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BGH

Gericht: BGH

Januar 1956 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag, in welchem der Antragsgegner dem Unternehmen des Antragstellers, einer Uhrengroßhandlung, als stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 8.000 UM bei einer Gewinnbeteiligung von 50 # beitrat. der Beträge, die der Antragsteller vorweg an den Antragsgegner gezahlt hat, Gegen 18.30 Uhr entfernte sich nach dem Sitzungsprotokoll der Antragsgegner, "ohne eine weitere Erklärung abzu-geben1*. Das Schiedsgericht beraumte anschließend neuen Termin auf den 18.11.1957» 17.30 Uhr, in den Räumen des Obmanns an, zu dem es den Antragsgegner unter Mitteilung des der Höhe nach bezifferten Antrages des Antragstellers mit eingeschriebenem Eilbrief lud mit dem Bemerken, daß es, falls der Antragsgegner ausbleibe, auch ohne Anhörung entscheiden werde. "Ich bedaure Ihnen mitteilen zu müssen, daß ich in dem Schiedsverfahren mit Herrn KufUHD nicht weiterhin mitwirken kann und will« Ich habe dafür mehrere Gründe, Rechtlich entscheidend ist die Tatsache, daß ich nicht Kaufmann bin und infolgedessen der Schiedsvertrag in einer besonderen Urkunde hätte auf-genommen werden müssen» Darüber hinaus ist mir aber das Verhalten des Herrn KufBBBB ln der Sitzung vom vergangenen Freitag entscheidend. Ferner rügt der Antragsgegner, es sei ihm das rechtliche Gehör versagt und keine ausreichende Geleigenheit gegeben worden, sich auf den Termin vom 18. Das Kammergericht ist mit Recht der Auffassung, daß Gründe für die Aufhebung des Schiedsspruchs nicht vorliegen (vgl. Hiergegen wendet die Revision ein, der Antragsgegner habe sich nicht zur Hauptsache eingelassen, und beruft sich dafür auf das Protokoll der Schiedsgerichtsverhandlung vom 15. Damit kann sie die tatrichterliche Peststellung, daß der Antragsgegner sich im Sinne des § 1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingelassen habe, nicht ausräumen. 2) Der Antragsgegner wiederholt in der Revisionsinstanz auch den Einwand, in § 10 des notariellen Vertrages sei dem Schiedsgericht nicht die Befugnis eingeräumt worden, über Streitigkeiten zu entscheiden, die sich nach Auflösung der stillen Gesellschaft ergäben» a) Wie weit eine Schiedsabrede reicht, ist nach den jeweiligen Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen» Einen allgemeinen Grundsatz, daß eine Schiedsgerichtsklausel als eine die Parteistreitigkeiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit entziehende Ausnahmebestimmung eng auszulegen sei, gibt es entgegen der Meinung der Revision nicht» einer solchen Auslegung zwingt der Inhalt des Vertrages nicht; wenn in § 10 des Vertrages "insbesondere11 Meinungsverschiedenheiten über zu tätigende Abschlüsse genannt sind, so spricht das eher dafür, daß die Zuständigkeit des Schiedsgerichts sich nicht auf Streitigkeiten dieser Art beschränken sollte. J ( 1) Der Antragsgegner meint, ihm sei im Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht das rechtliche Gehör gewährt worden (§ 1041 Abs» 1 Nr« 4 ZPO)« Dazu führt er an, aus dem Protokoll vom 15* November 1957 gehe hervor, daß das Schiedsgericht einen substantiierten Sachvortrag des Antragstellers und wenigstens einen Beweisantritt durch Vorlage von Quittungen für erforderlich\*gehalten habe« Auch habe das Schreiben des Schiedsgerichts vom 15* November 1957, mit dem es ihn zu dem neuen Termin geladen habe, keine ausreichenden Angaben über das vom Antragsteller im Termin vom 15« November 1957 Vorgetragene enthalten, so daß eine Erklärung hierzu nicht möglich gewesen sei. Ferner habe er im Schreiben vom 18* November 1957 abschließend und eindeutig erklärt, er könne und wolle an dem Schiedsgerichtsverfahren nicht mehr mitwirken, das Schiedsgericht möge sich in einer aussichtslosen Sache nicht mehr bemühen. Diese