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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- Januar 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der lundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt für Recht erkannt: 4.) einen Anspruch von 500 DM, der sich daraus ergebe, daß er die Firma veranlaßt habe, es bei einem von den Beklagten geschlossenen Pachtvertrag zu belassene Diese Forderungen von insgesamt 38»100 DM hat "rückzahlungshalber" abgetreten, und zwar c) in Höhe von 21.900 DM an den Kaufmann Ploberger und Ingenhag haben den Kläger ermächtigt, die ihnen abgetretenen Porderungsteile in eigenem Namen, auch für die gerichtliche Beitreibung, geltend zu machen, und ihn hierzu ..Inkassovollmacht erteilt. Das Berufungsgericht weist die Klage mit der Begründung ab, der Kläger sei zur Geltendmachung der Forderungen nicht aktiv legitimiert. Hierauf kommt es nicht an, soweit es sich um die Anteile und handelt; denn dem Kläger fehlt in diesem Umfang bereits aus anderen Gründen die Klagebefugnis urkunde und dem Nachtrag dazu nur Inkassovollmacht auch zur gerichtlichen Geltendmachung erteilt; sie haben ihm also ihre Forderungen nicht abgetreten. Diese ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, nur zulässig, wenn der Ermächtigte ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse daran hat, die Forderung selbst geltend zu machen (u.a. BGHZ 4, 153, 164 ff; 35, 180, 184; 38, 281, 283, Denn das allgemeine Rechtsschutzinteresse, um das es sich in diesem Zusammenhänge handelt, ist eine Frozeßvoraussetzung, deren Yorliegen das Gericht in jeder Lage des Verfahrens und ohne entsprechenden Hinv/eis der Parteien zu prüfen hat. 2.) Das Landgericht hatte die Klagebefugnis de3 Klägers daraus hergeleitet, daß ihn Borkum durch Mitunterzeichnung der Vereinbarung vom 18. Hierauf sowie auf die abv/eichende Ansicht des Berufungsgerichts und die dagegen gerichteten Revisionsrügen braucht nicht eingegangen zu werden, soweit die Anteile P^HBP und 1^0^ in Rede stehen» Denn das Klagerecht des Klägers ist hinsichtlich dieser beiden Anteile auch dann zu verneinen, wenn man die Ermächtigung von Seiten als erteilt ansehen würde» Ein rechtsschutzwürdiges Interesse des Klägers ist nämlich wegen dieser beiden Anteile auch bei einer solchen Betrachtungsweise nicht ersichtlich» Die darauf entfallende Summe sollte nicht dem Kläger zukommen, sondern an und ifBl weitergeleitet werden. 'Wirtschaftlich berührten ihn also diese 29.680 DM überhaupt nicht» Deswegen ist es in diesem Zusammenhänge unerheblich, ob er Forderungen gegen hatte ~ die Beklagten haben das in ihrer Berufungs~ begründung bestritten und ob sie den ihm abgetretenen Betrag von 8.420 DM überschritten. , daß die Klage wegen der An-von vornherein als unzulässig Die Höhe des auf diese Anteile entfallenden Betrags ist den Vortrag des Klägers zu entnehmen, der hierzu die im Tatbestand erwähnte Vereinbarung vom 18. Auch wegen dieses Restes, den der Kläger für sich selbst beansprucht, ist die Revision zurückzuweisen. a) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß dem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit einer abgetretenen Forderung nicht genügt wird, wenn der Gläubiger die sich aus mehreren selbständigen Ansprüchen ergebende Gesamtsumme an verschiedene Personen in Teilbeträgen abtritt, ohne mitzuteilen, wie die Einzelforderungen auf jene Teilbeträge anzurechnen sind. b) An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, daß der Kläger den Gesamtbetrag eingeklagt hat. An den Ergebnis würde sich aber auch dann nichts ändern, wenn man unabhängig von der verfahrensrechtlichen Befugnis des Klägers von dem vollen Klageantrag ausgehen würde«. Oktober 1961 sei, so führt sie aus, festgelegt, daß sich die Anteile der Zessionäre im Falle gerichtlicher Abstriche im gleichen Verhältnis wie der Gesamtbetrag mindern sollten. Daraus ergebe sich, daß die Beteiligten auch eine anteilsmäßige Berechtigung der Zessionäre an den einzelnen Forderungen gewollt hätten. S3 stellt Seite 11 des Urteils fest, der Kläger habe sich trotz Hinweises nicht dazu erklärt, wie die abgetretenen Forderungen nachträglich aufzugliedern seien. Wenn aber nicht einmal der von einem Rechtsanwalt vertretene Zessionär hat behaupten können, daß von einer den Anteilen entsprechenden Beteiligung an den Einzelforderungen auszugehen sei, dann hatte das Oberlandesgericht keinen Anlaß und nicht einmal die Befugnis zu der von der Revision gewünschten Würdigung. 3s kann dahinstehen, ob sich auf diese Weise die Klage Berechtigung des Klägers für seinen Anteil ergeben könnte Denn das Berufungsgericht lehnt eine solche Würdigung aus tatsächlichen Erwägungen ab, an die das Revisionsgericht gemäß dem § 561 ZPO gebunden ist. Außerdem ist, v/io dargelegt, der Anteil des Klägers an den Einzelforderungen auch nicht eindeutig bestimmbar.

