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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. . In dem Vertrag wurde u.a. vereinbart, daß das Gebäude von der Beklagten zu 1) im eigenen Nainen und für eigene Rechnung erstellt werden sollte. Dieser Preis sollte sich nur insoweit und nur dann ändern können, wenn nach behördlicher Auflage technische Änderungen notwendig werden oder wenn sich bis zur Fertigstellung die Lohnkosten um mehr als 3 # ändern oder wenn nach Abschluß des Vertrages Änderungen auf Wunsch der Klägerin zusätzliche Kosten verursachen würden. Nach § 10 Nr. 2 Abs. 1 des Vertrags konnte die Beklagte zu 1) von dem Vertrag zurücktreten, wenn das Gebäude nicht oder nur mit erheblichen Abweichungen von den den Vertrag zugrunde gelegten bau- und finanzie-rungstochnischon Plänen errichtet werden konnte. Am 27o Juli 1965 schrieb die Beklagte zu 1) an die Klägerin, daß in Kürze mit den Bauarbeiten begonnen werden könne« Am 30«, August 1965 erklärte jedoch die Beklagte zu 1) den Rücktritt von dem Vertrag* Sie schrieb u.a.: "Wir beziehen uns dabei auf § 10 Punkt 2 Abs* 1 und 5 des Vertrages* Wie wir jetzt festgestellt haben, läßt sich das Gebäude nur mit erheblichen Abweichungen von den zugrundegelegten bau-und finanzierungstechnischen Plänen errichten. Anderenfalls werde ich die Abwicklung nicht selbst mit Ihnen durchführen, sondern meinen Anwalt damit betrauen*.....u. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages in Höhe von 37.332,36 DM nebst 8 cfi Zinsen seit dem 30. Bas Landgericht hat die Klage in Höhe eines am 20» September 1965 von der Beklagten zu 1) zurückge-zahltcn Betrages von 2.996,65 DM abgewiesen und den weitorgehenden Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Da3 Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler bejaht, daß die Beklagten dem Grunde nach auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung haften. 1 o Das Berufungsgericht v/ar nicht gehalten, vor seiner Entscheidung die Beklagten darauf hinzuweisen, daß es von der Erraessensvorschrift des § 540 ZPO Gehrauch machen wollte« Darauf haben die Parteien sich stets einzurichten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art« 103 OG) könnte nur vorliegen, wenn das Berufungsgericht die Beklagten mit der Entscheidung nach § 540 ZPO überrascht hätte. Die .Beklagten hatten in der Berufungsbegründung vorsorglich um eine gerichtliche Auflage gebeten, die ständigen Abänderungs- und Sonderwünsche der Klägerin näher zu substantiieren, wenn das Berufungsgericht das für erforderlich halten sollte. Es kommt für die Frage des Rücktritts auf diese Abänderungs- und Sonderwünsche der Klägerin, die von ihr bestritten werden, nicht an. Mehrkosten für solche Wünsche waren nach .§ 7 des Vertrages von der Klägerin im voraus bar zu entrichten und gaben daher der Beklagten zu 1) kein Rücktrittsrecht. a) Bas Berufungsgericht führt zu Recht aus, die Beklagte zu 1) habe nicht dargelegt »inwiefern sich die Verhältnisse so geändert haben sollten, daß das Gebäude nur mit erheblichen Abweichungen von den dem Vertrag zugrundegeleg ton bau- und finanzierungstechni sehen Plänen errichtet werden konnte, oder inviofem ein dringender Grund vorlag, der für die Beklagte -zu 1) die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr als zu demutbar erscheinen ließ. Wenn die Revision verträgt, aus der Korrespondenz ergebe sich nicht, daß dies zu dem alten Preis geschehen sollte, dann setzt sie damit in unzulässiger Weise ihre eigene an die Stelle der