Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Bedenken gegen die Begründung des Berufungsgerichts, mit der das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich des Mängelbeseitigungsaufwands als unsubstantiiert behandelt worden ist, rechtfertigen die Zulassung nicht. Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 170/08 vom 26. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Begründung des Berufungsgerichts, mit der das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich des Mängelbeseitigungsaufwands als unsubstantiiert behandelt worden ist, rechtfertigen die Zulassung nicht. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung das Bestreiten der Beklagten als unsubstantiiert angesehen. Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 245.571,81 € Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 16.11.2007 - 13 0 69/07 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.07.2008 - 9 U 74/07 -