Amtliche Sammlungs ja BGB § 780 ler Forderung aus einem "bestätigten Akkreditiv kann die Akkreditivbank Einwendungen aus dem Valutaverhältnis auch dann nicht entgegensetzen, wenn der Akkreditivsteller ihr seine Ansprüche gegen den Akkreditierten abgetreten hat» In dem weiteren Verfahren hat das Berufungsgericht - nach Vernehmung einer Reihe von Zeugen und Sachverständigen über den Zustand der Eier - der Klage stattgegeben. Pie Beklagte hat die in der Revisionebegründung enthaltene Rüge, das Berufungsgericht sei nicht richtig besetzt gewesen, in der Sitzung vom 18, September 1958 vor Eintritt in die mündliche Verhandlung fallen lassen. Io) Das Berufungsgericht hatte in seinem ersten Urteil ausgesprochen, die sog» Bankbestätigung der Beklagten vom 3» September 1951 sei kein Akkreditiv, begründe also keine selbständige Haftung der Beklagten nach § 780 BGB. Es hat von diesem Rechtsstandpunkt aus das klagabweisende Urteil des Landgerichts bestätigte Der IVo Zivilsenat hat demgegenüber ausgeführt, daß die Beklagte schon wegen ihrer Antwort vom 15» September 1951 das Schreiben vom 3» September 1951 als ein von ihr bestätigtes Akkreditiv gegen sich gelten lassen muß, und er hat aus diesem Grunde das Berufungsurteil aufgehoben. Sie hat die Behauptung aufgestellt, sie habe gelegentlich der Anbahnung eines Eiergeschäfts zwischen der Nebenintervenientin und einer türkischen Birma SUkrü MHHl der C omit bank mit Schreiben vom 3, August 1951 mitgeteilt, es sei «selbstverständlich, daß sie die Zahlung auf Grund ihrer unwiderruflichen Bankbestätigung nur dann leisten könne, wenn die Ware den Bedingungen des Kontrakts entsprechend geliefert” werde. sichte dieses Schreibens könne auch die Bankbestätigung vom 3* September 1951 nicht als Akkreditiv ausgelegt werden. Das Urteil des Bundesgerichtshofs nehme ein bestätigtes unwiderrufliches Akkreditiv nur deshalb an, weil die Beklagte auf ausdrückliche Anfrage der Comit-bank nicht geantwortet und durch dieses Schweigen zu erkennen gegeben habe, daß das Schreiben vom 5. September 1951 als Akkreditiv zu gelten habe, Für diesen Sachverhalt sei es ohne Bedeutung, daß in einem zeitlich vorherliegenden ähnlichen Geschäft die Beklagte der Comit-bank gegenüber ausdrücklich den Abschluß des Geschäfts abgelehnt habe, weil die von der Beklagten verlangte einschränkende Vertragsbedingung nicht angenommen worden sei Im vorliegenden Fall habe die Comitbank in ihrem Schreiben vom 11. August 1951 ergebe sich, daß der Comitbank bekannt gewesen sei, daß die Beklagte, wenn sie im Aufträge der BTebenintervenientin gehandelt habe, immer nur eine an das Grundgeschäft gebundene Bankbestätigung, aber kein be- Diese Rüge der Revision kann keinen Erfolg haben» Das Berufungsgericht hat - wie seine Ausführungen ergeben ~ nicht verkannt, daß es trotz der Bestimmung des § 565 Abs. 2 ZPO berechtigt gewesen wäre, von der der Aufhebung seines früheren Urteils zugrunde liegenden Rechtsauffassung des Revisionsgerichts abzuweichen, wenn sich ihm der Sachverhalt infolge des neuen Vorbringens der Beklagten anders dargestellt hätte als früher» Dies hat es aber mit Recht verneint* Der IV. Zivilsenat ist zu der von ihm vorgenommenen Auslegung auf Grund der Erwägung gekommen, daß 1) die Bankbestätigung vom 3. daß 2) auch die Comitbank sich hierüber nicht im klaren gewesen seif daß 3) die Beklagte aus dem Schreiben der Comit-bahk vom 11. Das Berufungsgericht hat denn auch in dem jetzt angefochtenen Urteil, also unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens, ausdrücklich festgestellt, die Beklagte habe klar erkennen .müssen, daß die Comitbank für das vorliegende Geschäft ein bestätigtes unwiderrufliches Akkreditiv verlange, Baß sich aus dem Schreiben vom 3« August 1951 eine allgemeine Willensrichtung oder eine Gepflogenheit der Beklagten ergebe, unwiderrufliehe Akkreditive in Angelegenheiten der Bebenintervenientin nicht zu erteilen, trifft nicht zu» Die Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen auch nie behauptet, daß eine solche Gepflogenheit bestanden habe. BGHZ 3, 321, 325} 22, 370 ff) - die Erklärung der Beklagten als ein abstraktes Schuldversprechen, nämlich ein bestätigtes Dokumentenakkreditiv, gewürdigt hat, aus dem die Beklagte hafte, ohne Einwendungen aus dem zwischen der Nebenintervenientin und der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag geltend machen zu können. 