Der Kläger gab die Betriebsleitung nicht ab« Die Beklagte vertrat die Auffassung, daß die Produktion nur Erfolg,verspre^ che, wenn dem Betrieb weiteres Kapital von dritter.Seite zufließe * Sie zahlte ab Mitte Mai 1951 Teile des Kredits nur noch für laufende Ausgaben wie Miete, Steuern., 1951 schriftlich die Kredite unter Berufung auf § 8 e bzw» § 9 e der Kreditverträge "mit sofortiger Wirkung"> In einem Begleitschreiben vom selben Tage führte sie als Grund für die Kündigung an, die angesprochenen Geldgeber und Interessenten seien zu einer Kreditgewährung oder Beteiligung an dem Unternehmen des Klär?'-'’ Der Kläger sieht in den Maßnahmen der Beklagten vom Mai 1951 eine Vertragsverletzung und unerlaubte Handlung« Zu diesen Maßnahmen sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, weil der Kredit nicht gefährdet gewesen sei« Durch das Verhalten der Beklagten habe...er seinen Betrieb Verloren und seien ihm erhebliche Gewinne, nach seiner Schätzung etwa 280 000 DM jährlich, entgangen« Visionsbegründung) » Hierzu ist aber die .-Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts auf Grund der Kreditverträge berechtigt gewesen» Die vom Berufungsgericht dafür gegebene Begründung hält den Angriffen der Revision stand» 1) Das Berufungsgericht geht bei der Untersuchung, ob die Kreditsperre berechtigt war, von den Vertragsbestimmungen aus, welche das Recht der Beklagten zur fristlosen Kündigung des Kreditvertrags aus wichtigem Grunde regeln» Hach seiner Ansicht sind diese Bestimmungen auch maßgebend für die Berechtigung, den Kredit, soweit er noch nicht ausgezahlt war, zu sperren» Die Kreditsperre sei somit berechtigt gewesen, wenn Umstände eingetreten seien, durch die nach Ansicht der Bank die Rückzahlung des Kredits gefährdet wurde (§ 8 e bzw» 9 e der Kreditverträge)» Die insoweit von der Revision erhobenen Angriffe sind unberechtigt, Biese meint, es komme nur darauf an, ob im Mai 1951 die Persönlichkeit des Klägers und sein persönliches Verhalten die Sperre gerechtfertigt hätten; unerheblich sei, ob der Kredit aus anderen Gründen, namentlich wegen der wirtschaftlichen Lage des Betriebs,—gefährdet gewesen sei. Es ist nicht tatsächlich festgestellt, daß die Beklagte sich bei der Kreditsperre auf in der Person des Klägers liegende Gründe berufen hat.. Es ist nicht entscheidend, in welcher Weise die Beklagte ihre Maßnahmen dem Kläger gegenüber begründet und ob sie überhaupt eine Begründung dafür gegeben hat. Der Kläger wirft der Beklagten eine Vertragsverletzung vor und leitet aus einer solchen Schadensersatzansprüche her« Eine Vertragsverletzung kann aber in der Kreditsperre dann nicht liegen, wenn die Beklagte nach den Verträgen zu dieser Maßnahme berechtigt war« Deshalb kommt es nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts darauf an, ob ein Grund für die Kreditsperre wirklich gegeben war, und nicht darauf, welchen Grund die Beklagte, als sie den Kredit sperrte, angegeben hat„ Das Berufungsgericht gelangt zu der Feststellung, daß die Rückzahlung des Kredits objektiv gefährdet war und die Maßnahmen der Beklagten vom Mai 1951 deshalb gerechtfertigt waren (vgl, S, 13> 15, 26 des Berufungsurteils), Damit ist eine Vertragsver- Erfolglos müssen auch die Angriffe der Revision gegen die Erwägungen bleiben, mit denen das Berufungsgericht im einzelnen seine Ansicht begründet, daß die Rückzahlung des Kredits im Mai 1951 objektiv gefährdet gewesen sei, Ehe es darauf im einzelnen eingeht, bemerkt es« die Person des Betriebsinhabers sei von entscheidender Bedeutung für die Sicherheit der Kredite« besonders 'aber für die Gewinnung weiterer Geldgeber gewesen, und Anfang Mai 1951 sei der Zeitpunkt für die Beschaffung zusätzlichen Kapitals heran-gekommen» Gegen diese letzte FeatStellung wendet sich die Revision mit dem Hinweis, die Kapitalbasis habe erst nach dem - im Monat Juni 1951 erwarteten - Anlaufen der Produktion erweitert werden sollen» Dieser die Ausführungen des Beru- . Äande berührende Revisionsangriff kann schon deshalb keinen Erf olg-haben, weil der Kläger nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (S» 3) behauptet hat, er habe Anfang Mai 1951 die Produktion (mit Ausnahme der Herstellung von Pflastern) schon aufgenommen gehabt» Ras Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger durch sein aufbrausendes und unbeherrschtes Wesen im Betrieb Zusammenstöße mit seiner Ehefrau und anderen Betriebsangehörigen gehabt und dadurch die gedeihliche Zusammenarbeit im Betrieb gefährdet habe» Auch habe er zu großzügig geplant und den Blick für die Gegebenheiten verloren» Für beide Feststellungen führt das Berufungsgericht mehrere Einzelvorfälle an» eine Clique gegen ihn gebildete Dann muß sich das Berufungsgericht bewußt gewesen sein, daß diese Zeugen dem Kläger nicht gewogen waren. Auch hinsichtlich der übrigen Punkte, deren.Würdigung im angefochtenen Urteil die Revision in diesem Zusammenhang Vermißt,.spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht diese übersehen hätteo Es brauchte bei dem sehr umfangreichen pro-zeßstoff nicht auf jede Einzelheit des Parteivorbringens einzugehen. diese Umstände seien unerheblich« weil die Beklagte sich bei der Kreditsperre auf Unzuverlässigkeit der Angaben des Klägers nicht berufen habe« trifft nicht zu, wie sich aus den Ausführungen unter II 2« ergibt. 