkeit ccj Beklagten maßgeblichen Beweggründe und Begleitumstände entgegen der Stellungnahme dos Berufungsgerichts das Vorliogen einer Gehaltsabrede zwischen den Parteien an-•''unohir^n. d) übnliches^ilt für die übernähme von Bürgschaften und die Zeichnung' von 'Wechseln durch den Beklagten* Abgesehen davon, daß es eich hierbei überhaupt nicht uzn Pienste handelt, sind auch diese zur Kreditbeschaffung: erforderlichen Maßnahmen vorwiegend im Interesse d?r Gr*:-cell schaffe er vorgenommen worden? dann die Behauptung der Klägerin, die Kredite, welche die Rin.<eLung der Bürgschaften erfordert hätten, seien von ihr zurückgezahlt und die von dom Beklagten akzeptierten v.echsel seien eingelöst worden, hat dieser nicht bestx'itten* Bas entspricht auch den Feststellungen des Berufung ogericht s * Ni’.ch alledem sind die gegen die Annahme des Berufungsgerichts erhobenen Angriffe der Revision, daß der Beklagte für seine Tätigkeit hei der Klägerin keine Vergütung zu beanspruchen habe, nicht begründete Bern Berufungsgericht iut somit im Ergebnis &-.<rin beizutreton, daß der Beklagte aus dem Gesichtspunkt dea hienotVertrages eine Entschädigung für seine Leistungen von der Klägerin nicht verlangen kann« ha*3 Berufungsgericht hält den Anspruch des Beklagten auch aus diesem Rechtegründe nicht für gerechtfertigt« Ob seine Auffassung, die aufgewandte eigene Arbeitskraft gehöre nicht su den -Aufwendungen im öinne de* § 670 BGB, zutreffend ict (vgl. Aus dem gleichen Grunde kann dor Anspruch des Beklagten auf Zahlung einer Vergütung auch nicht auf die Vor: chrifton übex* die ungerechtfertigte Bereicherung, insbesondere auf § 812 BGB, gestützt werden»

Zitierte Normen: § 612 BGB
TätigkeitVergütungGesellschafterBGBBerufungsgerichtBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2341 072
Erkundet am 7« Juli 1958 \7oitoeheck9 Juaiiz-obersckretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1) des Kaufmanns Dominikus H
2) deo Kaufmanns Dr« G-ünther G beide in DflflHHBB? B
straße
 Beklagten und Rcvisionokliiger
- Prozeßbevollnächtigters Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Firma Bauunternchmung Hpp Gesellschaft mit benchr*;n!cter ILVtung in DflHP, Oh^m^straße Wk> vertreten durch ihre Geschäftsführer Fritz Heinz	Kurt	JchPPPP	und	Heinz
 HoBHB; ebenda,
 Klägerin und Revioion^äfel$gtQ ?
- rroseßbevollmächtigers Rechtsanwalt Dr. BMP -
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof« auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1958 unter Mitwirkung der Bundcorichtor Scbefi'ler? Dr. Heimann-Ürosien, Dr. Y»’inkeime nn, Brbcl und Hubert Meyer
 für Rocht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das 'failurtcil des 5 Zivilsenats des Oberlrndesgeriehts in Düsseldorf vom 25. Oktober 1957 wird zurückgewicsenr
 Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu trugen
 Von Rechts wegen
 Satbestond?
Der Beklagte zu 1) (im folgenden kurz als Beklagter bezeichnet) war bis zu dem Juli 1953 zusammen mit Bi*. Adolf Gesellschafter der Klägerin* In den Jahren 1952/53 stellte die Klägerin für den Beklagten und den mitvorklag-ten Br*	zu dem	Selbstkostenpreis ein Kino im
 Rohbau her und führte auch die Butgarbeiten aus«, Mit der klage hat die Klägerin von dem Beklagten und Br* G*WB'~r als Gesamtschuldnern die Zahlung noch offen stehender Baukosten in Höhe von 19*541,30 BM nebst Zinsen verlangt o
Bie Beklagten haben den Klageanspruch in einzelnen j-unkten bestritten* Gegenüber dem noch verbleibenden Rest hat der Beklagte mit zwei Gegenforderungen von 16*300 und 6 c267,85 BM aufgerechnet * Zur Begründung des ersten Anspruchs hat er vorgotragen, er habe im Einvernehmen mit seinem Ilitgesellschafter Br. Hflpl in der Zeit von Juni 1952 bis Juli 1953 wegen der ungünstigen wirtschaftlichen Lage der Klägerin deren Geschäfte geleitet, Kredite für sie boschafft, Aufträge hereingebracht, ihre Tätigkeit überwacht und den Geschäftsführern licisungen erteilt* für diese Arbeit, die ihn voll beansprucht habe, ötänden ihm monatlich 1.200 EU, insgesamt also 16.800 EM als angemessene Vergütung zu.
