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BGH

Gericht: BGH

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 12. Vorsorglich beruft er sich darauf, daß er ihnen keinen Anlaß zur Niederlegung der Vertretung gegeben und kein Interesse an ihren bisherigen Leistungen habe (§ 628 Abs. 1 S. Die Kläger hätten, so trägt er vor, pflichtwidrig nicht dafür gesorgt, daß in der eine einstweilige Verfügung betreffenden Sache 9 Q 12/58 des Landgerichts München I alle von ihm benannten Zeugen im Termin vom 51. Hilfsweise rechnet er damit gegen die Klageforderung auf.Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 1.146,03 DM verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe bestätigt, daß der Beklagte zur Zahlung von nur 1.036,65 DM verurteilt worden ist. Der Beklagte hatte die Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur Entscheidung jener Sache beantragt. Der Revisionskläger wendet sich gegen diese Ablehnung und macht geltend, daß sich das Berufungsgericht über seine Befugnis zur Aussetzung geirrt habe. Das Oberlandesgericht stellt fest, daß der Kläger mit dem Beklagten kein unter den gesetzlichen Gebühren liegendes Pauschalhonorar vereinbart hat. Die Revision macht geltend, Rechtsanwalt TflB habe sich erst nach Übernahme des Auftrags mit den Kläger Dr. assoziiert; dessen Vorschußforderungen hätten sich auf später erteilte Aufträge beziehen können. Entscheidend ist nur, ob sich einer der Kläger bereit erklärt hat, geringere Gebühren zu verlangen als die gesetzlichen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Beklagte den Klägern durch sein vertragswidriges Verhalten Anlaß zur Kündigung gegeben habe. Die Herabsetzung des Streitwerts in den beiden Prozessen 9 Q 8 und 12/58 sei erst später erfolgt, s© daß die Kläger dies nicht hätten be-rücksichfc igen können. Die Revision greift diese Ausführungen mit dem Hinweis an, daß die Kläger mit der anderweitigen Festsetzung des Streitwerts hätten rechnen müssen; denn der Beklagte habe schon vorher Beschwerde gegen dessen Höhe eingelegt. Das Landgericht München I bestätig te sie durch die Urteile vom 17» Juli und 8. Der Beklagte ist im vorliegenden Prozeß der Ansicht, die Kläger hätten noch weitere, von ihm namhaft gemachte Zeugen zu dem Termin stellen müssen. Diese Zeugen würden bekundet haben, daß sich dem Ausbau über das Es führt aus: Die Kläger hätten nicht schuldhaft gehandelt, wenn sie veranlaßt hätten, daß von den angegebenen 14 Zeugen nur die maßgeblichsten erschienen. Soweit solche Zeugen anwesend waren, kann somit ihre Nichtgestellung durch die Kläger nicht zu einem Schaden für den Beklagten geführt haben» Aus dem jetzigen Vortrag der Parteien ist aber nicht ersichtlich, welche Personen dies gewesen sind» Unter diesen Umstünden muß das Revisions-gerichu zu Gunsten des Beklagten davon ausgehen, daß jedenfalls die zu II der Revisionsbegründung angeführten Zeugen am 31« Oktober 1958 nicht zur Verhandlung gestellt waren» Es hat ferner mangels entgegengesetzter Feststellungen des Oberlandesgerichts die Behauptung des Beklagten zu Grunde zu legen, daß diese Zeugen, wenn man an sie herangetreten wäre, erschienen wären und im Falle ihrer Vernehmung die in ihr Wissen gestellten Tatsachen bestätigt hätten» Der Beklagte hatte ihnen, wie er jetzt im Schriftsatz vom 9* März 1959 vörgetragen hat, nicht weniger als 14 Zeugen namhaft gemacht, die Aussagen zu seinen Gunsten machen sollten» Alle hatten bis auf 3 (Bö®, und Dr. BrdHH)) bereits eidesstattliche Versicherungen abgegeben, die dem Gericht Vorlagen. b) Bei Beachtung dieser Erwägungen ist den Klägern nicht der Vorwurf schuldhaften Handelns zu machen, wenn sie es unterlassen haben, auf die , Anwesenheit der von der Revision erwähnten Zeugen hinzuwirken. aa) Bö^|sollte bekunden, daß der Beklagte das ihm im Haupt bau vorbehaltene Zimmer 113 dem zwecks Vermietung zur Verfügung gestellt hatte. Daraus ergab sich vom Standpunkt der Kläger aus kein Anhalt dafür, daß. Bauausführung und die Verpachtung auch dieses Teils an