Gestützt auf ihre Darlohensbedingungen hat die Klägerin, nachdem die Käufer mehrere Ratenzahlungen nicht geleistet hatten, gegen diese, gegen un(* den Be- klagten Klage erhoben und beantragt, sie als Gesamtschuldner zur Rückzahlung des Darlehens (einschließlich Finan-zierungskosten) von 10.f>59»40 DM nebst 1 5» monatlicher Vcr-zugsgcbUhr von verschiedenen Fälligkeitsterminen an zu verurteilen. Er hält sich zur Rückzahlung des Darlehens nicht für verpflichtet und hat eingewandt, die Klägerin hätte die Dar-lehenssumme nicht an allein auszahlen dürfen. Dos Oberlandesgericht hat der Berufung der Eheleute stattgegeben, die des Beklagten jedoch - bis auf einen Teilbetrag von 170,60 DM nebst den entsprechenden Sinsanteilen - zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht ist dor Ansicht, die Klägerin habe das Darlehen vereinbarungsgemäß ausbezahlt, sofern KlflBHp, der den Betrag mit V/isseh und Wollen der Klägerin erhalten habe, von dem Beklagten, wenn auch nur stillschweigend, zur Empfangnahme des Geldes für die Gesellschaft bevollmächtigt gewesen sei. 1) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe KlJHIHM stillschweigend zur Entgegennahme von Geldbeträgen für die Gesellschaft bevollmächtigt, enthält keinen Frozeßverstoß. Er meint, das Gericht hätte zu erkennen geben müssen, welche rechtlichen Folgerungen es aus der Bekundung des Zeugen FrflHI über die geldliche Abwicklung der Dfjrlühensvertrage mit der Klägerin zu ziehen beabsichtige. Dann hätte der Beklagte weiter vor getragen, er habe mit schon vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister vereinbart', daß nur beide Gesellschafter gemeinsam zur Zeichnung berechtigt sein und Zahlungen an die Gesellschaft nur auf ein Konto der Gesellschaft geleistet werden sollten. Bas aber stellt das Berufungsgericht ohne Rechts-oder Verfahrensvorstoß auf Grund der Aussage des Zeugen fest. 3) Neu und deshalb für das Revisionsgericht unbeachtlich ist die Behauptung des Beklagten, er habe K wegen der Einlösung von Schecks auf seinem, Klj Konto Vorhaltungen gemacht und den Angestellten gedrängt, die Unterlagen für die Gesellschaftskonten sofort zu besorgen. 4) Auch die Bekundung des Prokuristen BdH® der Klägerin, daß, wie ihm bekannt gewesen sei, der Beklagte und Kl(|^^ dHH| für die in der Gründung begriffene Gesellschaft gemeinsam zeichnen sollten, steht der Annahme des Berufungsgerichts, -der Beklagte habe KldHIH^ zur Empfangnahme der Barlehenobeträge für die Gesellschaft stillschweigend bevollmächtigt, nicht entgegen. Für den Fall, daß von ^em beklagten zur Entgegennahme der Darlehensbeträge für die Gesellschaft bevollmächtigt gewesen sein sollte, vermißt die Revision eine Feststellung des Berufungsgerichts, daß Kl(^^^p bei der Annahme des Geldes ira vorliegenden Falle von dieser Vollmacht Gebrauch gemacht habe. 1) Das Oberlandesgericht hat in der Tat nicht festgestellt, daß als er den Scheck der Klägerin ent- Auch wenn das nicht der Fall gewesen wäre, reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts zu der Annahme aus, daß die Klägerin das Darlehensengebot der Gesellschaft durch Auszahlung der Darlehens summe in Gestalt der Hingabe des Schecks angenommen hat. Das Berufungsgericht sieht auf Grund der Bekundung des Angestellten als erv/iesen an, daß der Beklagte das von dem Zeugen geschilderte Verfahren bei der Empfangnahme und Einlösung der Schecks der Klägerin stillschweigend gebilligt hat. Der Zeuge hat diese Handhabung so geschildert, daß die Schecks von K34HHB im eigenen Namen entgegengenommen, der Volksbank zur Gutschrift auf dem Konto cingereicht und daß aus den Erlösen die berechtigten Verkäufer befriedigt worden seien. Hat sich der Beklagte, wie das Berufungsgericht für bewiesen hält, mit einem solchen Verfahren stillschweigend einverstanden erklärt, so liegt in diesem Verhalten nicht bloß eine Bevollmächtigung