3) Das Berufungsgericht stellt fest, daß zur Weiterführung des Betriebes die Zufuhr weiteren Kapitals notwendig* der Kläger aber nicht in der Lage war, dieses Kapital zu beschaffen» a) Die Revision macht geltend* schon die Feststellung, daß weiteres Kapital erforderlich gewesen sei, beruhe auf Prozeßverstoß j das Berufungsgericht habe nämlich v/esentliches Vorbringen nicht gewürdigt und ein Sachverständigengutachten einholen müssen» . Beide Parteien sind schon vor und bei Vertragsschluß davon ausgegangen, daß die Kredite von 300 000 DM und 173 000 DM zwar für die Kosten der Verlegung und des Aufbaus des Betriebs bis zu dem Beginn der Produktion reichen würden, daß aber dann, wenn der Betrieb Gewinn versprechen sollte, weiteres Kapital aufgenommen werden müsse (vgl.- So 15 des ersten Revisionsurteils, S» 23 des Berufungsurteils) = Das Berufungsgericht weist ferner mit Recht darauf hin, daß der Kläger in seinem Finanzplan vom 25* Juli 1951 für einen verkleinerten Betrieb noch zusätzliches Kapital in Höhe von 300 000 DM für erforderlich hielt. Aus diesen und weiteren Erwägungen, namentlich einer Gegenüberstellung des noch nicht ausgezahlten Restkredits von rund 100 000 DM mit den nach dem Schreiben des Klägers vom 16. 36, 37 der Revisionsbegründung angeführten Behauptungen des Klägers über den Wert und die Aussichten seines Betriebes, die Aufnahme der Werbetätigkeit, die Einsatzbereitschaft der Vertreter übersehen hatte$ zu dem Teil werden diese Dinge sogar ausdrücklich, wenn auch in anderem Zusammenhang, im angefochtenen Urteil erörtert (vgl.* S, 24 -26), Alles, was die Revisionsbegründung hierüber vorträgt, erschüttert die Feststellung nicht, daß der Betrieb, uia lebensfähig zu sein, weiteres Kapital brauchte, ... Es übersieht dabei keineswegs, daß darauf abzustellen war, ob der Kläger solches Kapital ohne die Kreditrestriktion der Beklagten hätte erhalten können; vielmehr ist die Frage vom Berufungsgericht S, 18 des Urteils ausdrücklich in diesem Sinne gestellt. Freilich verwertet das Berufungsgericht bei der Beantwortung der Frage die Tatsachee daß alle ab Mitte Mai 1951 von beiden Parteien unternommenen Bemühungen um zusätzliches Kapital sich zerschlagen haben, Bas kann nicht beanstandet werden; denn dieser Umstand war für die zu beantwortende Frage bedeutsam, Auf ihn allein stützt sich das Berufungsgericht aber nicht; seine weiteren Ausführungen zeigen« daß es die Notwendigkeit der Prüfung, wie sich die Lage ohne die Kreditrestriktion entwickelt hätte, nicht aus dem Auge verliert„ aa) So stellt das Berufungsgericht fest-, daß alle ab Mitte Mai $951 gestellten Anträge auf staatliche Kredite abgelehnt worden sind, daß diese Ablehnung aber nicht auf die Kreditsperre und die ihr folgende Stillegung des Betriebes zurück-Zufuhren sei. Es führt in diesem Zusammenhang ans Bas Unternehmen des Klägers sei nicht etwa mitten aus einer auf vollen Touren laufenden Produktion und aus einem vollentwickelten Geschäftsverkehr herausgerissen worden; es habe vielmehr jederzeit da seinen Geschäftsgang wieder aufnehmen können, wo ös sich bei der Stillegung befunden habe, ohne daß dadurch eine nennenswerte Änderung in den Verhältnissen eingetreten wäre» Bie Stellen, welche über die öffentlichen Kredite verfügt hätten, seien durchaus in der Lage gewesen, dies zu übersehene Bie öffentlichen Bienststellen hätten auch im Hinblick'auf die bereits in das Werk gesteckten Landesmittel ein Interesse daran haben müssen, dem Kläger zu helfen, wenn dies mit den Belangen der Allgemeinheit vereinbar gewesen wäre, Wenn sie gleichwohl die Hergabe weiterer Kredite abgelehnt hätten, so lasse sich nur der Schluß ziehen daß man ohne Rücksicht auf die Maßnahmen der Beklagten geglaubt habe, eine weitere Kreditgewährung nicht verantworten zu können. Die Feststellung des Berufungsgerichts; daß eine nennenswerte Produktion noch nicht im Gange war- stimmt mit dem überein- was die Revisionsbegründung (Sc 12) an anderer 8tel- ■ le selbst behauptet Die Erwägung; daß der Kläger den Betrieb ohne nennenswerte Änderung der Verhältnisse hätte wieder aufnehmen können, wird von der Revision als Beweis für "den völligen Mangel des Berufungsgerichts an Sachkenntnis" angeführt, der “dazu gezwungen hätte, Sachverständige zuzuziehen,. sachen benannt wordene bb) Nach der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts war im Mai 1951 das notwendige Kapital auch nicht von privater Seite zu erlangen? Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß das Berufungsgericht nicht die Maßnahmen der Beklagten in ihrer Gesamtheit in Betracht gezogen hätte; die Kreditsperre und die Stillegung des Betriebs sind ersichtlich nur hervorgehoben, weil sie am meisten ins Auge fielen. Der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe gegen ihn gearbeitet und sich seinen Betrieb in die Hände spielen wollen, treffe nicht zu. ee) Das Berufungsgericht stellt ohne Rechtsverstoß fest, daß der Kläger den Betrieb auch durch eine Verkleinerung nicht ohne Zufuhr weiteren Kapitals hätte halten können. Der Plan vom 12, Juni 1951 sieht zwar nur einen monatlichen Bedarf von rund 4-0 000 DM vor; diese Summe bezieht sich aber, im wesentlichen nur auf Rohstoff- und Verpackungsbedarf sov/ie die laufenden Unkosten; in ihr .ist nichts für die in den anderen Plänen für notwendig gehaltenen