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BGH · Vll ZE 172/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Vll ZE 172/58

Juli 1958 aufgehoben, soweit der Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von mehr als 8.137*— DM nebst Zinsen hiervon verurteilt worden ist o Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Ferienzivilkammer B des Landgerichts in Dortmund vom 17. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 8*137 ,— DM nebst 4 t> Zinsen seit dem !• April 1954 zu zahlen. Diese gewährte ihm für die Zeit nach dem L Januar 1950 eine Pauschalyergütung von Jährlich 7.500 DM, die ab 1953 auf 9*375 DM erhöht wurde. Der Kläger verlangt mit der Klage die Begleichung eines Restbetrags aus zwei Rechnungen vom 15« März 1955 von 3.307 DM nebst Zinsen; darin sind 528 DM enthalten, die er als Umsatzsteuer an das Finanzamt abeufUhren hatte. Die Beklagte hat Klageabweisung und im Wege der Widerklage die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 20.000 DM nebst Zinsen erbeten« Sie ist der Ansicht, daß sie die Umsatzsteuer von 528 IM nicht schulde. Seit Oktober 1950 führte die Fahndungssteile des Finanzamtes bei der Beklagten Brmittelungen, weil der Verdacht bestand, daß sie die Reichsmarkschluß- und die DM-Eröffnungsbi1anz nicht richtig erstellt sowie ein Vorratsvermögen von rd. Die Beklagte bezahlte den Betrag, Unter dem 15» März 1954 schickte der Kläger der Beklagten eine weitere Gebührenrechnung folgenden Inhalts: Für die Mifwirkung und Verhandlungen mit ; ^dem Finanzamt zur Bereinigung der Kredit-*gewinnabgahefäache erlaubt!ch mir .du liquidieren nach einem Streitobjekt von 3.50QVÖÖÖ DM Sie ist jedoch der Ansicht, daß dbm Kläger ein solcher Anspruch nicht zugestanden habe. Der Kläger hat aemgegenüber behauptet, daß sich die Rechnung vom 15* März 1954 auf das Strafverfahren bezogen habe. HilfBweise hat er sich darauf berufen, daß ihm dieser Betrag auch für seine Mitwirkung bei den Beratungen und Verhandlungen über die Kreditge-winnabgabe zustehe. Bas Oberlandesgericht hat dieses Urteil abgeändert; es hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten 18.018 BM nebst Zinsen zu zahlen. In dem Anschreiben hierzu teilte sie dem Kläger mit, daß sie damit sämtliche Gebühren und auch etwaige Racharbeiten als abgegolten ansehe; ferner sprach sie ihm ihren Bank für seine Unterstützung aus^ Biese Erörterungen, die auf tatsächlichem Gebiet liegen und daher das Revisionsgericht binden, schließen sowohl einen Erlaß wie auch die Annahme eines Vergleichs nach § 779 BGB aus. Zwar dürfe, so führt es aus, eine nicht geschuldete Bei stung Unter iFm^tähd^ii auch dann nicht zurückgef ordert werden, wenn der BelstSnäe Zweifel' am Bestehen der Schuld gehabt und sein Verhalten vom Empfänger dahin habe gedeu- Auch der Kläger habe bei objektiver Beurteilung der Sachlage nicht annehmen können, daß er den Betrag selbst dann behalten durfte, wenn er ihn zu Unrecht erhoben haben sollte, ifeis gelte um so mehr, als er die An*1* sätze seiner Gebührenrechnung nicht ausreichend aufgegliedert und der Beklagten^dadurch die Möglichkeit genommen habe, sie nachzuprüf Diese Ausführungen sind rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat sich an die Grundsätze gehalten, die die Rechtsprechung hierzu aufgestellt hat (u.a. RGZ 158, 100, 107 - 109; BGHZ 25, 47, 51 ff; Urteil des Senats vom 14c Juli 1958 VII ZR 60/57)» Es hat insoweit mit Recht für wesentlich gehalten, daß der Kläger nicht einmal Behauptet hat, er habe sich auf die Endgültigkeit der Zahlung eingerichtet. Im übrigen spricht auch der von dem Oberlandesgericht hervorgehobene Umstand, daß der Kläger durch die unzureichende Aufgliederung seiner Gebührenrechnung zur Erweckung des Irrtums bei der Beklagten beigetragetrhat, entscheidend gegen eine etwaige Verwirkung. 1. Der Kläger hatte in erster Linie behauptet, er habe mit der Beklagten vereinbart, daß der Betrag von 30,878 DM das zusätzliche Honorar für seine Mitwirkung bei dem Steuersträfveifahreh darstelleh sollte* Ferner habe ihm die Beklagte das Rocht zugestanden, von einem Streitwert von 3»500.000 DM auszugehen und die in dem Gesetz über Maßnah* men auf dem Gebiet öeb Kostenwesens vom 7» August 1952 (BGBl s, 401) vorgesehenen Zuschläge zu berechnen. Das Berufungsgericht billigt dem Kläger aber insgesamt nur eine Prozeß- und eine Verhandlungsgebühr zu, wobei es annimmt, daß sich die Parteien über die Aufrundung der Prozeßgebühr von 9«881 DM auf 10,000 DM geeinigt haben; dagegen hält es ihn nicht für befugt, noch eine weitere Prozeßgebühr, die Vergleichgebühr und Ersatz der Umsatzsteuer zu verlangen« Er habe also insgesamt nur 19*881 DM zu fordern* D% er 40.878 DM erhalten habe, müsse er 20,997 DM zurückerstatten. Der Bundesfinanzhof hatte sich, ebenso wie früher der Reichsfinanzhof, nur damit zu befassen, ob der Staat im Verfahren vor den Finaizgerichten die Vergleichsgebühr nach dem § 516 Abs. 2 RA/fegOv i.d.P. des (resetzes vom 11. Alks Vergleich in diesem Sinne war nur ein Abkommen anzusehen, das die Merkmale des § 779 BGB auf wies (u.a. Gerold Rechtsanwalt sgebührenordnung § 13 An. 82); das ist übrigens in dem § 23 der ivsmssfasä eimseführten