Bio Klägerin hält den Gehaltsanspruch des Beklagten nicht für begründet, oie hat erwidert, am 17- Juni 1952
 
sei Zivilehen den Gesellschaftern lediglich voreinbart v;orden, daß der Beklagte den Geschäftsführern der Klägerin Anweisungen erteilen könne7 ohne daß ein Gesell-cehoftferheSchluß darüber herbei^eführt su v/erdon biwuche. Der Beklagte habe auch für die Kreditbeschcffung sorgen sollen, }*ine Vergütung für seine Tätigkeit s-ei ihm nicht zugesagt worden. Der Beklagte habe derartige '.noprüche erct nach seinem Ausscheiden als CreaellscJiafter erhoben.
Bas Landgericht-hat nach einer Beweisaufnähme den Beklagten und Drzur Zahlung von 19*207,10 DU nebst Zinsen verurteilt, im übrigen abor die Klage abge-wiecon. Die Berufung der Beklagten hat das Cborlsndou-^ericht durch Teilurteil insoweit zurückgevriosen, als
 diese cur Zahlung von 11.039,19 HI nobot Zinsen verurteilt '..erden sind.
Kit der Kevision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Ali gerln bittet um Zurückweisung des Kechtsrattels.
Bntsoheidungsgründei
I. Der Beklagte stützt die zur Aufrechnung gestellte Forderung auf Zahlung einer Vergütung in ersten’ Linie auf einen mit der Klägerin geschlou enen Dienstvertrag. Br meint, die von ihm für die Klägerin geleistete Arbeit
«—»	r—»
sei über das, was einem Gesellschafter als unentgeltliche Tätigkeit zuzu demuten sei, nach Art und Umfang der ihm übertragenen \ufgaben weit hinauogegongen. Nach § 612 BGB stehe ihm daher für seine Dienstleistung eine angemessene Vergütung zu.
l) Das Berufungsgericht geht davon aus, d*.ß der Beklagte die Tätigkeit im Einverständnis mit seinem llitgoeell-sohafter sowie mit Wissen und Billigung der Geschäftsführer der Klägerin auf sich genommen hat» Bo verneint aber, daß er für seine Arbeit eine Vergütung habe erhalten sollen»
Die Revision beanstandet, daß in dem angefochtenen Urteil keine Feststellungen über den Umfang der Tätigkeit des Beklagten getroffen- seien. Der Beklagte habe eine volle Arbeitskr ft in den Dienst der janierung der Klägerin gestellt. A,r habe die gesamte Verantwortung für das Schicksal der Klägerin getragen. Die Geschäftsführer seien seinen Weisungen unterstellt gewesen. Br habe zur Kreditbeschaffung für die Klägerin sogar Bürgschaften übernommen und Akzepte gegeben. Wer in dieser verontwortungsbelastoten \7eise über ein Jahr lang die Geschäfte führe, dem könne eine Vergütung daftu* nicht verweigert werden, Insbesondere wenn er Kaufmann sei.