Erklärung könne nur dahin verstanden werden, daß er sich unter keinen Umständen am Schiedsgerichtsverfahren weiter beteiligen wolle und auch nicht mehr zu dem Ergebnis der Verhandlung vom 15* November 1957 Stellung zu nehmen wünsche. Da der Antragsgegner sich durch diese endgültige Weigerung selbst um die Möglichkeit gebracht habe, zu Gehör zu kommen, sei dem Schiedsgericht kein Vorwurf zu machen, wenn es unter diesen Umständen ohne nochmalige Anhörung des Antragsgegners entschieden habe. Mit diesem Verhalten ist die nachträgliche Rüge, das rechtliche Gehör sei ihm versagt worden, nach freu und Glauben unvereinbar und deshalb nicht zu beachten* a) Dae Kammergericht hält sich im Rahmen des ihm zustehenden, in der Eevisionsinstanz nicht nachprüfbaren tat-richterlichen Ermessens, wenn es die angebliche Erklärung des Antragsgegners gegenüber dem Obmann, er sei nicht vorbereitet, im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens vom 18. b) Die tatrichterliche Würdigung des Kaznmergerichts verstößt nicht deshalb gegen § 286 ZPO, weil das Schiedsgericht selbst nicht festgeBtellt hat, der Antragsgegner habe auf sein Recht zu eingehender Stellungnahme verzichtet. c) Unbeachtlich ist auch die Rüge, das Kammergericht habe das Schreiben des Antragstellers vom 1. § 139 ZPO« Sie behauptet, der Antragsgegner würde auf Befra gen des Gerichts vorgetragen und Rechtsanwalt als Zeugen dafür benannt haben, daß er mit dem Schreiben vom 18. Die huge let schon deshalb unbegründet, weil die Behauptung, die der Antragsgegner angeblich auf Befragen aufgestellt haben würde, unerheblich ist» Bas Kammergericht entnimmt dem Schreiben vom 18» November 1957 ohne Rechtsfehler die Äußerung des Willens, sich unter keinen Umständen weiter am Schiedsgerichtsverfahren zu beteiligen« Darauf, was der Antragsgegner innerlich gewollt hat, kommt es nicht an» Biese Behauptung kann als richtig unterstellt werden« Sie steht der Feststellung, daß der Antragsgegner mit dem Schreiben vom 18. 1) Der Antragsgegner rügt noch, daß das Kgtmmergericht nicht seinem Antrag entsprochen habe, dem Antragsteller die Vorlage seiner Handelsbücher aufzugehen.

Zitierte Normen: § 1041 ZPO
KammergerichtAntragsgegnersAntragsgegnerZPOSchreibenSchiedsgerichtRevision

Volltext der Entscheidung

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Verkündet
 am 5» Dezember I960 Woitscheck,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit
 des Moniek K|
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 Antragsgegners, Beschwerdegegners und Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof, Dr,
 gegen
dej^gufmann Erwin Kl
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Antragsteller, Beschwerdeführer und Revisionsbekla ' - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Dezember I960 unter Mitwirkung des SenatspräBidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Hubert Meyer und Dr. Pinke
 für Recht erkannt;
Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Juli 1959 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Am 17. Januar 1956 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag, in welchem der Antragsgegner dem Unternehmen des Antragstellers, einer Uhrengroßhandlung, als stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 8.000 UM bei einer Gewinnbeteiligung von 50 # beitrat.
In § 10 dieses Vertrages ist bestimmt:
"Palls zwischen den Vertragschließenden Meinungsverschiedenheiten eintreten, insbesondere falls die Vertragschließenden sich Uber zu tätigende Abschlüsse nicht einigen können, so sind diese Meinungsverschiedenheiten durch ein Schiedsgericht zu entscheiden."
Im Oktober 1957 entstand Streit über die Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses. Beide Parteien benannten einen Schiedsrichter. Diese einigten sich «auf den Hechtsanwalt Dr. PflBB als Obmann.
