* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom Q0 Juli 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Ir, Vogt für Recht erkannts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 15. Io Das Berufungsgericht begründet sein Urteil zunächst damit, die Klägerin sei nur Vermittlerin eines zwischen der Firma Festei und der Beklagten geschlossenen Werklieferungsvertrages gewesen« Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht den Inhaber der Firma nicht als Zeugen vernommen hat« Für diese Firma war der Silo-Lastzug mit Anhänger unstreitig letztlich bestimmt« B^^B) sollte bekunden, daß seine Firma über die Lieferung von Aufbau und Anhänger ’’mit der Klägerin direkt abgeschlossen’* habe« a) Sie meint, das Berufungsurteil sei in sich widerspruchsvoll; die erste Begründung, die Klägerin sei nur Vermittler, sei nicht vereinbar mit der zweiten, sie sei Kommissionäre Die Rüge ist nicht begründete Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht seine- in der Tat einander ausschließenden - beiden Begründungen für zwei verschiedene, von ihm jeweils als möglich unterstellte Sachverhalte gibt«, Es entscheidet nicht, ob hier der eine oder der andere gegeben isto Vielmehr prüft es beide Sachverhalte und kommt zu dem Ergebnis, daß in jedem der beiden Fälle die Forderung.-, der Beklagten gegen die Klägerin unbegründet sei, wenn auch jeweils aus anderen rechtlichen Erwägungen« Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden« Es ist in sich logisch und macht das Urteil nicht widerspruchsvoll0 d) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe nicht als Zeugen über die Behauptung der Beklagten vernommen, der Schriftwechsel sei so formuliert worden, daß er den Anschein erwecke, es handele sich nicht um ein Eigengeschäft der Klägerin, sondern um ein Fremdgeschäft, weil die Klägerin Umsatzsteuer habe sparen wollene Das Berufungsgericht brauchte diesem Bev/oisantritt schon deshalb nicht nachzugehen, weil die Beklagte ihn in der Berufungsinstanz nicht wiederholt hat; die allgemeine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen am Schluß der Berufungsbegründung genügt dafür nicht (BG-HZ 35, 103, 106)o Abwicklung des Geschäfts” ihr Geld erhalten0 Das Berufungsgericht legt somit die genannte Vertragsklausel dahin aus, daß die Klägerin durch sie nur die Verpflichtung zur Bezahlung des Preises von Aufbau und Anhänger Firma,. a) Auch diese Auslegung der Individualabrede der Parteien hält sich im Rahmen rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung und bindet daher das Revisionsgericht» Sie liegt um so näher, als die Klägerin die Vorfinanzierung der Kaufpreiszahlung der Firma Pg|^| gegenüber der Beklagten übernommen hatte» b) Das Berufungsgericht war auch nicht genötigt, die Abrede als eine von § 394 HGB unabhängige vertragliche Garantie auch für den Fall der Nichtlieferung von Aufbau und Anhänger an die Firma P^|^ aufzufassen»

Zitierte Normen: § 117 BGB
FirmaBerufungsgerichtParteiRevisionBegründung

Volltext der Entscheidung

2081 091
jr
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XML2J2/6S URTEIL
Verkündet am
80 Juli 1968 Horn 5
Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Fahrzeugbau Erwin S	?	Kommandit-
gesellschaft, W0P, H^^^straße^p/WTver treten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Erwin Si
 Beklagten, Widerklägerin, Berufungs-klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
gegen
 die Firma Georjoffene Handelsgesellschaft, WdppBHHHB» W00^B0 Straße W? vertreten durch die Gesellschafter Georg 1901 und Alexander X^p, daseihst,
 Klägerin, Widerbeklagte, Berufungs-beklagte und Revisionsbeklagte,
o
- Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«,
3
 