Diese Ausführungen stellen keine ausreichende Widerlegung der Gründe dar, die dac Oberlandecgericht zur Verneinung des Gehaltsanspruchs des Beklagten veranlaßt haben. Das Be-
rux'ungsgcricht stellt in tatrichterlicher .Urdi. unc fost, dai3 der Beklagte eine Vergütung füx* seine Arbeit nicht au erwarten gehabt habe* Bo verkennt zwar nicht, daß der Beklagte als Gesellschafter zu einer oo umfangreichen Üiterbeit, wie ex* sie seit Juni 1952 golds bet habe, nicht verpflichtet gewesen sei. Die besonderen Grtindo, die einen Vergütungoanepruch des Beklagten uuoüchlicßcn, erblickt oo jedoch einmal darin, daß dieser die Tätigkeit bei der Klägerin vorwiegend im eigenen Int3r*3ose ausgeübt habe. Hierzu erwägt eo, die Beteiligten seien dich darüber einig gewesen, daß die Klägerin damals kurz vor dem Konkurs gestanden habe. Der Beklagte sei daher uefohr gelaufen, oeinon Anteil an der klagenden Gesellschaft und die Höflichkeit, aus seiner Teilhaberschaft »-ev/inn zu üiehon, zu verlieren* Um diese für ihn ungünotigen Böigen zu vermeiden, habe er sich stärker für die Klägerin oin.'Ctzon und für die Beschaffung von Krediten sorgen müssen. Dazu sei ex’ auf Grund aeinei* Vermögenslage ohne weitere3 imot nde gewesen. Binen weiteren Grund gegen die Zubilligung eines Gehalts für die Uiftarbeit deo Beklagten ei’bDickt das Berufungsgericht darin, daß die Klägerin für den Beklagten das Rondell-Kino zu dem Selbstkostenpreis, also ohne einen Gewinn, gebaut habe.
Das Berufungsgericht zieht aus diesen Besonderheiten 30wie aus der Tatsache, daß der Beklagte, solange er für -die Klägerin tätig war, über eine Vergütung in Horm eines Gehalts nicht gespx*ochen hat, ohne Rochtsvcrutoß den Schluß,
 daß auch der Beklagte nicht mit einer über die erhaltenen erheblichen Spesen hinausgehenden Iinltechädigung gerechnet hat *
Bann aber liegen die Voraussetzungen, unter denen der Beklagte gemäß § 612 BGB eine Vergütung für seine Mitarbeit beanspruchen könnte, nicht vor. Unstreitig ist eine ausdrückliche Gelmltsabrcde zwischen den Parteien nicht getroffen worden« Die Annahme aber, daß eine Vergütuiig stillschweigend als vereinbart zu gelten hat, wird durch die vom Berufungsgericht hervorgehobenen besonderen Gründe:i hinreichend widerlegt. Bas Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang noch ausdrücklich .darauf lrinv:-.isön !:än;jcny daß der Beklagte auch im Hinblick auf die Durchführung des Kinobaueo an der Abwendung des Konkurses von der Klä-gerin dringend interessiert war.
2) Bie Revision halt diese Auffassung für reebtsirrtüm-lioh. oie ist der Ansicht, der durch die Beweisaufnahme be-
stätigte Umfang der Mitarbeit des Beklagten, die von ihm Übernommene Verantwortung und de** Umstand, daß er die Tätigkeit auf wünsch seines Mitgeoellschaftcrs und mit Billigung der Klägerin übernommen habe, rechtfertigten nicht nur die Annahme eines BientsVertrages, sondern auch die mincioatens stillschweigende Zubilligung einer Vergütung. Bern kann jedoch nicht gefolgt worden.
