a) Ein ausländischer Anv/alt, der von einem in der BRD unterhaltenen Zv/eigbüro aus Rechtsberatung und Rechtsbesorgung betreibt, bedarf der Erlaubnis nach dem RBerG und ist als inländischer Rechtsbeistand zu behandeln. . Ber Kläger macht eine ihm von dem Rechtsanwalt K(BB (im folgenden als Zedent bezeichnet) abgetretene Honorarforderung gegen den Beklagten geltend. Diese wurden in der Folgezeit von dem Zweigbüro in München unter Einschaltung des Rechtsanwalts Dr. MBerlin als Unterbevollmächtigten bei -den Wiedergutmachungsämtern in Berlin angemeldet und bearbeitet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers diesem weitere 624 DM für die Übersetzung von Schriftstücken aus der polnischen in die deutsche Sprache zugesprochen. Das Berufungsgericht führt aus, die Vertragsbeziehungen zwischen dem Zedenten und dem Beklagten seien nach deutschem Recht zu beurteilen. b) Für die Anwendung israelischen Rechts könnte sprechen, daß die Vertragsparteien israelische Staatsangehörige sind und daß der Zedent in Israel als Rechtsanwalt zugelassen ist und dort eine Praxis betreibt. Dabei ist es, wenn dieser Ort im Ausland liegt, regelmäßig ohne Bedeutung, ob der Anwalt seine Tätigkeit gegenüber deutschen Behörden und Gerichten entfalten soll und ob er sich dabei durch bei deutschen Gerichten zugelassene Anwälte als Unterbevollmächtigte vertreten läßt (KG NJW RzW. Diese ergeben eindeutig, daß sich der Schwerpunkt des Vertrags-verhältniöses nicht am Ort der Niederlassung des Zedenten in Israel, sondern dort befindet, wo er sein Zweigbüro für die Bearbeitung von Wiedergutmachungssachen unterhält. Allein in dem Zweigbüro in München und nicht in Tel-Aviv sind die Rückerstattungsanträge des Beklagten bearbeitet worden. Hinzu kommt, daß der Zedent als ausländischer Rechtsanwalt ein solches Zweigbüro nur unterhalten durfte, wenn ihm die Rechtsberatung in der Bundesrepublik gestattet war (vgl. Da die Bearbeitung der Rückerstattungsanträge des Beklagten ausschließlich von dem Münchener Zweigbüro, das der Zedent nur als Rechtsbeistand unterhalten durfte, erfolgt ist,, ergibt sich, daß der Zedent insoweit in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistand tätig geworden ist. 3*) Bas Berufungsgericht konnte es unentschieden lassen, ob zwischen dem Zedenten und dem Beklagten, wie der Kläger behauptet, vereinbart worden ist, daß der Zedent ein Erfolgshonorar von 10 # erhalten sollte. Es führt zu Recht aus, daß sich der Zedent auf eine solche Vereinbarung nicht berufen könnte. Bie Vereinbarung eines Erfolgshonorars in der besonderen Gestalt des Streitanteils (quota litis) ist nicht nur zwischen einem nach der BRAO zugelassenen Rechtanwalt und seinem Mandanten (vgl. 334; Altenhoff-Busch-Kamp-mann aaO An. 25 unter AI) und weiter, ob dieses Erfordernis auch dann gilt, wenn die Vereinbarung in der Schweiz getroffen ist (vgl. 4.) Der Zedent hat daher nur einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit nach deutschem Recht. Der Beklagte wendet sich mit seiner Revision dagegen, daß dem Zedenten 7«152,06 DM als gesetzliche Gebühren und Auslagen zuerkannt sind und dem Klageantrag insov/eit entsprochen worden ist. 1.) Sie rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Wirksamkeit der Zession an den Kläger angenommen, da der Beklagte fünf Anwälten Vollmacht erteilt habe und nur diese gemeinsam über die Honorarforderung hätten verfügen können. a) Das Berufungsgericht stellt als unstreitig fest, der Beklagte habe dem Zedenten die Bearbeitung seiner Rück erstattungsansprücbe übertragen. Es führt aus, das Landgericht habe mit Recht angenommen, daß der Beklagte auf Grund eines wirksam mit dem Zedenten abgeschlossenen Anwaltsdienstvertrages zur Zahlung einer Vergütung für die vom Zedenten erbrachten Leistungen verpflichtet sei. b) Damit wollte es sich ersichtlich die Ausführungen des Landgerichts zu eigen machen, das eingehend dargelegt hat, der Anspruch auf Gebühren stehe allein dem Zedenten zu, die weiteren in den Vollmachten aufgeführten Anwälte seien nicht Vertragspartner des Beklagten gewesen. Der Revisionsgrund des § 551 Ziff.7 ZPO liegt daher nicht vor In der vom Beklagten unterschriebenen Anmeldung sind zwar als Verfahrensbevollmächtigte der Kläger, der Zedent und die Rechtsanwälte Dr. RflB» Dr. K0H und Dr. S0HB genannt. Die Untervollmacht auf Rechtsanwalt Dr. die allein von dem Zedenten unterschrieben worden ist, nennt als Vollmachtgeber den Kläger, den Zedenten und die und Es liegt aber .auf der Hand, daß die genannten deutschen Rechtsanwälte, die nur als freie Mitarbeiter tätig waren, keinen Anwaltsvertrag mit dem Beklagten geschlossen haben. 