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom Q0 Juli 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Ir, Vogt
 für Recht erkannts
 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 15. Oktober 1965 wird zurück-gewiesene
 Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu trageno
 Von Rechts wegen Tatbestand,;
Die Klägerin hat eine ihr unstreitig entstandene Provisionsforderung in Höhe von 3o287,70 DM nebst Zinsen eingeklagt•
Die Beklagte hat mit einer Gegenforderung aufgerechnet und den überschießenden 3?eil in Höhe von 27 <>714*60 DM nebst Zinsen widerklagend geltend gemacht. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe der Klägerin für einen lastkraftwagen einen Siloaufbau und einen Siloanhänger zu dem Preis von zusammen 31 ®002,30 DM geliefert <,
Die Klägerin hat entgegnet, nicht sie habe den Liefervertrag mit der Beklagten geschlossen, sondern die Pirma	welche	aber	die	Abnahme	und	Bezahlung wegen
~ 3 ~
angeblichen Lieferverzugs verweigert habe,, Sie (Klägerin) habe den Liefervertrag nur vermittelt0
Die Beklagte hat ihre Klage hilfsweise, für den Fall, daß die Klägerin bei dem Geschäft Kommissionär gewesen sei, auf § 394- HUB gestutzt« Die Klägerin hat die Übernahme einer Delcredere-Haftung bestritten«
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen«
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage und ihre Widerklage weiter«
Entsehe idungsgründe:
Io
 Das Berufungsgericht begründet sein Urteil zunächst damit, die Klägerin sei nur Vermittlerin eines zwischen der Firma Festei und der Beklagten geschlossenen Werklieferungsvertrages gewesen«
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht den Inhaber der Firma	nicht als Zeugen vernommen hat«
Für diese Firma war der Silo-Lastzug mit Anhänger unstreitig letztlich bestimmt« B^^B) sollte bekunden, daß seine Firma über die Lieferung von Aufbau und Anhänger ’’mit der Klägerin direkt abgeschlossen’* habe«
1«) Die Feststellung, daß die Klägerin nur Vermittlerin eines Vertrags der Beklagten mit der Firma B^^^P

gewesen sei, durfte das Berufungsgericht allerdings nicht
 wird sie sie nicht auch noch bei der Beklagten bestellt haben e
2o) Bür den Ball, daß die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten zutreffen sollte, wie das Berufungsgericht als möglich unterstellt, gibt es jedoch seinem Urteil eine weitere Begründung„ Biese ist rechtsfehlerfrei o Sie geht dahin, daß die Klägerin in solchem Ball "verdeckter Stellvertreter" der Beklagten gev/esen sei« Sie sei dann der Birma P^J^P gegenüber zwar im eigenen Namen, aber im Innenverhältnis der Parteien für Rechnung der Beklagten, doho als deren Verkaufskommissionär tätig gewordene Bie Parteien seien sich einig darüber gewesen, daß die Klägerin, falls sie gegenüber der Birma P^|^ überhaupt im eigenen Namen aufgetreten sein sollte, dann jedenfalls im Innenverhältnis zur Beklagten damit kein "Sigengeschäft", sondern ein "Bremdgeschäft" (Geschäft der Beklagten) geführt habe*
Bas Berufungsgericht entnimmt seine Auffassung dem Schriftwechsel der Parteien, insbesondere dem Schreiben der Klägerin vom 16 „ Juli 1963 und dem Bestätigungs-schreiben der Beklagten vom 12e August 1963o Badurch seien etwaige abweichende frühere Abreden überholt, v/elche die Parteien möglicherweise am 4« Juli 1963 bei dem Telefongespräch zwischen dem Angestellten Wohlfahrt der Klägerin und dem Prokuristen W^^^H^der Beklagten getroffen hätten; einer Zeugenvernehmung	hierzu	bedürfe
 es daher nicht«
treffen, ohne P	zu	vernehmen«,	Denn wenn die Birma
P Aufbau	und	Anhänger	bei	der	Klägerin	bestellt hat
 