tatrichterliohen Würdigung. b) Die Revision meint, daß das Entstehen von Mehrkosten in Höhe von 50,000 DM der Bereitschaft der Beklagten, den Bau alsbald zu beginnen, nicht entgegenstehe, Damit setzt sie oich in Widerspruch zu den Ausführungen der Beklagten zu 1) in dem Schreiben vom 30. Die Beklagte zu 1) macht in dem Schreiben dann Vorschläge für eine wesentliche Änderung der Bauausführung, die dahin gingen, daß sie nur noch als Baubetreuer auftreten wollte. Die Ausführung von Sonderwünschen der Klägerin konnte die Beklagte zu 1) nach § 7 üeo Vertrags ablehnen oder, wenn sie darauf einging, sich gesondert im voraus bezahlen lassen. Wenn die Revision geltend macht, daß die Klägerin zu deren Bezahlung nicht bereit war, dann ist das ein neuer Sachvortrag, der in der Revisions-instonz nicht berücksichtigt werden kann. d) Die Revision weist darauf hin, daß wegen der gestiegenen Lohnkosten eine höhere Kalkulation erforderlich wurde und daß das Berufungsgericht nach § 139 ZPO insoweit sein Pragerecht hätte ausüben müssen. des Vertrages verpflichtet» Diese Lohnsteigerungskosten konnten also mit den von der Beklagten zu 1) geltend genachten Mehrkosten, die nach ihren Schreiben die Folge erheblicher vAbweichungen von den zugrundegelegten bau-und finanzierungstechnischen Plänen sind, nichts zu tun haben» September 196$ kein eigener Rücktritt der Klägerin vom Vertrag und auoh keine Einverständniserklärung mit dem Rücktritt der Beklagten zu 1) zu sehen sei. a) Dio Beklagte zu 1) war mit ihrer Bauleistung in Verzug» Einer Mahnung der Klägerin bedurfte es nicht, denn die Beklagte zu 1) hatte in dem Rücktrittsschreiben eindeutig erklärt, daß sie den Bau- zu den Vertragsbedingungen nicht ausführen wollte. Entgegen den Ausführungen der Revision, hatte die Beklagte zu 1) nicht nur erklärt, daß sie für die Mehrkosten nicht aufkommen wolle. April 1965)« Die Tatsache, daß das Grundstück zu einem höheren Preis als ursprünglich vorgesehen erworben war und die Beklagte zu 1) das nicht zu dem Anlaß eines Rücktritts vom Vertrag genommen hatte, hat entgegen der Meinung der Revision mit dieser Frage nichts zu tun. Das Berufungsgericht sieht entgegen den Ausführungen der Revision den Vertrag nicht durch das Schreiben der Klägerin vom 1. 1. Das Berufungsgericht führt aus, daß die Klägerin im Rahmen ihres Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung jedenfalls die Beträge von den Beklagten zurückverlangen, könne, die sie in teilweiser Erfüllung des Vertrages an diese gezahlt hahe, ohne daß im übrigen auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche eingegangen werden müsse. Es beschränkt sich bei dieser Prüfung auf den Provisionsanspruch wegen der Grundstücks-beochaffung und auf die von den Beklagten geltend gemachten Beträge für den Architekten Bie Revision meint, daß damit das Gegebensein der übrigen Gegenforderungen zu unterstellen sei. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht einen Provisionssatz von 4 % für die Beschaffung des unbebauten Grundstücks für gerichtsbekannt hält, ohne die Beklagten hierauf hingewiesen zu haben. 4» Die Revision meint, daß sich durch die Verpflichtung der Klägerin zur Vorteilsauegleichung noch weit höhere Beträge ergeben würden, als die von den Beklagten in Rechnung gestellten. 5. Das Berufungsgericht führt aus, daß die Beklagten als Gegenforderung nicht 5.850 DM für den Architekten Koch ansetzen könnten, da sie nur 5.100 DM an ihn gezahlt und daher in Höhe von 750 DM höchstens einen Preistellungsanspruch hätten.