Bundes-rechtsanwait sgebührenördnung vom 26. Becker RAO § 288 An. 4)* Das galt erst recht, wenn es sich, wie hier, um eine Tätigkeit des bevollmächtigten im Rahmen des Veranlagung$verfahrens beim Finanzamt handelte, also eines Abschnitts, der von dem durch Verordnung vom 21. Bei dieser entsprechenden Anwendung ist zu beachten, daß das Steuerverfahren vom Standpunkt' des Staates ein anderes Bild bietet als von dem des Steuerpflichtigen. Sie sehen, daß das Finanzamt mit 'ihnen "verhandeltM, daß es häufig die ursprünglich - vertretene Ansicht nicht aufrecht erhält, daß es Schätzungen herabsetzt und schließlich einer dem Steuerpflichtigen günstigeren Regelung zustimmt, als es sie zunächst beabsichtigt hatte. Sine solche Betrachtungsweise käme hier schon deswegen nicht in Frage, weil es sich Um eine Tätigkeit des Klägers im Verfahren dem Finanzamt gehandelt hat, für die eine Erstatt ungspflicht des Staates nie bestand. Abgesehen hiervon war dir Staat s im Jahre 1950, als die Parteien die Vereinbarung trafen, nach der damaligen Fassung des § 316 BAbgO auch beim Unterliegen im fihanzgeri cht -liehen Verfahren nicht ^rstattungspflichtig. ' :vl Richtig ist zwarr daß der Kläger nach der Bundes-rechtsanwaltsgebühreaerdhung keine Vergleichsgebühr zu beanspruchen hätte, wehh die Vereinbarung der Parteien unter ihren Geltungsbereich gefallen wäre* Der Gesetzgeber hat sich die Bedenken des Reichs - und Bundesfinanzhofs zu eigen gemacht und nunmehr ausdrücklich bestimmt, daß im Steuerverfahren keine Vcrgleichsgebühr für den Rechtsanwalt entstehen kann (§§ 23 Abs.3? e) Das Oberlandesg^richt hat sich zwar nicht damit befaßt, ob die Voraussetzungen eines Vergleichs im einzelnen gegeben waren* Das folgt aber bereits aus dem unstreitigen Sachvortrag dfer Parteien* Dabei handelte es sich, wie die erwähnte Niederschrift unmißverständlich zeigt, nicht nur darum, daß das Finanzamt diese öder Jene Rechtsmeinung als richtig oder unrichtig anerkannte* Vielmehr fand auch eine Abwägung^ sowie eine Angleichung der beiderseitigen Standpunkte auf eine mittlere Linie statt. Mit einem solchen Vorgehen erklärte siöh die Beklagte einverstanden (Schriftsätze des Klägers vom 30* Juni 1958, S* 2 und der Beklagten vom 7« Juli 1958, S» 2/3)» Dann durfte der Kläger nach dem Gesagten für seine Mitwirkung auch eine Vergleiehsgebühr gemäß dem § 15 Abs. 1 Nr. 3 RAGebO ansetzen, f) Dem steht auch nicht, wie die Revisionsbeklagte meint, der Umstand entgegen, daß das Oberlandesgericht dem Kläger in ent sprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 RAGebO eine Verhandlungsgebühr zugebilligt hat. Durch diesen Ansatz, den das Berufungsgericht mit rechtlich bedenkenfreien und von.der Beklagten nicht angegriffenen Erwägungen begründet, wird die Vergleichsge-bühr nicht abgegolten. Das Ober-landesgericht spricht sie ihm mit der Begründung ab, daß er nicht kraft Gesetzes, sondern nur im Hinblick auf die Vereinbarung vom Jahre 1930 nach der Rechtsanwaltsgebüh-renordnung liquidieren dürfe. Die Sätze der Rechtsanwaltsgebührenordnung sind zwar solche "gesetzlich bemessenen Gebühren", Sie standen dem Kläger aber nicht kraft Gesetzes, sondern nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zu. In einem solchen Falle darf die Umsatzsteuer nicht besonders angesetzt werden, wie sich aus dem Grundgedanken jener Vorschrift in Verbindung mit ihrer Entstehungsgeschichte (Verhandlungen der verfassungsgebenden Deutschen Nationalversammlung, Bd. 340, Aktenet, 1808, 12, Aussch.) Für ihn macht das Gesetz also eine Ausnahme, um ihn nicht schlechter zu stellen als andere Unternehmer:, und gestattet ihm die offene Überwälzung. Daraus folgt, daß zu einer solchen offenen Überwälzung nur befugt ist, wer die gesetzlich bemessenen Gebühren berechnen muß, nicht jedoch, wer sich ihnen kraft freier Vereinbarung unterwirft; denn dieser hatte die Möglichkeit der verdeckten Uberwälzung. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß ihm die Beklagte den gesonderten Ansatz der Umsatzsteuer gestattet habe«, Denn eine solche Vereinbarung wäre gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des § 10 Abs. 2 UStG insoweit nichtig. Durch sie wurde jede Tätigkeit atogegöltbn, die zu der ‘»Instanz" (§ 25 RAGebO) gehörte, soweit; das Gesetz nicht ausdrücklich weitere Gebühren zubilligte; dabei war es gleichgültig, ob diese Tätigkeit vo-r, während oder nach Beendigung des "Rechtszuges" ausgeübt wurde {vgl. Das Oberlandesgericht legt in eingehender Würdigung dar, daß sich die Gebührenrechnungen des Klägers vom 27. b) Der Kläger dürfte daher für die Anfertigung der Kroditgewinnabgabeerklätung keine besondere Gebühr berechnen, weil es sieh j^ch den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgerichts um ein einheitliches Geschäft iftit den Bilanzarbeiten handelte. November 1952 noch mit weiteren Arbeiten befaßt worden ist* Entscheidend ist nur, ob sie sich auf denselben Gegenstand bezogen, für den er die Prozeßgebühr erhielt * Das war nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts der Fall. Dieser Antrag ist aber, abgesehen von weiteren Bedenken, schön deswegen unbegründet, weil der Kläger nur die gesetzlichen Gebühren berechnet hat.