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolge
a)	Sie meint, das Berufungsurteil sei in sich widerspruchsvoll; die erste Begründung, die Klägerin sei nur Vermittler, sei nicht vereinbar mit der zweiten, sie sei Kommissionäre
 Die Rüge ist nicht begründete Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht seine- in der Tat einander ausschließenden - beiden Begründungen für zwei verschiedene, von ihm jeweils als möglich unterstellte Sachverhalte gibt«, Es entscheidet nicht, ob hier der eine oder der andere gegeben isto Vielmehr prüft es beide Sachverhalte und kommt zu dem Ergebnis, daß in jedem der beiden Fälle die Forderung.-, der Beklagten gegen die Klägerin unbegründet sei, wenn auch jeweils aus anderen rechtlichen Erwägungen« Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden« Es ist in sich logisch und macht das Urteil nicht widerspruchsvoll0
b)	Die Auslegung der Individualerklärungen der Parteien durch den Tatrichter läßt keinen Rechtsfehler erkennen und bindet daher das Revisionsgericht«
c)	war	von der Beklagten als Zeuge dafür
 benannt, daß der Vertrag zwischen den Parteien Anfang Juli 1963 fernmündlich und endgültig zustande gekommen sei«
Ohne Rechtsverstoß durfte das Berufungsgericht diese etwaige telefonische Abrede als durch den späteren Schriftwechsel der Parteien, insbesondere durch das Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 24° Juli 1963, überholt an-sehen«.
 
.3
d)	Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe	nicht	als Zeugen über die Behauptung der
 Beklagten vernommen, der Schriftwechsel sei so formuliert worden, daß er den Anschein erwecke, es handele sich nicht um ein Eigengeschäft der Klägerin, sondern um ein Fremdgeschäft, weil die Klägerin Umsatzsteuer habe sparen wollene
 Das Berufungsgericht brauchte diesem Bev/oisantritt schon deshalb nicht nachzugehen, weil die Beklagte ihn in der Berufungsinstanz nicht wiederholt hat; die allgemeine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen am Schluß der Berufungsbegründung genügt dafür nicht (BG-HZ 35,
 103,	106)o
o) Das Berufungsgericht war auch nicht genötigt, einen Scheinvertrag (§ 117 BGB) anzunehmen0
Ho
 Die Beklagte hat ihren Anspruch gegen die Klägerin hilfsweise mit einer vertraglichen Delcredere-Haftung (§ 394 AbSo 1 HOB) begründete Sie will diese Haftung daraus herleiten, daß die Klägerin in ihrem Brief an die Beklagte vom 16«, Juli 1963 u»a« geschrieben hat:
"Bei Lieferung der Fahrzeuge werden diese von uns bei Ihnen in bar be zahlt o,f
Das Berufungsgericht führt hierzu aus, die Klägerin habe der Beklagten damit lediglich zugesichert, diese werde "bei Ausführung des Auftrags", "bei ordnungsmäßiger Ab-
~ 7 -
Abwicklung des Geschäfts” ihr Geld erhalten0 Das Berufungsgericht legt somit die genannte Vertragsklausel dahin aus, daß die Klägerin durch sie nur die Verpflichtung zur Bezahlung des Preises von Aufbau und Anhänger
 Firma,.	über-
nommen habe» Kur für diesen Fall habe sie der Beklagten Zahlung versprochene Dagegen habe sie keine Garantie für eine vertragsmäßige Erfüllung, insbesondere der Ab-nahmepflicht, seitens der Firma	übernommene	Für
 von der Firma P^^^ verursachte Vertragsstörungen habe sie der Beklagten nicht einstehen wollen»
a)	Auch diese Auslegung der Individualabrede der Parteien hält sich im Rahmen rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung und bindet daher das Revisionsgericht» Sie liegt um so näher, als die Klägerin die Vorfinanzierung der Kaufpreiszahlung der Firma Pg|^| gegenüber der Beklagten übernommen hatte»
b)	Das Berufungsgericht war auch nicht genötigt, die Abrede als eine von § 394 HGB unabhängige vertragliche Garantie auch für den Fall der Nichtlieferung
 von Aufbau und Anhänger an die Firma P^|^ aufzufassen»
5
 
IIIo
 Nach alledem ist die Revision mit der Kootenfolge des § 97 ZPO zurüekzuweisen0
Heimann-Trosien	Rietschel	Erbel
 Meyer
Vogt