* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 172/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 172/03

Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer beschlossen: Es fehlt insoweit im Hinblick auf die weiteren Überlegungen im Berufungsurteil zu den Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs an der Entscheidungserheblichkeit. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KufferÜberlegungVoraussetzungDressierZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 172/03
28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts, es fehle an einer hinreichenden Darlegung des Schadens, rechtfertigen die Zulassung nicht. Es fehlt insoweit im Hinblick auf die weiteren Überlegungen im Berufungsurteil zu den Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs an der Entscheidungserheblichkeit.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 58.726,19 €
Wiebel
 Kuffer
Dressier
 Haß
Hausmann