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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 25. Die Berufsgenossenschaft der Firma hat an die Hinterbliebenen der beiden Arbeiter Zahlungen geleistet und muß das auch weiterhin tun« Sie hat, nachdem der Inhaber der Firma sowie GflP, und FpflHHP wegen fahrlässiger Tötung rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden sind, von HflHP gemäß dem £ 903 RVQ Ersatz ihrer bei der die Firms liflP gegen Haftpflicht versichert war, an die Berufsgenoesenschaft bezahlt- Sie verlangt deren Erstattung zur Hälfte von der Beklagten und hat hierzu vorgetragen: Die Beklagte habe sich in den Vertragsbedingungen die Aufsichte- und Weisungsbefugnis Vorbehalten, damit habe sie auch die Verpflichtung übernommen, die Firma durch sachgemäße Ausübung jener Rechte vor Schaden zu bewahren. Dem sei sio nicht nachgekommene Ihr Beauftragter, der Stadt-baumelstor FflMBl, sei sachkundig gewesen und hätte besser als dio Angestellten der Firma HU die Gefahrenlage erkennen können* für ihn habe dio Beklagte gemäß dem v 278 BGB einzustehen - Sie habe also der Firma HfHH den Schaden zu ersetzen, der dieser durch dio Vernachlässigung der Aufsichtspflichten durch Friedrich entstanden sei. Es ist auch nicht zu erkennen, wie sie begründet werden könnten» Der Firma gegenüber hat die Beklagte keine unerlaubte Handlung begangen» Einem etwaigen Ausgleichsanspruch würden die Grundsätze? Bas Berufungsgericht legt die Vertragsbedingungen dahin aus, daß dio Firma HflBP im Verhältnis zur Beklagten alle Schäden allein tragen sollte, die Dritten aus einer unsachgemäßen Ausführung dar Arbeiten entstehen konnten» Demgemäß sei auch, so meint cs, ein Anspruch der Firma H(|^ gegen die Beklagte wogen Verletzung der dieser etwa obliegenden Sorgfalt s- und Aufsichtspflichten abbedungen. Diese Bestimmungen rechtfertigen für sich allein den Schluß des Berufungsgerichts» Sie zeigen unmißverständlich, daß solche Forderungen Dritter, auch wenn die Beklagte nach außen dafür haftete, jedenfalls im Innenverhältnis die Firma treffen sollten» Hier handelt es sich um solche Dritt-forderungen, die auf dem Umwege über die Berufsgenossenschaft und dio Klägerin an die Beklagte herangetragen werden» Es bedarf also keines Eingehens darauf, ob nicht dasselbe Ergebnis auch aus dor Ziff, 30 der Vertragsbedingungen folgt. Insbesondere ist es, wie bereits das Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben hat, abwegig, wenn die Klägerin ausführt, die Firma solle für "fremde Verschulden" haften. Zwar hatte die Klägerin zu Beginn des Prozesses das Gegenteil hinsichtlich des G(|fc unter Beweis gestellt (So 5 der Klageschrift)• Sie hatte diese Behauptung und den dazugehörigen Bev;eisantritt im 2» Rechtszuge aber nicht wiederholt* das Oberlandesgericht brauchte sich deswegen nicht damit zu befassen (BGHZ 35, 103, 106 f)„ Sie schließen ein Abweichen von der grundsätzlichen, im Vertrag vorgesehenen Haftungsbeschränkung aus, die sich ja überhaupt nur auf den Fall bezieht; daß auch die Beklagte ein Verschulden zu vertreten hat* Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen die Klägerin beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zuruckzu-weisen, ohne daß es noch eines Eingehens darauf bedarf, ob eine Haftung der Beklagten gegenüber der Firma nicht auch durch den § 10 Nr» 2 Abs» 2 VOB (B) ausgeschlossen ist*

Zitierte Normen: § 10 VOB
FirmaOberlandesgerichtBerufungsgerichtArbeiterKlägerinVertragsbedingungenRevision

Volltext der Entscheidung

2231 022
VII_ZR_UP/62
Verkündet am 23, März **964 »Voit schock;
JustizoborSekretär als Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Versicherungs-AGr., MI
vertreten durch die Vorstandsmitglieder	und	Dr,	Müflft,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. flHHP -
gegen
 die Stadtgemeinde GaflHpH, vertreten durch ihren Bürgermeister,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzraann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Brbol, Hubert Meyer und Dr. Messner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 25. Juli 1962 wird zurückgewiesen«.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen c.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die beklagte Stadtgemeinde beauftragte im Jahre '*956 die Firma Hppp, eine Kanalisationsleitung in GaBHP an-zulegen: Für die Vertragsbeziehungen waren die vom Stadt-boumeister der Beklagten, FflHHBl? entworfenen allgeme i non und besonderen Vertragsbedingungen, das dazu gehörige Leistung Verzeichnis sowie die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen maßgebend*