Zitierte Normen: § 671 BGB § 561 ZPO § 140 BGB
ForderungZessionäreAnteilAbtretungGläubigerKlägerEinzelforderungenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
yiI_ZJLJ 7.2/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
9o Januar 1967 Horn, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Filmproduzenten Werner
 Klägers, Berufungsheklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die Barbebitzerseheleute Ernst H	und	Rachelia
 Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br,
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- Januar 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der lundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom Io. April 1964 wird zurückgev/iesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Der sich u.a. als Vermittler betätigende Eugene B^Hfe behauptete, gegen die Beklagten 4 Forderungen zu haben, nämlich
1.	) einen Anspruch von 24.640 DM; dieser soll daraus
 entstanden sein, daß ihm die Beklagten die Architektenarbeiten für die Inneneinrichtung eines Cafes übertragen hätten;
2.	) einen Anspruch von 5-760 DM als Entgelt dafür, daß
 er die Verlängerung des Pachtvertrags über die von den Beklagten betriebene Gastwirtschaft erwirkt habe;
3-) einen Anspruch von 7.200 DM als Provision dafür, daß er den Gastwirt D^^ dazu bewogen habe, sich zur Überlassung zweier von ihm gepachteter Stockwerke an die Beklagten bereit zu erklären;
4.) einen Anspruch von 500 DM, der sich daraus ergebe, daß er die Firma	veranlaßt	habe,	es	bei	einem
 von den Beklagten geschlossenen Pachtvertrag zu belassene
 Diese Forderungen von insgesamt 38»100 DM hat "rückzahlungshalber" abgetreten, und zwar
a) in Höhe von 8.420 DM an den Kläger,
b) in Hohe von 7.780 DM an den Kostümbildner P
c)	in Höhe von 21.900 DM an den Kaufmann
 Ploberger und Ingenhag haben den Kläger ermächtigt, die ihnen abgetretenen Porderungsteile in eigenem Namen, auch für die gerichtliche Beitreibung, geltend zu machen, und ihn hierzu ..Inkassovollmacht erteilt. Sie haben weiter unter Mitwirkung	am 18. Oktober 1961 mit dem Kläger verein-
bart, daß sich etwaige Abstriche des Gerichts vom Gesamtbetrag von 38.100 DM auf die abgetretenen Porderungsteile verhältnismäßig auswirken sollten (Bl. 76 GA).
Der Kläger hat die angegebenen 38.100 DM nebst Zinsen eingeklagt•
Die Beklagten sind der Ansicht, daß der Kläger zur Geltendmachung der Forderungen nicht aktiv legitimiert sei. Vorsorglich haben sie bestritten,	etwas	zu schulden.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 28.244 DM nebst Zinsen verurteilt; in Höhe eines Teils von 9.856 DM der Architektenforderung (oben zu 1.)) hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage auch hinsichtlich des Restes abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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Das Berufungsgericht weist die Klage mit der Begründung ab, der Kläger sei zur Geltendmachung der Forderungen nicht aktiv legitimiert. Die Abtretung an ihn,	und
 sei, so führt es aus, mangels Bestimmbarkeit
 nichtig.
