Der Beklagte hat auf Grund des Architektenvertrags vom 7° Mai 1957 sowie zweier weiterer Verträge vom gleichen Tage und einer Ergänzungsvereinbarung vom 4» Oktober 1957 für den Kläger ein Mehrfamilienhaus in Leverkusen geplant und den Bau geleitet» Er hat dem Kläger garantiert, daß der Gesamtpreis des schlüsselfertigen Hauses einschließlich aller Nebenkosten - die Architektengebühr von 18»000 DM einbegriffen - nicht mehr als 178«,000 DM betragen werde :und sich verpflichtet, entstehende Mehrkosten dem Kläger zu ersetzen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu rückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers den Be klagten zur Zahlung von 7»000 DM nebst Zinsen verurteilt» 2.) Das Berufungsgericht hat aber auch den Beklagten nicht deshalb verurteilt, weil er die vorgenannte Behauptung nicht beviieeen habe, sondern es stellt auf Grund der Beweisaufnahme fest, daß der Kläger nur solche Firmen beauftragt hat, die ihm der Beklagte selbst vorgeschlagen hat, Die Parteien sind darüber einig, daß nach der in § 14 des Architektenvertrags vom 7° Mai “3 957 getroffenen Vereinbarung Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten in zwei Jahren verjähren. Dem kann nicht beigetreten werden«» Es kann dahingestel bleiben, ob der von den Parteien abgeschlossene "Einheits-Architektenvertrag,f der Auslegung durch das Revisions-gcricht unterliegt oder ob das Revisionsgericht die Auslegung des Berufungsgerichts nur auf Rechtsfehler überprüfen darf.Im ersteren Falle würde der Senat die in * 14 getroffene Vereinbarung über die Verjährung des hier zur Entscheidung stehenden Anspruchs wegen Überschreitung der Garantiesumme im gleichen Sinne wie das Berufungsgericht auslegen«, Denn qs ist nicht einzusehen, inwiefern der Klage durch die baupolizeiliche Abnahme in den Stand versetzt sei sollte, zu übersehen, ob die tatsächlichen Baukosten die vc Beklagten garantierte Hochstsumme überschritten* Das ermöglichte ihm erst die vom Beklagten nach dem Vertrag geschuldete Schlußabrechnung, mit der nach § 5 des Vertrags die Leistung des Architekten beendet sein sollte* Sieht man jedoch in de^i Vertrag einen der Auslegung des Tatrichters unterliegenden Individualvertrag, so ergibt sich aus vorstehenden Gründen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts keinen Reehtsfehler erkennen läßt«. Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch nicht, wie der Beklagte meint, dadurch für verwirkt, daß der Kläger dem Beklagten im März 1958. Schlußabrechnung Vorbehalten, den Beklagten gegebenenfalls wegen Überschreitung der Höchstb^ueumme in Anspruch zu nehmeno Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die vom Beklagten aus der Zahlung des Beet-honorers hergeleitete Verwirkung verneint« Hiergegen wendet sich die Revision auch nicht«. Sie rügt jedoch, das Berufungsgericht habe nicht die weitere Behauptung des Beklagten gewürdigt, er habe dem Klüger am 25« Mai I960 gegen Quittung die Bauakten mit sämtlichen Plänen, Rechnungen und Belegen ausgehändigt und er habe danach annehmen müsse'n, daß damit der Auftrag völlig erledigt sei und der Kläger keine Förderungen mehr stellen werde« Bei diesem Sachverhalt konnte der Beklagte bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Klägers nicht den Schluß ziehen, dieser werde aus der Garantieerklärung keine Rechte mehr hcrloitcn* Der Beklagte hat auch nicht dargetan, daß und inwiefern er sich auf eine solche Einstellung des Klägers eingerichtet habe« Die Klage vom Juli 1961 stellt deshalb keine illoyal verspätete Geltendmachung der Hechte aus der Garantieerklärung dar (BGHZ 25, 47, 51 f)«