3o) Infolge der Bindungswirkung ist eine Nachprüfung, ob das Berufungsgericht für die Haftung der Beklagten und die ihr zustehenden Einwendungen zu Recht deutsches Recht angewandt hat, nicht zulässig. Zivilsenats ist - insoweit in Übereinstimmung mit den Gründen des ersten Berufungsurteils - dargelegt worden, daß trotz der abstrakten Natur des bestätigten Akkreditivs von dem Verpflichteten der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhoben wer- den kann und daß dieser Einwand im vorliegenden Fall dann gerechtfertigt wäre, wenn die.Klägerin arglistig gehandelt, namentlich eine zur Erfüllung des Grundgeschäfts offensichtlich völlig ungeeignete Ware geliefert hätte. Das Berufungsgericht hat indes nicht feststellen können, daß die Klägerin in der geschilderten Weise arglistig gehandelt habe. I,) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, es sei in dem zwischen der Klägerin und der Iffebeninter-venientin geschlossenen Kaufvertrag nicht vereinbart worden, daß die Eier bei der AbSendung höchstens 8 Tage alt sein dürften. Dies muß umsomehr gelten, als nicht festgestellt worden ist, daß die Klägerin diese Verlautbarung gekannt hat» Wenn dies zutrifft, so brauchte das Berufungsgericht, wie seine sonstigen Erwägungen ergeben, daraus noch nicht auf eine Arglist der Klägerin zu schließen. c) Weiter rügt die Revision, daß ein von ihr darüber beantragter Sachverständigenbeweis nicht erhoben worden sei, daß es sich um verhältnismässig alte Eier gehandelt habe, Eachdem aber das Berufungsgericht in - wie dargelegt - rechtlich einwandfreier Weise festgestellt hat, daß ein bestimmtes Alter von der Klägerin nicht zu-gesichert worden war, konnte es auf diese Behauptung nicht mehr ankommen. Es braucht daher nicht erörtert zu werden, inwiefern es für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Erheblichkeit sein konnte, ob die Luftkammern nach der Versteigerung der Eier (27. Denn daß die von der Revision angeführten Zeugen ihre Wahrnehmungen schon früher-gemacht hätten, konnte das Berufungsgericht nach den Angaben der Beklagten und der Febenintervenientin nicht an-nehmen. Pa sich somit alle gegen die Beweiswürdigung gerichteten Bügen als unbegründet erweisen, ist von den Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen. ^ ^ “ r ~ "■ -~ - - - r- - ist ausdrücklich offengelassen worden, ob die Beklagte der Klagforderung weitergehende als die oben unter I) gekennzeichneten Einwendungen dann entgegensetzen könnte, wenn ihr die Nebenintervenientin ihre Ansprüche aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufvertrag abgetreten haben würde-. 1,) Soweit die Beklagte mit ihr abgetretenen Schadensersatzforderungen aufrechnen will, hat das Berufungsgericht dieses Verteidigungsmittel gemäß § 529 Abs-5 ZFO nicht mehr zugelassen. 2,) Die Beklagte hat jedoch vor dem Berufungsgericht auch die Auffassung vertreten, auf Grund der ihr abgetretenen Rechte der Nebenintervenientin könne sie von der Klägerin die Befreiung von der Akkreditivverbindlichkeit verlangen. 