Nach der Bestellung der beiderseitigen Schiedsrichter trafen sich die Parteien mit diesen zur Erörterung der Sach«-* lage. Da es zu keiner Einigung kam, trat das Schiedsgericht am 15« November 1957 erstmalig in den Bäumen des Obmanns zusammen. Nach dem Sitzungsprotokoll erklärten die anwesenden Parteien übereinstimmend vor Eintritt in die Verhandlung, daß sie weder gegen die Gültigkeit des Schiedsvertrages noch gegen die Zusammensetzung des Schiedsgerichts Einwendungen erhöben* Der Antragsteller stellte sodann folgende Anträge:
a) Das Schiedsgericht möge dahin erkennen, daß der Antragsgegner an ihn die noch in seinem Besitz befindliche Musterkollektion, Waren und Autoschlüssel zurüekgibt.
r
n
 
b) Pas Schiedsgericht möge feststellen, welche Beträge der Antragsgegner auf Grund des Statuts der Pa. Ku^pBHI an ihn zu zahlen habe einschl. der Beträge, die der Antragsteller vorweg an den Antragsgegner gezahlt hat,
 Gegen 18.30 Uhr entfernte sich nach dem Sitzungsprotokoll der Antragsgegner, "ohne eine weitere Erklärung abzu-geben1*. Pie Verhandlung wurde, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, in Abwesenheit des Mhtragsgegriers fortgeführt. Per Antragsteller gabt Erklärungen ab über die herausverlangte Kollektion, den der Pirma entstandenen Gesamtverlust und seinen Zahlungsanspruch gegen den Anträgsgegner, den er mit 2o760,25 DM bezifferte.
Das Schiedsgericht beraumte anschließend neuen Termin auf den 18.11.1957» 17.30 Uhr, in den Räumen des Obmanns an, zu dem es den Antragsgegner unter Mitteilung des der Höhe nach bezifferten Antrages des Antragstellers mit eingeschriebenem Eilbrief lud mit dem Bemerken, daß es, falls der Antragsgegner ausbleibe, auch ohne Anhörung entscheiden werde. Das Schreiben ist am 15* November 1957 bei der Post aufgegeben worden. Die Zustellung wurde am 16., 19 • und 26. November 1957 jeweils unter Zurücklassung einer Benachrichtigung vergeblich versucht.
Am 18. November 1957 $irat das Schiedsgericht erneut zusammen. Der Antragsgegner nahm an der Sitzung nicht teil.
Er erschien jedoch vor ihrem Beginn im Büro des Rechtsanwalts Dr.	und	übergab	ihm	ein	vom	selben Tage datier-
tes, an das Schiedsgericht gerichtetes Schreiben, das er sich von dem Rechtsanwalt HflHI hatte auf setzen lassen.
Dieses Schreiben hatte folgenden Inhalts
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"Ich bedaure Ihnen mitteilen zu müssen, daß ich in dem Schiedsverfahren mit Herrn KufUHD nicht weiterhin mitwirken kann und will« Ich habe dafür mehrere Gründe, Rechtlich entscheidend ist die Tatsache, daß ich nicht Kaufmann bin und infolgedessen der Schiedsvertrag in einer besonderen Urkunde hätte auf-genommen werden müssen» Darüber hinaus ist mir aber das Verhalten des Herrn KufBBBB ln der Sitzung vom vergangenen Freitag entscheidend. Ich bin zu der Erkenntnis gekommen, daß Herrn KuflHIB keine Regelung paßt, ganz gleich, wie der Vorschlag aussehen mag. Schließlich muß ich feststellen, daß die Bücher und die Abrechnung des Herrn KufHHHB Schwierigkeiten machen, Über die das Schiedsgericht offensicht-lich nicht hinwegkommen, zu demal Herr	sich	als
 Konkurrent des Herrn KuflB gehindert sieht, in dessen Bücher und Unterlagen Einsicht zu nehmen. Ich hätte mich auf das Schiedsgericht eingelassen, wenn eine Aussicht für eine erfolgreiche vergleichsweise Beilegung bestanden hätte. Auf Grund der angegebenen Umstände besteht eine solche Aussicht nicht• Unter solchen Umständen ist aber jede weitere Bemühung verlorene Zeit. Indem ich Ihnen für Ihre Bemühungen danke, möchte ich aus Anstandsgründen Sie nicht weiterhin in einer aussichtslosen Sache bemühen.1*
Der Aufforderung des Obmanns, an der Sitzung teilzunehmen, kam der Antragsgegner nicht nach»
Er behauptet, er habe dem Obmann erklärt, daß er nicht vorbereitet sei»
Das Schiedsgericht verurteilte dann den Antragsgegner entsprechend den letzten Anträgen des Antragstellers zur Herausgabe der Kollektion und zur Zahlung von 2.760,65 DM.