verhandelt; es ist sehr wohl denkbar, daß dem Beklagten in der Hoffnung, man werde sich einigen, entgegengekommen ist, ohne sich jedoch auf eine endgültige Genehmigung festzulegen. cc) Aus der eidesstattlichen Versicherung des SiflHI ergab sich, daß er im Aufträge des Beklagten die Dachdeckerund Spenglerarbeiten nicht nur provisorisch, sondern dauer- i haft ausgeführt hatte, ohne hierbei behindert worden zu sein. Zwar hatte der Beklagte im vorliegenden Prozeß behauptet, daß auch M^m^dem Siflddie Zustimmung zur Durchführung der Arbeiten gegeben habe. Daß die Zeugen mehr wissen sollten, ergibt sich aus dem Beweisantrag des Beklagten nicht c Das war ebenfalls unstreitig, so daß sich eine Hinzuziehung dieses Zeugen erübrigte, gg) Schließlich hätte sich, der Beklagte auf das Zeugnis des Hechtsanwalts Dr. BrBHIB dafür berufen, daß M||BflBd:i-e Weiterführung der Arbeiten gebilligt habe, weil er gehofft habe, daß ihm der Anbau verpachtet werde. Auch diesen Beweisantritt brauchten die Kläger nicht zu dem Anlaß zu nehmen, auf eine Gestellung und Vernehmung des Rechtsanwalts Dr, BrBIBB hinzuwirken« In dem Verfahren betr, die einstweilige Verfügung, in dem die Kläger den Beklagten vertraten, waren im 2, Rechtszuge die Akten 9 0 190/58 (= 9 0 193/59) zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden. aus dem sich zweifelsfrei ergab, daß jedenfalls diesem gegenüber die von dem Beklagten behauptete feste Zusage nicht gegeben hatte. 2.) Aus dem Gesagten folgt, daß die Kläger die ihnen obliegenden Pflichten nicht verletzt haben, wenn sie davon absahen, die angeführten Zeugen heranzuziehen. V. Hie Hevision des Beklagten ist somit, da auch sonst kein ihn beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 628 BGB § 148 ZPO
eidesstattlichOberlandesgerichtZeugeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Z3CT71/60
Verkündet am 26. Oktober 1961 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2211 045
Im Namen des Volke8
In dem Rechtsstreit
 Str.
des Hermann S	DI
Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägerss - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
;■■  ---- gegen
1.) d^^R^hj^anwal^^)r. Martin
2 o) den Rechtsanwalt Karl-Heinz
 Kläger, Berufungs- und. Revisionsbeklagten, - ProzeßbeVollmachtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Br. Heimann-Trosien, Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 12. April I960 wird zurückgewiesen»
. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Die klagenden Rechtsanwälte sind zu einer Berufsgemeinschaft zusammengeschlossen. Sie haben den Beklagten von September bis Ende November 1958 in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten vertreten und verlangen den Restbetrag ihrer Gebühren. Zuletzt haben sie beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 1.675»81 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten und 2 Widerklagen erhoben. Mit der im Revisionsrechtszuge noch anhängigen ersten Widerklage verlangt er die Verurteilung der Kläger zur Zahlung von 8.998,21 DM nebst Zinsen. Er macht geltend, daß er mit den Klägern ein unter den gesetzlichen Gebühren liegendes Pauschalhonorar vereinbart habe. Vorsorglich beruft er sich darauf, daß er ihnen keinen Anlaß zur Niederlegung der Vertretung gegeben und kein Interesse an ihren bisherigen Leistungen habe (§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB), Der Beklagte hat ferner von den Klägern Schadensersatz verlangt. Die Kläger hätten, so trägt er vor, pflichtwidrig nicht dafür gesorgt, daß in der eine einstweilige Verfügung betreffenden Sache 9 Q 12/58 des Landgerichts München I alle von ihm benannten Zeugen im Termin vom 51. Oktober 1958 gestellt und vernommen worden seien. Infolgedessen sei der Rechtsstreit verloren gegangen; hierfür hätten die Kläger einzustehen. Auf diese Ansprüche stützt er die Widerklage. Hilfsweise rechnet er damit gegen die Klageforderung auf.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 1.146,03 DM verurteilt und die Widerklage abgewiesen.
Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe bestätigt, daß der Beklagte zur Zahlung von nur 1.036,65 DM verurteilt worden ist.
 
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels .
Entscheidungsgründe:
I. Zum Aussetzungsantrag:
Vor dem Landgericht München I ist zwischen dem Beklagten und seinem Pächter	der	Prozeß	9	0	193/59	an-
hängig , in dem u.a. die gleichen Prägen erörtert werden, wie in dem erwähnten Verfahren 9 Q 12/58. Der Beklagte hatte die Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur Entscheidung jener Sache beantragt.
Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag abgelehnt.
Der Revisionskläger wendet sich gegen diese Ablehnung und macht geltend, daß sich das Berufungsgericht über seine Befugnis zur Aussetzung geirrt habe.
Die Rüge geht fehl.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Nichtanwendung des § 148 ZPO mit der Revision nicht anfechtbar (LM § 252 ZPO Nr. 1; Ürt. d. Sen. v. 12. November 1959 VII ZR 177/58).
Abgesehen hiervon wird die Präge, ob die Kläger die ihnen obliegenden Pflichten verletzt hab^n, in dem Verfahren 9 0 193/59 nicht behandelt.
II.	Zur Höhe der Forderung:
Das Oberlandesgericht stellt fest, daß der Kläger mit dem Beklagten kein unter den gesetzlichen Gebühren liegendes Pauschalhonorar vereinbart hat.
~ 4 -
Die Revision macht geltend, Rechtsanwalt TflB habe sich erst nach Übernahme des Auftrags mit den Kläger Dr.	assoziiert; dessen Vorschußforderungen
 hätten sich auf später erteilte Aufträge beziehen können.
Die Rüge ist unbegründet. Entscheidend ist nur, ob sich einer der Kläger bereit erklärt hat, geringere Gebühren zu verlangen als die gesetzlichen. Das verneint das Oberlandesgericht mit einer? auf tatsächlichem Gebiet liegenden und daher mit der Revision nicht angreifbaren Begründung.
III.	Rechte des Beklagten aus dem § 628 Abs. 1 S. 2
EEIIlIZZZSli---------------------------------
Unter dem 3* November 1958 übersandten die Kläger dem Beklagten eine Zwischenabrechnung, die mit einem Gebührenbetrage von 4o557,42 DM schloß. Sie rechneten darauf den vom Beklagten entrichteten Vorschuß von 1.000 DM an und verlangten weitere Zahlungen von vorerst 2.000 DM. Da der Beklagte sie nicht leistete, legten sie die Vertretung Ende November 1958 nieder. Im Laufe des Rechtsstreits haben sie ihren Gebührenanspruch im Hinblick darauf ermäßigt, daß das Oberlandesgericht den Streitwert in den beiden Prozessen	ühdS9,<	Q	12/58
von je 50.000 DM auf je 10.000 DM herabgesetzt hat.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Beklagte den Klägern durch sein vertragswidriges Verhalten Anlaß zur Kündigung gegeben habe. Zwar hätten sie 405,88 DM zu viel - v'i angesetzt. Das sei aber schon deswegen unerheblich, weil sie nicht den vollen ausstehanden Betrag als Vorschuß verlangt hätten. Die Herabsetzung des Streitwerts in den beiden Prozessen 9 Q 8 und 12/58 sei erst später erfolgt, s© daß die Kläger dies nicht hätten be-rücksichfc igen können.