1 , 796 BGB und § 564 HGB ist dies ausdrücklich ausgesprochen (vgl* auch Art-* 82 der früheren Wechselordnung, von dem Art. 17 des jetzt geltenden Wechselgesetzes insoweit sachlich nicht abweicht),. Gleichwohl kann der oben erwähnte allgemeine Grundsatz hier nicht angewandt werden, Bas würde sich nicht, mit dem Sinn und Zweck des Vertrages vereinbaren lassen, der zwischen den Parteien durch die Akkreditivbestätigung und deren Annahme seitens der Begünstigten zustande gekommen ist» Bie Akkreditivbank übernimmt mit der Akkreditivbestätigung eine Mittlerrolle zwischen Käufer und Verkäufer und muß deshalb unparteiisch zwischen beiden stehen» Bamit würde es sich nicht vertragen, wenn sie einseitig die Interessen des Käufers, und sei es auch auf Grund einer von diesem abgetretenen Forderung, gegen den Verkäufer wahrnehmen- wollte. Baraus ergibt sich, daß die Beklagte mit ihren aus dem Rechtsverhältnis der Webenintervenient in zur Klägerin (dem MValutaverhältnisM) abgeleiteten Einwendungen trotz der Abtretung hier nicht gehört werden kann (ebenso TJlmer, ArchZivPrax 126, 257, Mit Recht ist deshalb das Berufungsgericht nicht darauf eingegangen, ob die Nebenintervenientin aus dem Kaufvertrag Gewährleistungsansprüche gegen die Klägerin erlangt hat und nach welchem innerstaatlichen Recht sich dies bestimmt.
Nachschlagewerks ' ja i Amtliche Sammlungs ja BGB § 780 ler Forderung aus einem "bestätigten Akkreditiv kann die Akkreditivbank Einwendungen aus dem Valutaverhältnis auch dann nicht entgegensetzen, wenn der Akkreditivsteller ihr seine Ansprüche gegen den Akkreditierten abgetreten hat» • ' « • BGH,UrtoV,l8oSeptember 1958 YU ZR 170/57 - 010 Mönchen. Ö^2RJIP/57 Verkündet am 18« September 1958 Woitscheck, Juatizober3ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle T. m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1) 2) der BflpBBBpI (Girozentrale) öffentliche Bankanstal t-Ausaenhandelsbank- in Br(PPP Straße (■}/(§, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, der Firma gj PPstjraße Pp, ge setz: führerf den Kaufmann __ GmbH in 37hl .ch vertreten durch ihren Geschäfts- ebenda, zu 1) Beklagte und Berufungsbeklagte, zu 2) Nebenintervenientin, zu 1) und 2) Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Firma Export Import Company, Mehmet Hulusi MupPPB^ & Co. in Iflp (IpP), Klägerin, Berufungsklägerin-und Revisionsbeklagte s - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Dr» hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien und Erbel für Recht erkannt! Die Revision der Beklagten gegen das im schriftlichen Verfahren erlassene, den Parteien von Amts wegen am 5. und 7. Juni 1957 zugestellte Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision mit Ausnahme der durch die Nebenintervenientin .verursacht enj diese werden der Nebenintervenientin auferlegt . ■ Von Rechts wegen Tatbestands Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des am 23 » März 1955 in der vorliegenden Sache verkündeten Urteils des IV. Zivilsenats - IV ZR 236/54 ~ verwiesen» In dem weiteren Verfahren hat das Berufungsgericht - nach Vernehmung einer Reihe von Zeugen und Sachverständigen über den Zustand der Eier - der Klage stattgegeben. Gegen diese Entscheidung haben die Beklagte und die Rebenintervenientin Revision eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage erstreben. Die Klägerin.bittet um Zurückweisung der Revision- Entscheidungsgrunde? 4NMMfrMMr«M»tN «iMM «MM» #M»«P *»»•*•• »- »» wm MM« A. Die Revision der Nebenintervenientin ist kein selbständiges Rechtsmittel, vielmehr liegt rechtlich nur eine Revision vor, nämlich die der Beklagten (RGZ 158, 95, 100) • B. Pie Beklagte hat die in der Revisionebegründung enthaltene Rüge, das Berufungsgericht sei nicht richtig besetzt gewesen, in der Sitzung vom 18, September 1958 vor Eintritt in die mündliche Verhandlung fallen lassen. 