Zitierte Normen: § 812 BGB § 118 BRAGebO § 10 UStG
UmsatzsteuerBerufungsgerichtFinanzamtGebührVereinbarungKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
 UmsatzsteuerG § 10
Bin Steuerberater, der seine Gebühren auf Grund einer Vereinbarung mit deinem Auftraggeber nach der Rechts-ariwaltsgebuhrenordnung berechnen darf, 1st nicht zur offenen Überwäl£&h& der Umsatzsteuer befugt.
BGH, Urteil v. 21. ]i40&3b 1960 - Vll ZE 172/58 - OM Hamm v-
LG Doftmohd ^
VII ZR 172/58
Verkündet am 21c Januar I960 Voltscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Wirtschaftsprüfers Diplom-Kaufmann Dr. in	IflB^straße	0,
Richard
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr,
 gegen
die Firma KflBB &	KG in DSBHP, ^IB^straße
 vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter,
a)	Kaufmann Paul Wl_
b)	Kaufmann Peter R in 3>
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollfflächtigter: Rechtsanwalt Dr'
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung Vom 21, Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rfbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:	:
1.) Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 8. Juli 1958 aufgehoben, soweit der Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von mehr als 8.137*— DM nebst Zinsen hiervon verurteilt worden ist o
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
2.) Das Berufungsurteil wird dahin neu gefaßt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Ferienzivilkammer B des Landgerichts in Dortmund vom 17. Juli 1957 abgeöndert.
1 a -
Eie Klage wird in vollem Umfange angewiesen«,
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 8*137 ,— DM nebst 4 t> Zinsen seit dem !• April 1954 zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen»
3o) Die Kosten des Hechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben*
Von Hechts wegen
 Tatbeatand:
Der Kläger beriet die Beklagte in Wirtschafte- und Steuereachen. Diese gewährte ihm für die Zeit nach dem L Januar 1950 eine Pauschalyergütung von Jährlich 7.500 DM, die ab 1953 auf 9*375 DM erhöht wurde. Aus dem üblichen Rahmen fallende Leistungen hatte eie besonders zu bezahlen* die Parteien vereinbarten, daß insoweit die Sätze der Rechtsanv/altsgebührenordnung zu Grunde zu legen seien.
Der Kläger verlangt mit der Klage die Begleichung eines Restbetrags aus zwei Rechnungen vom 15« März 1955 von 3.307 DM nebst Zinsen; darin sind 528 DM enthalten, die er als Umsatzsteuer an das Finanzamt abeufUhren hatte.
Die Beklagte hat Klageabweisung und im Wege der Widerklage die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 20.000 DM nebst Zinsen erbeten« Sie ist der Ansicht, daß sie die Umsatzsteuer von 528 IM nicht schulde. Gegen die verbleibende Forderung des Klägers von 2.979 DM hat sie mit einem Gegenanspruch aufgerechnet. Damit hat es folgende Bewandtnis:
Seit Oktober 1950 führte die Fahndungssteile des Finanzamtes bei der Beklagten Brmittelungen, weil der Verdacht bestand, daß sie die Reichsmarkschluß- und die DM-Eröffnungsbi1anz nicht richtig erstellt sowie ein Vorratsvermögen von rd. 1.800.000 DM verschwiegen habe; wegen dieser Beschuldigung wurde auch gegen ihre Inhaber am 50. April 1951 ein Untersuohungsverfahren eingeleitet.
Diese Ermittelungen wurden im Rahmen einer Ende 1951 Anfang 1952 durchgeführten ordentlichen Buch- und Betriebsprüfung fortgesetzt. Am 4. April 1952 und am 18. Dezember 1953 fanden ausführliche Besprechungen zwischen Vertretern des Finanzamtes und der Beklagten statt, an denen
 der Kläger teilnahm. Im wesentlichen handelte es sich darum, ob die Beklagte eine Soforthilfeabgabe (Kreditgewinn-abgabe) von etwa 3*000.000 DM zu leisten hatte. Die Verhandlungen führten zu einer Freistellung der Beklagten von einer solchen Verpflichtung sowie zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens* .
