In ihm ist bestimmt, daß der Kläger für seine Tätigkeit auch im Obstbaugebiet eine nach der zu vermessenden Fläche errech-nete Vergütung erhält und zwar von 60 ha x 1.080 DM = 64.800 DM. Diesen Betrag will jedoch das Landesamt für Flurbereinigung und Siedlung des Streithelfers der beklagten Gemeinde nicht erstatten. Das Landesamt nimmt den Standpunkt ein, der Kläger habe keine "dem Rebland ähnliche Verhältnisse" im Sinne der Richtlinien für die freiwilligen Zusammenlegungen vorgefunden, weshalb allein die normale Abrechnung seiner Leistungen nach der Zahl der neugesetzten Grenzzeichen gerechtfertigt sei. Sie meint, der Kläger müsse sich mit diesem Betrag begnügen, denn beide Parteien seien irrtümlich davon ausgegangen, daß die ausgemachte höhere Vergütung dem vom Landesamt zu erstattenden Betrag entsprochen habe. Der Kläger habe aber auch eine ihn nach Treu und Glauben treffende Pflicht verletzt, die Beklagte darüber aufzuklären, daß die von den Parteien verabredete Vergütung vom Landesamt nicht erstattet werde. Auf die Berufung des Streithelfers, der zu diesem Zweck dem Rechtsstreit auf der Seite der Beklagten beigetreten ist, hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, soweit der Kläger mehr verlangt, als ihm durch das Teilanerkenntnis-Urteil des Landgerichts zugesprochen worden ist. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte und der Streithelfer bitten, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des vom Landgericht erlassenen Schluß-Urteils. Es meint, für den Kläger habe aus den bereits vorhandenen geschäftlichen Beziehungen mit der beklagten Gemeinde und dem sich daraus ergebenden Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien eine besondere Aufklärungspflicht bestanden. Dem Kläger habe aber gleichwohl klar geworden sein müssen, daß der für die Beklagte handelnde Bürgermeister über die Vergütung der vom Kläger geleisteten Arbeiten und über die Erstattung seines Honorars durch das Landesamt keine Kenntnis gehabt habe. Dagegen sei dem Kläger bewußt gewesen, daß der Streithelfer seine Tätigkeit im Obstbaugebiet der beklagten Gemeinde nur nach Grenzzeichen abrechnen würde, weil es sich nicht um dem "Rebland ähnliche Verhältnisse” gehandelt habe. Wenn an der Abfassung des Vertrags ein Oberregierungsvermessungsrat vom örtlichen Flurbereinigungsamt mitgewirkt habe, so ändere das an der den Kläger treffenden Aufklärungspflicht nichts. Danach ist bereits aus sich anbahnenden Vertragsverhandlungen die Pflicht der Verhandlungspartner herzuleiten, alle Tatsachen zu offenbaren, die für den Willensentschluß des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann (vgl. Die Pflicht zur Aufklärung kann nicht so weit gehen, daß eine Vertragspartei gezwungen wird, in unzu demutbarer Weise unter Zurückstellung ihrer eigenen Belange die Interessen des Gegners wahrzunehmen, wenn dieser von sich aus dafür gesorgt hat, daß er bei Vertrags Schluß sachkundig beraten ist. Zu Recht hebt die Revision hervor, daß der Kläger für die beklagte Gemeinde auf Grund eines bloßen Werkvertrags tätig geworden ist. Sie berücksichtigt einmal nicht, daß selbst nach der Aussage des Zeugen Naschold, auf die sich das Berufungsgericht maßgeblich stützt, der Begriff der dem "Rebland ähnlichen Verhältnisse" keineswegs eindeutig ist. Aus alledem ergibt sich, wie die Revision mit Recht geltend macht, daß die Erstreckung des günstigeren Hektarsatzes auf dem MRebland ähnliche Verhältnisse” dem Streithelfer für die Honorierung der Unternehmen, die bei der freiwilligen Umlegung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke mitwirken, einen gewissen Spielraum gewährt, dessen Grenzen naturgemäß im voraus nicht ohne weiteres zu erkennen sind, zu demal insofern eine großzügigere Handhabung möglich und zu demindest in einem Falle auch bereits bekannt geworden war. Das verwehrte es dem Kläger, zuverlässig beurteilen zu können, welche Vergütung für seine Tätigkeit im Obstbaugebiet der Beklagten als vom Landesamt des Streithelfers erstattungsfähig anerkannt würde. Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, für den Kläger hätten insofern keinerlei Zweifel bestehen können, läßt sich daher aus der Aussage des Zeugen auf die das Berufungs- Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts beruht ersichtlich allein darauf, daß es glaubt aus der Aussage des Zeugen herleiten zu können, der Kläger habe überhaupt nicht im Zweifel sein können, welche Vergütung das Landesamt des Streithelfers der Beklagten erstatten würde. Der Kläger durfte vielmehr davon ausgehen, daß sich die dem Landesamt unmittelbar untergeordnete, also zuständige Flurbereinigungsbehörde in Übereinstimmung mit den geltenden Richtlinien befand, d.h. innerhalb des darin enthaltenen Spielraums handelte. Da weitere Tatsachen nicht mehr aufzuklären sind und eine erneute Würdigung der bereits erhobenen Beweise durch das Berufungsgericht zu keinem anderen Ergebnis führen kann, ist dem Senat eine abschließende Beurteilung möglich. April 1968, durch den sein Honorar geregelt werden sollte, nicht auf Schwierigkeiten hingewiesen hat, die die Beklagte bei der Erstattung der Kosten durch das Landesamt des Streithelfers bekommen könnte, Es konnte sich durch die von ihm durchgeführte Beweisaufnahme nicht die Gewißheit verschaffen, daß die Parteien die Erstattungsfähigkeit der dem Kläger zugebilligten Vergütung durch das Landesamt des Streithelfers zur Geschäftsgrundlage gemacht hätten. Daß angesichts des überragenden Grundsatzes der Vertragstreue eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann in Betracht kommt, wenn dies zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht vereinbarer und damit der betroffenen Vertragspartei nicht zu demutbarer Folgen unabweisbar erscheint, entspricht ebenfalls gesicherter Rechtsprechung (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 171/71 URTEIL Verkündet am 12. April 1973 Horn, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Vermessungstechnikers Walter F bei Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Gemeinde Bürgermeister vertreten durch den » Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof Dr.h.c. Streithelfer der Beklagten: Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt füi^lur^rein^ung und Siedlung Baden-Württemberg, SflBP, Berufungskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.h.c. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Finke, Schmidt, Dr. Girisch und Meise für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 29. Juli 1971 aufgehoben. Die Berufung des Streithelfers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Freiburg vom 20. Januar 1970 wird zurückgewiesen. Der Streithelfer hat die Kosten seiner Berufung und seiner Beteiligung am Revisionsverfahren zu tragen. Die übrigen Kosten der Revisionsinstanz trägt die Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hat in den Jahren 1966/67 für die beklagte Gemeinde bei der freiwilligen Zusammenlegung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke Vermessungs- und Planungsarbeiten erst im Rebgelände, dann im Obstbaugebiet der Gemeinde durchgeführt. Die Beklagte erhält die ihr in solchen Verfahren als Trägerin des Umlegungsverfahrens entstehenden Kosten nach bestimmten vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes Baden-Württemberg (des Streithelfers) erlassenen Richtlinien erstattet. Für Arbeiten, wie sie der Kläger ausführte, sind 40 DM für jedes notwendige Grenzzeichen im neuen Vermessungsgebiet vorgesehen, "in Rebland und diesem ähnlichen Verhältnissen" jedoch nicht weniger als 1.080 DM pro ha. Der Kläger erhielt seine Tätigkeit im Weinbaugebiet nach dem erhöhten Hektarsatz vergütet. Nachdem er auch die ihm übertragenen Arbeiten im Obstbaugelände durchgeführt hatte, schlossen die Parteien zur Klärung der Rechtsbeziehung zwischen ihnen am 5./6. April 1968 einen von einem Oberregierungsvermessungsrat beim Flurbereinigungsamt FÜV entworfenen Vertrag. In ihm ist bestimmt, daß der Kläger für seine Tätigkeit auch im Obstbaugebiet eine nach der zu vermessenden Fläche errech-nete Vergütung erhält und zwar von 60 ha x 1.080 DM = 64.800 DM. Diesen Betrag will jedoch das Landesamt für Flurbereinigung und Siedlung des Streithelfers der beklagten Gemeinde nicht erstatten. Es ist lediglich bereit, je 40 DM für die in dem vom Kläger betreuten Gebiet ermittelten 440 Grenzzeichen zu zahlen, insgesamt also 17.600 DM. Das Landesamt nimmt den Standpunkt ein, der Kläger habe keine "dem Rebland ähnliche Verhältnisse" im Sinne der Richtlinien für die freiwilligen Zusammenlegungen vorgefunden, weshalb allein die normale Abrechnung seiner Leistungen nach der Zahl der neugesetzten Grenzzeichen gerechtfertigt sei. Im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung der mit ihr vereinbarten Vergütung von 64.800 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten, soweit der Kläger mehr als 17.600 DM fordert. Sie meint, der Kläger müsse sich mit diesem Betrag begnügen, denn beide Parteien seien irrtümlich davon ausgegangen, daß die ausgemachte höhere Vergütung dem vom Landesamt zu erstattenden Betrag entsprochen habe. Der von den Parteien geschlossene Vertrag müsse deshalb nach den Grundsätzen über den Wegfall bzw. das Fehlen der Geschäftsgrundlage den tatsächlichen Verhältnissen angepaßt werden. Der Kläger habe aber auch eine ihn nach Treu und Glauben treffende Pflicht verletzt, die Beklagte darüber aufzuklären, daß die von den Parteien verabredete Vergütung vom Landesamt nicht erstattet werde. Die Beklagte hat deshalb den Vertrag vorsorglich wegen arglistiger Täuschung angefochten. Das Landgericht hat durch Teilanerkenntnis-Urteil die Beklagte zur Zahlung von 17.600 DM nebst Zinsen verurteilt. Durch Schluß-Urteil hat es der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des Streithelfers, der zu diesem Zweck dem Rechtsstreit auf der Seite der Beklagten beigetreten ist, hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, soweit der Kläger mehr verlangt, als ihm durch das Teilanerkenntnis-Urteil des Landgerichts zugesprochen worden ist. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte und der Streithelfer bitten, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des vom Landgericht erlassenen Schluß-Urteils. Entscheidungsgründe: I. 1. Das Berufungsgericht läßt die von der Beklagten erklärte Anfechtung des Vertrags vom 5./6. April 1968 wegen einer vom Kläger begangenen arglistigen Täuschung durchgreifen. Es meint, für den Kläger habe aus den bereits vorhandenen geschäftlichen Beziehungen mit der beklagten Gemeinde und dem sich daraus ergebenden Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien eine besondere Aufklärungspflicht bestanden. Ihm sei nicht verborgen geblieben, daß die Beklagte die vereinbarte Vergütung nur zu einem Teil vom Landesamt erstattet bekommen könne, diese für sie wesentliche Tatsache aber offensichtlich nicht erkannt habe. Zwar sei darüber bei Abschluß des Vertrages nicht gesprochen