Anschaffungen z.B. eines Kraftwagens, enthalten. ger für die in seinem Betrieb hergestelltenv-Produkte erwarten konnte, und gelangt zu dem Ergebnis, daß mit großer Y/ahr-scheinlichkeit Absatzschwierigkeiten aufgetreten wären« Die Revision greift das Berufungsurteil auch in diesem Punkt an Insoweit braucht der Senat auf die einzelnen Rügen nicht einzugehen-» Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß das Berufungsgericht die Rückzahlung des Kredits schon aus den unter 1.» bis 3-= angeführten Gründen für gefährdet hält- ohne daß es noch auf die_Frage ankommt, ob Absatzschwierigkeiten bestanden. Danach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß fest-gestellt, daß die Rückzahlung des Kredits objektiv gefährdet war und die Beklagte deshalb den Kredit sperren durfte» Es konnte, wie sich aus den obigen Ausführungen zu den einzelnen Revisionsrügen ergibt> diese Feststellung ohne Zuziehung von Sachverständigen treffenOb die Begründung5 mit der das Berufungsgericht S. 27 des Urteils zusainmenfassend Sachverständigengutachten für entbehrlich erklärt, rechtlich angreifbar wäre, kann bei dieser Sachlage auf sich beruhenc Auch kommt es auf die Rügen nicht an* mit denen sich die Revision gegen die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts wendet nach denen die Beklagte jedenfalls subjektiv nach pflichtgemäßem Ermessen den Kredit als gefährdet ansehen durfte und ihre Maßnahmen den Zusammenbruche des Betriebes nicht verursacht haben«
711 ZR "70/58 Verkundet am 2"o Januar I960 V/oit Scheck ? Just izober sekretär als Urkundsheamter der Geschäftsstelle 2205 021 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in E( des Kaufmanns Lothar Schl! Straße S? . Klägers? Berufungskiägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Lr, gegen das B & Co»? Kommanditgesellschaft in EBB? lallee vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Br, Gotthard HB ebenda? Beklagte? Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte? - Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Prof, hat der VII«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21 o Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundesrichter Dr= Hei-mann-Trosien? Erbel? Hubert Meyer und Di* Vogt für Recht erkannt« Me Revision des Klägers gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom I.» Juli 1958 wird zurUckgewiesen« Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragenc Von Rechts wegen 2 Tatbestands Der Kläger beansprucht Schadensersatz mit der Begründung, die Beklagte habe ihm einen zugesagten Kredit vertragswidrig teilweise vorenthalten und dadurch den Konkurs seines Unternehmens herbeigeführtc ; l Der Kläger war Alleininhaber eines Unternehmens, das früher in” Chemnitz Verbandstoffe, Pflaster und pharmazeutische Artikel her3tellte. Er versuchte nach dem Kriege zunächst, diese Produktion in Berlin mit Hilfe eines Kredits von 300 000 DM wieder aufzu-nehmen« Dieser Versuch scheiterte? es drohte der Konkurs» Der Kläger bemühte sich darum, den Betrieb in die Bundesrepublik zu verlegen» Auf Grund von Verhandlungen, die für den Kläger seine Ehefrau und namentlich der Wirtschaftstreuhänder Werner führten, sagte das Land Nordrhein-Westfalen einen Kredit von 300 000 DM zu» Mit der Auszahlung und Ver- • waltung dieses Kredits wurde die Beklagte beauftragt» Diese ' jj sagte dem Kläger auch einen Kredit von 175 000 DM aus eigenen j Mitteln zu, für deh däs'Länd in Höhe von 60 # die Ausfall- |j bürgschaft übernahm» Jj ' ■ ■ ■ ■ ■' ■». .] • • , , ^ .. j Nach den von den Parteien am 12» März 1951 geschlossenen . j; schriftlichen Verträgen sollten die Kredite auf Anfordern des Klägers unter Berücksichtigung des jeweiligen Geldbe- j- darfs zur Verfügung gestellt werden, wobei die ordnungs- |[ mäßige Verwendung der vorher ausgezahlten Beträge vom Kläger |l -!jü nachzuweisen war» Die Beklagte durfte die Kredite jederzeit fristlos aus wichtigem Grunde kündigen und die Rückzahlung ver- |: langen» U» a» war die Kündigung zulässig, wenn "Umstände eintre- }\ ten, durch die nach Ansicht der Bank die Rückzahlung des Kre- ^ dits gefährdet wird11 (§ 8 e bzw» 9 e der Kreditverträge), Bis ]• Mitte Mai 1931 zahlte die Beklagte von den landesmittein 270 000 DM und von den eigenen Mitteln 106 517 DM aus. Zu dieser Zeit hatte der Kläger den Betrieb nach EflP verlegt und dort in wesentlichen Teilen aufgebauto Am 16, Mai 1951 bat der Kläger, den restlichen Kredit von rund 100 000 DM in einer Summe auszuzahlen.; weil er dringend .Kohstoffe beschaffen müsse und solche schon für 55 000 DM bestellt habe. Ferner brauche er Geld, um die Unkosten des Betriebs in den Monaten Mai bis Juli 1951 sicherzustellen;— die dafür erforderlichen Mittel bezifferte er in zwei getrennten Aufstellungen mit 14 154,25 DM und .8.5 000 DM» Die Beklagte kam der Bitte des Klägers nicht nach« Sie verlangte vielmehr, daß der Kläger sich, wenigstens vorübergehend, von der Leitung des Betriebs zurückziehe« Die Beklagte war hierzu veranlaßt worden durch Berichte des Wirtschaftstreuhänders Werner, nach denen ein Zusammenbruch des Betriebs zu befürchten sei, wenn der. Kläger die Leitung des Betriebs behalte. Der Kläger gab die Betriebsleitung nicht ab« Die Beklagte vertrat die Auffassung, daß die Produktion nur Erfolg,verspre^ che, wenn dem Betrieb weiteres Kapital von dritter.Seite zufließe * Sie zahlte ab Mitte Mai 1951 Teile des Kredits nur noch für laufende Ausgaben wie Miete, Steuern., Lohne« Die Beklagte versuchte, Geldgeber zu gewinnen« Als das nicht gelang, kündigte sie am 19« Juli. 1951 schriftlich die Kredite unter Berufung auf § 8 e bzw» § 9 e der Kreditverträge "mit sofortiger Wirkung"> In einem Begleitschreiben vom selben Tage führte sie als Grund für die Kündigung an, die angesprochenen Geldgeber und Interessenten seien zu einer Kreditgewährung oder Beteiligung an dem Unternehmen des Klär?'