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BGH · VII ZR 169/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 169/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Bliesener für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagten auf Zahlung von 37.569 DM nebst Zinsen geklagt. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 30.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Bei dieser Sachlage kann der Senat seiner Aufgabe nicht nachkommen, im Rahmen des Revisionsverfahrens die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen.

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS-VII ZR 169/80	URTEIL
Verkündet am
21. Mai 1981 Henco,
 Justizangestellte
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. der	GmbH	& Co, vertreten durch ihre
 persönlich haftende Gesellschafterin die diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Walter FflHIHR HHHstraße,
 GmbH,
2. der Walter
 GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer straße,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Dr. Helwig
HMBstraße 0,
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwält in
d Kollegen
SS
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Bliesener
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. April 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat gegen die Beklagten auf Zahlung von 37.569 DM nebst Zinsen geklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug haben die Beklagten hilfsweise mit Gegenforderungen aufgerechnet. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 30.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Wegen der Hilfsaufrechnung übersteigt die Beschwer der Beklagten 40.000 DM. Mit der - angenommenen - Revision
 
verfolgen die Beklagten ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Der Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht anwaltlich vertreten lassen. Die Beklagten beantragen Erlaß eines Versäumnisurteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand. Es läßt auch sonst nicht erkennen, von welchen Feststellungen das Berufungsgericht ausgeht. Bei dieser Sachlage kann der Senat seiner Aufgabe nicht nachkommen, im Rahmen des Revisionsverfahrens die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen.
Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (BGHZ 73» 248, 252).
Vogt
 Doerry
Girisch
 Bliesener
Recken