Der Antragsteller hat beantragt,
 den Schiedsspruch vom 18. November 1957 für vollstreckbar zu erklären.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
 
Er macht u.a. geltend» die Schiedsabrede erstrecke sich nur auf Streitigkeiten, die sich während des Bestehens des Vertrages ergäben, aber nicht auf solche über die Wirkungen der Auflösung des Vertrags. Der Schiedsvertrag verstoße auch gegen die Formttorschrift des § 1027 Abs. 1 ZPO, da er nicht in einer besonderen Urkunde enthalten sei«,
Ferner rügt der Antragsgegner, es sei ihm das rechtliche Gehör versagt und keine ausreichende Geleigenheit gegeben worden, sich auf den Termin vom 18. November 1957 vorzubereiten.
Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluß vom Ho November 1958 abgelehnt und den Schiedsspruch aufgehoben. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Oberlandesgerieht hat mündliche Verhandlung angeordnet und durch Urteil unter Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt o
Mit der Revision bittet der Antragsgegner darum, den Beschluß des Landgerichts wieder herzustellen.
Der Antragsteller beantragt, die Revision zurückzuweisen.
EntScheidungsffründe;
Das Kammergericht ist mit Recht der Auffassung, daß Gründe für die Aufhebung des Schiedsspruchs nicht vorliegen (vgl. §§ 1041, 1042 Abso 2 ZPO). Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
I-
Der Antragsgegner beruft sich wie schon in den Vorin-stanzen darauf, daß dem Schiedsspruch kein gültiger Schieds-vertrag* zugrunde liege (§ 1041 Abs» 1 Nr. 1 ZPO).
1) In erster Reihe hält er die Schiedsabrede deshalb für unwirksam, weil sie nicht in einer besonderen Urkunde enthalten ist (§ 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Kammergericht sagt, dieser Mangel wäre durch die vorbehaltlose Einlassung des Antragsgegners auf die Schiedsgericht sverhandlung in jedem Palle geheilt.
Hiergegen wendet die Revision ein, der Antragsgegner habe sich nicht zur Hauptsache eingelassen, und beruft sich dafür auf das Protokoll der Schiedsgerichtsverhandlung vom 15. November 1957»
Damit kann sie die tatrichterliche Peststellung, daß der Antragsgegner sich im Sinne des § 1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingelassen habe, nicht ausräumen. Ob diese Feststellung allein in dem Protokoll vom 15. November 1957 eine genügende Stütze findet, kann dahinstehen, jedenfalls stimmt die Feststellung /mit dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners im Berufungsverfahren überein.
Dort hat er nämlich vorgetragen, er habe in dem Termin vom 15. November 1957 die Vorlegung“der HandelsbUcher des Antragstellers, der Gewinn- und Verlustrechnung und einer Auseinandersetzungsbilanz verlangt und erklärt, nur so könne die Höhe seines Auseinandersetzungsguthabens festge-stellt werden. Erst danach sei er gegangen.
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Diese eigene Darstellung des Antragsgegners kann gar nicht anders als dahin verstanden werden, daß er sich zur Hauptsache eingelassen hato
2) Der Antragsgegner wiederholt in der Revisionsinstanz auch den Einwand, in § 10 des notariellen Vertrages sei dem Schiedsgericht nicht die Befugnis eingeräumt worden, über Streitigkeiten zu entscheiden, die sich nach Auflösung der stillen Gesellschaft ergäben»
Es ist Sache des fatrichters, durch Auslegung zu ermitteln, welchen Inhalt der Schiedsvertrag hat » Die Auslegung des Kammergerichts ist rechtlich möglich, was die Revision zugestehtc
 Es ist auch nicht erkennbar, daß das Kammergericht, wie die Revision meint, allgemeine Auslegungsgrundsätze verletzt hätte»
a)	Wie weit eine Schiedsabrede reicht, ist nach den jeweiligen Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen» Einen allgemeinen Grundsatz, daß eine Schiedsgerichtsklausel als eine die Parteistreitigkeiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit entziehende Ausnahmebestimmung eng auszulegen sei, gibt es entgegen der Meinung der Revision nicht»
b)	Es besteht kein Anhaltspunkt dafürdaß das Kammerge-richt nicht erwogen hätte, welchen Zweck die Parteien mit der Schiedsabrede verfolgt haben» Daß ihr Zweck nur gewesen wäre, Meinungsverschiedenheiten über Maßnahmen und Entschließungen der Geschäftsführung bald beizulegen und dadurch die rasche Abwicklung von abgeschlossenen Verträgen zu sichern, brauchte das Kammergericht nicht anzunehmen» Zu
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einer solchen Auslegung zwingt der Inhalt des Vertrages nicht; wenn in § 10 des Vertrages "insbesondere11 Meinungsverschiedenheiten über zu tätigende Abschlüsse genannt sind, so spricht das eher dafür, daß die Zuständigkeit des Schiedsgerichts sich nicht auf Streitigkeiten dieser Art beschränken sollte.
