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BGH

Gericht: BGH

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision7 an das Berufungsgericht zurückveruiesen„ Mit der auf § 419 BGB gestützten Klage machen die Kläger den Beklagten für die ihnen gegen seinen Vater durch die einstweilige Verfügung zugesprochonen Beträge haftbaro Sie beantragen, den Beklagten zur Zahlung von % 3°30Q DM sowie ah 10 Juli 1967 bis spätestens zur Er- Januar 1968 verurteilte Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandes gericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache nur v/oi teren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückvcrwie sen 0 Io Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung des Beklagten aus Vermögensübernahme für die gegen seinen Vater gerichteten Schadensersatzansprüche, soweit die Kläger sie in Hauptprozeß verfolgen0 Das wird mit der Revision nicht beanstandet * Urteil des Landgerichts vom 23• August 1966 im summarischen Verfahren begründete ZahlungsvcrpfLichtung des Vaters gegen den Sohn nicht durchsetzen könnten, weil sie durch das im ordentlichen Verfahren erstrebte Urteil mehr erlangen würden, als ihnen bisher gegen den Vater des Beklagten zugesprochen worden sei* Denn durch die einstweilige Verfügung sei der Vater des Beklagten nur in einem summarischen Verfahren auf bloße Glaubhaftmachung hin zu einer Vorwegleistung verurteilt worden, ohne daß darüber, ob und in welcher Hohe sie Schadensersatz begehren könnten, schon endgültig entschieden worden sei0 Entgegen dieser gern» den §§ 926, 927 ZPO jederzeit aufhebbaren und nach § 945 ZPO möglicherweise zu Schadensersatz verpflichtenden einstweiligen Verfügung habe das Landgericht den Klägern einen nur unter erschwerten Bedingungen abänderbaren Voll-stroekungstitel gewährt, ohne den dem Zahlungsbegehren zugrundeliegenden rnateriollrechtlichen Anspruch zu prüfeno Pas Urteil sei deshalb aufzuhebenc Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist zuzustimmen 0 Per Beklagte greift sie mit der Revision auch nicht an«. ergehenden Aufklärungspflicht nicht nachgskommen sei und nicht geprüft habe, oh das Klagebegehren der Klager aus sachlichrechtlichen Gründen sum Er Erfolg führen könne, iklaff een wobei sieh als Grundlage einer Haftung des aus § 419 BGB möglicherweise die materielle Lcn<?-denser satspf lieht seines Vaters angeboten habe» Dem kann nicht gefolgt werden» Der Mangel des land-gerichtlichen Urteils liegt, was das Berufungsgericht verkennt, nicht in einem vcrfahrensrochtlichcn Verstoß, sondern darin, daß das Landgericht sachlich unrichtig entschieden hat» Es ging - ebenso wie die Kläger - von der Ansicht aus, daß die Rechtskraft der gegen den Vater des Beklagten ergangenen Entscheidungen, insbesondere der einstweiligen Verfügung, sich gern» § 325 ZPO ohne weiteres auch auf den Beklagten als Vermögensübernehmer erstrecke, so daß cs lediglich noch der Peststellung der Voraussetzungen § 419 BGB bedürfe» Diese Auffassung ist, v/as das Berufungsgericht auch erkannt hat, unrichtig» Der Beklagte ist durch eine etv/aige Vermögensübernahme nicht ^Rechtsnachfolger" seines Vaters im Sinn des § 325 ZPO geworden. Infolgedessen erstreckt sieh die Rechtskraft der gegen diesen ergangenen Urteile nicht auf den Beklagten (BGH NJW 1957, 420). Das Landgericht hätte sich daher nicht rai der Peststellung begnügen dürfen, daß der Beklagte das Vermögen seines Vaters im Sinne des § 419 BGB übernommen hat, sondern es hätte auch den gegen den Vater des Beklagten behaupteten Schadensersatzanspruch ohne Rücksicht auf die Rechtskraft 1er gegen diesen ergangenen Urteile selbständig erneut prüfen müssen0 Das war im Rabm.cn des gestellten Klageantrags ohne weiteres möglich„ Zwar hatten die Kläger ihre Klage nur damit begründet, daß der Beklagte ihnen gern.