-'’ I gers nur unter der Bedingung "bereit, daß der Kläger aus der Geschäftsführung ausscheide. Die Beklagte zahlte aus ihren Mitteln bis in das Jahr 1952 hinein noch weitere Beträge zur Deckung der laufenden Unkost enc Ihre Zahlungen aus eigenen Mitteln erreichten schließlich den Betrag von rund 222 000 DMc Die restlichen 30 000 DM der Landesmittel wurden nicht mehr ausgezahlt, Beide Parteien bemühten sich weiter darum, zusätzliches Kapital durch Bintritt von Kommanditisten oder ein weiteres Landesdarlehen zu beschaffen. Als das nicht gelang, beantragte die Beklagte im Mai 1952, das Konkursverfahren über das Vermögen des .Klägers zu eröffnen« Dieses Verfahren wurde im November 1953 mangels Masse eingestellt. Der Kläger sieht in den Maßnahmen der Beklagten vom Mai 1951 eine Vertragsverletzung und unerlaubte Handlung« Zu diesen Maßnahmen sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, weil der Kredit nicht gefährdet gewesen sei« Durch das Verhalten der Beklagten habe...er seinen Betrieb Verloren und seien ihm erhebliche Gewinne, nach seiner Schätzung etwa 280 000 DM jährlich, entgangen« Mit der in erster Linie auf den Verlust der Substanz gestützten Klage verlangt er die Zahlung eines Schadensteilbetrags von 10 000.DM nebst Zinsen, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat den eingeklagten Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Nachdem der erkennende Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen hatte, hat dieses nunmehr die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Zahlung von.10 000 IM nebst Zinsen weiter* Die. Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen0 Ent ScheidungsgrUnde; Io Der Kläger erblickt die maßgebende Vertragsverletzung, auf die er seine SchadensersatzansprücLe gründet, in den Maßnahmen der Beklagten vom Mai 1951. vor allem darin, daß die Beklagte ihm ab Mitte Mai 1951 teilweise den Kredit gesperrt hat (So 4 des Berufungsurteils, SV 5? 6, 8, 10 der Re-. Visionsbegründung) » Hierzu ist aber die .-Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts auf Grund der Kreditverträge berechtigt gewesen» Die vom Berufungsgericht dafür gegebene Begründung hält den Angriffen der Revision stand» II-o ■ v : 1) Das Berufungsgericht geht bei der Untersuchung, ob die Kreditsperre berechtigt war, von den Vertragsbestimmungen aus, welche das Recht der Beklagten zur fristlosen Kündigung des Kreditvertrags aus wichtigem Grunde regeln» Hach seiner Ansicht sind diese Bestimmungen auch maßgebend für die Berechtigung, den Kredit, soweit er noch nicht ausgezahlt war, zu sperren» Die Kreditsperre sei somit berechtigt gewesen, wenn Umstände eingetreten seien, durch die nach Ansicht der Bank die Rückzahlung des Kredits gefährdet wurde (§ 8 e bzw» 9 e der Kreditverträge)» 2) In der Wahl dieses Ausgangspunktes stimmt das Berufungsgericht mit dem ersten Revisionsurteil (S° 8) überein. Die insoweit von der Revision erhobenen Angriffe sind unberechtigt, Biese meint, es komme nur darauf an, ob im Mai 1951 die Persönlichkeit des Klägers und sein persönliches Verhalten die Sperre gerechtfertigt hätten; unerheblich sei, ob der Kredit aus anderen Gründen, namentlich wegen der wirtschaftlichen Lage des Betriebs,—gefährdet gewesen sei. Pur diese Auffassung beruft sie sich darauf, daß die Beklagte im Mai 1951 ihre Maßnahmen auf Grund von Berichten des Wirtschaft streuhänders Werner ergriffen habe und daß diese Berichte nur angebliche heftige Auseinandersetzungen des Klägers mit seiner Ehefrau und mit Betriebsangehörigen sowie unwirtschaftliche Planung des Klägers betroffen hätten«, Nur wegen des dem Kläger nach diesen Berichten angeblich "anhaftenden Rufs" habe die Beklagte den Kredit gesperrt«, Sie könne deshalb keine anderen Gründe "nachschieben", um die Sperre nachträglich zu rechtfertigen. Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Es ist nicht tatsächlich festgestellt, daß die Beklagte sich bei der Kreditsperre auf in der Person des Klägers liegende Gründe berufen hat.. Die Betrachtungsweise der Revision geht auch rechtlich fehl. Es ist nicht entscheidend, in welcher Weise die Beklagte ihre Maßnahmen dem Kläger gegenüber begründet und ob sie überhaupt eine Begründung dafür gegeben hat. Der Kläger wirft der Beklagten eine Vertragsverletzung vor und leitet aus einer solchen Schadensersatzansprüche her« Eine Vertragsverletzung kann aber in der Kreditsperre dann nicht liegen, wenn die Beklagte nach den Verträgen zu dieser Maßnahme berechtigt war« Deshalb kommt es nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts darauf an, ob ein Grund für die Kreditsperre wirklich gegeben war, und nicht darauf, welchen Grund die Beklagte, als sie den Kredit sperrte, angegeben hat„ 3) Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ist