Ermittlungen des Gerichts über den Inhalt oder das Bestehen inländischen, geschriebenen Rechts rechtfertigen nicht den Ansatz einer Beweisgebühr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke beschlossen: Oktober 1965 hat der Senat beschlossen, eine Auskunft der Mission der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin darüber einzuholen, ob die Policy Direktive G - 5 des Office of the US High Commissioner for Germany vom 12. Die Antwort ist den Parteivertretern mitgeteilt worden, und sie haben darüber im Termin vom 18. Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs hat im Hinblick auf diese Vorgänge eine Beweisgebühr in Höhe von 476 DM angesetzt. Hiergegen richtet sich die gemäß dem § 4 GKG zulässige Erinnerung des Klägers. 2.) Die Erinnerung ist aber begründet, weil keine Beweisaufnahme i.S. des § 25 GKG stattgefunden hat. Zwar ist die in der Zivilprozeßordnung vorgesehene Beweiserhebung nicht auf Tatsachen beschränkt; sie kann sich auch auf Rechtssätze, insbesondere solche des ausländischen Rechts, erstrecken, wie das Kammergericht im Beschluß JW 1936, 1686 zutreffend ausgeführt hat. Dessen Ermittlung obliegt dem Gericht, ohne daß es einer Mitwirkung der Parteien bedarf.Nachforschungen, die es in dieser Richtung anstellt, gehören zu den ihm amtlich übertragenen Aufgaben, die es an Hand aller ihm zugänglichen Unterlagen ohnehin zu erfüllen hat.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein GKG § 25 Abs. 1 Nr. 2; RAGebO § 31 Nr. 3 Ermittlungen des Gerichts über den Inhalt oder das Bestehen inländischen, geschriebenen Rechts rechtfertigen nicht den Ansatz einer Beweisgebühr. BGH, Besohl, v. 14. März 1966 - VII ZR 171/63 f^LG Berlin KG Berlin BUNDESGERICHTSHOF vii zr m/63 BESCHLUSS in dem Hechtsstreit 1. der Witwe Maria M gesch. v Straße &eb. 2. des minderjährigen Leo Wladimir Andres BflHHHi, ebenda, gesetzlich vertreten durch die Beklagte zu 1.), - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen den amerikanischen Rechtsanwalt Samuel 1, Istraße fli« Be 0 - Prozeßbevollinächtigter; Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br, 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke beschlossen: Auf die Erinnerung des Klägers wird die Kostenrechnung vom 11. November 1965 dahin geändert, daß der Ansatz der Beweisgebühr entfällt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Gründe: Am 5. Oktober 1965 hat der Senat beschlossen, eine Auskunft der Mission der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin darüber einzuholen, ob die Policy Direktive G - 5 des Office of the US High Commissioner for Germany vom 12. Dezember 1950 aufgehoben worden ist. Die Antwort ist den Parteivertretern mitgeteilt worden, und sie haben darüber im Termin vom 18. Oktober 1965 verhandelt. Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs hat im Hinblick auf diese Vorgänge eine Beweisgebühr in Höhe von 476 DM angesetzt. Hiergegen richtet sich die gemäß dem § 4 GKG zulässige Erinnerung des Klägers. Sie hat Erfolg. 1.j Der Kläger meint, die Beweisgebühr hätte nicht angesetzt werden dürfen, weil über die Aufhebung der Direktive kein Streit bestanden habe und es deswegen der Auskunft nicht bedurft hätte. 3 Hierbei übersieht er, daß es sich um die Klärung der Frage handelte, ob die deutsche Gerichtsbarkeit beschränkt war. Das hatte das Gericht auch in der Revisionsinstanz unabhängig von dem Parteivortrag zu ermitteln. 2.) Die Erinnerung ist aber begründet, weil keine Beweisaufnahme i.S. des § 25 GKG stattgefunden hat. Die Direktive G - 5 war Besatzungs- und damit geschriebenes inländisches Recht. Zwar ist die in der Zivilprozeßordnung vorgesehene Beweiserhebung nicht auf Tatsachen beschränkt; sie kann sich auch auf Rechtssätze, insbesondere solche des ausländischen Rechts, erstrecken, wie das Kammergericht im Beschluß JW 1936, 1686 zutreffend ausgeführt hat. Das gilt aber nicht, soweit es sich um geschriebenes inländisches Recht bAndeit. Dessen Ermittlung obliegt dem Gericht, ohne daß es einer Mitwirkung der Parteien bedarf. Nachforschungen, die es in dieser Richtung anstellt, gehören zu den ihm amtlich übertragenen Aufgaben, die es an Hand aller ihm zugänglichen Unterlagen ohnehin zu erfüllen hat. Ein Beweis i.S. der zivilprozessualen Vorschriften ist insoweit nicht zu erbringen (vgl. RGZ 4-3, 418, 420; 81, 276, 282). Dementsprechend darf auch keine Beweisgebühr dafür angesetzt werden (ebenso OLG Düsseldorf, Rpfl. 1956, 178 d; OLG Neustadt MDR 1961, 68). Die entgegengesetzte Auffassung der Oberlandesgerichte München (NJW 1961, 1219) und Saarbrücken (Kost. Rechtspr. Nr. 30 zu § 31 Ziff. 3 jBRAGebO), sowie von Jonas JW 1936, 1688 und Gerold BRAGebO § 31 Anm 84 (mit weit. Nachw.) entbehrt einer hinreichenden Begründung. Sic setzt die Ermittlung ausländischen Rechts der dos inländischen gleich. Das ist nicht angängig, weil hi § 293 ZPO das ausländische Hecht ausdrücklich als beweisbedürftig bezeichnet, soweit es dem Gericht unbekannt ist. Die Ermittlung geschriebenen inländischen Rechts richtet sich demgegenüber nach anderen Grundsätzen, die eine Beurteilung als Beweisaufnahme ic S. der kostenrechtlichen Vorschriften nicht zulassen. Glnnzmann Heimann-Trosien Erbel Vogt Pinke