worden. Dem Kläger habe aber gleichwohl klar geworden sein müssen, daß der für die Beklagte handelnde Bürgermeister über die Vergütung der vom Kläger geleisteten Arbeiten und über die Erstattung seines Honorars durch das Landesamt keine Kenntnis gehabt habe. Dagegen sei dem Kläger bewußt gewesen, daß der Streithelfer seine Tätigkeit im Obstbaugebiet der beklagten Gemeinde nur nach Grenzzeichen abrechnen würde, weil es sich nicht um dem "Rebland ähnliche Verhältnisse” gehandelt habe. Das hätte er, der Kläger, dem Bürgermeister der beklagten Gemeinde offenbaren müssen. Wenn an der Abfassung des Vertrags ein Oberregierungsvermessungsrat vom örtlichen Flurbereinigungsamt mitgewirkt habe, so ändere das an der den Kläger treffenden Aufklärungspflicht nichts. Denn auch dieser Beamte sei im gleichen Irrtum befangen gewesen, wie der Kläger ebenfalls erkannt habe. L / 2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg, a) Allerdings befindet sich das Berufungsgericht in seinem rechtlichen Ausgangspunkt im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach ist bereits aus sich anbahnenden Vertragsverhandlungen die Pflicht der Verhandlungspartner herzuleiten, alle Tatsachen zu offenbaren, die für den Willensentschluß des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann (vgl. etwa BGH NJW 1970, 653; 1971, 1795, 1799 jeweils mit weiteren Nachweisen). Schlechthin besteht eine solche Aufklärungspflicht wegen der vielfach wider-streitenden Interessen der Verhandlungspartner jedoch nicht. Es kommt vielmehr stets auf die Verhältnisse des Einzelfalles und die Erfordernisse des redlichen Geschäftsverkehrs an (BGH aaO). Dabei ist das Bestehen und die etwaige Verletzung einer solchen Aufklärungspflicht nicht - wie die Revision offenbar meint - allein für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung von Bedeutung, die ein bewußtes Verschweigen zu offenbarender Tatsachen voraussetzt. Für die Haftung aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen würde bereits die fahrlässige Verletzung etwaiger vorvertraglicher Aufklärungspflichten genügen, wie sie das Berufungsgericht annimmt. In gleicher Weise können im Rahmen schon bestehender Vertragsbeziehungen Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung gegeben sein. b) Mag es nun auch im redlichen Geschäftsverkehr erwünscht sein, daß sich die Verhandlungspartner gegenseitig möglichst umfassend mitteilen, was für sie vor Abschluß des Vertrags wissenswert ist, so dürfen doch die Anforderungen an die Verpflichtung des jeweiligen Partners, den anderen Teil über bestimmte Umstände aufzuklären, nicht überspannt werden. Das muß auch im Rahmen eines besonderen Vertrauensverhältnisses bei bereits vorhandenen Geschäftsbeziehungen gelten. Die Pflicht zur Aufklärung kann nicht so weit gehen, daß eine Vertragspartei gezwungen wird, in unzu demutbarer Weise unter Zurückstellung ihrer eigenen Belange die Interessen des Gegners wahrzunehmen, wenn dieser von sich aus dafür gesorgt hat, daß er bei Vertrags Schluß sachkundig beraten ist. So ist es im vorliegenden Fall. Zu Recht hebt die Revision hervor, daß der Kläger für die beklagte Gemeinde auf Grund eines bloßen Werkvertrags tätig geworden ist. Dieser mag Elemente eines Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675 BGB) enthalten haben, aus denen ein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien herzuleiten ist, wenn der Kläger bei den Verhandlungen mit den betroffenen Grundstückseigentümern die Interessen der Beklagten zu vertreten hatte. Damit war ihm aber keineswegs die Sorge für sämtliche die beklagte Gemeinde in diesem Zusammenhang betreffenden Angelegenheiten