In Ausführung dieser Arbeiten ließ die Firma HBP im Juli 1956 einen Graben ausheben und Rohre darin verlegen*
Als Leiter hatte sie den Ingenieur CrPfe und als Vorarbeiter den Arbeiter KPP eingesetzt * Am 4» Juli 1956 verlegten die Arbeiter dicht hinter dem Bagger die Rohre in dem Graben, der damals eine Tiefe von 3,60 m erreicht hatte* Dessen Wände waren entgegen den bestehenden Unfallverhütungsvorschriften nicht abgesprießt (abgestützt)* FBHH9? der am Morgen des 4» Juli die Baustelle besichtigte, beanstandete dies nicht, obwohl die Jefahr eines Einsturzes durch einen vorangegangenen Gewitterregen und die Bodenbeschaffenheit vergrößert war.*
Noch am Vormittag desselben Tages stürzte eine Grabenwand ein und verschüttete 2 Arbeiter, die dabei den Tod fanden*
Die Berufsgenossenschaft der Firma	hat	an	die
 Hinterbliebenen der beiden Arbeiter Zahlungen geleistet und muß das auch weiterhin tun« Sie hat, nachdem der Inhaber der Firma	sowie	GflP,	und	FpflHHP wegen
 fahrlässiger Tötung rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden sind, von HflHP gemäß dem £ 903 RVQ Ersatz ihrer
3 -
Aufwendungen verlangt. Diese Beträge hat die Klägerin.; bei der die Firms liflP gegen Haftpflicht versichert war, an die Berufsgenoesenschaft bezahlt- Sie verlangt deren Erstattung zur Hälfte von der Beklagten und hat hierzu vorgetragen:
Die Beklagte habe sich in den Vertragsbedingungen die Aufsichte- und Weisungsbefugnis Vorbehalten, damit habe sie auch die Verpflichtung übernommen, die Firma	durch
 sachgemäße Ausübung jener Rechte vor Schaden zu bewahren.
Dem sei sio nicht nachgekommene Ihr Beauftragter, der Stadt-baumelstor FflMBl, sei sachkundig gewesen und hätte besser als dio Angestellten der Firma HU die Gefahrenlage erkennen können* für ihn habe dio Beklagte gemäß dem v 278 BGB einzustehen - Sie habe also der Firma HfHH den Schaden zu ersetzen, der dieser durch dio Vernachlässigung der Aufsichtspflichten durch Friedrich entstanden sei. Jener Schaden bestehe darin, daß dio Berufsgenossenschaft die Firma	gemäß	dem	S	903
RVO in Anspruch genommen habeDie Beklagte habe hierfür Jedenfalls zur Hälfte einzutreten* die dahingehende Forderung der Firma üfKtP sei gemäß dem 67 Abs- 1 VVG auf die Klägerin übergegangen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5-566,76 DM nebst Zinsen zu verurteilen sowie festzustellen, daß dio Beklagte in Zukunft dio Hälfte der Beträge zu erstatten habe, dio die Klägerin an die Berufegenossenschaft entrichten müsse*
Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten- Sie hat bestritten, eine Aufsichts- oder V/eisungspflicht gegenüber der Firma HM übernommen zu haben -
Das Land- und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen*
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter» Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen>
3ntschei dungsgründe :
I,
Die Klägerin rügt in ihrer Revisionsbegründung u«a. die Verletzung der £5 823, 830, 840 und 839 BGB»
Solche Forderungen aus unerlaubter Handlung hatte die Klägerin im 2* Rechtszug nicht mehr geltend gemacht, wie das Berufungsgericht S. 10 d, Uri. ausdrücklich feststellt, und zwar auch nicht in der Form eines Ausgleichsanspruchs. Es ist auch nicht zu erkennen, wie sie begründet werden könnten» Der Firma	gegenüber	hat	die Beklagte keine unerlaubte
 Handlung begangen» Einem etwaigen Ausgleichsanspruch würden die Grundsätze? entgegenstehen, die der Bundesgerichtshof in dem Urteil BGHZ 19, 114 entwickelt hat»
Es erübrigt sich also ein weiteres Eingehen darauf, zu demal die Revision hierzu keine Einzelheiten vorgetragen hat»
II.
Bas Berufungsgericht legt die Vertragsbedingungen dahin aus, daß dio Firma HflBP im Verhältnis zur Beklagten alle Schäden allein tragen sollte, die Dritten aus einer unsachgemäßen Ausführung dar Arbeiten entstehen konnten» Demgemäß sei auch, so meint cs, ein Anspruch der Firma H(|^ gegen die Beklagte wogen Verletzung der dieser etwa obliegenden Sorgfalt s- und Aufsichtspflichten abbedungen. Daraus folge, daß die von der Klägerin geltend gemachte Forderung nie bestanden habe.
Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen sind unbegründet»
daß 6 £
„) Die Revision verkennt nicht, daß es sieb bei den Abmachungen zwischen	und der Beklagten um einen soge-
nannten Individualvertrag handelt, dessen Auslegung durch das Oberlandesgericht der Senat nur darauf prüfen darf, ob sio Rechtsfehler enthält„ Die Ansicht der Beschwerdeführerin, das urteil enthalte solche Fehler, ist jedoch unrichtig.
Nach der Nr. H der Vertragsbedingungen hatte die Firma HflHP alle Vorkehrungen zu treffen, die notwendig waren, um Personen- oder Sachschäden zu verhindern. Für Ansprüche Dritter, dio gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden sollten, hatte sio einzustehen (die Beklagte "schadlos zu halten")o
Diese Bestimmungen rechtfertigen für sich allein den Schluß des Berufungsgerichts» Sie zeigen unmißverständlich, daß solche Forderungen Dritter, auch wenn die Beklagte nach außen dafür haftete, jedenfalls im Innenverhältnis die Firma treffen sollten» Hier handelt es sich um solche Dritt-forderungen, die auf dem Umwege über die Berufsgenossenschaft und dio Klägerin an die Beklagte herangetragen werden» Es bedarf also keines Eingehens darauf, ob nicht dasselbe Ergebnis auch aus dor Ziff, 30 der Vertragsbedingungen folgt.
Alles was die Revision für ihre abweichende Ansicht vorbringt, haftet am Wortlaut oder läßt wesentliche Teile des Vertrags außer acht. Insbesondere ist es, wie bereits das Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben hat, abwegig, wenn die Klägerin ausführt, die Firma	solle	für	"fremde
 Verschulden" haften. 3ie hat vielmehr ausschließlich ihr eigenes Verschulden und das ihrer Erfüllungsgehilfen zu vertreten»
6
2,) Das Berufungsgericht meint., es seien Umstände denkbar.-, unter denen sich die Beklagte nicht auf den vorcincarten Heft-tungsausschlu.3 berufen dürfte* Das wäre "wohl auch" der Fall, wenn der Stadtbaumeister zufällig ein grob unsachgemäßes Verhalten untergeordneter und nicht fachkundiger Arbeiter dor Firma H09 bemerkt und es grundlos nicht unterbunden hätte. Diese Voraussetzungen seien aber nicht gegeben* denn FrflBHHi habe eine entsprechende Sachkunde bei den Bediensteten der Firma	voraus setzen	dürfen*
Die Revision hat mir ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe insoweit gegen den £ 286 ZPO verstoßen, keinen Erfolg*
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Angestellten der Firma	nicht	die	erforderliche	Sachkunde
 hatten, sondern darauf, oh FflHi das wußte» Denn nur in diesem Falle könnto ihm das vom Oberlandesgericht für erforderlich erachtete, besonders geartete, schwere Verschulden angolastet werden* Bine solche Kenntnis verneint das Berufungsgericht »
Zwar hatte die Klägerin zu Beginn des Prozesses das Gegenteil hinsichtlich des G(|fc unter Beweis gestellt (So 5 der Klageschrift)• Sie hatte diese Behauptung und den dazugehörigen Bev;eisantritt im 2» Rechtszuge aber nicht wiederholt* das Oberlandesgericht brauchte sich deswegen nicht damit zu befassen (BGHZ 35, 103, 106 f)„
Abgesehen hiervon tragen die Feststellungen, F0HÜ habe jedenfalls KJ(P f ür hinreichend sachkundig halten dürfen und der, ebenfalls zu Strafe verurteilte, Inhaber der Firma
 habe die unsachgemäße Durchführung der Arbeiten infolge eigener grober Nachlässigkeit nicht unterbunden, die Entscheidung» Denn etwaigen Trcueverutößen des Stadtbaumeisters
 die sich die Beklagte gemäß dem v 278 BGB anrechnen
 lassen müßte, stehen mindestens gleichwertige Verstöße der Firma	gegenüber. Sie schließen ein Abweichen von der
 grundsätzlichen, im Vertrag vorgesehenen Haftungsbeschränkung aus, die sich ja überhaupt nur auf den Fall bezieht; daß auch die Beklagte ein Verschulden zu vertreten hat*
III,
Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen die Klägerin beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zuruckzu-weisen, ohne daß es noch eines Eingehens darauf bedarf, ob eine Haftung der Beklagten gegenüber der Firma	nicht
 auch durch den § 10 Nr» 2 Abs» 2 VOB (B) ausgeschlossen ist*
Glanzmann	Heimann-Trosien	Erbel
 Meyer
Dr, Messner