2.) Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte sei für seine Behauptung, der Zedent habe sich zur unentgeltlichen Bearbeitung der Angelegenheit bereit erklärt, beweisfällig geblieben. Das hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts getan. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des §612 Abs. 1 BGB, nach der eine Vergütung stillschweigend als vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. 3.) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Zedenten auf eine Gebühr nach einem Streitwert von 2.000.000 DM gemäß den Bestimmungen §§ 8, 9 Abs. 1 a) der BK/O (54) vom 15* Juni 1954 in Verbindung mit Art. XI § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Der Beklagte will sich, wie er auch noch in dieser Instanz erklärt hat, nicht dagegen wenden, daß der Zedent nach diesen Bestimmungen seine Gebühren berechnen kann, wenn ihm ein Gebührenanspruch nach deutschem Recht zusteht. Die Klageschrift habe insoweit nicht den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 ZPO entsprochen und könne daher die Verjährung hinsichtlich eines Gebührenanspruches nach der BK/O (54) 6 nicht unterbrochen haben. Der Hinweis der Revision auf BGH LM Nr. 16 zu § 253 BGB geht fehl, denn diese Entscheidung behandelt den Pall, daß für den zwingend vorgeschriebenen Inhalt einer Klageschrift im Anwaltsprozeß die Bezugnahme auf einen von einem bei dem Prozeßgericht nicht Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Bestimmung überhaupt für den Pall gilt, in dem mit der Klage Gebührenansprüche geltend gemacht werden, die ein ausländischer Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als deutscher Rechtsbeistand fordert. Der Senat kann aber gemäß § 565 Abs- 4 ZPO selbst entscheiden, ob auf die Geltendmachung eines solchen Gebührenanspruches die Bestimmung des § 18 BRAGO anzuwenden ist, denn das Berufungsgericht hat sich mit dieser Präge nicht befaßt (vgl. 4.) Das Berufungsgericht hat dem Kläger weitere 624 DM zugesprechen für die Übersetzung von 24 Seiten von der polnischen in die deutsche Sprache. a) Das Berufungsgericht hat den Anspruch nicht auf die Bestimmung der BK/O (54) 8 gestützt. c) Es ist der Revision zwar zuzugehen, daß dabei die Berechnung entsprechend der Regelung des § 17 Abs.3 ZuSVEG nach Zeilen zu erfolgen hat. Die Revision hat aber nicht dargelegt, inwieweit der Beklagte durch die vorgenommene Berechnung nach Seiten beschwert ist. Zu Recht weist zudem das Berufungsgericht darauf hin, daß der Beklagte die Üblichkeit der Berechnung nicht beanstandet hat. 5 •) Im übrigen enthält die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung der Gebühr nach § 9 Abs. 1 a) der BK/O (54) und der Auslagen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten.
2035 026 Nach sch lagev/erk: ja BGHZ: nein RBeratG § 1; ZPO § 157 Abs. 3 a) Ein ausländischer Anv/alt, der von einem in der BRD unterhaltenen Zv/eigbüro aus Rechtsberatung und Rechtsbesorgung betreibt, bedarf der Erlaubnis nach dem RBerG und ist als inländischer Rechtsbeistand zu behandeln. b) In der Gestattung nach § 157 Abs. 3 ZPO ist die Erlaubnis zur Rechtsberatung und Rechtsbenorgung enthalten. BGH, Urt. v. 31- März 1969 - VII ZR 169/66 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES YJJ. a. ,163/66 URTEIL Verkündet .m 31. März 1969 Horn, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts und Notars Arnold M. Tel-Aviv/Israel, H YStreet, 9 Klägers, Berufungsklägers, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten., - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen Joseph Gi Schweiz, Route de F Beklagten, Berufungsbeklagten ,Re-visionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 i * y-k Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Br. Pinke und Schmidt für Recht erkannt: Bie Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. November 1966 werden zurückgewiesen. Ber