2193 085 VII ZR 172/62 Verkündet am 21« November 1963 v/o its check, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beklagten, Berufungsklägers, Anschluß-berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Pr. Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozcßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Yex’handlung vom 21c November 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr® Winkelmann, Rietschel, iärbel, Pr. Vogt und Dr® Finke für Recht erkannt? Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandeegerichts in Köln vom 9o Juli 1962 wird zurückgewiesen® Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen® In dem Rechtsstreit gegen den Kaufmann Hermann JE Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte hat auf Grund des Architektenvertrags vom 7° Mai 1957 sowie zweier weiterer Verträge vom gleichen Tage und einer Ergänzungsvereinbarung vom 4» Oktober 1957 für den Kläger ein Mehrfamilienhaus in Leverkusen geplant und den Bau geleitet» Er hat dem Kläger garantiert, daß der Gesamtpreis des schlüsselfertigen Hauses einschließlich aller Nebenkosten - die Architektengebühr von 18»000 DM einbegriffen - nicht mehr als 178«,000 DM betragen werde :und sich verpflichtet, entstehende Mehrkosten dem Kläger zu ersetzen» Hach der Behauptung des Klägers betragen die Gesamtkosten 1S9«7ö7545 DM, die Mehrkosten demnach über 11»000 DM» Hiervon hat der Kläger zunächst 5»000 DM nebst Zinsen eingeklagt» Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt» Der Kläger hat im Wege der Anschlußberufung die Klage auf 7»000 DM nebst Zinsen erhöht» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu rückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers den Be klagten zur Zahlung von 7»000 DM nebst Zinsen verurteilt» Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage» Bntscheidungsgründe: I. Das Vorbringen des Beklagten, die Garantievereinbarung sei nachträglich dadurch aufgehoben worden, daß der Kläger ihn bei.der Vergabe der Auftrüge, die nach § 7 des Architek« tenvertrage durch die Parteien gemeinsam erfolgen sollte, ausgeschaltet habe, hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen« Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe Beweisanträge des Beklagten hierzu übergangen» Io) Bas Berufungsgericht hat in der Verhandlung vom 25o Juni *962 antragsgemäß nicht nur den Architekten als Zeugen, sondern - was die Revision anscheinend übereiehl auch den Kläger als Partei vernommen» 2«) Der Beklagte hat nicht angegeben, mit welchen Unternehmern der Kläger den Bau verteuernde Verträge abgesehlosst haben soll« Bas Berufungsgericht hat deshalb ohne Rechtsfeh; den unsubstantiierten und daher im Ergebnis auf eine Ausforschung gerichteten Antrag, ‘'die Unternehmer" zu vernehmet abgelehnt'* 3«) Der Beklagte hat auch nicht die Auftragsschreiben angeführt, aus denen sich ergeben soll, daß der Kläger ihn be: der Vergebung von Aufträgen ausgeschaltet habe» Der Aufforderung des Beklagten, die Bauakten mit Schriftwechsel dem Gt rieht vorzulegen, ist der Kläger nachgekommen« Gleichwohl hi der Beklagte seinen dahingehenden Vortrag nicht ergänzt« II. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht babi verkennt, daß der Kläger die Voraussetzungen seines Zahlung! anspruche beweisen muß» 1.) Unstreitig ist, daß die vom Beklagten garantierte Baukostensumme überschritten worden ist« Mehr braucht der Klagt nicht zu beweisen« Es war nunmehr Sache des Beklagten, der trotzdem seine sich aus der Garantie ergebende Verpflichtung nicht erfüllen will, für seine Darstellung Beweis zu erbring daß die Überschreitung der Kosten auf die eigenmächtigo Ver£ von den Bau verteuernden Aufträgen durch den Kläger zurückzi führen ist« i' K. 2.) Das Berufungsgericht hat aber auch den Beklagten nicht deshalb verurteilt, weil er die vorgenannte Behauptung nicht beviieeen habe, sondern es stellt auf Grund der Beweisaufnahme fest, daß der Kläger nur solche Firmen beauftragt hat, die ihm der Beklagte selbst vorgeschlagen hat, 3o) Die Beweisanträge, mit denen der Beklagte das Gegenteil dartun will, hat das Berufungsgericht, wie vorstehend unter I 2 und 3 ausgeflihrt, mit Recht für nicht substantiiert erachtet, III, Die Parteien sind darüber einig, daß nach der in § 14 des Architektenvertrags vom 7° Mai “3 957 getroffenen Vereinbarung Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten in zwei Jahren verjähren. Verschiedener Meinung sind sie jedoch darüber, wann die Verjährung zu beginnen bat. In i 14 des Vertrags heißt es: in 2 Jahren nach Beendigung der Leistung des Architekten, nach Abnahme des Bauwerks durch die Baupolizei oder nach Zusammenstellung der Herstellungskosten des Bauwerks und Ausstellung der Architektenhonorar-Rechnung,,, Das Berufungsgericht legt diese