Zitierte Normen: § 325 ZPO § 419 BGB § 139 ZPO
VaterBGBBerufungsgerichtLandgerichtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
25 > Juni 1970 Horn,
J u üti zhauptsekrctär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hans Dieter S	5	Sa®/Schwarzw0,
[HUK? 0T |Ms traße ,
VII_ZR_ J 69/69	URTEIL
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeffbevollmächti£fter:
Rechtsanwalt
 gegen
1	o
2	c
den Fernmeldcsckretär 'Br0«, Heinrich
d^^iausfrau Renate L FflMH/Br o , He inri ch

Kläger, B e r u f u n g s b e k1ag t e und Revisionsbeklagtc,
- Prozeßbcvollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr von
2
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hab auf' die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten dos Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Vogt,
 BrBi nice und Schmidt
 für Hecht e rk an n t:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4c Zivilsenat in Freiburg - vom 30• Dezember i960 aufgehoben0
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision7 an das Berufungsgericht zurückveruiesen„
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Vater des Beklagten errichtete für die Kläger im Jahre 1962 ein Fertighaus* Die Kläger verlangten von ihm Schadensersatz, weil die hierbei verv/endeten Flachsspanplatten gesundheitsschädliche Gase entwickelten und deshalb ihre Auswechslung erforderlich sei, was einen Aufwand von etwa 30o0Ö0 DM erfordere * Sic erhoben gegen den Vater des Beklagten Klage mit dem Antrag, ihn zur Zahlung von 3=541?30 DM zu verurteilen
- >
und seine Verpflichtung dens festzustellen„ Durc
 zu dem Ersatz allen v/eiterer Scha-h rechtskräftiges Urteil des
 Landgerichts in Irreiburg vom 14* Juli '1964 wurde der
 Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt
 erklärt und dem Fcststellunffsbegcbren der Kläffer
 stattgegeben <>
Lurch ein v/citores rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Freiburg vom 23• August 1966 v/urde der Vater des Beklagten im V/ege der einstueiligen_yej’fujunm verurteilt , an die Kläger ab Io August 1964 bis spätestens zur rechtskräftigen Erledigung dos Rechtsstreits monatlich 300 DM zu zahlen» Die Vollstreckung aus diesem Urteil war erfolglose
 Bereits am 15o Januar 1964 hatte der Vater des Beklagten auf diesen seine gesamten Grundstücke einschließlich der darauf befindlichen Fabrikationsv/erkstätten notariell übertragen.
Mit der auf § 419 BGB gestützten Klage machen die Kläger den Beklagten für die ihnen gegen seinen Vater durch die einstweilige Verfügung zugesprochonen Beträge haftbaro Sie beantragen, den Beklagten zur Zahlung von %	3°30Q	DM	sowie ah 10 Juli 1967 bis spätestens zur Er-
ledigung des Rechtsstreits gegen den Vater monatlich weitere 300 DK zu bezahlen»
Bor Beklagte hält diesen Antrag für unzulässig»
Er bestreitet eine Haftung aus Vermögensübernahme und beruft sich auf die Haftunffsbcschränkung noch § 419 II BGB
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlune von 5*100 DH sowie weiterer 300 DH monatlich ah 1. Januar 1968 verurteilte
 Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandes gericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache nur v/oi teren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückvcrwie sen 0
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Mit der Revision wendet sich der Beklagte gegen Zurückverweisung0 Er beantragt., die Klage abzuwei
 Die Kläger beantragen, die Revisi
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£.J W.J.
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Entscheidung3gründe:
Die Revision ist begründet«
Io Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung des Beklagten aus Vermögensübernahme für die gegen seinen Vater gerichteten Schadensersatzansprüche, soweit die Kläger sie in Hauptprozeß verfolgen0 Das wird mit der Revision nicht beanstandet *
2c Oh die Haxcung aus § 4i9 BGB auch die erst 1066 den Klagern durch die einstweilige Verfügung zugesoro-chenon Ansprüche erfasse, läßt das Oberlandesgericht
 dahinge s 1= e 11t c.
Jedenfalls ist mit ihrer im ordert lieh auf §419 BGB g
es der Auffassung, daß die Kläger liehen Verfahren erhobenen, lediges t ü c z t e n Zahlungsklage die in d0rn