Kläger hat 6/7, der Beklagte 1/7 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: . Ber Kläger macht eine ihm von dem Rechtsanwalt K(BB (im folgenden als Zedent bezeichnet) abgetretene Honorarforderung gegen den Beklagten geltend. Der Kläger und der Zedent sind israelische Staatsangehörige. Sie betreiben in Tel-Aviv gemeinschaftlich eine Anwaltspraxis. In München unterhalten sie ein Zweigbüro für die Bearbeitung von Wiedergutraachungsansprüchen. Als Rechtsanwälte sind sie in der Bundesrepublik nicht zugelassen. Ber Zedent besitzt »jedoch eine ihm gemäß § 157 Abs.3 ZPO erteilte Erlaubnis zu dem mündlichen Verhandeln unter. Beschränkung auf das Gebiet der Wiedergutmachung für die Gerichte in München und Stuttgart. Er wohnt in Genf. Der Beklagte ist ebenfalls israelischer Staatsangehöriger. Er lebt seit Ende 1950 in Genf. Dort übertrug er dem Zedenten Ende 1958 die Bearbeitung von Rückerstattungsansprüchen gegen das Deutsche Reich. Diese wurden in der Folgezeit von dem Zweigbüro in München unter Einschaltung des Rechtsanwalts Dr. MBerlin als Unterbevollmächtigten bei -den Wiedergutmachungsämtern in Berlin angemeldet und bearbeitet. Anfang 1962 entzog der Beklagte dem Zedenten das Mandat. Der von ihm beauftragte Advohat Dr. dUHB^-71 Lausanne schloß am 11. Juni 1963 im Rückerstattungsverfahren einen Vergleich, in dem sich das Deutsche Reich zur Zahlung von 500.000 DM für die dem Beklagten 1939 in Danzig entzogenen Holzwarenbestände verpflichtete, während der. Beklagte auf alle übrigen in dem Verfahren anhängigen Ansprüche verzichtete. Die Zivilkammer 151 (WGK) des Landgerichts in Berlin hat den Streitwert für den Vergleich auf 2.000.000 DM festgesetzt. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 50.000 DM mit der Begründung, der Zedent habe mit dem Beklagten mündlich ein Erfolgshonorar von 10 # vereinbart. Hilfsweise stützt er den Anspruch auf die nach deutschem Recht zu ermittelnden Anwaltsgebühren. Der Beklagte leugnet seine Zahlungsverpflichtung. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 6.528,08 DM an gesetzlichen Gebühren und Auslagen zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers diesem weitere 624 DM für die Übersetzung von Schriftstücken aus der polnischen in die deutsche Sprache zugesprochen. Die weitergehende Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Der Kläger begehrt mit seiner Revision die Verurteilung des Beklagten im vollen Umfange seines Klageantrages. Der Beklagte will mit der Anschlußrevision die Abweisung der Klage erreichen. Jede Partei bittet, die Revision des Gegners zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: A. Revision des Klägers I. Das Berufungsgericht führt aus, die Vertragsbeziehungen zwischen dem Zedenten und dem Beklagten seien nach deutschem Recht zu beurteilen. Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1.) Da die Vertragsparteien keine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen haben, welches Recht auf ihre Vertragsbeziehungen' anzuwenden ist und auch ihrem Verhalten eine stillschweigende Vereinbarung darüber nicht zu entnehmen ist, stellt es das Berufungsgericht zu Hecht auf den sog. hypothetischen Parteiwillen ab* Es führt dazu zutreffend aus, für die Ermittlung des hypothetischen Parteiwiliens sei nicht entscheidend,welche hypothetischen subjektiven Vorstellungen die Vertragsparteien gehabt haben könnten, sondern eine vernünftige Interessenabwägung auf rein objektiver Grundlage. wobei der Frage besonderes Gev/icht zukomme, wo sich der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses befinde (u.a. BGH HJW 1952, 540; BGHZ 9, 221, 223; 17, 89, 92; 19, HO, 112; 43, 162, 166; 44, 183, 186; VII ZR 133/66 vom 9« Januar 1969 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt -). Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 1965 (BGHZ 44, 183, 186) zu dem Ausdruck gebracht, daß es zweifelhaft sein kann, ob und inwieweit y die Ermittlung eines so gearteten "mutmaßlichen Partei-willens" eine Rechtsoder Tatfrage ist. Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedarf es nicht. Der Senat gelangt auch bei eigener Prüfung zu demselben Ergebnis wie das Berufungsgericht. 