0. Io) Das Berufungsgericht hatte in seinem ersten Urteil ausgesprochen, die sog» Bankbestätigung der Beklagten vom 3» September 1951 sei kein Akkreditiv, begründe also keine selbständige Haftung der Beklagten nach § 780 BGB. Dieser stünden daher gegenüber der Klageforderung alle aus dem Kaufvertrag begründeten Einwendungen zu. Es hat von diesem Rechtsstandpunkt aus das klagabweisende Urteil des Landgerichts bestätigte Der IVo Zivilsenat hat demgegenüber ausgeführt, daß die Beklagte schon wegen ihrer Antwort vom 15» September 1951 das Schreiben vom 3» September 1951 als ein von ihr bestätigtes Akkreditiv gegen sich gelten lassen muß, und er hat aus diesem Grunde das Berufungsurteil aufgehoben. In der zweiten Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Beklagte die Ansicht des IV. Zivilsenats mit einem neuen Vorbringen bekämpft. Sie hat die Behauptung aufgestellt, sie habe gelegentlich der Anbahnung eines Eiergeschäfts zwischen der Nebenintervenientin und einer türkischen Birma SUkrü MHHl der C omit bank mit Schreiben vom 3, August 1951 mitgeteilt, es sei «selbstverständlich, daß sie die Zahlung auf Grund ihrer unwiderruflichen Bankbestätigung nur dann leisten könne, wenn die Ware den Bedingungen des Kontrakts entsprechend geliefert” werde. Die Beklagte ist der Meinung, ange-* sichte dieses Schreibens könne auch die Bankbestätigung vom 3* September 1951 nicht als Akkreditiv ausgelegt werden. Bas Berufungsgericht hat zu diesem neuen Vorbringen wie folgt Stellung genommen« Das Urteil des Bundesgerichtshofs nehme ein bestätigtes unwiderrufliches Akkreditiv nur deshalb an, weil die Beklagte auf ausdrückliche Anfrage der Comit-bank nicht geantwortet und durch dieses Schweigen zu erkennen gegeben habe, daß das Schreiben vom 5. September 1951 als Akkreditiv zu gelten habe, Für diesen Sachverhalt sei es ohne Bedeutung, daß in einem zeitlich vorherliegenden ähnlichen Geschäft die Beklagte der Comit-bank gegenüber ausdrücklich den Abschluß des Geschäfts abgelehnt habe, weil die von der Beklagten verlangte einschränkende Vertragsbedingung nicht angenommen worden sei Im vorliegenden Fall habe die Comitbank in ihrem Schreiben vom 11. September 1951 darauf hingewiesen, daß es ihr auf ein Akkreditiv ankomme. Damit habe die Beklagte - ganz unabhängig von dem kurz vorher abgelehnten Geschäft - klar erkennen müssen, es werde im vorliegenden Geschäft ein bestätigtes unwiderrufliches Akkreditiv verlangt. Hierauf habe die Beklagte - anders als in dem früheren Falle - geschwiegen. Unter diesen Umständen enthalte der Vortrag der Beklagten gegenüber dem von dem Revisionsgericht beurteilten keinen neuen Sachverhalt, Die Revision meint demgegenüber, aus dem Schreiben \^om 3. August 1951 ergebe sich, daß der Comitbank bekannt gewesen sei, daß die Beklagte, wenn sie im Aufträge der BTebenintervenientin gehandelt habe, immer nur eine an das Grundgeschäft gebundene Bankbestätigung, aber kein be- stätigtes imwiderrufliches Akkreditiv zu geben gewillt gewesen sei* Angesichts dieser Gepflogenheit habe die C omit bank nach Treu und Glauben in der imvollständigen Beantwortung ihres Briefes vom 3. September 1951 nicht die stillschweigende Bestätigung erblicken können, daß ein abstraktes Akkreditiv gestellt werden sollte. Deshalb sei eine Bindung des Berufungsgerichts an die Ent -Scheidung des IV. Zivilsenats nicht gegeben. Diese Rüge der Revision kann keinen Erfolg haben» Das Berufungsgericht hat - wie seine Ausführungen ergeben ~ nicht verkannt, daß es trotz der Bestimmung des § 565 Abs. 2 ZPO berechtigt gewesen wäre, von der der Aufhebung seines früheren Urteils zugrunde liegenden Rechtsauffassung des Revisionsgerichts abzuweichen, wenn sich ihm der Sachverhalt infolge des neuen Vorbringens der Beklagten anders dargestellt hätte als früher» Dies hat es aber mit Recht verneint* Der IV. Zivilsenat ist zu der von ihm vorgenommenen Auslegung auf Grund der Erwägung gekommen, daß 1) die Bankbestätigung vom 3. September 1951 - objektiv - nicht klar habe erkennen lassen, ob ein bestätigtes unwiderrufliches Akkreditiv gestellt werde$ daß 2) auch die Comitbank sich hierüber nicht im klaren gewesen seif daß 3) die Beklagte aus dem Schreiben der Comit-bahk vom 11. September 1951 entnommen ha-be, daß diese im unklaren über die Bedeutung der Bankbestätigung gewesen.sei. und daß 4) die Beklagte, die die Unklarheit herbeigeführt habe, in ihrem Telegramm vom 15-» September 