a)	Baß der Beklagte auf Grund der mit Br.	-	nicht,
 wie die Revision meint, mit der Klägerin - getroffenen Ab-
rede verpflichtet gewesen ssi, seine ganze Arbeitwkruit in den Dienst der Klägerin zu stellen, hat der Beklagte in den Tatsacheninotansen allerdings behauptet* .'.nge-sichts des Beotreitens der Klägerin hätte er diese Behauptung ■ beweisen müssen* Da3 ist offensichtlich nicht geschehen. Aber auch wenn man mit dem Berufungsgericht unterstellt, daß der Beklagte die von ihm auogeübte Tätigkeit im Einvernehmen mit dem anderen Gesellschafter und mit Billigung der Geschäftsführer der Klägerin auf sich genommen hat, oo leenn daraus nicht geschlossen worden, daß die Klägerin verpflichtet war, dem Beklagten für seine Dienste ein Gehalt zu zahlen., Die vom Berufungsgericht hervorgehobenen- besonderen Umstände schließen vielmehr die Annahme einer auch nur stillschweigenden vergütungsabrede aus*
b)	delbot wenn der Beklagte der Klägerin ein Jahr lung eine volle Arbeitskraft zur Verfügung gestellt haben sollte, zwingt dies nicht zu der Annahme, daß zwischen den Parteien ein Bien^tvexiaältnis mit der Verpflichtung zustande gekommen sei, den Beklagten für seine Dienste über die ihm reichlich sugebilligten 3pesen hinaus zu entlohnen» Autfh solchenfalls mußte ein Vergütungsanspruch an den vom Be-- \ vufungsgericht feotgestellten Tatsachen scheitern* Im übrigen hat der Beklagte nicht näher dargelegt, duß der ihm von Dr,	erteilte	Auftrag,	die	Klägerin wirtschaft-
lich zur Gesundung zu führen und zu diesem Sv/ecke - gege-Jtenonfalü s über den Kopf der Geschäftsführer hinweg - alle ihm erforderlich; erscheinenden Maßnahmen zu troffen,seine
r\
Arbeitskraft ein ganzes Jahr long in Anspruch genommen habe«, Daß der Beklagte,soweit er über seine Verpflichtung als Gesellschafter hinaus für die Klägerin tätig war, wie ein gewöhnlicher Betriebsangehöriger zu behandeln und zu
 besolden sei., trifft nicht zu. Der Beklagte war nach seiner Darstellung in den Tatrjacheninstanzen als Gesellschafter der Klägerin zu deinen Sanierung bestellt worden, üb er sieh auf die £rledlcung dieses Auftrages beschrankte oder weitere Aufgaben übernahm, änderte nichts daran, daß er in freier Mitarbeit für die Klägerin tätig blieb. Xu ihrem Angestellten wurde er dadurch nicht.
(
 c)	Auch die von dem Beklagten übernommene Verantwortung rechtfertigt es nicht, ungeachtet jl’er für die Tätigkeit ccj Beklagten maßgeblichen Beweggründe und Begleitumstände entgegen der Stellungnahme dos Berufungsgerichts das Vorliogen einer Gehaltsabrede zwischen den Parteien an-•''unohir^n.
Die von ihm im Bin Verständnis mit seinem Iiitgesell-schr.iter übernommene Aufgabe befugte den Beklagten .zu Keohtshanclungen, zu deren Vornehme die Geschäftsführer dor Klägerin ihn ohne Verletzung ihrer Obliegenheiten gegenüber dor .klagendon Gesellschaft nicht hätten ermächtigen können;‘Die den Geschäftsführern zustehende. Vertrotungs-macht ’erlaubte es insbesondere nicht, daß diese einem Dritten^ auch wenn eu sich dabei um einen Gesellschafter handelte, die Befugnis einräumten, erforderlichenfalls *
*
4»
— 9 "
entzogen ihrem Willen Anordnungen mit Beäug auf dio Ge^--schilf.tsfUhrung zu treffen* Läßt sich aber die von dom Besiegten übernommene Verantwortung nicht aas einem .Rechtsakt der Klägerin herleiten, so kamnl.: ein aas dem
 Bestehen oiner
 solchen Verantwortung keine Verpflichtung
 der
IlLlgerin hergclcitet werden,
 den Beklagten hierfür
 gu entschädigen*