Urteil des Landgerichts vom 23• August 1966 im summarischen Verfahren begründete ZahlungsvcrpfLichtung des Vaters gegen den Sohn nicht durchsetzen könnten, weil sie durch das im ordentlichen Verfahren erstrebte Urteil mehr erlangen würden, als ihnen bisher gegen den Vater des Beklagten zugesprochen worden sei* Denn durch die einstweilige Verfügung sei der Vater des Beklagten nur in einem summarischen Verfahren auf bloße Glaubhaftmachung hin zu einer Vorwegleistung verurteilt worden, ohne daß darüber, ob und in welcher Hohe sie Schadensersatz begehren könnten, schon endgültig entschieden worden sei0 Entgegen dieser gern» den §§ 926, 927 ZPO jederzeit aufhebbaren und nach § 945 ZPO möglicherweise zu Schadensersatz verpflichtenden einstweiligen Verfügung habe das Landgericht den Klägern einen nur unter erschwerten Bedingungen abänderbaren Voll-stroekungstitel gewährt, ohne den dem Zahlungsbegehren zugrundeliegenden rnateriollrechtlichen Anspruch zu prüfeno Pas Urteil sei deshalb aufzuhebenc
 Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist zuzustimmen 0 Per Beklagte greift sie mit der Revision auch nicht an«.
3o Beschwert fühlt er sich jedoch dadurch, daß das Berufungsgericht die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat, anstatt selbst abschließend zu entscheiden (und die Klage abzuweisen),,
Seine dahingehenden Revisionsrügen sind begründet
_ 6 -
Das Berufungsgericht stützt die Ztii’ücK'^0lv;eisunS darauf, daß das Landgericht seiner sich aus § ^3y ZPO
ergehenden Aufklärungspflicht nicht nachgskommen sei und nicht geprüft habe, oh das Klagebegehren der Klager aus sachlichrechtlichen Gründen sum Er
 Erfolg führen könne,
 iklaff
een
 wobei sieh als Grundlage einer Haftung des aus § 419 BGB möglicherweise die materielle Lcn<?-denser satspf lieht seines Vaters angeboten habe»
Dem kann nicht gefolgt werden» Der Mangel des land-gerichtlichen Urteils liegt, was das Berufungsgericht verkennt, nicht in einem vcrfahrensrochtlichcn Verstoß, sondern darin, daß das Landgericht sachlich unrichtig entschieden hat» Es ging - ebenso wie die Kläger - von der Ansicht aus, daß die Rechtskraft der gegen den Vater des Beklagten ergangenen Entscheidungen, insbesondere der einstweiligen Verfügung, sich gern» § 325 ZPO ohne weiteres auch auf den Beklagten als Vermögensübernehmer erstrecke, so daß cs lediglich noch der Peststellung der Voraussetzungen § 419 BGB bedürfe» Diese Auffassung ist, v/as das Berufungsgericht auch erkannt hat, unrichtig» Der Beklagte ist durch eine etv/aige Vermögensübernahme nicht ^Rechtsnachfolger" seines Vaters im Sinn des § 325 ZPO geworden. Infolgedessen erstreckt sieh die Rechtskraft der gegen diesen ergangenen Urteile nicht auf den Beklagten (BGH NJW 1957, 420).
Das Landgericht hätte sich daher nicht rai der Peststellung begnügen dürfen, daß der Beklagte das Vermögen seines Vaters im Sinne des § 419 BGB übernommen hat, sondern es hätte auch den gegen den Vater des Beklagten behaupteten Schadensersatzanspruch ohne Rücksicht auf die Rechtskraft 1er gegen diesen ergangenen Urteile selbständig erneut prüfen müssen0
Das war im Rabm.cn des gestellten Klageantrags ohne weiteres möglich„ Zwar hatten die Kläger ihre Klage nur damit begründet, daß der Beklagte ihnen gern. § 419 BGB aus den gegen seinen Vater ergangenen Urteilen hafte. Jedoch hatten sie bei richtiger Würdigung ihres Vorbringens auch den zu einer zutreffenden Sachentscheidung führenden Streitstoff, nämlich die Tatsachen,aus denen sie die Schadensersatzpflicht des Vaters des Beklagten herleiteten, hinreichend vor-getragen»
Das Landgericht hat daher den vorliegenden streit-steff lediglich sachlichrechtlich falsch gewürdigt«, Insbesondere läßt sieh kein Verstoß dos Landgerichts ge gen die Vorschrift des § 139 ZPO feststellcr* Denn es hatte von seinem - wenn auch rechtsirrtümlichen -Standpunkt aus keine Veranlassung, die Kläger über ihre falsche Rechtsauffassung zu belehren» Maßgebend ist insoweit allein die Rechtsanschauung des ersten Richters (BGHZ 18, 107)0
Dann aber war für eine Zurückverweisung an das Landgericht gern* § 539 ZPO kein Raum» Das Berufungsgericht hätte in der Sache selbst entscheiden müsseno
4-c- Das angcfochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung., auch
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über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z urü c 3 c z uv e r v; eisen«
G lan z-rnarn
 Riotschel
Vogt
 Die Bundesrichter Dr0 Finke und Schmidt können nicht unterschreiben, weil sie ihren Urlaub angetreten habeno
 Glansmann