1951 die Präge der Comitbank, welche Rechtsnatur der Bankbestätigung zukomme, nicht beantwortet habe. Keiner dieser vier Punkte wird durch das neue Vorbringen berührt. Insbesondere steht die Kenntnis der Comitbank davon, daß die Bebenintervenientin einige Wochen vorher die Stellung eines Akkreditivs für ein Geschäft mit einem anderen Eierverkäufer ausdrücklich abgelehnt hat, nicht im Widerspruch dazu, daß diese Bank im vorliegenden Pall über die Bedeutung des Schreibens der Beklagten vom 3» September 1951 im unklaren gewesen ist und die Beklagte dies erkennen mußte- Dies muß umsomehr gelten, als die Beklagte der Comitbank ausdrücklich mitgeteilt hatte, aus welchem besonderen Grunde für das Geschäft mit der Firma Sükrü die Stellung eines Akkreditivs nicht in Betracht komme. Das Berufungsgericht hat denn auch in dem jetzt angefochtenen Urteil, also unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens, ausdrücklich festgestellt, die Beklagte habe klar erkennen .müssen, daß die Comitbank für das vorliegende Geschäft ein bestätigtes unwiderrufliches Akkreditiv verlange, Baß sich aus dem Schreiben vom 3« August 1951 eine allgemeine Willensrichtung oder eine Gepflogenheit der Beklagten ergebe, unwiderrufliehe Akkreditive in Angelegenheiten der Bebenintervenientin nicht zu erteilen, trifft nicht zu» Die Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen auch nie behauptet, daß eine solche Gepflogenheit bestanden habe. Tie nach § 565 Aba» 2 ZPO vorgesehene Bindung bestand also trotz des neuen Vorbringens. 2.) Was den Umfang dieser Bindung anlangt, so geht sie nur soweit, als die Aufhebung des ersten Berufungsurteils unmittelbar auf der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts beruht. Dies ist insoweit der Pall, als • der IV. Zivilsenat - im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des ersten Berufungsurteils (vgl. BGHZ 3, 321, 325} 22, 370 ff) - die Erklärung der Beklagten als ein abstraktes Schuldversprechen, nämlich ein bestätigtes Dokumentenakkreditiv, gewürdigt hat, aus dem die Beklagte hafte, ohne Einwendungen aus dem zwischen der Nebenintervenientin und der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag geltend machen zu können. Mit Recht ist daher das Berufungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung von dieser Rechtsauffassung ausgegangen. 3o) Infolge der Bindungswirkung ist eine Nachprüfung, ob das Berufungsgericht für die Haftung der Beklagten und die ihr zustehenden Einwendungen zu Recht deutsches Recht angewandt hat, nicht zulässig. Do In dem Urteil des IV. Zivilsenats ist - insoweit in Übereinstimmung mit den Gründen des ersten Berufungsurteils - dargelegt worden, daß trotz der abstrakten Natur des bestätigten Akkreditivs von dem Verpflichteten der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhoben wer- r • 8 den kann und daß dieser Einwand im vorliegenden Fall dann gerechtfertigt wäre, wenn die.Klägerin arglistig gehandelt, namentlich eine zur Erfüllung des Grundgeschäfts offensichtlich völlig ungeeignete Ware geliefert hätte. Diese Rechtsansicht hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil wiederum vertreten. Der j.etzt erkennende Senat hält sie ebenfalls für zutreffend. Das Berufungsgericht hat indes nicht feststellen können, daß die Klägerin in der geschilderten Weise arglistig gehandelt habe. Insoweit erhebt die Revision eine Anzahl von Rügen, die jedoch sämtlich nicht durchgreifen. I,) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, es sei in dem zwischen der Klägerin und der Iffebeninter-venientin geschlossenen Kaufvertrag nicht vereinbart worden, daß die Eier bei der AbSendung höchstens 8 Tage alt sein dürften. Die Beklagte meint, diese Feststellung sei unter Verletzung der §§ 133, 15.7 BGB getroffen. Dies trifft nicht zu, a) In dem Bestätigungsschreiben der Bebenintervenientin vom 3» September 1951 an die Klägerin heißt es,’ sie habe «frische