Klfllim, die Darlehens summen im Namen der Gesellschaft sentgegenzunehmen; die von dem Zeugen Frfll^^p bekundete Kenntnis des Beklagten von der Verwertung der Schecks und dessen vom Berufungsgericht festgestellte Billigung läßt vielmehr den - auch vom Berufungsgericht gezogenen • weiteren Schluß zu, daß der Beklagte damit einverstanden war, daß Klf^m| die Darichensbeträge im eigenen Namen entgegonnahm. Dann hat die Klägerin zwar nicht, wie im Darleihensanträge vorgesehen, an die Gesellschaft, sondern an eincii Dritten geleistet; entsprechend den §§ 362 Abs. 2, 185 Abc. 1 BGB hat sie dann aber gleichwohl durch die Hingabe des Schecks an Kl|^mH| mit stillschweigender Ermächtigung des Beklagten den Darlehensvertrag mit der Gesellschaft begründet. Unter diesen Umständen war eine Feststellung des Berufungsgerichts, daß KlUIHHV bei der Abwicklung der Darichensverträge mit der Klägerin als Vertreter der Gesellschaft gehandelt hat, ebenso entbehrlich wie die, daß er diesen Willen gegebenenfalls noch nachträglich bekundet hat. ausgeführt worden ist, für die angefochtenc Entscheidung nicht erheblich sind, kommt es weder auf die als übergangen bezcichnete Behauptung des Beklagten noch auf die in Verbindung mit einer Rüge aus § 139 ZPO erst jetzt eingeführten, inhaltlich wenig besagenden Briefe des. Dann aber haftet der Beklagte, mit dessen Wissen und Y/illcn im Hamen der Gesellschaft gehandelt worden ist, als Teilhaber der nicht .zur Entstehung gelangten GmbH für die Rückzahlung des Darlehens neben KlfHHIB als Gesamtschuldner (§ 11 Abs. 2 GmbHG; vgl.
2225 012
VII ZR 173/60
Vorkündet
am 11. Januar 1962
Justisobersekretär ala Urkundebeamter der Geschäftesteile
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Betriebsberaters Achmed
in Kal
K(
illeei
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers. ** rroseßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
die Kundenkreditbank, Kommanditgesellschaft auf Aktien in vertreten durc^den persönlich haftenden Gesellschafter Br. Walter Zweigniederlassung Hj
in 5, flU,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Proscßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1962 unter Mitwirkung des Scnatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Y/inkelmann, Riotschel, Br. Heimann-Trosien und
Br. Rinke
für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 18. Mai I960 wird zurückgewieson.
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
y
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Im August 1958 kauften die Eheleute Sophie
amerikanische Staatsangehörige, von dem Autohaus Albert FflH in KflHUB cinen Personenkraftwagen Opel Kapitän zu dem Preise von .11.000 DM. Auf den Kaufpreis leisteten sie durch Verrechnung mit einem in Zahlung gegebenen Kraftwagen eine Anzahlung von 3*000 DM. Zur Finanzierung dos Festes beantragten sie bei der Klägerin, ihnen cän Darlehen zu gewähren. Den schriftlichen Darlehensan-trag vom 3. Oktober 1958 Unterzeichneten als Darlehensnehmer neben ihnen selbst der Kaufmann Ludwig KlflHBI^^ und der Beklagte, diese beiden in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Kraftfahrzeug-HandelsrGesells.chaft mbH (in der Urkunde als Händlerfirma bezeichnet). Diese ‘Gesellschaft, die sich damals im Gründungszustand befand, ist in das Handelsregister nicht eingetragen worden. Zu ihrer Vertretung waren die Gesellschafter nach dem Gosellschafts-vertrage nur gemeinsam berechtigt; Klfmi^ erledigte jedoch den Zahlungs- und Schriftverkehr aus diesen Geschäften allein. So ließ durch seinen Angestellten Frflp
■■■der Klägerin den Darlehensantrag vom 3. Oktober 1958 überbringen und den Scheck über die Darlehenssumme von' 8.801,80 DM von ihr abholen. Das erhaltene Gold verwendete er aber nicht zur Bezahlung des Kaufpreises beim Autohaus P^HHi sondern wurde damit sowie mit anderen Beträgen flüchtig.
