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BGH · VII ZR 170/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 170/00

Kurt KflBHDund Partner GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dres. Gemeinnützige GmbH, vertreten durch den Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ProzeßbevollmächtigteProfessorGeschäftsführerGmbHZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 170/00
vom 13. September 2001 in dem Rechtsstreit
 Ingenieurbüro Dr. Ing. Kurt KflBHDund Partner GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dres. Ing. Kurt und Peer KflH) QHBstraßeSl KflH
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Geschäftsführer Günther S
Gemeinnützige GmbH, vertreten durch den
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.j
fund Dr.l
Streithelfer der Klägerin:
1.	Heinz und Dr. Ing. Detlef G(
2.	Hans BmjPGmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BflHVGmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer
 Straße
Peter
- Prozeßbevollmächtigte	Rechtsanwälte zu 1 II. Instanz:
- Prozeßbevollmächtigte	Rechtsanwälte zu 2 II. Instanz:
nd Kollegen,
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. März 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 -BVerfGE 54, 277).
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 49.915,18 DM
Ullmann	Thode	Kuffer
 Kniffka
Bauner