Am 27» November 1952 sandte der Kläger der Beklagten eine Gebührenrechnung, in der er "für außergewöhnliche Steuerberatung im Jahre 1952, inebesondere Mitwirkung bei der finanzaratlichen Betriebsprüfung ,,,,, einschließlich Schlußbesprechungen, Durcharbeitung des Berichts und Stellungnahme dazu11 10,000 DM verlangte. Die Beklagte bezahlte den Betrag,
 Unter dem 15» März 1954 schickte der Kläger der Beklagten eine weitere Gebührenrechnung folgenden Inhalts:
Für die Mifwirkung und Verhandlungen mit ; ^dem Finanzamt zur Bereinigung der Kredit-*gewinnabgahefäache erlaubt!ch mir .du liquidieren
 nach einem Streitobjekt von 3.50QVÖÖÖ DM
30/10 RAGO,	DM	29.643,--
4 $ Umsatzsteuer	DM 1.235» —
TM 3Ö.878,—'
Auch diese Summe bezahlte die Beklagte. Sie ist jedoch der Ansicht, daß dbm Kläger ein solcher Anspruch nicht zugestanden habe. Seine Sondertätigkeit sei mit den auf die Rechnung vom 27. November 1952 entrichteten 10,000 DM abgegqlten. Wie ihr erst nachträglich bekannt geworden sei, habe der Kläger keine Forderung mehr gegen sie gehabt. Den zu viel gezahlten Betrag verlange sie daher gern, dem § 812 BGB zurück. Die Klageforderung entfalle infolge der Aufrechnung mit diesem Gegenanspruch. Von dem Restbetrag verlangt sie einen Teil von 20.000 DM mit
 der Widerklage,
 
Der Kläger hat aemgegenüber behauptet, daß sich die Rechnung vom 15* März 1954 auf das Strafverfahren bezogen habe. Br habe mit dem Prokuristen der Beklagten,
 vereinbart, daß ihm hierfür 50.000 DM zusätzlich vergütet werden sollten. HilfBweise hat er sich darauf berufen, daß ihm dieser Betrag auch für seine Mitwirkung bei den Beratungen und Verhandlungen über die Kreditge-winnabgabe zustehe.
Bas Bandgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2.979 DM nebst Zinsen verurteilt; die Widerklage hat es abgewiesen. Bas Oberlandesgericht hat dieses Urteil abgeändert; es hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten 18.018 BM nebst Zinsen zu zahlen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Bie Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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Entgcheidungs^rUnde;
A.	Bie Beklagte hatte dem Kläger zu dem Ausgleich seiner Rechnung vom 15« März 1954 einen Scheck übersandt. In dem Anschreiben hierzu teilte sie dem Kläger mit, daß sie damit sämtliche Gebühren und auch etwaige Racharbeiten als abgegolten ansehe; ferner sprach sie ihm ihren Bank für seine Unterstützung aus^
Bie Revision meint, das Ober!andesgerloht habe dieses Schreiben nicht hinreichend beachtet. Bie Beklagte habe darin eine etwaige Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung im Wege gegenseitigen Rachgebens erlassen.
Bie Rüge geht fehl. Bas Berufungsgericht stellt in eingehender und vollständiger Würdigung jenes Schreibens
 fest, daß die Beklagte an der Rechtmäßigkeit der Gebühren nicht gezweifelt und einen Verzichtswillen weder gehabt noch etwa unbewußt zu dem Ausdruck gebracht hat.
Biese Erörterungen, die auf tatsächlichem Gebiet liegen und daher das Revisionsgericht binden, schließen sowohl einen Erlaß wie auch die Annahme eines Vergleichs nach § 779 BGB aus.
B,	Das Berufungsgericht prUft ferner, ob der Rückzahlung sanspruch der Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen sei und verneint dies.
Zwar dürfe, so führt es aus, eine nicht geschuldete Bei stung Unter iFm^tähd^ii auch dann nicht zurückgef ordert werden, wenn der BelstSnäe Zweifel' am Bestehen der Schuld gehabt und sein Verhalten vom Empfänger dahin habe gedeu-
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 tet werden müssen, daß mit einer Rückforderung nicht mehr zu rechnen sei. Biese Voraussetzungen seien hier aber nicht gegeben. Denn solche Zweifel hätten bei der Beklagten nicht bestanden. Auch der Kläger habe bei objektiver Beurteilung der Sachlage nicht annehmen können, daß er den Betrag selbst dann behalten durfte, wenn er ihn zu Unrecht erhoben haben sollte, ifeis gelte um so mehr, als er die An*1* sätze seiner Gebührenrechnung nicht ausreichend aufgegliedert und der Beklagten^dadurch die Möglichkeit genommen habe, sie nachzuprüf
 Diese Ausführungen sind rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe dem Kläger zu Unrecht ein pflichtwidriges Verhalten unterstellt, liegt nebhn der Sache. Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung in diesem Zusammenhänge nicht auf eine solche Pflichtwidrigkeit gestützt.
C.	Auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts, mit denen es eine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs verneint, enthalten keinen Rechtsirrtum.
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Das Berufungsgericht hat sich an die Grundsätze gehalten, die die Rechtsprechung hierzu aufgestellt hat (u.a. RGZ 158, 100, 107 - 109; BGHZ 25, 47, 51 ff; Urteil des Senats vom 14c Juli 1958 VII ZR 60/57)» Es hat insoweit mit Recht für wesentlich gehalten, daß der Kläger nicht einmal Behauptet hat, er habe sich auf die Endgültigkeit der Zahlung eingerichtet. Im übrigen spricht auch der von dem Oberlandesgericht hervorgehobene Umstand, daß der Kläger durch die unzureichende Aufgliederung seiner Gebührenrechnung zur Erweckung des Irrtums bei der Beklagten beigetragetrhat, entscheidend gegen eine etwaige Verwirkung.
