& Partner, hier: Erinnerung des Werner Bi|^^^, Liquidator der Beklagten zu 1, Die Erinnerung des Liquidators Biskup der Beklagten zu 1 gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 19. 1. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Erstattung von Notarkosten und Architektenhonorar sowie zur Rückzahlung erhaltener "Gebühren" verurteilt. Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs hat daraufhin mit Kostenrechnung der Beklagten zu 1 "z.Hd.v. Herrn Werner Biü^^" eine Verfahrensgebühr gemäß §§ 11, 49, 54, Gegen die Kostenrechnung hat der Liquidator Bifli^^ der Beklagten zu 1 Erinnerung eingelegt. September 1985 wegen Vermögenslosigkeit aufgrund § 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Er selbst sei in seiner Eigenschaft als Liquidator der Beklagten zu 1 ebenfalls nicht Kostenschuldner geworden. a) Zwar wurde die Beklagte zu 1, die neben den Beklagten zu 2 und 3 wirksam Revision eingelegt hat (vgl. 5 § 88 ZPO), während des Revisionsverfahrens gemäß § 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Mit der Revision begehrte die Beklagte zu 1 - neben den Beklagten zu 2 und 3 -die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Neben den Beklagten zu 2 und 3 konnten daher auch der Beklagten zu 1 die Kosten des nicht rechtzeitig begründeten und damit unzulässigen Rechtsmittels auferlegt werden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 170/85 in dem Rechtsstreit 1. der B^-Systembau GmbH i.L., vertreten durch die Liquidatoren Hans Dieter zflHHHB/ v«i GflHfl-straße #, Bo^flfl^ fl und Werner Bil^flfl, Weißenfeld #, 2. der Dflflfl Immobilien ZflflMMfl GmbH & Co KG, vertreten durch die Z^BflflHI Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hans Dieter und Karin ZfliHI^H^ von GÄBIstraße fl, Boflflflfl fl, 3 . des Dipl.-Ing. Hans Dieter Straße fl, Bofl^^fl fl. von Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Eheleute 1. EDV-Berater Dr. Godehard Seht Maria Schflj^^flfl, Sl und Lehrerin i, Hflflflfl-W4 WI und EDV-Kauffrau Industriekaufmann Heinz Dieter Al Petra Ä, E( Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. & Partner, hier: Erinnerung des Werner Bi|^^^, Liquidator der Beklagten zu 1, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 3 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Prof. Dr. Walchshöfer beschlossen: Die Erinnerung des Liquidators Biskup der Beklagten zu 1 gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 19. September 1986 wird zurückgewiesen. 4 Gründe : 1. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Erstattung von Notarkosten und Architektenhonorar sowie zur Rückzahlung erhaltener "Gebühren" verurteilt. Ihre Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Gegen das Berufungsurteil haben die Beklagten am 13. Mai 1985 Revision eingelegt, diese aber nicht in der gesetzlichen Frist begründet. Der Senat hat deshalb mit Beschluß vom 24. April 1986 gemäß §§ 554 a, 97 ZPO die Revision der Beklagten auf deren Kosten als unzulässig verworfen. Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs hat daraufhin mit Kostenrechnung der Beklagten zu 1 "z.Hd.v. Herrn Werner Biü^^" eine Verfahrensgebühr gemäß §§ 11, 49, 54, 61 GKG, Nr. 1030 Kostenverzeichnis in Rechnung gestellt. Gegen die Kostenrechnung hat der Liquidator Bifli^^ der Beklagten zu 1 Erinnerung eingelegt. Er führt aus, die Beklagte zu 1 sei am 17. September 1985 wegen Vermögenslosigkeit aufgrund § 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934 von Amts wegen gelöscht worden. Sie könne daher nicht Kostenschuldnerin geworden sein. Er selbst sei in seiner Eigenschaft als Liquidator der Beklagten zu 1 ebenfalls nicht Kostenschuldner geworden. Im übrigen habe nicht er, sondern nur der neben ihm bestellte Liquidator Zielinski die Einlegung der Revision veranlaßt. 2. Die Erinnerung ist nicht begründet. a) Zwar wurde die Beklagte zu 1, die neben den Beklagten zu 2 und 3 wirksam Revision eingelegt hat (vgl. 5 § 88 ZPO), während des Revisionsverfahrens gemäß § 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934 im Handelsregister gelöscht. Trotz dieser Löschung, die keine rechtsgestaltende Wirkung hat, blieb sie jedoch weiterhin parteifähig (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1957 - VIII ZR 68/56 = LM Nr. 1 zu § 74 GmbHG; BayObLGZ 1979, 397, 398). Mit der Revision begehrte die Beklagte zu 1 - neben den Beklagten zu 2 und 3 -die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Sie nahm somit - zu demindest in Form möglicher Kostenerstattungsansprüche - Vermögenswerte in Anspruch, so daß während des Revisionsverfahrens ihre Vermögenslosigkeit noch nicht feststand (vgl. BGH, Urt. vom 21. Oktober 1985 - II ZR 82/85 = WM 1986, 145). Dann aber war sie auch nach der Löschung noch parteifähig. Neben den Beklagten zu 2 und 3 konnten daher auch der Beklagten zu 1 die Kosten des nicht rechtzeitig begründeten und damit unzulässigen Rechtsmittels auferlegt werden. Sie wird deshalb in der Kostenrechnung zu Recht als Kostenschuldnerin bezeichnet. b) Soweit der Erinnernde ausführt, er sei in seiner Eigenschaft als Liquidator der Beklagten zu 1 nicht Kostenschuldner geworden, ist darauf hinzuweisen, daß sich die Kostenrechnung nicht an ihn, sondern an die Beklagte zu 1, vertreten durch ihn als Liquidator, richtet. 3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 5 Abs. 4 GKG) . Girisch Walchshöfer