I.
Hierauf kommt es nicht an, soweit es sich um die Anteile und	handelt;	denn	dem	Kläger	fehlt	in
 diesem Umfang bereits aus anderen Gründen die Klagebefugnis
1.)	und	haben	ihm	in	der	Abtretungs-
urkunde und dem Nachtrag dazu nur Inkassovollmacht auch zur gerichtlichen Geltendmachung erteilt; sie haben ihm also ihre Forderungen nicht abgetreten.
a) Demgemäß hat der Kläger insoweit, d.h. in Höhe von 29»680 DM, in sog. gewillkürter Prozeßstandschaft geklagt. Diese ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, nur zulässig, wenn der Ermächtigte ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse daran hat, die Forderung selbst geltend zu machen (u.a. BGHZ 4, 153, 164 ff; 35, 180, 184; 38, 281, 283,
288, jeweils mit Nachweisen).
Bin solches eigenes Interesse hat der Kläger im Verhält-
nis
 nicht
behauptet.
Es fehlt
 auch an jedem Anhalt dafür, daß es vorhanden sein könnte. Dennach hat er in diesem Umfange keine Klagebefugnis.
b) Der Mangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen.
5	-
Denn das allgemeine Rechtsschutzinteresse, um das es sich in diesem Zusammenhänge handelt, ist eine Frozeßvoraussetzung, deren Yorliegen das Gericht in jeder Lage des Verfahrens und ohne entsprechenden Hinv/eis der Parteien zu prüfen hat.
2.) Das Landgericht hatte die Klagebefugnis de3 Klägers daraus hergeleitet, daß ihn Borkum durch Mitunterzeichnung der Vereinbarung vom 18. Oktober 1961 ermächtigt habe, in eigenem Namen Klage zu erheben; hierzu 3ei B^Hfe berechtigt gev/esen, wenn die Abtretungen nichtig gev/esen sein sollten; an der Erteilung der Inkassovollmacht habe der Kläger ein schutzwürdiges Interesse gehabt, da er Gläubiger gewesen sei.
Hierauf sowie auf die abv/eichende Ansicht des Berufungsgerichts und die dagegen gerichteten Revisionsrügen braucht nicht eingegangen zu werden, soweit die Anteile P^HBP und 1^0^ in Rede stehen» Denn das Klagerecht des Klägers ist hinsichtlich dieser beiden Anteile auch dann zu verneinen, wenn man die Ermächtigung von Seiten	als
 erteilt ansehen würde»
Ein rechtsschutzwürdiges Interesse des Klägers ist nämlich wegen dieser beiden Anteile auch bei einer solchen Betrachtungsweise nicht ersichtlich» Die darauf entfallende Summe sollte nicht dem Kläger zukommen, sondern an und ifBl weitergeleitet werden. 'Wirtschaftlich berührten ihn also diese 29.680 DM überhaupt nicht» Deswegen ist es in diesem Zusammenhänge unerheblich, ob er Forderungen gegen hatte ~ die Beklagten haben das in ihrer Berufungs~ begründung bestritten und ob sie den ihm abgetretenen Betrag von 8.420 DM überschritten. Selbst wenn das der Pall
 gev/esen sein sollte, könnte er damit sein reehtsschutzwürdi-ges Interesse an der Geltendmachung jener gar nicht für ihn bestimmten 29-680 DM nicht rechtfertigen.
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3°) Aus dem Gesagten folgt teile	und I{
abzuv/eisen ist.
, daß die Klage wegen der An-von vornherein als unzulässig
 Die Höhe des auf diese Anteile entfallenden Betrags ist den Vortrag des Klägers zu entnehmen, der hierzu die im Tatbestand erwähnte Vereinbarung vom 18. Oktober 1961 heran-zieht. Hiernach sollen die dem Kläger,	und
 abgetretenen Beträge nach dem Verhältnis gemindert werden, in dem der abgetretene Gesamtbetrag von 38.100 DM zu dem vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 28.244 DM steht. Diese Berechnung ergibt, daß der Kläger für	und
 zusammen 22.002 DM fordert, während für ihn selbst 6.242 DM verbleiben.