die Kündigung auf Grund der §§ 8 e, 9 © der Verträge dann wirksam, wenn die Bank sich in pflichtgemäß ausgeübtem Ermessen unter Wahrung der berechtigten Interessen des Vertragspartners die Meinung gebildet hat, eingetretene Umstände ließen den Schluß auf eine Gefährdung der Kreditrückzahlung zu. Wenn aber bereits objektiv eine solche Gefährdung vorliege, komme es auf das subjektive Moment., d, h» die Ansicht der Bank-, nicht an, - Diese Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden« Insbesondere enthält entgegen der Meinung der Revision die Annahme, daß die objektive Gefährdung des Kredits als Kündigungsgrund im Sinne der angeführten Vertragsklausel ausreiche, keinen Rechtsfehlero - 4) Im angefochtenen Urteil hei6t es, daß eine Vertragsverletzung vom Kläger nicht dargetan sei. Hierzu rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt«. Es känn«::dahinstehen, ob die angeführte Bemerkung des Urteils eine Stellungnahme zur Beweislast enthält. Das Berufungsgericht gelangt zu der Feststellung, daß die Rückzahlung des Kredits objektiv gefährdet war und die Maßnahmen der Beklagten vom Mai 1951 deshalb gerechtfertigt waren (vgl, S, 13> 15, 26 des Berufungsurteils), Damit ist eine Vertragsver- 8 letzung der Beklagten verneint«, Auf die. Frage der Bev/eislast kommt es daher nicht an. a. ' ’ ■: -:V . V •u r V; III. Erfolglos müssen auch die Angriffe der Revision gegen die Erwägungen bleiben, mit denen das Berufungsgericht im einzelnen seine Ansicht begründet, daß die Rückzahlung des Kredits im Mai 1951 objektiv gefährdet gewesen sei, 1) Ras Berufungsgericht berücksichtigt das persönliche Verhalten des Klägers» Ehe es darauf im einzelnen eingeht, bemerkt es« die Person des Betriebsinhabers sei von entscheidender Bedeutung für die Sicherheit der Kredite« besonders 'aber für die Gewinnung weiterer Geldgeber gewesen, und Anfang Mai 1951 sei der Zeitpunkt für die Beschaffung zusätzlichen Kapitals heran-gekommen» Gegen diese letzte FeatStellung wendet sich die Revision mit dem Hinweis, die Kapitalbasis habe erst nach dem - im Monat Juni 1951 erwarteten - Anlaufen der Produktion erweitert werden sollen» Dieser die Ausführungen des Beru- . fungsgerichts nur am. Äande berührende Revisionsangriff kann schon deshalb keinen Erf olg-haben, weil der Kläger nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (S» 3) behauptet hat, er habe Anfang Mai 1951 die Produktion (mit Ausnahme der Herstellung von Pflastern) schon aufgenommen gehabt» Ras Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger durch sein aufbrausendes und unbeherrschtes Wesen im Betrieb Zusammenstöße mit seiner Ehefrau und anderen Betriebsangehörigen gehabt und dadurch die gedeihliche Zusammenarbeit im Betrieb gefährdet habe» Auch habe er zu großzügig geplant und den Blick für die Gegebenheiten verloren» Für beide Feststellungen führt das Berufungsgericht mehrere Einzelvorfälle an» Bei ihren Angriffen gegen diese Feststellungen ist die 1 Revision in dem Irrtum befangen,, das persönliche Verhalten 1 des Klägers müsse so schwerwiegend gewesen sein, daß es für I sich allein die Kreditsperre gerechtfertigt haben würde j (vgl» oben II 2,)* Schon infolge dieses Irrtums verlieren ] ihre Angriffe an Gewicht; es ist nicht richtig gesehen, wenn 1 die Revision die einzelnen Vorfälle aufgreift und jeweils nach-] zuweisen versucht, daß sie zu geringfügig seien, um die Kredit- I sperre zu rechtfertigen =, Im übrigen greifen die gegen die einzelnen Feststellungen erhobenen Rügen die dem Berufungsgericht obliegende Tatsachenwürdigung in unzulässiger Weise an (§ 561 Abs«, 2 ZPO). Unrichtig ist, daß das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit der.Ehefrau des Klägers und des Zeugen nicht ge- prüft habe* Das Zerwürfnis des Klägers mit diesen beiden Zeugen ist vom Berufungsgericht erörtert, ebenso die Behauptung des Klägers, diese hätten zusammen mit anderen Betriebsangehörigen . eine Clique gegen ihn gebildete Dann muß sich das Berufungsgericht bewußt gewesen sein, daß diese Zeugen dem Kläger nicht gewogen waren. Auch hinsichtlich der übrigen Punkte, deren.Würdigung im angefochtenen Urteil die Revision in diesem Zusammenhang Vermißt,.spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht diese übersehen hätteo Es brauchte bei dem sehr umfangreichen pro-zeßstoff nicht auf jede Einzelheit des Parteivorbringens einzugehen. 2) Das Berufungsgericht führt aus? die Beklagte habe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben des Klägers bekommen müssen. Die Ausgaben zur Tilgung Berliner Schulden und für den Umzug seien erheblich höher gewesen als im Finanzplan vom 21o Juli 1950 vorgesehen. Es ergebe sich sein Fehlbetrag, der die Unzuverlässigkeit der bisherigen Planung des Klägers offenbare .. Pas Berufungsgericht hat dies mit Recht bei der Prüfung, ob der Kredit gefährdet war* berücksichtigte Die Meinung der Revision.