türkische Hühnereier den deutschen Einfuhr-bestimmungen entsprechend, Iiuftkammer 6 mmrt gekauft. Weiter heißt es dort: «Bei dieser Gelegenheit verweisen wir auf unseren Brief vom 22. August”, In diesem Brief ist u, a, gesagt, die Ware dürfe nicht älter als 8 Tage vom Erzeuger (Bafl^) und die Luftkammer dürfe nicht über 6 mm — 9 ••• seini die Ware müsse ferner den deutschen Einfuhrbe-Stimmungen entsprechen» Das Berufungsgericht hat wegen des sonstigen Inhalts des Bestätigungsschreibens vom 3. September 1951 Zweifel, ob der Satz in dem Brief vom 22. August 1951 "nicht älter als 8 Tage" Vertragsinhalt zwischen 'der Klägerin und der Nebenintervenientin geworden ist. Selbst wenn man das aber annehme, so lasse die angeführte Briefsteile durchaus die Deutung zu, die Klägerin habe nur dafür einstehen sollen, daß sie das Ei vor nicht mfehi als 8 Tagen vo5_^rzeuger^erhalten habe. Es werden auch - so hat es weiter ausgeführt - kein Eierhändler eine Verantwortung dafür übernehmen können, daß er von einem Erzeuger völlig nestfrische Ware erhalte. Daß diese Auslegung unmöglich sei, kann der Revision nicht zugegeben werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind vielmehr in sich schlüssig und verstossen nicht gegen die Denkgesetze, b) Daß nach der Verlautbarung Nr. 1324 des Einfuhr* ausschusses vom 9. Juli 1951 (Bundesanzeiger Nr. 132 S. 3 und 4) nur "garantiert frische" Eier eingeführt werden sollen, steht der Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Dies muß umsomehr gelten, als nicht festgestellt worden ist, daß die Klägerin diese Verlautbarung gekannt hat» c) Die Revision meint, die Altersbestimmung sei dadurch indirekt im Vertrag enthalten, daß erfahrungsgemäß Eier mit einer Luftkammer bis 6 mm nicht älter als 8 läge ab Nest seien. Diesen Erfahrungssatz würde ein Sachverständiger bestätigt haben, dessen Vernehmung beantragt 10 - worden wäre, wenn das Berufungsgericht sein Pragerecht nach § 159 ZPO ausgeübt hätte. - Hierfür bestand aber nach Xage der Sache keine Veranlassung. « d) Ein Verfahrensmangel liegt schließlich nicht darin, daß vom Berufungsgericht nicht noch ein Obergutachter gehört worden ist» Es lag im Ermessen des Gerichts, ob es dies tun wollte. Einen entsprechenden Antrag haben weder die Hebenintervenientin noch die Beklagte gestellt, 2.) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe einigen Beweisanträgen au ITnrecht nicht stattgegeben. Auch diese Rüge ist unbegründet. a) Einer Vernehmung der von der Nebenintervenientin benannten Zeugen un<i bedurfte es nicht, well das Berufungsgericht ohnehin angenommen hat, daß die Eier bei ihrer Ankunft in erheblich unbrauchbar waren. Die flicht Verneh- mung der Zeugen war umsomehr gerechtfertigt, als es sich um Wahrnehmungen handelt, die die Zeugen erst bei oder nach der Versteigerung der Eier (27. Oktober 1951) gemacht haben. b) Die Nebenintervenientin hatte behauptet und unter Beweis gestellt, daß türkische Eier üblicherweise und sogar su heisseren Jahreszeiten mit einer luftkammer von nicht mehr als 6 mm in Deutschland einträfen und daß die Verderbsätze üblicherweise nicht höher als 1 bis 2 $» seien. Wenn dies zutrifft, so brauchte das Berufungsgericht, wie seine sonstigen Erwägungen ergeben, daraus noch nicht auf eine Arglist der Klägerin zu schließen. 11 ’» c) Weiter rügt die Revision, daß ein von ihr darüber beantragter Sachverständigenbeweis nicht erhoben worden sei, daß es sich um verhältnismässig alte Eier gehandelt habe, Eachdem aber das Berufungsgericht in - wie dargelegt - rechtlich einwandfreier Weise festgestellt hat, daß ein bestimmtes Alter von der Klägerin nicht zu-gesichert worden war, konnte es auf diese Behauptung nicht mehr ankommen. d) Das Berufungsgericht hatte zwei sachverständi- ge Zeugen, nämlich den Bauern und den Oberveterinärrat Dr> ßche^NP, u. a. über die Höhe der Luftkammern vernommeno Rflp hatte bekundet, daß er bei der von ihm 010 9* Oktober 1951 vorgenommenen Prüfung festgestellt ha be’, daß die Eier, soweit sie nicht völlig verdorben gewesen seien, im Mittel Luftkammern von 20 bis 30 mm aufgewiesen hätten; wogegen der Zeuge Dr. ScheMM ausgesagt hat, er habe bei der Untersuchung eines Restpostens der Eier am 29», Oktober 1951 festgestellt, daß die Eier durchweg Luftkammern von etwa 15 bis 20 'mm gehabt hätten. Da -wie unstreitig ist - die Luftkammern im Laufe der Zeit immer grösser werden, sind die beiden Zeugenaussagen miteinander völlig unvereinbar. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, es habe den Widerspruch nicht aufzuklären vermocht. Infolgedessen sei nicht feststellbar, wie hoch die Luftkammern der Eier bei der Ankunft in durch- schnittlich waren; es sei weder erwiesen, daß die Durchschnittshöhe am 9. Oktober 1951 20 bis 30 mm noch daß sie am 20. Oktober 1951 15 bis 20 mm betragen habe. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte mindestens davon ausgehen müssen, daß die Bier eine Luft-kammer von 1? mm und mehr aufgewiesen hätten. Jedenfalls aber hätte es darauf aufmerksam machen-müssen, daß es hier- 12 von nicht ausgehen wolle; dann hätte die Beklagte Schpp- und OflBHHHP als Zeugen dafür benannt, daß die Eier mindestene eine Luftkammer von 12 mm gehabt hatten. Die Rüge greift nicht durch; denn es liegt auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung, wenn das Berufungsgericht aus dem Beweisergebnis keine bestimmten Schlüsse auf die Grösse der Luftkammem ziehen konnte. Weiter liegt keine Verletzung des § 139 ZPO darin, daß es die Beklagte oder die Febenintervenlentin nicht darauf aufmerksam machte, daß es die genannte Schlußfolge-rung nicht ziehen wolle* Es konnte damit rechnen, daß die Beklagte oder die Febenintervenientin alxe nach ihrer Meinung wichtigen Zeugen von sich aus benennen würden. Es braucht daher nicht erörtert zu werden, inwiefern es für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Erheblichkeit sein konnte, ob die Luftkammern nach der Versteigerung der Eier (27. Oktober 1951) im Durchschnitt mindestens 12 mm groß waren. Denn daß die von der Revision angeführten Zeugen ihre Wahrnehmungen schon früher-gemacht hätten, konnte das Berufungsgericht nach den Angaben der Beklagten und der Febenintervenientin nicht an-nehmen. Das ist von ihnen auch jetzt nicht vorgetragen wor den. • f) In dem vor der Zurückverweisung liegenden Verfahren vor dem Berufungsgericht hatte die Febenintervenien-tin Ernst Rppund Lutfi Bflppals sachverständige Zeugen u. a. über den Inhalt der von 14HII erstatteten Gutachten benannt. Die Revision rügt, daß nur RflP, nicht aber Lutfi spppvernommen worden ist. Diese Rüge geht daran vorbei, - 13 •• daß dar wesentliche Gegenstand des Beweises, nämlich der Inhalt des Gutachtens um, zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden ist. Außerdem hat die Nebenin-tervenientin unterlassen, die Anschrift des Zeugen anzugeben, obwohl sie dies sowohl in ihrem Schriftsatz vom 23. November 1953 (S. 5) als auch in dem Schriftsatz vom 20. Juni 1955 (S. 4) angekündigt hatte. SgH) hätte daher nicht geladen werden können. Nachdem übrigens der Zeuge BflU vernommen worden war und weder die Beklagte noch die Nebenintervenientin im zweiten Berufungsverfahren nochmals auf den Beweisantritt zu- rückgekommen waren, durfte das Berufungsgericht anneli-nen, daß dessen Vernehmung nicht mehr gewünscht werde. g) Baß das Berufungsgericht die von Lutfi am 10. Oktober 1951 ausgestellte "Bestätigung” nicht berücksichtigt habe, wie die Revision rügt, trifft nicht zu. Aus Seite 24 der Urteilsausfertigung ergibt sich das Gegenteil. Pa sich somit alle gegen die Beweiswürdigung gerichteten Bügen als unbegründet erweisen, ist von den Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen. Banach ist weder erwiesen, daß die Eier in einem Zustand zu dem Versand gebracht wurden, der allein die Ursache der schlechten Ankunft bildete, noch erst recht, daß die Klägerin von einem solchen Zustand Kenntnis hatte. Bamit entfällt der Einwand der unzulässigen Bechts-ausübung, dessen Voraussetzungen, wie schon aus dem ersten Eevisionsurteil hervorgeht, sich nach deutschem Hecht bestimmen, Baselbst ist auch zutreffend darauf hingewiesen, daß die Beklagte die Beweislast für ihre Einwendung trägt. 