d) übnliches^ilt für die übernähme von Bürgschaften und die Zeichnung' von 'Wechseln durch den Beklagten* Abgesehen davon, daß es eich hierbei überhaupt nicht uzn Pienste handelt, sind auch diese zur Kreditbeschaffung: erforderlichen Maßnahmen vorwiegend im Interesse d?r Gr*:-cell schaffe er vorgenommen worden? denn sie sollten Wen Konkurs der Klägerin, den Verfall der Geschäftsanteile und eie liinstollung des Kinobaucs' verhindern* Deshalb liegt die Ansicht der Revision, ein Kaufmann übernehme derartige Risiken nicht ohne eine Gegenleistung, v.v.j die RechtabeZiehungen zwischen den Parteien anlangt, neben der jache* Im übrigen sind dem Beklagten durch die Übernahme von Bürgschaften und die Eingehung von Akcept-i-erpflichtungcn unstreitig koine Nachteile entstanden? dann die Behauptung der Klägerin, die Kredite, welche die Rin.<eLung der Bürgschaften erfordert hätten, seien von ihr zurückgezahlt und die von dom Beklagten akzeptierten v.echsel seien eingelöst worden, hat dieser nicht bestx'itten* Bas entspricht auch den Feststellungen des Berufung ogericht s *
r
~ 10 -
Ni’.ch alledem sind die gegen die Annahme des Berufungsgerichts erhobenen Angriffe der Revision, daß der Beklagte für seine Tätigkeit hei der Klägerin keine Vergütung zu beanspruchen habe, nicht begründete Bern Berufungsgericht iut somit im Ergebnis &-.<rin beizutreton, daß der Beklagte aus dem Gesichtspunkt dea hienotVertrages eine Entschädigung für seine Leistungen von der Klägerin nicht verlangen kann«
II^ hie Revision ist der Ansicht, der Beklagte könne, uofera ein Dienstverhältnis zwischen den Parteien nicht ansunohmen sei, wenigstens als Ge schüft sführer ohne Auftrag den Jrautz seiner *»ufv/endungen fordern (§§ 633» 670 BGB). Hierzu gehöre auch die BntSchädigung für seine Ar_ boit.iloictimg, da er infolge der Geschäftsführung seine andere berufliche ^rwerbsmöglichkeit aufgegeben habe«
ha*3 Berufungsgericht hält den Anspruch des Beklagten auch aus diesem Rechtegründe nicht für gerechtfertigt« Ob seine Auffassung, die aufgewandte eigene Arbeitskraft gehöre nicht su den -Aufwendungen im öinne de* § 670 BGB, zutreffend ict (vgl. insoweit HGRK BGB 10. Auf 1, Anm. 5 zu 5 683 mit KachwelBungen), kann dahingestellt bleiben; denn eine Geschäftsführung ohne Auftrag käme nur donn % in Betracht, wenn der Beklagte seine Tätigkeit bei der
 Klägerin außerhalb eines Vertragsverhältnisseo ausgeübt hätje. Bas Berufungsgericht geht jedoch von dem Be :tehen eines r^chtsgcsehäft ichen Verhältnissos-nicht nur zwischen den Gesellschaftern der Klägerin, sondern i.ueh zwischen den ?arteien aus.
~ 11 «
Aus dem gleichen Grunde kann dor Anspruch des Beklagten auf Zahlung einer Vergütung auch nicht auf die Vor: chrifton übex* die ungerechtfertigte Bereicherung, insbesondere auf § 812 BGB, gestützt werden»
III. Die Revision meint schließlich, dom Beklagten hätte ebenso wie dem anderen Geoellsohufter außer den ihm erstatteten Jpesen eine Provision von ?> v«, H- für dac Kcreinholcn und Bearbeiten von Bauaufträgen bewilligt werden müssen. Ob dem Beklagten derartige Ansprüche er-v.\?.v;h:;en sind > bedarf keiner abschließenden Prüfung. Bau '■VrufungsgericJit ist mit Recht auf eie nicht eingehenden, ceil dor Beklagte, wie sein Vorbringen in den latsachen-msü.-nscn ergibt, stets eine gleichbleibende };ntschädi-guug für seine Mitarbeit bei der Klägerin, nicht aber einen Maklerlohn für vermittelte Bauaufträge geltend ge-inacht *u.t i>
IVo Hiernach ist dem Berufungsgericht darin beizulrocten, döß der Gehalt sanspruch des Beklagten gegen die Klüjerin aus ?:einem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist. Die Revision geccn das angefoebtene Urteil mußte deshalb zu-rliekgewissen wex’dcn.
12 -
Die ICcjtenen'uuciieläung beruht aui § 97 ZPO,
chei v. I‘j2*
H e iniann-i'ro eien
 Dr» V< inl:e Insnn
 Erbel
Meyer