- diese Umstände seien unerheblich« weil die Beklagte sich bei der Kreditsperre auf Unzuverlässigkeit der Angaben des Klägers nicht berufen habe« trifft nicht zu, wie sich aus den Ausführungen unter II 2« ergibt. Die weiteren Rügen der Revision zu diesem Punkt können die Feststellung des Berufungsgerichts nicht entkräften, daß die wirklichen-Jlusgaben von den geplanten nicht unbeträchtlich abwichen» 3) Das Berufungsgericht stellt fest, daß zur Weiterführung des Betriebes die Zufuhr weiteren Kapitals notwendig* der Kläger aber nicht in der Lage war, dieses Kapital zu beschaffen» a) Die Revision macht geltend* schon die Feststellung, daß weiteres Kapital erforderlich gewesen sei, beruhe auf Prozeßverstoß j das Berufungsgericht habe nämlich v/esentliches Vorbringen nicht gewürdigt und ein Sachverständigengutachten einholen müssen» . Diesem Angriff ist entgegen.zuhalten: Beide Parteien sind schon vor und bei Vertragsschluß davon ausgegangen, daß die Kredite von 300 000 DM und 173 000 DM zwar für die Kosten der Verlegung und des Aufbaus des Betriebs bis zu dem Beginn der Produktion reichen würden, daß aber dann, wenn der Betrieb Gewinn versprechen sollte, weiteres Kapital aufgenommen werden müsse (vgl.- So 15 des ersten Revisionsurteils, S» 23 des Berufungsurteils) = Das Berufungsgericht weist ferner mit Recht darauf hin, daß der Kläger in seinem Finanzplan vom 25* Juli 1951 für einen verkleinerten Betrieb noch zusätzliches Kapital in Höhe von 300 000 DM für erforderlich hielt. Aus diesen und weiteren Erwägungen, namentlich einer Gegenüberstellung des noch nicht ausgezahlten Restkredits von rund 100 000 DM mit den nach dem Schreiben des Klägers vom 16. Mai 1951 zu erwartenden Betriebsausgaben, schließt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler, daß der Kläger bei Auszahlung der 100 000 DM im Mai 1951 schon linde Juli 1951 bestenfalls ohne jedes Betriebskapital, wahrscheinlich sogar mit neuen Schulden dagestanden hätte. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei dieser Feststellung seine Bachkunde überschätzt hätte und verpflichtet gewesen wäre,, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Es besteht auch kein Grund zu der Annahme, daß das Berufungsgericht die auf ,S. 36, 37 der Revisionsbegründung angeführten Behauptungen des Klägers über den Wert und die Aussichten seines Betriebes, die Aufnahme der Werbetätigkeit, die Einsatzbereitschaft der Vertreter übersehen hatte$ zu dem Teil werden diese Dinge sogar ausdrücklich, wenn auch in anderem Zusammenhang, im angefochtenen Urteil erörtert (vgl.* S, 24 -26), Alles, was die Revisionsbegründung hierüber vorträgt, erschüttert die Feststellung nicht, daß der Betrieb, uia lebensfähig zu sein, weiteres Kapital brauchte, ... b) Das Berufungsgericht hat auch die Frage, ob dieses zusätzliche Kapital erhältlich war, ohne Rechtsund Verfahrensverstoß verneint. Es übersieht dabei keineswegs, daß darauf abzustellen war, ob der Kläger solches Kapital ohne die Kreditrestriktion der Beklagten hätte erhalten können; vielmehr ist die Frage vom Berufungsgericht S, 18 des Urteils ausdrücklich in diesem Sinne gestellt. Freilich verwertet das Berufungsgericht bei der Beantwortung der Frage die Tatsachee daß alle ab Mitte Mai 1951 von beiden Parteien unternommenen Bemühungen um zusätzliches Kapital sich zerschlagen haben, Bas kann nicht beanstandet werden; denn dieser Umstand war für die zu beantwortende Frage bedeutsam, Auf ihn allein stützt sich das Berufungsgericht aber nicht; seine weiteren Ausführungen zeigen« daß es die Notwendigkeit der Prüfung, wie sich die Lage ohne die Kreditrestriktion entwickelt hätte, nicht aus dem Auge verliert„ aa) So stellt das Berufungsgericht fest-, daß alle ab Mitte Mai $951 gestellten Anträge auf staatliche Kredite abgelehnt worden sind, daß diese Ablehnung aber nicht auf die Kreditsperre und die ihr folgende Stillegung des Betriebes zurück-Zufuhren sei. Es führt in diesem Zusammenhang ans Bas Unternehmen des Klägers sei nicht etwa mitten aus einer auf vollen Touren laufenden Produktion und aus einem vollentwickelten Geschäftsverkehr herausgerissen worden; es habe vielmehr jederzeit da seinen Geschäftsgang wieder aufnehmen können, wo ös sich bei der Stillegung befunden habe, ohne daß dadurch eine nennenswerte Änderung in den Verhältnissen eingetreten wäre» Bie Stellen, welche über die öffentlichen Kredite verfügt hätten, seien durchaus in der Lage gewesen, dies zu übersehene Bie öffentlichen Bienststellen hätten auch im Hinblick'auf die bereits in das Werk gesteckten Landesmittel ein Interesse daran haben müssen, dem Kläger zu helfen, wenn dies mit den Belangen der Allgemeinheit vereinbar gewesen wäre, Wenn sie gleichwohl die Hergabe weiterer Kredite abgelehnt hätten, so lasse sich nur der Schluß ziehen daß man ohne Rücksicht auf die Maßnahmen der Beklagten geglaubt habe, eine weitere Kreditgewährung nicht verantworten zu können. Bie Revision greift diese Erwägungen erfolglos an. Die Feststellung des Berufungsgerichts; daß eine nennenswerte Produktion noch nicht im Gange war- stimmt mit dem überein- was die Revisionsbegründung (Sc 12) an anderer 8tel- ■ le selbst behauptet Die Erwägung; daß der Kläger den Betrieb ohne nennenswerte Änderung der Verhältnisse hätte wieder aufnehmen können, wird von der Revision als Beweis für "den völligen Mangel des Berufungsgerichts an Sachkenntnis" angeführt, der “dazu gezwungen hätte, Sachverständige zuzuziehen,. Dem kann nicht gefolgt werden* Die Revision führt als - anscheinend in ihren Augen besonders schwerwiegende und nicht ohne weiteres zu beseitigende - Folgen der ‘Kreditsperre an, daß der Kläger alle Arbeiter habe entlassen und auch Aufträge habe rückgängig machen müssen« Das brauchte aber das