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BGH · VII ZR 173/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 173/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KostenDressierKniffkaKoblenzZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 173/07
27. März 2008 in dem Rechtsstreit
OLG Koblenz - Az. 5 U 105/07 vom 30.08.2007; LG Koblenz-Az. 4 HK.O 99/04 vom 19.12.2006;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. August 2007 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe (§§ 97 Abs. 1, 101, Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 50.428,69 €
Dressier	Kuffer	Kniffka
 Safari Chabestari
 Halfmeier