Da die Eheleute TflU die zu 5ener Zeit bereits im Besitz des V/agens waren, diesen nicht bezahlen konnten, gaben sie ihn an FflH) zurück und leisteten für den geschätzten 'Minderwert und die vorübergehende Benutzung eine Entschädigung,
Gestützt auf ihre Darlohensbedingungen hat die Klägerin, nachdem die Käufer mehrere Ratenzahlungen nicht geleistet hatten, gegen diese, gegen un(* den Be-
klagten Klage erhoben und beantragt, sie als Gesamtschuldner zur Rückzahlung des Darlehens (einschließlich Finan-zierungskosten) von 10.f>59»40 DM nebst 1 5» monatlicher Vcr-zugsgcbUhr von verschiedenen Fälligkeitsterminen an zu verurteilen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hält sich zur Rückzahlung des Darlehens nicht für verpflichtet und hat eingewandt, die Klägerin hätte die Dar-lehenssumme nicht an allein auszahlen dürfen.
Koder dieser noch sein Beauftragter seien von ihm zur Empfangnahme des Geldes bevollmächtigt gewesen. Der Darlehensbetrag hätte auch nur auf das Konto der Gesellschaft gezahlt werden dürfen.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnähme die seinerzeit Beklagten gemäß dem Klageanträge verurteilt, und zwar Kldurch Versäumnisurteil.
Dos Oberlandesgericht hat der Berufung der Eheleute stattgegeben, die des Beklagten jedoch - bis auf einen Teilbetrag von 170,60 DM nebst den entsprechenden Sinsanteilen - zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
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Ent3choidungsgründo:
I. Das Oberlandesgericht ist dor Ansicht, die Klägerin habe das Darlehen vereinbarungsgemäß ausbezahlt, sofern KlflBHp, der den Betrag mit V/isseh und Wollen der Klägerin erhalten habe, von dem Beklagten, wenn auch nur stillschweigend, zur Empfangnahme des Geldes für die Gesellschaft bevollmächtigt gewesen sei. Das bejaht das Gericht auf Gfund der Aussage des Angestellten ErflüB-Danach soll sich der Beklagte schon früher einmal bei dem Zeugen erkundigt haben, wohin das von der Klägerin auf die jeweiligen Darleihensanträge der Gesellschafter ausbezahlte Geld komme. FrflHB habe geantwortet, die Schecks würden von KlffBIBV au:? dessen Konto bei der Volks-
bank gestellt; K3^|^|[[|9 überweise dann die Kauf summe an die einzelnen Verkäufer. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte diesem Verfahren nie widersprochen habe. Dann aber - so meint es - habe sich auc^
. vorliegenden Pall al3 mindestens stillschweigend bevollmächtigt ansehen dürfen, den Scheck für die Gesellschaft abholen zu lassen und im eigenen Namen einzulösen. Die Klägerin habe danach mit Einwilligung des Beklagten schuld-befreiend zwecks Erfüllung an einen Dritten, nämlich an Xlfl^HB’ geleistet (§ 262 Abs. 2 BGB).
Ob diese Ausführungen einer rechtlichen Nachprüfung^ in jeder Hinsicht standhalten, bedarf vorerst keiner Erörterung; ihnen- ist jedenfalls im Ergebnis beizutreten. Die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Peststellungen werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen.
1) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe KlJHIHM stillschweigend zur Entgegennahme von Geldbeträgen für die Gesellschaft bevollmächtigt, enthält keinen Frozeßverstoß. Der als übergangen gerügte Beweisantritt des Beklagten im Schriftsatz vom 2. Februar I960 (S. 1) ging lediglich dahin, daß die Angestellten des KlflHHIV keine Vollmacht des Beklagten zur Empfangnahme.oder Weitergabe von Geldbeträgen gehabt hätten. Das war für das Berufungsgericht, wie es auch ausdrücklich sagt (BU S. 5)9 unerheblich. Für seine Entscheidung kam es darauf an, ob igJHHHieinc solche Vollmacht des Beklagten gehabt hat.