 
Die Revision greift diese Ausführungen mit dem Hinweis an, daß die Kläger mit der anderweitigen Festsetzung des Streitwerts hätten rechnen müssen; denn der Beklagte habe schon vorher Beschwerde gegen dessen Höhe eingelegt.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Es kann dahinstehen, ob das neue Vorbringen des Beklagten im Revisionsrochtszuge überhaupt berücksichtigt werden kann. Jedenfalls ist es, wie sich aus den Akten 9 Q 8/58 ergibt, unzutreffend.
Zwar hatte der Beklagte schon am 12. Mai 1958 gegen die Höhe des Streitwerts Einwendungen erhoben. Das Oberlandesgericht hatte seine Beschwerde aber am 5. Juni 1958 zurückgewiesen. Die Neufestsetzung auf je 10.000 DM erfolgte erst auf seinen Antrag vom 22. Dezember 1958 am 26. Februar-und 14- April 1959*
Die Kläger hatten danach keine Veranlassung, im November 1958 von einem anderen als dem damals vom Gericht festgesetzten Streitwert von 50*000 DM auszugehen.
IV.	Zum Schadensersatzanspruch des Beklagten;
Der Beklagte hatte das ihm gehörige Fremdenheim (Hotel) m durch Vertrag vom 16. Dezember 1957/16. Januar 1958 an den Kaufmann	verpachtet. Nach der Nr. 1
dieses Abkommens sollte.der Beklagte befugt sein, einen Teil des Hofes zu bebauen, jedoch nicht höher als mit 1 Obergeschoß.
Der Beklagte begann trotzdem die Ausführung eines höheren Aufbaus. Deswegen erwirkte	gegen ihn 2	einst
 weilige Verfügungen, durch die ihm verboten wurde, die
 Arbeiten fortzuführen. Das Landgericht München I bestätig te sie durch die Urteile vom 17» Juli und 8. Mai 1958.
Gegen diese Entscheidungen legte der Beklagte Berufungen ein; er wurde hierbei von den Klägern vertreten.
Am 31• Oktober 1958 fand in der Sache 9 Q 12/58 (5 U 1943/58) eine mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht in München statt. In ihr vernahm dieses die von dem Beklagten gestellten Zeugen	und	Es	wies
 die Berufung des Beklagten, nachdem die Kläger die Vertre tung am 27. November 1958 niedergelegt hatten, durch Urteil vom 16. Dezember 1958 zurück.
Der Beklagte ist im vorliegenden Prozeß der Ansicht, die Kläger hätten noch weitere, von ihm namhaft gemachte Zeugen zu dem Termin stellen müssen. Diese Zeugen würden bekundet haben, daß sich	dem	Ausbau über das
1. Stockwerk hinaus einverstanden erklärt habe. Dann hätt er, der Beklagte, den Rechtsstreit gewonnen.
Das Berufungsgericht lehnt die hierauf gestützten Schadensersatzansprüche des Beklagten ab. Es führt aus: Die Kläger hätten nicht schuldhaft gehandelt, wenn sie veranlaßt hätten, daß von den angegebenen 14 Zeugen nur die maßgeblichsten erschienen. Abgesehen hiervon habe der Beklagte keinen Beweis dafür angetreten, daß die weiteren Zeugen überhaupt vernommen worden wären.
Gegen diese Würdigung richten sich die Hauptangriffe der Revision. Sie sind jedoch-ebenfalls unbegründet.
1.) Wie das Berufungsgericht fest stellt, sich im übrigen auch aus dem Terminsprotokoll vom 31. Oktober 1958 ergibt, waren damals außer den vernommenen Zeugen Ma^p und P^BI noch weitere Zeugen des Beklagten erschienen.
Pas Oberlandesgericht hatte jedoch ihre Vernehmung abgelehnt .