II.
Auch wegen dieses Restes, den der Kläger für sich selbst beansprucht, ist die Revision zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht begründet die Unwirksamkeit der Abtretungen	an	die drei Zessionäre wie folgt:
Sine abgetretene Forderung müsse bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein. Daran fehle es vorliegend,	habe
 behauptet, Gläubiger von vier selbständigen Forderungen zu sein. Br habe aber nur Teile des Gesamtbetrags abgetreten, ohne anzugeben, was auf die einzelnen Ansprüche entfalle. Auf diese V/eise sei unklar geblieben, welche Binzelforderungen oder v/elcher Teil davon auf die neuen Gläubiger hätten übergehen sollen.
1.) Die Revision macht demgegenüber geltend, daß es einer Aufgliederung nicht bedurft habe. Das Erfordernis der Bestimmbarkeit diene, so führt sie aus, dem Schutze des Schuldners . Diesen könne hier die Beteiligung der drei
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Zessionäre gleichgültig sein; denn eingeklagt sei die Gesamtsumme und die Beklagten würden jedenfalls in Höhe des bezahlten Betrags frei.
Diese Rüge ist unbegründet.
a)	Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß dem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit einer abgetretenen Forderung nicht genügt wird, wenn der Gläubiger die sich aus mehreren selbständigen Ansprüchen ergebende Gesamtsumme an verschiedene Personen in Teilbeträgen abtritt, ohne mitzuteilen, wie die Einzelforderungen auf jene Teilbeträge anzurechnen sind. Denn dadurch ist der Inhalt der Einzelforderungen insofern unscharf und flüssig geworden,
 als nicht mehr feststeht, wer jeweils ihr Gläubiger ist.
Ein solches Ergebnis widerspricht dem Wesen der Abtretung, die ein dingliches Rechtsgeschäft ist und als solches der genauen Abgrenzung bedarf.
Die Rechtslage ist die gleiche wie in den vom Bundesgerichtshof in dem Urteil VI ZR 128/56 vom 8, Oktober 1957 (VersR. 1957, 753) und vom Reichsgericht in RGZ 98, 200 entschiedenen Fällen. Dort war der Abtretungsempfänger zwar nur eine Person. Ein Teil der Forderung war aber dem bisherigen Gläubiger verblieben, so daß dem Schuldner ebenfalls mehrere Forderungsberechtigte gegenüberstanden, deren Beteiligung an den Einzelforderungen unbestimmt war.
b)	An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, daß der Kläger den Gesamtbetrag eingeklagt hat.
Dazu war er, wie oben dargelegt ist, aus prozessualen Gründen nicht befugt. Verfahrensrechtlich darf er nur seinen Anteil geltend machen. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, wie dieser Anteil auf die Einzelforderungen zu verrechnen ist.
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An den Ergebnis würde sich aber auch dann nichts ändern, wenn man unabhängig von der verfahrensrechtlichen Befugnis des Klägers von dem vollen Klageantrag ausgehen würde«. Die Abtretungen waren wegen mangelnder Bestimmbarkeit nichtig. Dieser Mangel hätte nicht dadurch geheilt werden können, daJ3 die vorgesehenen Gläubiger alle Forderungen nunmehr auf eine Person weiter übertrugen; denn sie hatten kein Gläubigerrecht erworben, das sie hätten weitergeben können.
Zudem haben	und	dem Kläger nur Ein-
ziehungsauftrag erteilt, also ihre angebliche Gläubigerstellung nicht aufgegeben. Es würde also dabei verbleiben, daß den Beklagten nach sachlichem Recht drei Gläubiger gegenüberstanden, deren Beteiligung an den Einzelforderungen ungewiß war. Ein solcher Zustand war weder ihnen zu demutbar, noch mit den Erfordernissen der Sicherheit im wirtschaftlichen Verkehr vereinbar; das gilt umso mehr, als ein Einziehungsauf trag im Zweifel jederzeit widerruflich bezw. kündbar ist (§ 671 BGB).