II«
J (
 1)	Der Antragsgegner meint, ihm sei im Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht das rechtliche Gehör gewährt worden (§ 1041 Abs» 1 Nr« 4 ZPO)« Dazu führt er an, aus dem Protokoll vom 15* November 1957 gehe hervor, daß das Schiedsgericht einen substantiierten Sachvortrag des Antragstellers und wenigstens einen Beweisantritt durch Vorlage von Quittungen für erforderlich\*gehalten habe«
Daher habe es eine Vertagung beschlossen« Die dem Antragsgegner zur Stellungnahme zu dem neuen Sachvortrag und
 zur Beweisaufnahme bis zu dem 18. November 1957 gesetzte Frist sei jedoch zu kurz gewesen. Auch habe das Schreiben des Schiedsgerichts vom 15* November 1957, mit dem es ihn zu dem neuen Termin geladen habe, keine ausreichenden Angaben über das vom Antragsteller im Termin vom 15« November 1957 Vorgetragene enthalten, so daß eine Erklärung hierzu nicht möglich gewesen sei.
2)	Das Kammergericht hält für zweifelhaft, ob die Frist zwischen den beiden Verhandlungsterminen zu kurz gemessen
 war. Es entscheidet diese Frage nicht«
Nach seiner Ansicht kann der Antragsgegner sich schon deshalb nicht auf die Versagung re ohtlifahöh-Gehörs ^berufen y.ren. weil er sich mit dieser Rüge in einer gegen Treu und Glauben
A.
 
verstoßenden Weise in Widerspruch zu seinem eigenen vorangegangenen Verhalten setze. Er habe sich nämlich selbst der Möglichkeit begeben, zu Gehör zu kommen. Die Verhandlung vom 15* November 1957 habe er freiwillig verlassen, bevor sie zu Ende geführt worden sei. Ferner habe er im Schreiben vom 18* November 1957 abschließend und eindeutig erklärt, er könne und wolle an dem Schiedsgerichtsverfahren nicht mehr mitwirken, das Schiedsgericht möge sich in einer aussichtslosen Sache nicht mehr bemühen. Diese Erklärung könne nur dahin verstanden werden, daß er sich unter keinen Umständen am Schiedsgerichtsverfahren weiter beteiligen wolle und auch nicht mehr zu dem Ergebnis der Verhandlung vom 15* November 1957 Stellung zu nehmen wünsche. Da der Antragsgegner sich durch diese endgültige Weigerung selbst um die Möglichkeit gebracht habe, zu Gehör zu kommen, sei dem Schiedsgericht kein Vorwurf zu machen, wenn es unter diesen Umständen ohne nochmalige Anhörung des Antragsgegners entschieden habe.
5) Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Gelegenheit zu Ausführungen hatte der Antragsgegner sowohl am 15* wie am 18* November 1957* Der zwischen den beiden Terminen liegen« de Zeitraum mag kurz gewesen sein* Daran liegt es, wie den Feststellungen des Kammergerichts zu entnehmen ist, aber nicht, daß Ser vor dem Schiedsgericht nicht zu weiterem Gehör gekommen ist; vielmehr hat er selbst, es abgelehnt, dort überhaupt noch - jetzt oder später - gehört zu werden. Mit diesem Verhalten ist die nachträgliche Rüge, das rechtliche Gehör sei ihm versagt worden, nach freu und Glauben unvereinbar und deshalb nicht zu beachten*
4) Die Revision greift allerdings die tatsächliche Würdigung des Verhaltens des Antragsgegners, insbesondere seiner Erklärungen in dem Brief vom 18* November. 1957, mit mehreren Verfahrensrügen an. Sie sind aber unbegründet:
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a)	Dae Kammergericht hält sich im Rahmen des ihm zustehenden, in der Eevisionsinstanz nicht nachprüfbaren tat-richterlichen Ermessens, wenn es die angebliche Erklärung des Antragsgegners gegenüber dem Obmann, er sei nicht vorbereitet, im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens vom 18. November 1957 als Ausflucht wertet.
b)	Die tatrichterliche Würdigung des Kaznmergerichts verstößt nicht deshalb gegen § 286 ZPO, weil das Schiedsgericht selbst nicht festgeBtellt hat, der Antragsgegner habe auf sein Recht zu eingehender Stellungnahme verzichtet.
c)	Unbeachtlich ist auch die Rüge, das Kammergericht habe das Schreiben des Antragstellers vom 1. Oktober 1957 nicht gev/ürdigt, in dem er dem Antragsgegner die Vereinbarung einer Abwarte- und Abwicklungsfrist bis zu dem 31 * Dezember 1957 bestätigt habe.
Hierauf brauchte das Kammergericht nicht einzugehen. Das Schreiben liegt geraume Zeit vor der Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens und bezieht sich ersichtlich auf eine gütliche Regelung ohne Schiedsgerichtsverfahren. Von einem solchen ist erst im Brief des Antragstellers vom 7. November 1957 die Rede. Bei dieser Sachlage ist nicht er kennbar, inwiefern das Schreiben vom 1. Oktober 1957 der Würdigung entgegenstehen soll, der das Kammergericht das Verhalten des Antragsgegners im Schiedsgerichtsverfahren unterzieht.
d)	Ohne Erfolg rügt die Revision auch die Verletzung des
§ 139 ZPO« Sie behauptet, der Antragsgegner würde auf Befra gen des Gerichts vorgetragen und Rechtsanwalt	als
 Zeugen dafür benannt haben, daß er mit dem Schreiben vom 18. November 1957 (nur) das Verfahren des Schiedsgerichts habe beanstanden wollen.
Die huge let schon deshalb unbegründet, weil die Behauptung, die der Antragsgegner angeblich auf Befragen aufgestellt haben würde, unerheblich ist» Bas Kammergericht entnimmt dem Schreiben vom 18» November 1957 ohne Rechtsfehler die Äußerung des Willens, sich unter keinen Umständen weiter am Schiedsgerichtsverfahren zu beteiligen« Darauf, was der Antragsgegner innerlich gewollt hat, kommt es nicht an»
e)	Das Kammer ge rieht brauchte den Schiedsrichter BaMMfe nicht als Zeugen zu hören. Er war dafür benannt, daß der Antragsgegner in der Verhandlung vom 15» November 1957 die Vorlegung der Handelsbücher, der Gewinn- und Verlustrechnung und der Auseinandersetzungsbilanz verlangt habe«
Biese Behauptung kann als richtig unterstellt werden« Sie steht der Feststellung, daß der Antragsgegner mit dem Schreiben vom 18. November 1957 eine Teilnahme an Verhandlungen vor dem Schiedsgericht eindeutig abgelehnt hat, nicht im Wege.
III.
1) Der Antragsgegner rügt noch, daß das Kgtmmergericht nicht seinem Antrag entsprochen habe, dem Antragsteller die Vorlage seiner Handelsbücher aufzugehen.
Nach den Ausführungen der Revision sollen die Handelsbücher die Einlage des Antragsgegners nicht klar ausweisen;
ferner soll die Gewinn- und Yerlustrechnung des Antragstel-
. \
lers Mnicht einwandfrei” sein.
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Dieses Vorbringen kann als richtig unterstellt werden«, Viieso daraus ein Aufhebungsgrund zu folgern wäre, ist nicht erkennbaro
2) Ebensowenig würde es die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hindern, wenn das Schiedsgericht die Vorschrift des § 340 HOB nicht beachtet haben sollte«
Glanzmann Dr« Kinkel mann	Rietsehe1	Meyer Pinke