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BGH · VII ZR 172/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 172/59

August 1959 und der 8* Zivilkammer des Landgerichts München I vom 22o Mai 1959 werden aufgehobene Die Sache wird an das Verwaltungsgericht in München verwiesen« Auf Klage des Antragstellers stellte das Landgericht München I fest, daß diese Wahl rechtsungültig und der Antragsgegner nicht Vorsitzender der IKG sei. Das Oberlandesgericht in München hob das Urteil auf und wies die Klage ab, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten verschlossen sei. 3o oo Max hat sich des Betretens der Amtsräume der IKG in der Eigenschaft eines Vorsitzenden zu enthalten» 3» Die Zwischenverwaltung ist verpflichtet, •«» eine Mitgliederversammlung der IKG ««« einzuberufen, die den Zeitpunkt für die Wahl einer neuen Gemeindevertretung festzusetzen hat« Das Landgericht hat durch Sachurteil den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt und den Schiedsspruch aufgehoben« Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Antragstellers abgeändert und den Antrag auf Vollstreckbarerklärung durch Prozeßurteil als unzulässig zurückgewieseno Hiergegen hat der Antragsgegner Revision eingelegt? Io Zwar folgt das nicht aus dem § 546 Abs« 1 ZPO» Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel nicht zugelassen o Es handelt sich auch nicht um einen Vermögens rechtlichen Ansprucho Der Antragsgegner verlangt - übrigens im Gegensatz zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen - die Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung als unbegründet, also durch Sachurteil, sowie die Aufhebung des Schiedsspruchs o Dieser Schiedsspruch regelt keine vermögensrechtlichen Streitigkeiten» Er bezieht sich vielmehr, ebenso wie die bereits erwähnte, von dem III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedene Sache, ausschließlich auf die inneren Angelegenheiten der IKG als Religionsge- Seilschafto Das gilt auch für die Anordnung, der Antragsgegner habe die Amtsräume an den Vorsitzenden der Zwischen-yerv/altung herauszugebon; denn jene Anordnung dient ebenfalls nur der Wiederherstellung der organisatorischen Ordnung dor IKG, nicht jedoch der Verwirklichung wirtschaftlicher Interesseno Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß die staatliche Gerichtsbarkeit für die Vollstreckbarerklärung und die Anträge des Antragsgegners ausgeschlossen sei. Auch in einem solchen Palle handelt es sich um die "Unzulässigkeit des Rechtsweges” i.S. des § 547 Abs« 2 Nr, 1 ZPO; der Senat schließt sich insoweit dem Urteil des IIIo Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12o Juli 1962 an« Dem kann nicht gefolgt werden« Es kann dahinstehen, ob der Schiedsgerichtsordnung ein solcher Wille entnommen werden kann« Denn die kirchlichen Instanzen können nicht darüber verfügen, welcher Gerichtszweig über ihre Streitigkeiten entscheiden soll* Das hat der Staat in den §§ 13 GVG und 40 VwGO abschließend geregelt* Danach kann nur er durch Bundes- oder gegebenenfalls Landesgesetz eine von der Regel abweichende Anordnung treffen* Das ist hier nicht geschehen* Der erkennend© Senat gelangt also in Übereinstimmung mit dem III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu dem Ergebnis, daß die Frage, ob die staatliche Gerichtsbarkeit gegeben ist, allein von dem Verwaltungsgericht zu entscheiden ist* Wenn es sie bejaht, hat es auch in der Sache zu befinden» Deswegen ist der Rechtsstreit gemäß dem § 17 GVG auf den von beiden Seiten gestellten Hilfsantrag an das zuständige Verwaltungsgericht in München zu verweisen* Im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Falls hält es der Senat für angebracht, jenem auch die

Zitierte Normen: § 547 ZPO
SchiedsspruchMaxStreitigkeitMünchenAntragsgegnerIKGSache