Bestimmung dahin aus, daß die Verjährung erst mit der Zusammenstellung der Herstellungskosten begonnen habe, Bs stellt fest, daß der Beklagte bis zu dem 5* März I960 noch keine richtige Schlußabrechnung aufgsstellt gehabt habe und daß deshalb bei der KlagCffhebung am 16, Juni 1961 Brstattungsansprüche des Klägers aus der 'Garantieerklärung noch nicht verjährt gewesen seien. Diese Auslegung des £ 14 des Architektenvertrags hält die Revision für unmöglich. Sie meint, die Verjährung habe nach Eintritt eines der drei darin genannten Ereignisse beginnen sollen. Da das Bauwerk im Jahre 1958 von der Baupolizei äbgenommen worden sei, greife die Verjährungaeinrede durch» Dem kann nicht beigetreten werden«» Es kann dahingestel bleiben, ob der von den Parteien abgeschlossene "Einheits-Architektenvertrag,f der Auslegung durch das Revisions-gcricht unterliegt oder ob das Revisionsgericht die Auslegung des Berufungsgerichts nur auf Rechtsfehler überprüfen darf. Im ersteren Falle würde der Senat die in * 14 getroffene Vereinbarung über die Verjährung des hier zur Entscheidung stehenden Anspruchs wegen Überschreitung der Garantiesumme im gleichen Sinne wie das Berufungsgericht auslegen«, Denn qs ist nicht einzusehen, inwiefern der Klage durch die baupolizeiliche Abnahme in den Stand versetzt sei sollte, zu übersehen, ob die tatsächlichen Baukosten die vc Beklagten garantierte Hochstsumme überschritten* Das ermöglichte ihm erst die vom Beklagten nach dem Vertrag geschuldete Schlußabrechnung, mit der nach § 5 des Vertrags die Leistung des Architekten beendet sein sollte* Sieht man jedoch in de^i Vertrag einen der Auslegung des Tatrichters unterliegenden Individualvertrag, so ergibt sich aus vorstehenden Gründen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts keinen Reehtsfehler erkennen läßt«. IV o Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch nicht, wie der Beklagte meint, dadurch für verwirkt, daß der Kläger dem Beklagten im März 1958. das restliche Architektei honorar bezahlt hat» In dieser &eit habe der Kläger, so fül es aus, noch nicht überschauen können, daß die garantierte Höchstsumme überschritten werde, denn zahlreiche Rechnungei seien erst nachher ausgestellt worden* Der Kläger habe zud< das rcstlicho Honorar erst bezahlt, nachdem ihm die Mitarbeiter des Beklagten versichert hätten, die HÖchstbausumme werde nicht überschritten worden* Er habe sich ferner untei Hinweis auf die trotz mehrfacher Anforderungen nicht ertei' I Schlußabrechnung Vorbehalten, den Beklagten gegebenenfalls wegen Überschreitung der Höchstb^ueumme in Anspruch zu nehmeno Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die vom Beklagten aus der Zahlung des Beet-honorers hergeleitete Verwirkung verneint« Hiergegen wendet sich die Revision auch nicht«. Sie rügt jedoch, das Berufungsgericht habe nicht die weitere Behauptung des Beklagten gewürdigt, er habe dem Klüger am 25« Mai I960 gegen Quittung die Bauakten mit sämtlichen Plänen, Rechnungen und Belegen ausgehändigt und er habe danach annehmen müsse'n, daß damit der Auftrag völlig erledigt sei und der Kläger keine Förderungen mehr stellen werde« Zu diesem unstreitigen Vorgang hat der Kläger im Schriftsatz vom 21« Dezember 1961 (S« 2) unwidersprochen vorgctragen, er habe, nachdem er wiederholt schriftlich und mündlich die Schlußabrechnung angemahnt hatte, am 25* Mai I960 die genannten Unterlagen beim Beklagten abgeholt, und an Hand dieser Schriftstücke habe dann der Architekt Z^|^ in der Folgezeit die Schlußabrechnung erstellt und sie ihm in Spätherbst I960 ausgehändigt« Bei diesem Sachverhalt konnte der Beklagte bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Klägers nicht den Schluß ziehen, dieser werde aus der Garantieerklärung keine Rechte mehr hcrloitcn* Der Beklagte hat auch nicht dargetan, daß und inwiefern er sich auf eine solche Einstellung des Klägers eingerichtet habe« Die Klage vom Juli 1961 stellt deshalb keine illoyal verspätete Geltendmachung der Hechte aus der Garantieerklärung dar (BGHZ 25, 47, 51 f)« — 7 •* Vo Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die unbegründeten Revision zu tragen«, Br* Winkelmann Rietschel Dr» Vogt Kosten seiner Erbel Pinke