D.	Es kommt also allein darauf an, ob die Gebührenrechnung des Klägers vom 15« März 1954 übersetzt war, wie das Oberlandesgericht angenommen hat«
1. Der Kläger hatte in erster Linie behauptet, er habe mit der Beklagten vereinbart, daß der Betrag von 30,878 DM das zusätzliche Honorar für seine Mitwirkung bei dem Steuersträfveifahreh darstelleh sollte*
Diese Behauptung; hält das Berufungsgericht für widere legt. Es prüft weit©r^,;.''welche Vergütung der Kläger auf Grund sonstiger Abmachi^gen oder der gesetzlichen Bestimmungen verlangen könne« Er habe sich, so legt es dar, mit der Beklagten im Jah^e1950 über die Anwendung der Rechts anwaltsgebührenordnung geeinigt. Ferner habe ihm die Beklagte das Rocht zugestanden, von einem Streitwert von 3»500.000 DM auszugehen und die in dem Gesetz über Maßnah* men auf dem Gebiet öeb Kostenwesens vom 7» August 1952 (BGBl s, 401) vorgesehenen Zuschläge zu berechnen.
Diese Würdigung enthält keinen Rechtsfehler. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
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II.	Das Berufungsgericht billigt dem Kläger aber insgesamt nur eine Prozeß- und eine Verhandlungsgebühr zu, wobei es annimmt, daß sich die Parteien über die Aufrundung der Prozeßgebühr von 9«881 DM auf 10,000 DM geeinigt haben; dagegen hält es ihn nicht für befugt, noch eine weitere Prozeßgebühr, die Vergleichgebühr und Ersatz der Umsatzsteuer zu verlangen« Er habe also insgesamt nur 19*881 DM zu fordern* D% er 40.878 DM erhalten habe, müsse er 20,997 DM zurückerstatten. Hiervon gehe die unstreitige Klage summe mit noch 2,979 DM ab. Jir sei also auf die Widerklage zur Zahlung von 18.018 DM zu verurteilen.
Die Revision wendet sich mit.Recht„gegen die Absetzung der Vergleichsgebühr; im übrigen sind ihre Angriffe unbegründet.
L) VergleiohsgebUhrs
 Nöch Ansicht des ÖSbrlendesgerichts kommt eine Vergleichsgebühr nicht in .^etracht, weil eine Vereinbarung mit dem Finanzamt» die^dieVoraussetzungen des § 779 BOB erfülle, grundsätzlich ausgeschlossen sei. Der Staat müsse stets die wirklich geschuldete Steuer berechnen und dürfe keine "Opfer11 bringen^ Äe es der § 779 BOB vorsehe. Der Bevollmächtigte des Steuerpflichtigen sei daher iii keinem Palle berechtigt, eine Äebühr nach dem § 13 Abs. 1 Nr. 3 der damals gültigen Oehührenordnung für Rechtsanwälte (RAOebO) anzusetzen. ES beruft sich auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs Nif 1955, 1656 (BPHE 6lf 137; vgl, ferner BPHE 60,. 255 - B?tSl 1955 111, 92),
Dem kann nicht gefolgt werden.
a)	Die von dem Bundesfinanzhof vertretene Ansicht wird von mehreren Finanzgerichten und auch im Schrifttum vielfach nicht geteilt (u.a. Hartz, Betr. 1955, 791; Kaatz,
 Wirtsch* 1955,

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FinRdscfc 1956, 88 und Pließbach St. u,
715 mit weiteren Nachw.).
Sines Eingehens hierauf bedarf es aber nicht. Der Bundesfinanzhof hatte sich, ebenso wie früher der Reichsfinanzhof, nur damit zu befassen, ob der Staat im Verfahren vor den Finaizgerichten die Vergleichsgebühr nach dem § 516 Abs. 2 RA/fegOv i.d.P. des (resetzes vom 11. Juli 1955 BGB1.I s. 511 - (bis zur RotVG vom 1. Dezember 1930 -RGBl 1 S. 517 - § 288' RAbgO»)) zu erstatten hatte. Darum handelt es sich: hier nicht. Vielmehr ist im Rahmen des Veranlagung sver fahr ans liber das Recht s verhält ni s zwi sehen dem Bevollmächtigten und seinem Auftraggeber zu entscheiden. Dieses richtet sich nach anderen Grundsätzen, als die Brsatzpflicht des im finanzgerichtlichen Verfahren unterlegenen Staates.
b) Die Parteien bähen die Anwendung der Rechtsanwalts gebUhrenordnung im Jahre 1950, also in ihrer damaligen Passung vereinbart- Auch die dem Kläger zustehenden Gebühren sind während der Seit ihrer Geltungsdauer angef allen.
Maßgebend war insoweit der § 13 Abs. 1 Nr. 3 RAGebO. Danach erhielt der Rechtsanwalt für die Mitwirkung hei einem zur Beilegung dhs Rechtsstreits abgeschlossenen Vergleich eine Gebühr. :
Alks Vergleich in diesem Sinne war nur ein Abkommen anzusehen, das die Merkmale des § 779 BGB auf wies (u.a. Gerold Rechtsanwalt sgebührenordnung § 13 Anm. 82); das ist übrigens in dem § 23 der ivsmssfasä eimseführten Bundes-rechtsanwait sgebührenördnung vom 26. Juli 1957 nunmehr ausdrücklich festgelegt worden. Somit war es erforderlich, daß ein zwischen den Beteiligten bestehender Streit im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wurde.