Volltext der Entscheidung

VII ZR 172/59
Vorkündet
 an^ö^Dezember 1962
Justizobersekretär als Urkunasbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Oberregierungsrats a.B. Max B !0H, V^l^str» fl)
Antragsgegner, Berufungsbeklagter und Revisionskläger
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
den Rechtsanwalt Siegfried BaflHBring
9
Antragsteller, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6o Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschol, Dr« Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Dr„ Finke
 für Recht erkannt:
Die Urteile des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 11«. August 1959 und der 8* Zivilkammer des Landgerichts München I vom 22o Mai 1959 werden aufgehobene
 Die Sache wird an das Verwaltungsgericht in München verwiesen«
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Antragsteller	Vorsitzender	der
 Israelitischen Kultusgemeindc (i.f. IKG) in München. Über seine Berechtigung zur Fortführung dos Amtes entstand Streit. Am 28» April 1957 wählte eine Mitgliederversammlung der IKG einen neuen Vorstand, der am 4* Mai 1957 den Antragsgogner	zu dem	Präsidenten	bestimmte.
Auf Klage des Antragstellers stellte das Landgericht München I fest, daß diese Wahl rechtsungültig und der Antragsgegner nicht Vorsitzender der IKG sei. Das Oberlandesgericht in München hob das Urteil auf und wies die Klage ab, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten verschlossen sei. Der Bundesgerichtshof hob am 12. Juli 1962 beide Urteile auf und verwies die Sache an das Verwaltung sg er ich t in München (III ZR 134/60 = NJW 1962, 1866).
Während der erwähnte Prozeß schwebte, rief der Antragsteller in seiner Eigenschaft als geschäftsführender Vorsitzender der IKG wegen derselben Streitigkeiten das Schiedsgericht des Landesverbandes der Israelitischen Kul-tusgemeinden in Bayern an. Dieses erließ am 18. Februar 1959 folgenden Schiedsspruch:
”1. 1. Es wird festgestellt, daß die am 28. April 1957 stattgefundene Wahl zur Vertretung der IKG rechtsunwirksam .. und daß ... Max RflHHB nic^ Vorsitzender der IKG ist«
2. Es wird ... Max SflHIB verboten, Amtshandlungen für die IKG vorzunehmen und den Angestellten ..o Anweisungen zu erteilen.
 
3o oo Max	hat	sich des Betretens der
 Amtsräume der IKG in der Eigenschaft eines Vorsitzenden zu enthalten»
II* Io Bis zur Durchführung einer neuen Wahl .«,«». wird eine Zwischenverwaltung ««» bestellt . •« o Weder der Kläger noch der Beklagte dürfen Mitglieder der Zwischenverwaltung sein*
0 0 0 9 0 0 0
2« ooo Max	iot	verpflichtet, die sämt-
lichen Amtsräume dor IKG an den Vorsitzenden der Zwischenverwaltung heraus zugeben.
3» Die Zwischenverwaltung ist verpflichtet, •«» eine Mitgliederversammlung der IKG ««« einzuberufen, die den Zeitpunkt für die Wahl einer neuen Gemeindevertretung festzusetzen hat«
M
0 o o o
Der Antragsteller NflMB hat bei dem Landgericht München I beantragt, diesen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären«
Der Antragsgegner BUm^hat gebeten, den Antrag zurückzuweisen, hilfsy/eise den Schiedsspruch aufzuheben«
Er hat die Ansicht vertreten, daß die staatliche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen sei, weil die IKG ihre Angelegenheiten auf Grund verfassungsrechtlicher Garantie (Art« 140 gg ioVo mit Art« 137 Abs« 3 WRV) selbst zu regeln habe« Vorsorglich hat er geltend gemacht, daß es an einem gültigen Schiedsvertrag fehle«
Das Landgericht hat durch Sachurteil den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt und den Schiedsspruch aufgehoben« Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Antragstellers abgeändert und den Antrag auf
 Vollstreckbarerklärung durch Prozeßurteil als unzulässig zurückgewieseno
 Hiergegen hat der Antragsgegner Revision eingelegt? mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, hilfsweise die Verweisung der Sache an das Ver-waltungsgcricht in München erstrebt«, Der Antragsteller bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen; fürsorglich stellt er ebenfalls den Antrag, die.Sache an das Verwaltungsgericht zu verweisen»
f
Ent s che i dung sgründe;
Io
 Die Revision ist zulässig•
Io Zwar folgt das nicht aus dem § 546 Abs« 1 ZPO» Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel nicht zugelassen o Es handelt sich auch nicht um einen Vermögens rechtlichen Ansprucho
 Der Antragsgegner verlangt - übrigens im Gegensatz zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen - die Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung als unbegründet, also durch Sachurteil, sowie die Aufhebung des Schiedsspruchs o Dieser Schiedsspruch regelt keine vermögensrechtlichen Streitigkeiten» Er bezieht sich vielmehr, ebenso wie die bereits erwähnte, von dem III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedene Sache, ausschließlich auf die inneren Angelegenheiten der IKG als Religionsge-
Seilschafto Das gilt auch für die Anordnung, der Antragsgegner habe die Amtsräume an den Vorsitzenden der Zwischen-yerv/altung herauszugebon; denn jene Anordnung dient ebenfalls nur der Wiederherstellung der organisatorischen Ordnung dor IKG, nicht jedoch der Verwirklichung wirtschaftlicher Interesseno
2o Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich jedoch aus dem § 547 Abs0 2 Kr. 1 ZPO*
Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß die staatliche Gerichtsbarkeit für die Vollstreckbarerklärung und die Anträge des Antragsgegners ausgeschlossen sei.
Auch in einem solchen Palle handelt es sich um die "Unzulässigkeit des Rechtsweges” i.S. des § 547 Abs« 2 Nr, 1 ZPO; der Senat schließt sich insoweit dem Urteil des IIIo Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12o Juli 1962 an«
II o
Die Entscheidung darüber, ob vorliegend die staatlichen Gerichte angerufen werden können, ist Sache des Verwaltungsgerichtso
 Io Nach dem § 15 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Streitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen aindo