2) Eine weitere Rüge stützt der Beklagte auf die §§ 139? 286 ZFO. Er meint, das Gericht hätte zu erkennen geben müssen, welche rechtlichen Folgerungen es aus der Bekundung des Zeugen FrflHI über die geldliche Abwicklung
der Dfjrlühensvertrage mit der Klägerin zu ziehen beabsichtige. Dann hätte der Beklagte weiter vor getragen, er habe mit schon vor der Eintragung der Gesellschaft
ins Handelsregister vereinbart', daß nur beide Gesellschafter gemeinsam zur Zeichnung berechtigt sein und Zahlungen an die Gesellschaft nur auf ein Konto der Gesellschaft geleistet werden sollten.
Die Rüge ist unbegründet.
Eine Verpflichtung des Tatrichters, einer Partei bekanntzugeben, daß er aus der Bekundung eines Zeugen bestimmte, für die Partei ungünstige Schlüsse ziehen wolle, besteht im Rahmen des § 139 ZPO grundsätzlich nicht. Hier konnte das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß davon ausgehen, der von einem Anwalt beratene Beklagte werde
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alle'o zur Widerlegung-der Zeugenaussage Erforderliche von sich aus Vorbringen, zu demal da bereits das Landgericht die Beweisaufnahme in ähnlicher Weise gewürdigt hatte wie das Berufungsgericht.
Baß XlHBBIB und der Beklagte die Gesellschaft nur gemeinsam vertreten konnten, ist unstreitig; daß Zahlungen an die Gesellschaft auf ein Konto der Gesellschaft zu leisten waren, hatte der Beklagte bereits mehrfach vorgetragen. Das mag auch zwischen den Beteiligten ursprünglich so geregelt worden sein. Bemungeachtet kann sich der Beklagte später mit einer anderen Behandlung der Zahlungseingänge stillschweigend einverstanden erklärt haben. Bas aber stellt das Berufungsgericht ohne Rechts-oder Verfahrensvorstoß auf Grund der Aussage des Zeugen
fest.
3) Neu und deshalb für das Revisionsgericht unbeachtlich ist die Behauptung des Beklagten, er habe K wegen der Einlösung von Schecks auf seinem, Klj Konto Vorhaltungen gemacht und den Angestellten gedrängt, die Unterlagen für die Gesellschaftskonten sofort zu besorgen.
4) Auch die Bekundung des Prokuristen BdH® der Klägerin, daß, wie ihm bekannt gewesen sei, der Beklagte und Kl(|^^ dHH| für die in der Gründung begriffene Gesellschaft gemeinsam zeichnen sollten, steht der Annahme des Berufungsgerichts, -der Beklagte habe KldHIH^ zur Empfangnahme der Barlehenobeträge für die Gesellschaft stillschweigend bevollmächtigt, nicht entgegen. Bie Aussage bestätigt nur die für die künftige GmbH getroffene allgemeine Vcrtretungs-regclung, wie sie bei der Stellung der Barlehensanträge
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auch eingehalten worden ist. Sie schließt aber die Möglichkeit nicht aus, daß hinsichtlich der Abwickluiig der Darlehensgeschäfte, namentlich über die Vereinnahmung der ein-laufenden Geldbeträge, zwischen den Gesellschaftern etwas anderes vereinbart worden ist.
II. Für den Fall, daß von ^em beklagten zur
Entgegennahme der Darlehensbeträge für die Gesellschaft bevollmächtigt gewesen sein sollte, vermißt die Revision eine Feststellung des Berufungsgerichts, daß Kl(^^^p bei der Annahme des Geldes ira vorliegenden Falle von dieser Vollmacht Gebrauch gemacht habe. Sie verneint das, weil fHV über den Empfang des Schecks im eigenen Namen quittiert hat.
1) Das Oberlandesgericht hat in der Tat nicht festgestellt, daß als er den Scheck der Klägerin ent-
gegennahm. für die Gesellschaft gehandelt hat. Seine Ausführungen auf S. 6 des angefochtenen Urteils (erster Absatz a.IS.), insbesondere der Hinweis auf § 362 Abs. .2 BGB, sprechen eher für das Gegenteil.