Soweit solche Zeugen anwesend waren, kann somit ihre Nichtgestellung durch die Kläger nicht zu einem Schaden für den Beklagten geführt haben» Aus dem jetzigen Vortrag der Parteien ist aber nicht ersichtlich, welche Personen dies gewesen sind» Unter diesen Umstünden muß das Revisions-gerichu zu Gunsten des Beklagten davon ausgehen, daß jedenfalls die zu II der Revisionsbegründung angeführten Zeugen am 31« Oktober 1958 nicht zur Verhandlung gestellt waren» Es hat ferner mangels entgegengesetzter Feststellungen des Oberlandesgerichts die Behauptung des Beklagten zu Grunde zu legen, daß diese Zeugen, wenn man an sie herangetreten wäre, erschienen wären und im Falle ihrer Vernehmung die in ihr Wissen gestellten Tatsachen bestätigt hätten»
2») Trotzdem sind die Vorwürfe, die der Beklagte gegen die Kläger erhebt, nicht gerechtfertigt.
a) Die Kläger waren verpflichtet, den Beklagten sachgemäß zu beraten und alles zu veranlassen, was zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Dazu gehörte in erster Linie die Prüfung, welche Beweismittel zu beschaffen waren.
Der Beklagte hatte ihnen, wie er jetzt im Schriftsatz vom 9* März 1959 vörgetragen hat, nicht weniger als 14 Zeugen namhaft gemacht, die Aussagen zu seinen Gunsten machen sollten» Alle hatten bis auf 3 (Bö®,	und
 Dr. BrdHH)) bereits eidesstattliche Versicherungen abgegeben, die dem Gericht Vorlagen. Das gilt auch, wie der Reviaionskläger im Verhandlungstermin bestätigt hat, für MPh|flHl und Gid^".. Es handelte sich bei ihnen,
 
wie auch ein Vergleich der Wohnungen zweifelsfrei ergibt, um die Zeugen Philipp Hud) und Günter EflHB (Bl. 25 Anl. 15 und 18 d, Akt. 9 Q 12/58).
Bei Entscheidung der Präge, welche Zeugen zu dem Termin
■
gestellt werden sollten, spielte der zu erwartende Inhalt und Beweiswert ihrer Aussagen eine maßgebende Rolle. Die Kläger waren gehalten, zwecklose Ausgaben für die Entschädigung der Zeugen zu vermeiden. Es war ihnen auch nicht zuzu demuten, Anträge zu stellen, deren Erfolglosigkeit offensichtlich war.
b) Bei Beachtung dieser Erwägungen ist den Klägern nicht der Vorwurf schuldhaften Handelns zu machen, wenn sie es unterlassen haben, auf die , Anwesenheit der von der Revision erwähnten Zeugen hinzuwirken.
aa) Bö^|sollte bekunden, daß der Beklagte das ihm im Haupt bau vorbehaltene Zimmer 113 dem	zwecks
 Vermietung zur Verfügung gestellt hatte.
Daraus ergab sich vom Standpunkt der Kläger aus kein Anhalt dafür, daß.	den	Ausbau	über	den	1.	Stock
 hinaus genehmigt .hatte. Deswegen brauchten sie die Heranziehung dieses Zeugen nicht zu veranlassen.
bb) Präulein	hatte	eidesstattlich	versichert,
 sie habe gehört, wie sich	damit	einverstanden	er-
klärte, daß das Dach nicht mit Planen, sondern mit Eternitplatten abgedeckt werden könne.
Da es sich bei der Abdeckung um eine vorläufige Sicherungsmaßnahme handelte, ließen sich keine Schlüsse zu Gunsten des Beklagten daraus ziehen. Abgesehen hiervon haben	und	der	Beklagte	über	die	Genehmigung	der
 
Bauausführung und die Verpachtung auch dieses Teils an verhandelt; es ist sehr wohl denkbar, daß dem Beklagten in der Hoffnung, man werde sich einigen, entgegengekommen ist, ohne sich jedoch auf eine endgültige Genehmigung festzulegen.
Dafür, daß Fräulein We^|^Angaben machen würde, die über das von ihr eidesstattlich Versicherte hinausgingen, fehlte es für die Kläger an jedem Anhalt.
cc) Aus der eidesstattlichen Versicherung des SiflHI ergab sich, daß er im Aufträge des Beklagten die Dachdeckerund Spenglerarbeiten nicht nur provisorisch, sondern dauer- i haft ausgeführt hatte, ohne hierbei behindert worden zu sein.