Zitierte Normen: § 540 ZPO § 326 BGB § 554 ZPO
GrundstückvertragenBerufungsgerichtZPOVertragesKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2035 055
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
nj_ZR_172/62	URTEIL	Verkünde«	.m
27« Januar 1969 Horn 5
J ustizhaupt Sekretär.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1 o
2 o
der Firma l|HHHiHH3esellschaft für lungalowbau und Grund3tücksverwertung mbH & Co« KG, der Firma	Gesellschaft	für	Bungalowhau
 und GrundstückovcrwcrTung mbH,
beide vertreten durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 2 Hans Y/oIfang	Lange Lj
 Beklagten, Berufungsklägerinnen und Revisioneklägerinnen,
 Prozcßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Oharlotte Istr.
in Bad 0
9
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanv/älte Prof
 Dr*
Dr«
und
 
/
Der VII o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27» Januar 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanznann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel,
 Hubert Meyer und Schmidt
 für Recht erkannt; %
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts in Gelle vom 25- September 1967 wird zurück-gewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, beabsichtigte, auf den Grundstück Harflü^HB Nr. flBin Bad NBHB einen Bungalow zu errichten und sodann dieses Grundstück nebst Gebäude zu verkaufen. Am 29» Oktober 1964 schloß sie mit der Klägerin einen Kauf anwärtervertrag ab, der in November 1964 notariell protokolliert wurde.
. In dem Vertrag wurde u.a. vereinbart, daß das Gebäude von der Beklagten zu 1) im eigenen Nainen und für eigene Rechnung erstellt werden sollte. Der Veräußerungspreis für das gesamte Objekt (Grundstück, Anliegerkosten,
~ 3 -
Gebäude gemäß Bauplan und Baubeschreibung) sollte nach der Vorkalkulation 190,000 DM betragen. Dieser Preis sollte sich nur insoweit und nur dann ändern können, wenn nach behördlicher Auflage technische Änderungen notwendig werden oder wenn sich bis zur Fertigstellung die Lohnkosten um mehr als 3 # ändern oder wenn nach Abschluß des Vertrages Änderungen auf Wunsch der Klägerin zusätzliche Kosten verursachen würden. Die Beklagte zu 1) war nicht verpflichtet, bautechnischen Änderung©- und Sonderwünschen der Klägerin nachzukommen. Wenn sie es jedoch tat, dann war die Klägerin verpflichtet, die dadurch entstehenden Mehrkosten im voraus bar* zu entrichten.
Nach § 10 Nr. 2 Abs. 1 des Vertrags konnte die Beklagte zu 1) von dem Vertrag zurücktreten, wenn das Gebäude nicht oder nur mit erheblichen Abweichungen von den den Vertrag zugrunde gelegten bau- und finanzie-rungstochnischon Plänen errichtet werden konnte. § 10 Nr. 2 Abo. 5 räumte der Beklagten zu 1) ein Hücktritts-rccht ein, wenn sonst ein dringender Grund vorlag, der die Aufrechterhaltung dieses Vertrages als nicht mehr zu demutbar erscheinen ließ.
Die Klägerin leistete auf die Baukosten Zahlungen in Höhe von 28.000 DM. Sic erwarb am 20. November 1964 das Grundstück zu einem Kaufpreis von 98.463 DM, den sic an den Grundstücksverkäufer bezahlte.
Schon am 16. November 1964 hatte die Beklagte zu 1) der Klägerin mitgeteilt, daß der Verkäufer entgegen seinen früheren Versprechen statt 65 DM nunmehr 77 DM pro qm verlange und erklärt, daß sie dennoch zu dem im Kaufanwärtervertrag festgelcgten Gesamtpreis das Haus samt Grundstück abliefern wolle.