1
6 -
Hier ist eine solche die ordentlichen Gerichte ausschließende Zuständigkeit der Verv/altungsgerichte begründet. Die Schiedsklausel und der Schiedsspruch beziehen sich auf Angelegenheiten, die die innere Organisation der IKG betreffen. Solche kirchlichen Streitigkeiten gehören dem öffentlichen Hecht an (vgl. BGHZ 22, 283, 289, f; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2» Aufl., § 40 Ann<, II)» Demgemäß obliegt die etwaige Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung eines solchen Schiedsspruchs den Verv/altungsgerichten. Denn sie sind gern, dem § 40 Vv/GO in allen öffentlich..: rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zuständig, die nicht durch Bundesoder Landesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (vgl. den § 168 Abs* 1 Kr. 5 Vv/GO; Ey ermann-Pröhler Vv/GO § 40 Anm. 110; BVerwG NJW 1959? 1985; Haueisen NJW 1962, 2129? 2131)« Diese Vorschrift ist, obv/ohl sie erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangen ist, von dem Revisionsgericht anzuwenden, da es sich um eine Verfah-rensrcgelung handelt (vglo auch BVerwG NJW 1962, 2218)0 Übrigens war die Rechtslage nach dem früheren § 22 Bayer« VerwGG die gleiche.
Demgemäß haben die Verwaltungsgerichte auch darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung gegeben sind. Hierzu gehört die Prüfung der Präge, ob es sich um eine Maßnahme handelt, die überhaupt der Beurteilung durch aie staatlichen Gerichte unterliegt, oder um eine vom Staat hihzunehmende innerkirchliche Regelung (vgl. hierzu u.a. BGHZ 34, 372 und Ule aaO § 40 Anm.
III) o
ä
 
2« Die Revision verweist demgegenüber darauf? daß in der vom Landesverband erlassenen Schiedogerichtsord-nung die Anwendung der §§ 1027 - 1047 ZFO vorgesehen i3t« Daraus ergebe sich, so meint sie, daß der Landesverband die notwendig werdenden Entscheidungen den Zivilgeriehten zugewiesen habe,,
Dem kann nicht gefolgt werden« Es kann dahinstehen, ob der Schiedsgerichtsordnung ein solcher Wille entnommen werden kann« Denn die kirchlichen Instanzen können nicht darüber verfügen, welcher Gerichtszweig über ihre Streitigkeiten entscheiden soll* Das hat der Staat in den §§ 13 GVG und 40 VwGO abschließend geregelt* Danach kann nur er durch Bundes- oder gegebenenfalls Landesgesetz eine von der Regel abweichende Anordnung treffen* Das ist hier nicht geschehen*
III»
Der erkennend© Senat gelangt also in Übereinstimmung mit dem III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu dem Ergebnis, daß die Frage, ob die staatliche Gerichtsbarkeit gegeben ist, allein von dem Verwaltungsgericht zu entscheiden ist* Wenn es sie bejaht, hat es auch in der Sache zu befinden»
Deswegen ist der Rechtsstreit gemäß dem § 17 GVG auf den von beiden Seiten gestellten Hilfsantrag an das zuständige Verwaltungsgericht in München zu verweisen* Im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Falls hält es der Senat für angebracht, jenem auch die
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Entscheidung über die Kosten der RechtsmittelzUge zu überlasseno
 Glanzmann	Rietschel	Heimann-Trosien
 Meyer	Pinke