2o) Das Berufungsgericht meint, das Vertragswerk könne auch nicht dahin ausgelegt werden, daß	auf	den	ein-
zelnen Zessionär jeweils einen seiner Beteiligung entsprechenden Anteil an jeder der vier Forderungen übertragen habe.
Die Revision hält diese Begründung für unzureichend.
In der nachträglichen Vereinbarung vom 18. Oktober 1961 sei, so führt sie aus, festgelegt, daß sich die Anteile der Zessionäre im Falle gerichtlicher Abstriche im gleichen Verhältnis wie der Gesamtbetrag mindern sollten. Daraus ergebe sich, daß die Beteiligten auch eine anteilsmäßige Berechtigung der Zessionäre an den einzelnen Forderungen gewollt hätten. Denn die Minderung der Gesamtforderung könne nur dadurch entstehen, daß eine der vier Grundforderungen ganz oder teilweise als nicht gerechtfertigt angesehen werde. In diesem Falle hätte sich die Verminderung der
 
Binzelforderung auf alle drei Zessionäre gleichmäßig ausge-wirkt. Das setze aber denkgesetzlich voraus, daß diese drei Zessionäre an den vier Grundforderungen gleichmäßig beteiligt seien»
Auch diese Küge ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Würdigung gehalten»
S3 stellt Seite 11 des Urteils fest, der Kläger habe sich trotz Hinweises nicht dazu erklärt, wie die abgetretenen Forderungen nachträglich aufzugliedern seien. Wenn aber nicht einmal der von einem Rechtsanwalt vertretene Zessionär hat behaupten können, daß von einer den Anteilen entsprechenden Beteiligung an den Einzelforderungen auszugehen sei, dann hatte das Oberlandesgericht keinen Anlaß und nicht einmal die Befugnis zu der von der Revision gewünschten Würdigung. Jedenfalls ist es kein Rechtsfehler, wenn es sich an den eindeutigen Inhalt der Abrede vom 18. Oktober 1961 gehalten hat, der nur auf eine anteilsmäßige Minderung der Gesamtforderung, nicht aber auf eine Aufgliederung der Abtretung hinsichtlich der Einzelforderungen abstellt.
Dabei ist weiter zu berücksichtigen, daß bei einer Auslegung solcher Abtretungserklärungen im Interesse des Schuldnerschutzes und der Verkehrssicherheit Zurückhaltung geboten ist» Der Schuldner muß wissen, wer Forderungsberechtigter ist, und etwaige Gläubiger des Schuldners, des Abtretenden und des Abtretungsempfängers sollen die Verhältnisse ohne zu große Schwierigkeiten übersehen können. Enthält ein Abkommen, wie hier das vom 18. Oktober 1961, seinem Inhalt nach eindeutig nicht die Verteilung der Abtretungsbeträge auf die Einzelforderungen, so wird es in der Regel nicht angängig sein, diese Anteile erst durch eine erweiternde Auslegung zu bestimmen. Das gilt umso mehr, v/enn es, wie
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hier, dazu einer recht komplizierten Berechnung bedürfte, zu der nicht jeder Schuldner, selbst als Geschäftsmann, ohne weiteres in der Lage ist»
3.) Wie bereits erwähnt, hatte das Landgericht angenommen,	habe	dem	Kläger	für	den Pall einer Nich-
tigkeit der Abtretungen Inkassovollmacht für den Gesamtbetrag erteilt»
3s kann dahinstehen, ob sich auf diese Weise die Klage Berechtigung des Klägers für seinen Anteil ergeben könnte Denn das Berufungsgericht lehnt eine solche Würdigung aus tatsächlichen Erwägungen ab, an die das Revisionsgericht gemäß dem § 561 ZPO gebunden ist. Außerdem ist, v/io dargelegt, der Anteil des Klägers an den Einzelforderungen auch nicht eindeutig bestimmbar.
Danach ist auch für eine Umdeutung gemäß dem § 140 BGB kein Raum. Denn das nichtige Rechtsgeschäft entspricht
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mangels den notwendigen Parteiwillens nicht den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts, in das die Revision es umdeuten möchte.
III.
Die Revision ist daher mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge'zurückzuweisen»
Glanzmann		Rietschel		Erbel
	Meyer		Vogt