 
/
Am 27o Juli 1965 schrieb die Beklagte zu 1) an die Klägerin, daß in Kürze mit den Bauarbeiten begonnen werden könne« Am 30«, August 1965 erklärte jedoch die Beklagte zu 1) den Rücktritt von dem Vertrag* Sie schrieb u.a.:
"Wir beziehen uns dabei auf § 10 Punkt 2 Abs* 1 und 5 des Vertrages* Wie wir jetzt festgestellt haben, läßt sich das Gebäude nur mit erheblichen Abweichungen von den zugrundegelegten bau-und finanzierungstechnischen Plänen errichten. Die Abweichungen bedingen gegenüber der Vorkal-kulation Mehrkosten von ca. 50.000 DII* Da wir als Pirna außerstande sind, irgendwelchen höheren Mehraufwand von unserer Seite aus zu übernehmen, Sie auf der anderen Seite die verfügbaren Mittel mit DM 190.000*— bis 200.000.— max. begrenzt haben, ist die Aufrechterhaltung des Vertrages und die Durchführung des Vorhabens nicht mehr zu demutbar .....**
Die Klägerin antwortete am 1. September 1965 u.a. wie folgt:
"Die Begründung Ihres Rücktritts 10 Monate nach Vertragsschluß, fast ein Vierteljahr nach Erteilung der Baugenehmigung, nach vorangegangenen Vertragsverletzungen und falschen Auskünften Ihrerseits kann ich nur als sehr eigenartig bezeichnen. Ich bitte um sofortige Abwicklung
 der Rückzahlung auf mein Konto ..... Hierbei
 muß ich allerdings auf Vergütung aller mir im Zusammenhang mit dem Vertrage entstandenen Unkosten bestehen. Ich bitte mir umgehend zu bestätigen, daß Sie die Forderung anerkennen. Anderenfalls werde ich die Abwicklung nicht selbst mit Ihnen durchführen, sondern meinen Anwalt damit betrauen*.....u.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages in Höhe von 37.332,36 DM nebst 8 cfi Zinsen seit dem 30. August 1965.
 
Ira Winter 1966/67 hat sie nit der Errichtung eines Hauses begonnen, nachdem Verkaufsverhandlungen bezüglich des Grundstücks gescheitert waren» ■
Die Beklagten erheben Gegenansprüche in Höhe von 25-003,05 DM, mit denen sie aufrechnen«
Bas Landgericht hat die Klage in Höhe eines am 20» September 1965 von der Beklagten zu 1) zurückge-zahltcn Betrages von 2.996,65 DM abgewiesen und den weitorgehenden Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandcsgericht hat die Berufung ■der Beklagten zurückgev/iesen.
Die Revision der Beklagten erstrebt die Abweisung der gesamten Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe s
Da3 Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler bejaht, daß die Beklagten dem Grunde nach auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung haften.
I-
Es hat trotz wesentlicher Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 540 ZPO von einer Zurückverweisung an das Landgericht abgesehen und selbst entschieden.
Die insoweit erhobenen Rügen der Revision gehen fehl
1 o Das Berufungsgericht v/ar nicht gehalten, vor seiner Entscheidung die Beklagten darauf hinzuweisen, daß es von der Erraessensvorschrift des § 540 ZPO Gehrauch machen wollte« Darauf haben die Parteien sich stets einzurichten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art« 103 OG) könnte nur vorliegen, wenn das Berufungsgericht die Beklagten mit der Entscheidung nach § 540 ZPO überrascht hätte. Das trifft jedoch nicht zu. Die Berufungsbegründung der Beklagten macht umfangreiche Ausführungen auch für den Pall, daß keine Zurückverweisung erfolgen wird. Die Beklagten waren daher auf eine Entscheidung nach § 540 ZPO eingestellt. Es wäre ihre Sache gewesen, die Rücktrittsgründe eingehend zu substantiieren.
2. Die .Beklagten hatten in der Berufungsbegründung vorsorglich um eine gerichtliche Auflage gebeten, die ständigen Abänderungs- und Sonderwünsche der Klägerin näher zu substantiieren, wenn das Berufungsgericht das für erforderlich halten sollte. Wenn diese Auflage nicht erfolgt ist, dann liegt schon deshalb keine Verletzung von § 139 ZPO vor, weil eine solche Auflage nicht erforderlich war. Es kommt für die Frage des Rücktritts auf diese Abänderungs- und Sonderwünsche der Klägerin, die von ihr bestritten werden, nicht an. Mehrkosten für solche Wünsche waren nach .§ 7 des Vertrages von der Klägerin im voraus bar zu entrichten und gaben daher der Beklagten zu 1) kein Rücktrittsrecht.