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Die vollständige Übertragung dieser Grundsätze auf das .Steuerverfahren war nicht möglich. Das zivilgerichtliche Verfahren, für das die Vorschriften der Rechtsanwalt .sgebührenerdnung in erster Linie vorgesehen waren, unterscheidet sich wesentlich von dem finanzgeriChtlichen. Das hat auch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung NJW 1955» 1653 (BFHB 61, 132) anerkannt. Es kam also nur eine entsprechende Anwendung in Betracht, bei der die bestehenden Unterschiede ausreichend berücksichtigt wurden (vgl. Becker RAO § 288 Anm. 4)* Das galt erst recht, wenn es sich, wie hier, um eine Tätigkeit des bevollmächtigten im Rahmen des Veranlagung$verfahrens beim Finanzamt handelte, also eines Abschnitts, der von dem durch Verordnung vom 21. April 1944 (RGBl I S. 104) geschaffenen § 91 Abs.
1 Nr. 3 RAGebO nicht erfaßt wurde.
Bei dieser entsprechenden Anwendung ist zu beachten, daß das Steuerverfahren vom Standpunkt' des Staates ein anderes Bild bietet als von dem des Steuerpflichtigen. Es mag sein, daß. der Staat die Zulässigkeit eines Vergleichs nicht anerkennen kann, weil er die Steuern in der gesetzlichen Höhe erheben muß und sich deswegen nicht für befugt hält, "Opfer1* zu bringen. Diese Erwägungen gelten aber nicht für den Steuerpflfchtigen und seinen Bevollmächtig-ten. Sie sehen, daß das Finanzamt mit 'ihnen "verhandeltM, daß es häufig die ursprünglich - vertretene Ansicht nicht aufrecht erhält, daß es Schätzungen herabsetzt und schließlich einer dem Steuerpflichtigen günstigeren Regelung zustimmt, als es sie zunächst beabsichtigt hatte.
Fälle dieser Art haben regelmäßig für dien Steuerpflichtigen und seineh Bevollmächtigten einen vergleichsartigen Charakter und enthalten mindestens von ihrem Standpunkte aus alle j%rkmale des § 779 BGB (vgl. hierzu
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 insbesondere Fließbach aaG; Becker, Steuer und Wirt sch. 1926, Sp. 1674; Hiewald AO § 220 Anm. 3 (2) und Finanzger. München 3FG 1955 Nr. 64). Bann ist es nur recht und billig, daß der Auftraggeber an*, seinen Anwalt auch die Vergleichegebühr zahlt.
c)	Dagegen kann nicht eingewandt werden, man dürfe nicht unterstellen, daß 4er Auftraggeber bereit sei, dem Bevollmächtigten Gebühren zuzuerkennen, die ihm im Falle des Obsiegens nicht erstattet werden.
Sine solche Betrachtungsweise käme hier schon deswegen nicht in Frage, weil es sich Um eine Tätigkeit des Klägers im Verfahren dem Finanzamt gehandelt hat, für die eine Erstatt ungspflicht des Staates nie bestand. Abgesehen hiervon war dir Staat s im Jahre 1950, als die Parteien die Vereinbarung trafen, nach der damaligen Fassung des § 316 BAbgO auch beim Unterliegen im fihanzgeri cht -liehen Verfahren nicht ^rstattungspflichtig.
d)	Schließlich greift auch der Hinweis des Oberlan-	j
desgerichts auf den § 118 Abs. 4 BRAGehÖ nicht durchs	3#
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 Richtig ist zwarr daß der Kläger nach der Bundes-rechtsanwaltsgebühreaerdhung keine Vergleichsgebühr zu beanspruchen hätte, wehh die Vereinbarung der Parteien unter ihren Geltungsbereich gefallen wäre* Der Gesetzgeber hat sich die Bedenken des Reichs - und Bundesfinanzhofs zu eigen gemacht und nunmehr ausdrücklich bestimmt, daß im
 Steuerverfahren keine Vcrgleichsgebühr für den Rechtsanwalt entstehen kann (§§ 23 Abs. 3? 117 Abs. 1 und 118 Abs. 4 BRAGebO). Die dafür geschaffene Erledigungsgebühr des § 24 BRAGebO hätte der Kläger nicht erheben können, weil kein bereits erlassener Verwaltungsakt zurückgenommen
 oder geändert worden ist.
Diese Regelung ist aber erst am 1.. Oktober 1957 in Kraft getreten (Arto XI § 10 des Gesetzes vom 26« Juli 1957 - BGBl, So 861, 940)o Sie läßt keinen Rückschluß, darauf zu, was vorher rechtens war*
e)	Das Oberlandesg^richt hat sich zwar nicht damit befaßt, ob die Voraussetzungen eines Vergleichs im einzelnen gegeben waren* Das folgt aber bereits aus dem unstreitigen Sachvortrag dfer Parteien*
Das Berufungsgericht führt die zwischen dem Finanzamt und der Beklagten streitigen Prägen S. 5 des Urteils an.