14 - E. In dem ersten Revisionsurteil *. ^ ^ “ r ~ "■ -~ - - - r- - ist ausdrücklich offengelassen worden, ob die Beklagte der Klagforderung weitergehende als die oben unter I) gekennzeichneten Einwendungen dann entgegensetzen könnte, wenn ihr die Nebenintervenientin ihre Ansprüche aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufvertrag abgetreten haben würde-. Ein solcher Abtretungsvertrag ist nunmehr geschlossen worden, Bas Oberlandesgericht hat der Beklagten jedoch eine Berufung auf die abgetretenen Rechte versagt, ohne zu prüfen, ob sie bestehen. 1,) Soweit die Beklagte mit ihr abgetretenen Schadensersatzforderungen aufrechnen will, hat das Berufungsgericht dieses Verteidigungsmittel gemäß § 529 Abs-5 ZFO nicht mehr zugelassen. Hiergegen hat die Revision keine Rüge erhoben. Es ist deshalb hierauf nicht weiter einzugehen. 2,) Die Beklagte hat jedoch vor dem Berufungsgericht auch die Auffassung vertreten, auf Grund der ihr abgetretenen Rechte der Nebenintervenientin könne sie von der Klägerin die Befreiung von der Akkreditivverbindlichkeit verlangen. Hierin liegt zugleich das Vorbringen, daß sie wegen dieses Befreiungsanspruches die Zahlung der eingeklagten Forderung verweigere (vgl, § 821 BGB),. Diesen Einwand hat das Berufungsgericht nicht für schlüssig erachtet, Bern ist im Ergebnis beizutreten. An sich steht die abstrakte Natur einer Forderung keineswegs der Zulassung von Einwendungen entgegen, die dem Schuldner unmittelbar gegen den Inhaber der Forderung «■ VH 1955 IV B, 765? BB 19§5, 462, 15 - zustehen- In §§ 784 AbB. 1 , 796 BGB und § 564 HGB ist dies ausdrücklich ausgesprochen (vgl* auch Art-* 82 der früheren Wechselordnung, von dem Art. 17 des jetzt geltenden Wechselgesetzes insoweit sachlich nicht abweicht),. Auch im vorliegenden .Falle erhebt die Beklagte„ indem sie auf Grund ihr abgetretener Wandelüngs-, Minderungsoder Schadensersatzansprüche die Zahlung .der Klageforderung verweigert, Einwendungen, die ilir - zufolge der Abtretung - unmittelbar gegen die Klägerin zustehen. Gleichwohl kann der oben erwähnte allgemeine Grundsatz hier nicht angewandt werden, Bas würde sich nicht, mit dem Sinn und Zweck des Vertrages vereinbaren lassen, der zwischen den Parteien durch die Akkreditivbestätigung und deren Annahme seitens der Begünstigten zustande gekommen ist» Bie Akkreditivbank übernimmt mit der Akkreditivbestätigung eine Mittlerrolle zwischen Käufer und Verkäufer und muß deshalb unparteiisch zwischen beiden stehen» Bamit würde es sich nicht vertragen, wenn sie einseitig die Interessen des Käufers, und sei es auch auf Grund einer von diesem abgetretenen Forderung, gegen den Verkäufer wahrnehmen- wollte. Würde dies zugelassen, se wäre, die Sicherheit. die die Beteiligten gerade im internationalen Zahlungsverkehr dem Verkäufer durch das Akkreditiv gewähren wollen, in hohem Maße gefährdet. Baraus ergibt sich, daß die Beklagte mit ihren aus dem Rechtsverhältnis der Webenintervenient in zur Klägerin (dem MValutaverhältnisM) abgeleiteten Einwendungen trotz der Abtretung hier nicht gehört werden kann (ebenso TJlmer, ArchZivPrax 126, 257, 504 ff? a. A. Ritter HansRZ 1921, 609, 628). Mit Recht ist deshalb das Berufungsgericht nicht darauf eingegangen, ob die Nebenintervenientin aus dem Kaufvertrag Gewährleistungsansprüche gegen die Klägerin erlangt hat und nach welchem innerstaatlichen Recht sich dies bestimmt. Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet » G„ Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 97 ZPO» Glanzmann Scheffler He iroann-Ü? r o si en Erbel Rietschel