Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 173/07 27. März 2008 in dem Rechtsstreit OLG Koblenz - Az. 5 U 105/07 vom 30.08.2007; LG Koblenz-Az. 4 HK.O 99/04 vom 19.12.2006; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. August 2007 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe (§§ 97 Abs. 1, 101, Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 50.428,69 € Dressier Kuffer Kniffka Safari Chabestari Halfmeier