Die Rüge nach § 139 ZPO ist zudem nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Sie müßte darlegen, welche Ausführungen die Beklagten gemacht hätten, wenn die als unterlassen beanstandete Auflage erfolgt wäre. Daran läßt es die Revisionsbegründung jedoch fehlen.
 
II.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Erlaß eines Grundurteils zulässig, wenn der geltend genachte Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGHZ 11, 63; IM Nr. 16 und Nr. 19 zu § 304 ZPO). Bas ist nach den Pest Stellungen des Berufungs-gerichto der Fall. Bas Revisionsgericht muß sich auf die Prüfung beschränken, ob den Berufungsrichter ein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGH VII ZR 23B/63 vom 22. April 1965). Ein solcher liegt jedoch nicht vor.
1.	Bas Berufungsgericht hält einen wirksamen Rücktritt durch das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 30. August 1965 nicht für gegeben. Biese Auffassung läßt entgegen den Ausführungen der Revision Rechtsfehler nicht erkennen.
a)	Bas Berufungsgericht führt zu Recht aus, die Beklagte zu 1) habe nicht dargelegt »inwiefern sich die Verhältnisse so geändert haben sollten, daß das Gebäude nur mit erheblichen Abweichungen von den dem Vertrag zugrundegeleg ton bau- und finanzierungstechni sehen Plänen errichtet werden konnte, oder inviofem ein dringender Grund vorlag, der für die Beklagte -zu 1) die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr als zu demutbar erscheinen ließ. Bie Beklagte zu 1) hatte sich am 16. November 1964 ausdrücklich bereit erklärt, trotz des erhöhten Grund-stückspreises an dem Vertrag festzuhalten. Noch am 27. Juli 1965 hätte sie den bevorstehenden Baubeginn angekündigt. Wenn die Revision verträgt, aus der Korrespondenz ergebe sich nicht, daß dies zu dem alten Preis geschehen sollte, dann setzt sie damit in unzulässiger Weise ihre eigene an die Stelle der tatrichterliohen Würdigung.
 
s
b)	Die Revision meint, daß das Entstehen von Mehrkosten in Höhe von 50,000 DM der Bereitschaft der Beklagten, den Bau alsbald zu beginnen, nicht entgegenstehe, Damit setzt sie oich in Widerspruch zu den Ausführungen der Beklagten zu 1) in dem Schreiben vom 30.
August 1965. In diesem Schreiben ist die Beklagte zu 1) vom Vertrag zurückgetreten. Sie wollte den Bau zu den Vertragsbedingungen nicht mehr ausführen. Die Beklagte zu 1) macht in dem Schreiben dann Vorschläge für eine wesentliche Änderung der Bauausführung, die dahin gingen, daß sie nur noch als Baubetreuer auftreten wollte. Darauf brauchte sich die Klägerin nicht einzulassen. Das verkennt die Revision.
c)	Es i3t nichts dafür ersichtlich, daß die behaupteten Mehrkosten von 50.000 DM zu Lasten der Beklagten zu gehen hatten. Die Ausführung von Sonderwünschen der Klägerin konnte die Beklagte zu 1) nach § 7 üeo Vertrags ablehnen oder, wenn sie darauf einging, sich gesondert im voraus bezahlen lassen. Wenn die Revision geltend macht, daß die Klägerin zu deren Bezahlung nicht bereit war, dann ist das ein neuer Sachvortrag, der in der Revisions-instonz nicht berücksichtigt werden kann. Für eine Rüge nach § 139 ZPO ist daher kein Raum.
