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BGH · VII ZR 172/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 172/04

Juni 2005 durch die Richter Hausmann, Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtfertigen die Zulassung nicht, weil ein Zulassungsgrund insoweit nicht dargetan ist.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
AllgemeineKufferHausmannhassenSafariRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 172/04
vom 9. Juni 2005 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2005 durch die Richter Hausmann, Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtfertigen die Zulassung nicht, weil ein Zulassungsgrund insoweit nicht dargetan ist.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Gegenstandswert: 139.071,39 €
Hausmann
 Haß
Wiebel
 Kuffer
Safari Chabestari