anvertraut, etwa im Verhältnis zu dem Streithelfer, gerade was die Erstattung etwaiger entstandener Kosten und die Höhe seines Honorars anging. Das hatte der Bürgermeister der beklagten Gemeinde durchaus richtig gesehen. Denn als der Kläger seine Tätigkeit in dem Obstbaugebiet beendet hatte und es nunmehr um seine Vergütung ging, hat der Bürgermeister der Beklagten keineswegs von sich aus den - wie es im Berufungsurteil heißt - "zur Klärung der Rechtsbezie-hungen" zwischen den Parteien für notwendig gehaltenen Vertrag entworfen und dem Kläger vorgelegt. Er hat sich vielmehr an die örtliche Flurbereinigungsbehörde gewandt, die er für die hier einschlägigen Fragen als sachverständig hielt und auch halten durfte. Der dort beschäftigte Oberregierungsvermessungsrat Bohnhoff hat dann den später von beiden Parteien Unterzeichneten Vertrag verfaßt und zwar ohne Zutun des Klägers. Es wäre - auch nach Treu und Glauben - zuviel verlangt, wenn man dem Kläger zurauten wollte, selbst vor einer so sachverständigen Stelle von sich aus die Honorarfrage und die Erstattungsfähigkeit des vereinbarten Entgelts zur Sprache zu bringen. So weit gehen die Erfordernisse des redlichen Geschäftsverkehrs nicht. Das kann umso weniger angenommen werden, als der Kläger durchaus damit rechnen konnte, daß das Landesamt des Streithelfers die mit der Beklagten ausgemachte Vergütung möglicherweise als erstattungsfähig ansehen würde. Die gegenteilige Würdigung des Berufungsgerichts läßt wesentlichen Prozeßstoff außer acht, wie der Revision zuzugeben ist. Sie berücksichtigt einmal nicht, daß selbst nach der Aussage des Zeugen Naschold, auf die sich das Berufungsgericht maßgeblich stützt, der Begriff der dem "Rebland ähnlichen Verhältnisse" keineswegs eindeutig ist. Er ist weder den Richtlinien von 1962 noch dem vom Landesamt im Anschluß daran entworfenen Mustervertrag klar zu entnehmen. Nach den sachverständigen Bekundungen des Zeugen können im Einzelfall auch bei Obstkulturen "Rebland ähnliche Verhältnisse" vorliegen. Der Zeuge hat ferner bestätigt, daß in den vom Kläger nach dem Hektarsatz abgerechneten anderweitigen Fällen auch ebene Flächen beteiligt gewesen seien. Schließlich hat er von einem gerade den Kläger betreffenden Fall berichtet, in dem möglicherweise etwas großzügig verfahren worden sei. Aus alledem ergibt sich, wie die Revision mit Recht geltend macht, daß die Erstreckung des günstigeren Hektarsatzes auf dem MRebland ähnliche Verhältnisse” dem Streithelfer für die Honorierung der Unternehmen, die bei der freiwilligen Umlegung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke mitwirken, einen gewissen Spielraum gewährt, dessen Grenzen naturgemäß im voraus nicht ohne weiteres zu erkennen sind, zu demal insofern eine großzügigere Handhabung möglich und zu demindest in einem Falle auch bereits bekannt geworden war. Das verwehrte es dem Kläger, zuverlässig beurteilen zu können, welche Vergütung für seine Tätigkeit im Obstbaugebiet der Beklagten als vom Landesamt des Streithelfers erstattungsfähig anerkannt würde. Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, für den Kläger hätten insofern keinerlei Zweifel bestehen können, läßt sich daher aus der Aussage des Zeugen auf die das Berufungs- gericht entscheidend abhebt, nicht ziehen. Der Kläger mußte sich im Gegenteil in seiner eigenen Auffassung dadurch bestärkt fühlen, daß sogar der Oberregierungsvermessungsrat BflMi von der unteren Flurbereinigungsbehörde, der den Vertrag entworfen hatte, von sich aus den Hektarsatz ohne weiteres anwandte und das bei der Vertragsunterzeichnung noch nicht einmal näher erörterte. Daß auch er sich geirrt haben sollte, war für den Kläger nicht erkennbar. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts beruht ersichtlich allein darauf, daß es glaubt aus der Aussage des Zeugen herleiten zu können, der Kläger habe überhaupt nicht im Zweifel sein können, welche Vergütung das Landesamt des Streithelfers der Beklagten erstatten würde. Ist das, wie dargelegt, ausgeschlossen, so fehlt damit zwangsläufig auch der Feststellung die Grundlage, der Kläger habe den Irrtum BflMB "ebenfalls” erkannt. Der Kläger durfte vielmehr davon ausgehen, daß sich die dem Landesamt unmittelbar untergeordnete, also zuständige Flurbereinigungsbehörde in Übereinstimmung mit den geltenden Richtlinien befand, d.h. innerhalb des darin enthaltenen Spielraums handelte. Vom Kläger zu verlangen, er habe gleichwohl die Sprache auf die Erstattungsfähigkeit des ihm zugebilligten Honorars bringen müssen, hieße letztlich, daß er - wie die Revision treffend formuliert -die zuständige Behörde des Streithelfers über ihre eigenen Richtlinien belehren sollte. Das wäre eine Überspannung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die bei der Anbahnung von Vertragsverhandlungen bzw, innerhalb eines schon vorhandenen Vertragsverhältnisses bestehenden Aufklärungspflichten. Eine solche Verpflichtung kann deshalb auch im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Da weitere Tatsachen nicht mehr aufzuklären sind und eine erneute Würdigung der bereits erhobenen Beweise durch das Berufungsgericht zu keinem anderen Ergebnis führen kann, ist dem Senat eine abschließende Beurteilung möglich. Danach kann dem Kläger daraus kein Vor- 11 wurf gemacht werden, daß er bei Abschluß des Vertrags vom 5./6. April 1968, durch den sein Honorar geregelt werden sollte, nicht auf Schwierigkeiten hingewiesen hat, die die Beklagte bei der Erstattung der Kosten durch das Landesamt des Streithelfers bekommen könnte, II. 1. Das Berufungsgericht verneint das Fehlen bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Es konnte sich durch die von ihm durchgeführte Beweisaufnahme nicht die Gewißheit verschaffen, daß die Parteien die Erstattungsfähigkeit der dem Kläger zugebilligten Vergütung durch das Landesamt des Streithelfers zur Geschäftsgrundlage gemacht hätten. Auch sonst würde es zu keinem schlechthin untragbaren Ergebnis führen, wenn die Beklagte an dem Vertrag mit dem Kläger festgehalten würde. 2. Diese dem Kläger günstigen Ausführungen greift die Revision nicht an. Sie stehen auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Behandlung des beiderseitigen Irrtums über das Vorhandensein wesentlicher Voraussetzungen für den Geschäftsabschluß (vgl. BGHZ 25, 390, 393* 47, 48, 515 BGH Urteil vom 12. April I960 -VIII ZR 137/59 - = LM § 119 BGB Nr. 8). Daß angesichts des überragenden Grundsatzes der Vertragstreue eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann in Betracht kommt, wenn dies zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht vereinbarer und damit der betroffenen Vertragspartei nicht zu demutbarer Folgen unabweisbar erscheint, entspricht ebenfalls gesicherter Rechtsprechung (vgl. etwa BGH NJW 1958, 1772; 1959, 22035 1969, 233). Die vom Beru- fungsgericht insoweit getroffenen Feststellungen und die Würdigung der von ihm erhobenen Beweise sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, III. Auf die Revision des Klägers ist daher das angefoch-tene Urteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen. Wegen der Kostenentscheidung vgl. BGH Urteil vom 24. März 1959 - VIII ZR 177/58 - = LM § 857 ZPO Nr. 4 und BGHZ 49, 183, 187, 195. Vogt Dr. Finke ist krank Schmidt und kann daher nicht unterschreiben. Vogt Girisch Meise