Berufungsgericht nicht als ernstes Hindernis für eine Wiederaufnahme des Betriebs anzusehen; die Arbeiter waren, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, meist keine Fachkräfte; bei den "rückgängig gemachten Aufträgen" handelt es sich um den Einkauf von Roh- und Hilfsstoffen durch den Kläger, der leicht zu wiederholen war, Gleichwohl könnte der von der Revision angegriffene Satz des angefochtenen Urteils, für sich allein betrachtet, bedenklich erscheinen, weil er die Tatsache daß ein stilliegender Betrieb geringeren Anreiz zur Kreditgewährung gibt, nicht genügend zu berücksichtigen scheint« Diese Erfahrungstatsache hat aber das Berufungsgericht in YJirk-lichkeit nicht vernachlässigt« Es hält den äußeren Eindruck des stilliegenden Betriebes deshalb für nicht ausschlaggebend-, weil die für die Bewilligung der Kredite zuständigen. Dienststellen die wahre Lage des Betriebs übersehen konnten und daran interessiert waren, dem Kläger zu helfen« Aus dem Umstand;-daß die Dienststellen trotz dieser Kenntnis und dieses Interes ses zur Hergabe von Kredit nicht zu bewegen waren, durfte die H ■W y;l$‘ ■'■s ■K Folgerung gezogen werden? daß eine weitere Gewährung öffentlicher Kredite auch ohne die Maßnahmen der Beklagten nicht in Betracht gekommen wäre. In diesem Zusammenhang rügt die Revision auch zu Unrechts das Berufungsgericht habe Beweisangebote nicht beachtet.- Das Berufungsgericht war nicht gezwungen? ein Sachverständigengutachten einzuholen; damit erledigt sich auch die Rüge? Dr» Brp| sei nicht vernommen worden; denn der Kläger hat ihn als Sachverständigen benannt. Die Rechtsanwälte Dr. Wu^UHfc? Dr= MP-Dr» sind als Zeugen für nicht erhebliche Tat- sachen benannt wordene bb) Nach der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts war im Mai 1951 das notwendige Kapital auch nicht von privater Seite zu erlangen? weder durch Darlehen noch durch Kommandit- ; einlagen* Auch hier prüft das Berufungsgericht? ob das Kapital ohne die Maßnahmen der Beklagten hätte beschafft werden kön- \ nen» Es verneint diese Frage- In diesem Zusammenhang führt es an? daß die Firma Zellstoffabrik WaiflHP AG und der Interessent j Fr^HK trotz der ihnen bekannten Sps-irmaßnahmen. der Beklagten, zunächst ernstliches Interesse an der Kapitalbeteiligung gezeigt und die Aussichten, des Betriebs geprüft hätten» Es gelangt zu dem Ergebnis? daß die Sperrmaßnahmen diese beiden ■ ■■; Interessenten nicht dazu bestimmt haben, eine Beteiligung schließlich abzulehnen» Auch sonstige kapitalkräftige Unter- - nehmen oder Personen seien nicht bereit gewesen? Geld zur Verfügung zu stellen? auch dann nicht. wenn die Kreditsperre der Beklagten nicht bestanden hätte. ■ ■' - : Diese tatsächlichen Feststellungen binden das Revisionsgericht; die gegen sie erhobenen Rügen greifen nicht durch, 1 Die Revision beanstandet? daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nur die Kreditsperre und die Stillegung -15- des Betriebes als die Umstände erwähnt, die den Interessenten bekannt gewesen seien> sie aber gleichwohl nicht zur Ablehnung einer Beteiligung bestimmt hättenc Es habe außer acht gelassen, daß außerdem ein dritter Sicherungsübereignungsvertrag zugunsten, der Beklagten geschlossen worden sei, daß den Kunden mitgeteilt worden sei. sie sollten nur noch an die Beklagte zahlen, und daß Aufträge rückgängig gemacht worden seien«, Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß das Berufungsgericht nicht die Maßnahmen der Beklagten in ihrer Gesamtheit in Betracht gezogen hätte; die Kreditsperre und die Stillegung des Betriebs sind ersichtlich nur hervorgehoben, weil sie am meisten ins Auge fielen. Das Berufungsgericht hebt in diesem Zusammenhang auch hervor, daß die Beklagte sich eifrig bemüht habe, Geldgeber zu gewinnen. Der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe gegen ihn gearbeitet und sich seinen Betrieb in die Hände spielen wollen, treffe nicht zu. Die Angriffe der Revision gegen diese eingehend begründete Feststellung wenden sich in unzulässiger Weise gegen die dem Berufungsgericht obliegende Tatsachenwürdigung, Das Vorbringen, das die Revision in diesem Zusammenhang für übergangen hält (So 32 der Revisionsbegründung), steht der Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen. cc) Das Berufungsgericht verneint die vom Kläger behauptete Möglichkeit, sein und seiner Ehefrau privates Eigentum flüssig zu machen und mit dem Erlös den Betrieb zu sanieren. Die Erwägung des Berufungsgerichts, das Eigentum der Ehefrau scheide aus, weil deren erklärter Wille einer Verwertung entgegengestanden habe, ist nicht zu beanständen. Sie wird durch 16 - ' s" ' ' den Hinweis der Revision, daß die der Ehefrau gehörenden Sachen für Notzeiten angeschafft worden seien, nicht ausgeräumt« Bezüglich der Feststellung des Berufungsgerichts« das Privatgrundstück in Berlin sei überbelastet gewesen, rügt die Revision nur, daß eine nähere Begründung fehle« Diese Rüge muß erfolglos bleiben, da die Revisionsbegründung nicht einmal behauptet, daß die Feststellung unrichtig sei» Die Feststellung, daß aus der Veräußerung' einer Yiohnungs-einrichtung ein namhafter Betrag nicht zu erwarten war, erforderte kein Sachverständigengutachten; es ist offensichtlich, daß der Erlös bei■dem Ausmaß des Kapitalbedarfs (vgl„ oben zu a) und unten zu ee)) nicht