Diese Tatsachen waren und sind unstreitig. Irgend welche Schlüsse im Sinne einer Genehmigung ließen sich daraus nicht ziehen. Denn Md^^ hatte gar keine Möglichkeit, dem Simon die Weiterarbeit zu verbieten. Fr konnte lediglich versuchen, das Verbot der einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten durchzusetzen. Das hat er getan; seine dahingehenden Schritte sind aber erfolglos geblieben.
Zwar hatte der Beklagte im vorliegenden Prozeß behauptet, daß auch M^m^dem Siflddie Zustimmung zur Durchführung der Arbeiten gegeben habe. Die Kläger konnten aber nicht damit rechnen, daß Si^d insoweit eine unvollständige Versicherung an Eidesstatt abgegeben haj;te. Das gilt umso mehr, als sie der Beklagte selbst überreicht hatte, ohne etwas derartiges zu behaupten (Schriftsatz vom 8. Juli 1958 d. Akt. Q 12/5.8) o
dd) Die Maurer Ga^d und HuQ^ hatten eidesstattlich versichert, daß sie in dem Gebäude, das MflliHd gepachtet hatte, Fenster verlegt hatten, weil den betreffenden Räumen das Licht durch den vom Beklagten aufgeführten Bau genommen wurde.
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Auch dies war unstreitig. Daß die Zeugen mehr wissen sollten, ergibt sich aus dem Beweisantrag des Beklagten nicht c
ee)	batte	in	seiner eidesstattlichen Versiehe
 rung nichts Sachdienliches bekunden können,
 Günter En^B^ und Po£BHP hatten in ihren eidesstattlichen Versicherungen bestätigt, daß sie ungehindert die Heizungskörper im 2, Stock des Anbaus angebracht haben.
Von einer Erlaubnis seitens des MBBBk haben sie nichts bekundet.
Die Kläger konnten auch hier davon ausgehen, daß die Zeugen alles gesagt hatten, was sie wußten. Es gilt ferner das zu.ee) Gesagte,
 ff) Oberbaurat HiBBB sollte bezeugen, daß die Lokal baukommission keine Bedenken gegen eine zv/eigeschossige Bauausführung erhoben hatte.
Das war ebenfalls unstreitig, so daß sich eine Hinzuziehung dieses Zeugen erübrigte,
 gg) Schließlich hätte sich, der Beklagte auf das Zeugnis des Hechtsanwalts Dr. BrBHIB dafür berufen, daß M||BflBd:i-e Weiterführung der Arbeiten gebilligt habe, weil er gehofft habe, daß ihm der Anbau verpachtet werde.
Auch diesen Beweisantritt brauchten die Kläger nicht zu dem Anlaß zu nehmen, auf eine Gestellung und Vernehmung des Rechtsanwalts Dr, BrBIBB hinzuwirken« In dem Verfahren betr, die einstweilige Verfügung, in dem die Kläger den Beklagten vertraten, waren im 2, Rechtszuge die Akten 9 0 190/58 (= 9 0 193/59) zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden. In ihnen befand sich das Schreiben des
11
Hechtsanwalts Hr.	vom	30.	Mai 1938 (aaO. Bl, 33),
aus dem sich zweifelsfrei ergab, daß jedenfalls diesem gegenüber	die	von dem Beklagten behauptete feste
 Zusage nicht gegeben hatte.
2.) Aus dem Gesagten folgt, daß die Kläger die ihnen obliegenden Pflichten nicht verletzt haben, wenn sie davon absahen, die angeführten Zeugen heranzuziehen. Es bedarf daher keines Eingehens riüabr darauf, ob. das Ergebnis das Termins durch ihre Nichtanwesenheit beeinflußt worden ist.
V.	Hie Hevision des Beklagten ist somit, da auch sonst kein ihn beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Glanzmann	Hr.	Winkelmann	Heinann-Trosien
 Hr. Vogt	Pinke