Sie ergeben sich u.a* aus dem Schreiben des Finanzamts vom 10* Dezember 1955 (Bl. 163 d*Akt.) und der Hieder-sehrift Uber die Besprechung vom 18• Dezember 1953 (Bl, 15 d.Akt*). Hierüber wurde, wie did Beklagte S. 2 ihres Schriftsatzes vom 22* Mai 1958 selbst anfUhrt, "mit dem Finanzamt ... eine völlige Einigung erzielt*1. Dabei handelte es sich, wie die erwähnte Niederschrift unmißverständlich zeigt, nicht nur darum, daß das Finanzamt diese öder Jene Rechtsmeinung als richtig oder unrichtig anerkannte* Vielmehr fand auch eine Abwägung^ sowie eine Angleichung der beiderseitigen Standpunkte auf eine mittlere Linie statt. So änderte u.a. die Beklagte ihre RM - Schlußbilanz dahin, daß Forderungen von Ost Zuckerfabriken "in Höhe von einigen Millionen” RM (S. 9 des Schriftsatzes des Klägers vom 22. Mai 1958) als Verbindlichkeit eh gestrichen und mit 0 RM bewertet wurden. Des Finanzamt gab seine Zustimmung zu einer solchen Bewertung und erhob wegen dieses Postens, im Gegensatz zu seiner früheren Stellungnahme, keine Kreditgewinnabgabe ; dafür verlangte es für die RM Zeit nunmehr höhere Einkommen- und Gewerbesteuern. Mit einem solchen Vorgehen erklärte siöh die Beklagte einverstanden (Schriftsätze des Klägers vom 30* Juni 1958, S* 2 und der Beklagten vom 7« Juli 1958, S» 2/3)»
12 -
Diese - und weitere - Abmachungen trugen - von den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits aus gesehen -eindeutig die Merkmale einer Vereinbarung, durch die de* Streit oder die Ungewißheit Uber Rechtsverhältnisse im Vfege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wurde. Dann durfte der Kläger nach dem Gesagten für seine Mitwirkung auch eine Vergleiehsgebühr gemäß dem § 15 Abs. 1 Nr. 3 RAGebO ansetzen,
f)	Dem steht auch nicht, wie die Revisionsbeklagte meint, der Umstand entgegen, daß das Oberlandesgericht dem Kläger in ent sprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 RAGebO eine Verhandlungsgebühr zugebilligt hat.
Durch diesen Ansatz, den das Berufungsgericht mit rechtlich bedenkenfreien und von.der Beklagten nicht angegriffenen Erwägungen begründet, wird die Vergleichsge-bühr nicht abgegolten. Sie wird vielmehr» wie auch im St reitverfahren vor den ordentlichen Gerichten, fUr den erhielten Erfolg neben der VerhandlungagebUhr gewährt *
2.) UmsatzSteuer:
Der Kläger hat der Beklagten die von ihr au zahlende Umsatzsteuer von 4 # besonders berechnet. Das Ober-landesgericht spricht sie ihm mit der Begründung ab, daß er nicht kraft Gesetzes, sondern nur im Hinblick auf die Vereinbarung vom Jahre 1930 nach der Rechtsanwaltsgebüh-renordnung liquidieren dürfe. Gemäß dem § 10 UStG sei er daher zur sog. offenen Überwälzung des Betrags nicht befugt gewesen. Es verwebet auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs BStBl 1935 III, 249 und 251»
Die Revision greift diese Ausführungen mit ähnlichen Erwägungen an wie zur Frage der Vergleichsgebühr. Sie meint, das Oberlandesgericht hätte prüfen müssen, ob sich die Beklagte im Innenverhältnis zur Begleichung verpflichtet habe.
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Die RUge is$ unbegründet, ,v
Gemäß dem § 10 UStG ist der Steuerschuldner nicht berechtigt, die Steuer neben dem Entgelt anzufordern. Er darf' dies jedoch, wenn als Entgelt gesetzlich bemessene Gebühren angesetzt werden.
Die Sätze der Rechtsanwaltsgebührenordnung sind zwar solche "gesetzlich bemessenen Gebühren", Sie standen dem Kläger aber nicht kraft Gesetzes, sondern nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zu. In einem solchen Falle darf die Umsatzsteuer nicht besonders angesetzt werden, wie sich aus dem Grundgedanken jener Vorschrift in Verbindung mit ihrer Entstehungsgeschichte (Verhandlungen der verfassungsgebenden Deutschen Nationalversammlung, Bd.
340, Aktenet, 1808, 12, Aussch.) ergibt.
Das Gesetz untersägt grundsätzlich die sog. offene Überwälzung' der Umsatzsteuer. Der Forderungsberechtigte darf sie also nur im V/ege der sog* verdeckten Überwälzung dadurch in Rechnung steilen, daß er von vornherein seine Preise ent sprechend kalkuliert. Eine derartige Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Preise ist aber nicht möglich, wenn und soweit der Steuerschuldner an gesetzlich fest-gelegte Gebühren gebunden ist. Für ihn macht das Gesetz also eine Ausnahme, um ihn nicht schlechter zu stellen als andere Unternehmer:, und gestattet ihm die offene Überwälzung.
Daraus folgt, daß zu einer solchen offenen Überwälzung nur befugt ist, wer die gesetzlich bemessenen Gebühren berechnen muß, nicht jedoch, wer sich ihnen kraft freier Vereinbarung unterwirft; denn dieser hatte die Möglichkeit der verdeckten Uberwälzung. Macht er davon keinen Gebrauch, so besteht nach Sinn und Zweck der Vorschrift kein Anlaß, ihm dennoch die Vergünstigung der offenen Überwälzung zuzubilligen.
 
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß ihm die Beklagte den gesonderten Ansatz der Umsatzsteuer gestattet habe«, Denn eine solche Vereinbarung wäre gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des § 10 Abs. 2 UStG insoweit nichtig.
