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BGH · VII ZR 170/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 170/06

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KufferBambergDressierKniffkaZPO12Revision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 170/06
vom 12. April 2007 in dem Rechtsstreit
OLG Bamberg - Az. 3 U 193/04 vom 19.07.2006; LG Bamberg - Az. 2 0 292/03 vom 06.10.2004;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 169.692,67 €
Dressier
 Wiebel
Kuffer
 Kniffka
Safari Chabestari