ins Gewicht fallen konnte» . ;; dd) Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts über.die Möglichkeit der Geldbeschaffung durch Lieferantenkredite hal-ten den Angriffen der Revision stand« Es durfte den Umstand 5 verwerten, daß der Kläger selbst im Mai 1951 auf diese angeb- ;j liehe Möglichkeit nicht hingewiesen hat, und daraus den Schluß -V ziehen, daß die Beklagte diese Möglichkeit bei ihrem Verhal- . jl ten nicht in Betracht zu ziehen brauchte» ' | : : • . ■ ' j • . ■. • ■ _ • Was die Revision für die Aussichten auf Lieferantenkre-dit anführt, ist unerheblich» Das Berufungsgericht soll die Behauptung des Klägers nicht berücksichtigt haben, daß er monatliche Aufträge des amerikanischen Hauptquartiers in Hö-he von 30 000 DM gehabt habe» Selbst wenn das zuträfe, ergäbe sich daraus nicht, daß er daraufhin Lieferantenkredit bekommen hätte« Im übrigen hatte der Kläger nicht behauptet, daß solche Aufträge erteilt, sondern nurdaß sie in Aussicht gestellt seien (S» 22 des Schriftsatzes vom 25* April 1955)= ee) Das Berufungsgericht stellt ohne Rechtsverstoß fest, daß der Kläger den Betrieb auch durch eine Verkleinerung nicht ohne Zufuhr weiteren Kapitals hätte halten können. Es verweist darauf, daß der Kläger selbst für den verkleinerten Betrieb noch eine Kommanditeinlage von 300 000 DM für erforderlich gehalten habe» Die Revision beanstandet daß das Berufungsgericht hiermit nur einen von mehreren Rationalisierungsvorschlägen des Klägers erörtert habe« Es trifft zu, daß der Kläger drei verschiedene Pläne für eine veränderte Weiterführung des Betriebs aufgestellt hat. Alle drei Pläne rechneten mit erheblichem Kapitalbedarf, so derjenige vom,25. Juli 1951 mit rund 280 000 DM für die Monate August bis Oktober 1951 und der plan vom 22, Oktober 1951 mit 200 000 DM für die Monate Dezember 1951 bis-Februar 1952. Der Plan vom 12, Juni 1951 sieht zwar nur einen monatlichen Bedarf von rund 4-0 000 DM vor; diese Summe bezieht sich aber, im wesentlichen nur auf Rohstoff- und Verpackungsbedarf sov/ie die laufenden Unkosten; in ihr .ist nichts für die in den anderen Plänen für notwendig gehaltenen Anschaffungen z.B. eines Kraftwagens, enthalten. Das Berufungsgericht beanstandet auch die vom Kläger für den verkleinerten Betrieb veranschlagten Umsätze. Er rechnet in dem vom Berufungsgericht erörterten Vorschlag mit Monatsumsätzen, die den früher von ihm für den Vollbetrieb veranschlagten entsprechen. Bei dieser Sachlage 'durfte das Berufungsgericht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens folgern, daß auch ein verkleinerter Betrieb eine Kapitalzufuhr brauchte, die nicht zu erlangen war. ' 4) Das Berufungsgericht erörtert f welchen Absatz der Klä- ger für die in seinem Betrieb hergestelltenv-Produkte erwarten konnte, und gelangt zu dem Ergebnis, daß mit großer Y/ahr-scheinlichkeit Absatzschwierigkeiten aufgetreten wären« Die Revision greift das Berufungsurteil auch in diesem Punkt an Insoweit braucht der Senat auf die einzelnen Rügen nicht einzugehen-» Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß das Berufungsgericht die Rückzahlung des Kredits schon aus den unter 1.» bis 3-= angeführten Gründen für gefährdet hält- ohne daß es noch auf die_Frage ankommt, ob Absatzschwierigkeiten bestanden. Bei der Erörterung dieses Punktes handelt es sich um zusätzliche Erwägungen, auf denen die Entscheidung nicht beruht. IV o Die Frage, ob die Beklagte ausreichende Sicherheiten erhalten hatte, die eine Gefährdung der Rückzahlung ausschlossen, verneint das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß. Insbesondere liegt kein Kechcsfehler darin, daß das Berufungsgericht auf den Erlös abstellt, der aus der Verwertung der Sicherheiten im Wege der Zwangsvollstreckung zu erzielen war. Erst in diesem Ernstfall zeigt sich der wahre Wert einer Sicherheit. Da die Beklagte im Konkurs des Klägers trotz der zu ihren Gunsten verwerteten Sicherheiten mit hohen Beträgen ausgefal-len ist, brauchte das Berufungsgericht keinen Sachverständigen darüber zu hören, inwieweit die Beklagte gesichert war« V. Danach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß fest-gestellt, daß die Rückzahlung des Kredits objektiv gefährdet war und die Beklagte deshalb den Kredit sperren durfte» Es konnte, wie sich aus den obigen Ausführungen zu den einzelnen Revisionsrügen ergibt> diese Feststellung ohne Zuziehung von Sachverständigen treffenOb die Begründung5 mit der das Berufungsgericht S. 27 des Urteils zusainmenfassend Sachverständigengutachten für entbehrlich erklärt, rechtlich angreifbar wäre, kann bei dieser Sachlage auf sich beruhenc Auch kommt es auf die Rügen nicht an* mit denen sich die Revision gegen die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts wendet nach denen die Beklagte jedenfalls subjektiv nach pflichtgemäßem Ermessen den Kredit als gefährdet ansehen durfte und ihre Maßnahmen den Zusammenbruche des Betriebes nicht verursacht haben« VI« Da die Beklagte sich vertragsgemäß verhalten hat, stellen ihre Maßnahmen weder eine Vertragsverletzung noch eine unerlaubte Handlung (§ 826 BUB) dar. Der Kläger hat demnach keinen Schadensersatzanspruch und ist zu Recht mit seiner Klage abgewiesen worden« Er muß die Kosten seines unbegründeten Rechtsmittels nach § 97 ZPO tragen« Glanzmann Heimann-üt*rosien Erbel Meyer Dr. Vogt