d)	Die Revision weist darauf hin, daß wegen der gestiegenen Lohnkosten eine höhere Kalkulation erforderlich wurde und daß das Berufungsgericht nach § 139 ZPO insoweit sein Pragerecht hätte ausüben müssen. Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Die Beklagte zu 1) hat in dem Rücktrittsschreiben vom 30. August 1965 auf eine Erhöhung der Lohnkosten nicht hingewiesen. Zur Begleichung höherer Lohnkosten war die Klägerin ohnehin nach § 2 Abs.3 c
 
des Vertrages verpflichtet» Diese Lohnsteigerungskosten konnten also mit den von der Beklagten zu 1) geltend genachten Mehrkosten, die nach ihren Schreiben die Folge erheblicher vAbweichungen von den zugrundegelegten bau-und finanzierungstechnischen Plänen sind, nichts zu tun haben»
2» Das Berufungsgericht führt aus, daß in dem Schreiben der Klägerin vom 1. September 196$ kein eigener Rücktritt der Klägerin vom Vertrag und auoh keine Einverständniserklärung mit dem Rücktritt der Beklagten zu 1) zu sehen sei. Mit dem Inhalt des Schreibens habe sich die Klägerin gerade gegen die Beendigung des Vertrages gev/andt.
Gegen diese Auslegung wehrt sich die Revision ohne Erfolg. Es Tvar die Sache des latriehters, die Erklärungen der Klägerin in dem Schreiben auszulegen. Seine Auslegung ist frei von Rcchtsfoblern, insbesondere auch mit dem Wortlaut des Schreibens vereinbar. Sie bindet daher das Rcvisionogericht. Die Klägerin wollte auf die neuen Bedingungen der Beklagten zu 1) nicht eingehen. Dazu war sie auch nicht verpflichtet. Sie verlangt Ersatz aller ihr im Zusammenhang mit dem Vertrag entstandenen Unkosten, also Schadensersatz. Darin liegt weder ein eigener Rücktritt der Klägerin noch eine Zustimmung zu der Kündigung der Beklagten zu 1), die auf die Forderungen der Klägerin nicht oinzugehen bereit war.
3. Das Berufungsgericht hält einen Scbadensersatz-anopruch der Klägerin wegen Riehterfüllung des Vertrages gemäß § 326 BGB für begründet. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs legt es rechtsfehlerfrei dar.
a)	Dio Beklagte zu 1) war mit ihrer Bauleistung in Verzug» Einer Mahnung der Klägerin bedurfte es nicht, denn die Beklagte zu 1) hatte in dem Rücktrittsschreiben eindeutig erklärt, daß sie den Bau- zu den Vertragsbedingungen nicht ausführen wollte. Sie handelte schuldhaft vertragswidrig, da sie keinen Grund zu dem Rücktritt hatte.
b)	Es bedurfte auch keiner Fristsetzung durch die Klägerin. Entgegen den Ausführungen der Revision, hatte die Beklagte zu 1) nicht nur erklärt, daß sie für die Mehrkosten nicht aufkommen wolle. Sie hatte sich vielmehr von ihren Vertragspflichten losgesagt, indem sie die Vertragserfüllung endgültig verweigerte. Die Setzung einer Nachfrist wäre daher zwecklos gev/esen und hätte nur eine leere und überflüssige Form dargestellt. Bas Berufungsgericht konnte sie deshalb ohne Rechtsirrtum für entbehrlich halten (vgl. dazu BGH LM Nr. 2 zu
 § 326 (De); VII ZR 178/60 vom 11. Januar 1962;
VII ZR 238/63 von 22. April 1965)« Die Tatsache, daß das Grundstück zu einem höheren Preis als ursprünglich vorgesehen erworben war und die Beklagte zu 1) das nicht zu dem Anlaß eines Rücktritts vom Vertrag genommen hatte, hat entgegen der Meinung der Revision mit dieser Frage nichts zu tun.
c)	Die Klägerin verlangt ausdrücklich Schadensersatz wegen Nichterfüllung und macht nicht etwa Ansprüche aus Rücktritt geltend. Das Berufungsgericht sieht entgegen den Ausführungen der Revision den Vertrag nicht durch das Schreiben der Klägerin vom 1. September 1965 als aufgelöst an. Es stellt vielmehr gerade fest, daß der Vertrag nach dem 1. September 1965 noch Weiterbestand»
11 -
III.