Die Beklagte schuldete dem Kläger daher nicht die von ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von 1.235 DM. Dem auf den § 812 BOB gestützten Rückforderungsanspruch der Beklagten steht auch nicht der § 817 3. 2 BGB entgegen! denn es fehlt nächden Feststellungen des Berufungsgerichts an Jedem Anhalt für die Annahme, daß sich die Beklagte der Verbotswidrigkeit ‘bewußt gewesen ist.
3*) Prozeßgebühr:
Bach § 13 Abs. 1 Hr. 1 RAGebO stand dem Kläger für den Geschäftsbetrieb eine Prozeßgebühr zu. Durch sie wurde jede Tätigkeit atogegöltbn, die zu der ‘»Instanz" (§ 25 RAGebO) gehörte, soweit; das Gesetz nicht ausdrücklich weitere Gebühren zubilligte; dabei war es gleichgültig, ob diese Tätigkeit vo-r, während oder nach Beendigung des "Rechtszuges" ausgeübt wurde {vgl. Gerold aäO § 13 Anm. 6).
Die Entscheidung der Prags, was als zu demselben Instanzenzug gehörig erizüsehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzeifalls. Darüber hat allein der Tatrichter zu befinden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dessen Würdigung rechtlich haltbar ist.
Insoweit ergeben sich keine Bedenken. Das Oberlandesgericht legt in eingehender Würdigung dar, daß sich die Gebührenrechnungen des Klägers vom 27. November 1952 und 15. März 1954 auf denselben Gegenstand bezogen. Die Revision wendet sich vergeblich gegen diese Beurteilung.
 
a) Die Besprechungen über den Inhalt der RM-Schluß-und der DM-ErÖffnungsbilanz haben mindestens bis zu dem 18. Dezember 1955 gedauert, wie sich aus der Niederschrift des Finanzamtes vom 31« Dezember 1953 sowie aus seinem Schreiben vom 10. Dezember 1953 ergibt.
Es ist nun richtig, daß sich Von 1950 bis dahin der Gegenstand, um den es sich handelte, in gewisser Weise geändert hatte. Zunächst ging es um die Berechnung der Soforthilfeabgabe und der Soforthilfeso^-dorabgabe nach dem Soforthilfegesetz (vgl. die EinleitungsverfUgung vom 30. April 1951 - ), später um die, der Kreditgewihnabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz, dessen Entwurf übrigens bei den Besprechungen vom 4« April 1952 bereits die Grund läge bildete (Vorwort zur Niederschrift vom 31. Dezember 1953). Das ändert aber nichts an der Tatsache, daß die
 streitigen Fragen dieselben geblieben waren. Sie bezogen
 sich nach wie vor auf nichts anderes, als auf die Aufstellung der RM-Schluß- der BH-Eröffnungsbilanz> aus deren Inhalt sich difc Abgaben zwangsläufig ergaben.
Daraus, daß das Oberlandesgerieht die Gesetzesänderung nicht ausdrücklich hervorgehoben hat, lassen sich also keine berechtigten Einwände herleiten.
b)	Der Kläger dürfte daher für die Anfertigung der Kroditgewinnabgabeerklätung keine besondere Gebühr berechnen, weil es sieh j^ch den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgerichts um ein einheitliches Geschäft iftit den Bilanzarbeiten handelte.
Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht die Beweisantritte des klägers Uber seine Mitwirkung bei die sen Bilanzarbeiten als unerheblich übergehen.
 
c)	Schließlich kommt es nach dem bereits Gesagten auch nicht darauf an, ob der Kläger nach seiner ersten Gebührenrechnung vom 27. November 1952 noch mit weiteren Arbeiten befaßt worden ist* Entscheidend ist nur, ob sie sich auf denselben Gegenstand bezogen, für den er die Prozeßgebühr erhielt * Das war nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts der Fall.
. Es hat Ihm also eine weitere Prozeßgebühr mit Hecht abgesprocheno
III,	Der Senat kann in der Sache erkennen, da sie zur Entscheidung reif ist,
1«) Die Beklagte hatte zwar noch vorsorglich beantragt, gemäß § 93 Abs. 3 HAGebO ein Gutachten der Anwalts kammer über die Unangemessenheit der vereinbarten Gebühren einzuholen. Dieser Antrag ist aber, abgesehen von weiteren Bedenken, schön deswegen unbegründet, weil der Kläger nur die gesetzlichen Gebühren berechnet hat.
Einen solchen Pall trifft der § 93 Abe. 3 HAGebO nicht. Das gilt auch dann, wenn diese Berechnung auf einer Vereinbarung beruht. Dehn die gesetzlichen Gebühren gelten nicht als unangemesseh.
2.) Der Kläger hat danach zu beanspruchen 1 abgerundete Prozeßgebühr mit 10.000	DM
1 Verhandlungsgebühr mit	9-881	DM
1 Vergleichsgebühr mit	9-881	M
Insgesamt	29-762	DM 29-762	DM
Er hat erhalten	40.878	DM
Also zu viel	11.116	DM
Hiervon geht die unstreitige Klageforderung ab mit	2.979	DM
sodaß eine Forderung der Beklagten von	8,137	DM
verbleibt. Dieser Betrag ist ihr auf die Widerklage
 
zuzuerkennen, die im übrigen, ebenso wie die Klage, abzuweisen ist.
IV.	Die Kostenentscheidung folgt aus den §§92 und 97 ZPO.
Glanzmann Heimann-frosien Bundesrichter Erbel
 ist erkrankt und an der Unterzeichnung«.^ hindert.
Glanzmann
 Meyer	Br.;Vogt
r-er-