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BGH · VII ZR 170/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 170/03

Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Soweit darin zur tatbestandlichen Anwendbarkeit des § 354 a HGB eine von der ganz herrschenden, zutreffenden Meinung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Literatur sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 399 BGB abweichende Auffassung vertreten wird, beruht diese Entscheidung letztlich nicht hierauf, weil das Oberlandesgericht die Norm bereits aus zeitlichen Gründen nicht für anwendbar erachtet hat. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 354a HGB § 544 ZPO
ZPOBundesgerichtshofsRechtsprechungOberlandesgerichtsKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 170/03	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Januar 2004 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,
 Prof. Dr. Kniffka und Bauner
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 8. November 2000 (BB 2001, 61). Soweit darin zur tatbestandlichen Anwendbarkeit des § 354 a HGB eine von der ganz herrschenden, zutreffenden Meinung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Literatur sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 399 BGB abweichende Auffassung vertreten wird, beruht diese Entscheidung letztlich nicht hierauf, weil das Oberlandesgericht die Norm bereits aus zeitlichen Gründen nicht für anwendbar erachtet hat.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 69.269,66 €
Kniffka
 Bauner
Dressier
 Hausman
Kuffer