Einer Untersuchung, ob KlflHII^B bei der Entgegennahme des Schecks als Vertreter der Gesellschaft gehandelt hat, bedarf es indessen nicht. Auch wenn das nicht der Fall gewesen wäre, reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts zu der Annahme aus, daß die Klägerin das Darlehensengebot der Gesellschaft durch Auszahlung der Darlehens summe in Gestalt der Hingabe des Schecks angenommen hat.
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Das Berufungsgericht sieht auf Grund der Bekundung des Angestellten als erv/iesen an, daß der Beklagte
das von dem Zeugen geschilderte Verfahren bei der Empfangnahme und Einlösung der Schecks der Klägerin stillschweigend gebilligt hat. Der Zeuge hat diese Handhabung so geschildert, daß die Schecks von K34HHB im eigenen Namen entgegengenommen, der Volksbank zur Gutschrift auf dem Konto
cingereicht und daß aus den Erlösen die berechtigten Verkäufer befriedigt worden seien. Hat sich der Beklagte, wie das Berufungsgericht für bewiesen hält, mit einem solchen Verfahren stillschweigend einverstanden erklärt, so liegt in diesem Verhalten nicht bloß eine Bevollmächtigung Klfllim, die Darlehens summen im Namen der Gesellschaft sentgegenzunehmen; die von dem Zeugen Frfll^^p bekundete Kenntnis des Beklagten von der Verwertung der Schecks und dessen vom Berufungsgericht festgestellte Billigung läßt vielmehr den - auch vom Berufungsgericht gezogenen • weiteren Schluß zu, daß der Beklagte damit einverstanden war, daß Klf^m| die Darichensbeträge im eigenen Namen entgegonnahm. Dann hat die Klägerin zwar nicht, wie im Darleihensanträge vorgesehen, an die Gesellschaft, sondern an eincii Dritten geleistet; entsprechend den §§ 362 Abs. 2, 185 Abc. 1 BGB hat sie dann aber gleichwohl durch die Hingabe des Schecks an Kl|^mH| mit stillschweigender Ermächtigung des Beklagten den Darlehensvertrag mit der Gesellschaft begründet.
Unter diesen Umständen war eine Feststellung des Berufungsgerichts, daß KlUIHHV bei der Abwicklung der Darichensverträge mit der Klägerin als Vertreter der Gesellschaft gehandelt hat, ebenso entbehrlich wie die, daß er diesen Willen gegebenenfalls noch nachträglich bekundet hat.
2) Unerheblich ist, ob zwischen KlfHIHB und äem Prokuristen der Klägerin auch persönliche Geschäfte durch-
geführt worden sind und ob B^D aus-diesem Grunde den Dar-lehensanträgen KlflHHHP besonders rasch und prompt ent-sr^rochen hat. Es ist nicht ersichtlich, welche Folgerungen die Revision aus dieser Behauptung ziehen möchte. Im Schriftsatz deo Beklagten vom 6. März 1959 (S. 2 f) ist dieser Vortrag lediglich gebracht worden, um die Unglaubwürdigkeit des Zeugen darzutun.
Da die Bekundungen des Zeugen wie oben zu I 4
ausgeführt worden ist, für die angefochtenc Entscheidung nicht erheblich sind, kommt es weder auf die als übergangen bezcichnete Behauptung des Beklagten noch auf die in Verbindung mit einer Rüge aus § 139 ZPO erst jetzt eingeführten, inhaltlich wenig besagenden Briefe des. Kl{ an BM* vom 12. August und 10. Oktober 1958 an.
III. Hiernach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die Klägerin ihre Verpflichtung, der Gesellschaft das Darlehen zur Finanzierung der Kaufpreisschuld der Eheleute Tf^^zur Verfügung zu stellen, erfüllt hat. Dann aber haftet der Beklagte, mit dessen Wissen und Y/illcn im Hamen der Gesellschaft gehandelt worden ist, als Teilhaber der nicht .zur Entstehung gelangten GmbH für die Rückzahlung des Darlehens neben KlfHHIB als Gesamtschuldner (§ 11 Abs. 2 GmbHG; vgl. auch BGH LM Nr. 6 zu § 11 aaO).
Die Revision des Beklagten ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
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Dio Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Clanzmann Dr. V/inkelmann Rietschel
Hcimann-Trosien Pinke
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