1.	Das Berufungsgericht führt aus, daß die Klägerin im Rahmen ihres Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung jedenfalls die Beträge von den Beklagten zurückverlangen, könne, die sie in teilweiser Erfüllung des Vertrages an diese gezahlt hahe, ohne daß im übrigen auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche eingegangen werden müsse. Bas ist entgegen der Meinung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Es handelt sich nicht um verschiedene selbständige Ansprüche, über die bei Erlaß des Grundurteilo im einzelnen hätte befunden werden müssen, sondern um unselbständige Rechnungsposten für den einheitlichen Schadenser-satzanspruch. Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht nicht zu prüfen, ob jeder einzelne Posten dem Grunde nach gerechtfertigt ist (BGH VII ZR 193/60 vom 29. März 1962; VII ZR 238/63 vom 22. April 1965).
2.	Bas Berufungsgericht prüft die Gegenforderungen
 der Beklagten und kommt rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, daß die Klägerin einen Schaden erlitten hat, der in jedem Pall höher ist als die den Beklagten zustehenden Gegenansprüche. Es beschränkt sich bei dieser Prüfung auf den Provisionsanspruch wegen der Grundstücks-beochaffung und auf die von den Beklagten geltend gemachten Beträge für den Architekten	Bie Revision
 meint, daß damit das Gegebensein der übrigen Gegenforderungen zu unterstellen sei. Sie verkennt damit die Barlegungen des Berufungsgerichts. Dieses ist nur deshalb auf die weiteren Gegenforderungen nicht eingegangen, weil seine Peststellung schon durch die Prüfung von zwei Gegenforderungen gerechtfertigt war.
3.	Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht einen Provisionssatz von 4 % für die Beschaffung des unbebauten Grundstücks für gerichtsbekannt hält, ohne die Beklagten hierauf hingewiesen zu haben. Diese würden sich dann auf ein Sachverständigengutachten dafür bezogen haben, daß der übliche Provisionssatz 5 *f> betrage.
Die Rüge ist unbegründet. Wenn das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde zu den Ergebnis gekommen ist, daß der Provisionssatz 4 # bei unbebauten Grundstücken beträgt, dann ist das nicht zu beanstanden. Es bedurfte hier keines Hinweises an die Beklagten. Diese tragen selbst vor, ihnen sei durch das Nichtzustandekoramen eines weiteren Verkaufs dieses nicht bebauten Grundstücks eine Provision von 4 # entgangen.
4» Die Revision meint, daß sich durch die Verpflichtung der Klägerin zur Vorteilsauegleichung noch weit höhere Beträge ergeben würden, als die von den Beklagten in Rechnung gestellten. Sie rügt, daß das Berufungsgericht das nicht berücksichtigt habe. Diese Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden, denn es fehlt an der Bezeichnung von Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen (§ 554 Abs. 3 Ziff. 2 b ZPO).
5. Das Berufungsgericht führt aus, daß die Beklagten als Gegenforderung nicht 5.850 DM für den Architekten Koch ansetzen könnten, da sie nur 5.100 DM an ihn gezahlt und daher in Höhe von 750 DM höchstens einen Preistellungsanspruch hätten. Das ist nicht zu beanstanden. Die Revision setzt sich in Widerspruch zu dem eigenen Sachvortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung, wenn sic ausführt, daß die Beklagten Ersatz eigener
 
Leistungen verlangen. Sie verlangen vielmehr Ersatz ihrer Zahlungen an Koch«,
IV o
Auch in übrigen läßt das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zun Nachteil der Beklagten erkennen.
Nach §§ 97? 100 ZPO haben die Beklagten die Kosten der Revision zu tragen.
Glönzöann	Rietschel	Erbel
 Meyer	Schmidt