2.) a) Zutreffend führt dieses aus, die Anwendung Schweizer Rechts scheide aus. Die Vertragsparteien wobnen zwar in Genf, und dort ist auch der Vertrag abgeschlossen worden. Diese Umstände rechtfertigen aber mangels weiterer auf das Schweizer Recht hinweisender Anknüpfungspunkte noch nicht die Anwendung Schweizer Rechts. b) Für die Anwendung israelischen Rechts könnte sprechen, daß die Vertragsparteien israelische Staatsangehörige sind und daß der Zedent in Israel als Rechtsanwalt zugelassen ist und dort eine Praxis betreibt. In der Regel liegt der Schwerpunkt eines Anwaltsverträges am Ort der Niederlassung des Rechtsanwalts. Es ist daher im Regelfall als "mutmaßlicher Parteiwille" anzunehmen, daß das Recht des Anwalts-Vertrages sich nach dem Recht richten soll, das am Ort der Anwalts-Niederlassung gilt (u.a. RGZ 151, 193» 199; BGH NJW 1966, 296, 297; Priedlaender AnwBl. 1954» Iff). Dabei ist es, wenn dieser Ort im Ausland liegt, regelmäßig ohne Bedeutung, ob der Anwalt seine Tätigkeit gegenüber deutschen Behörden und Gerichten entfalten soll und ob er sich dabei durch bei deutschen Gerichten zugelassene Anwälte als Unterbevollmächtigte vertreten läßt (KG NJW RzW. 1958, 374; OLG Düsseldorf NJW RzW. 1959, 191). c) Hier liegen aber besondere Verhältnisse vor. Diese ergeben eindeutig, daß sich der Schwerpunkt des Vertrags-verhältniöses nicht am Ort der Niederlassung des Zedenten in Israel, sondern dort befindet, wo er sein Zweigbüro für die Bearbeitung von Wiedergutmachungssachen unterhält. Allein in dem Zweigbüro in München und nicht in Tel-Aviv sind die Rückerstattungsanträge des Beklagten bearbeitet worden. Das Zweigbüro ist keine bloße Briefannahmestelle. Schon dieser Umstand legt den Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses in den Bereich des Deutschen Rechts. Hinzu kommt, daß der Zedent als ausländischer Rechtsanwalt ein solches Zweigbüro nur unterhalten durfte, wenn ihm die Rechtsberatung in der Bundesrepublik gestattet war (vgl. Altenhoff-Busch-Kampmann, RBerG. 2. Aufl. Anra. 65). Das ist der Pall. Der Zedent besitzt eine ihm gemäß § 157 Abs. 3 ZPO erteilte Erlaubnis zu dem mündlichen Verhandeln unter Beschränkung auf das Gebiet der Wiedergutmachung für die Gerichte in München und Stuttgart. Mit dieser Erlaubnis ist der Zedent zugleich auch Rechtsbeistand im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes geworden (BVerfGE 10, 185? 195.. Nur deshalb konnte er in der Bundesrepublik und Westberlin die Rechtsberatung ausüben, ohne gegen jenes Gesetz zu verstoßen (vgl. Schorn, Bie Rechtsberatung, 2. Aufl. S. 175, 176). Der Zedent ist also einmal ausländischer, d.h. in Israel zugelassener Rechtsanwalt, zu dem anderen ist er deutscher Rechtsbeistand. Da die Bearbeitung der Rückerstattungsanträge des Beklagten ausschließlich von dem Münchener Zweigbüro, das der Zedent nur als Rechtsbeistand unterhalten durfte, erfolgt ist,, ergibt sich, daß der Zedent insoweit in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistand tätig geworden ist. Auch daraus folgt, daß auf das Vertragsverhältnis deutsches Recht anzuwenden ist. 3*) Bas Berufungsgericht konnte es unentschieden lassen, ob zwischen dem Zedenten und dem Beklagten, wie der Kläger behauptet, vereinbart worden ist, daß der Zedent ein Erfolgshonorar von 10 # erhalten sollte. Es führt zu Recht aus, daß sich der Zedent auf eine solche Vereinbarung nicht berufen könnte. Bie Vereinbarung eines Erfolgshonorars in der besonderen Gestalt des Streitanteils (quota litis) ist nicht nur zwischen einem nach der BRAO zugelassenen Rechtanwalt und seinem Mandanten (vgl. u.a. BGHZ 39» 142), sondern auch zwischen einem Rechtsbeistand und dessen Mandanten nichtig. Ber zugelassene Rechtsbeistand hat gegen- I 'iL - a - über seinem Auftraggeber die gleichen Berufspflichten v/ie ein Rechtsanwalt. Bas hat der Senat im einzelnen in seinem Urteil vom 15* Dezember I960 (BGHZ 34, 64) dargelegt. Daran ist festzuhalten. Der Zedent ist hier als Rechtsbeistand tätig geworden. Daraus folgt, daß er keine quota litis-Vereinbarung treffen durfte. Es kommt daher nicht darauf an, ob bei einem Rechtsbeistand auch eine mündliche Honorarvereinbarung gültig wäre oder ob auch bei einer solchen Vereinbarung die für Anwälte vorgeschriebene Schriftfortn nach §.3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO GUltigkeitsvoraus-setzung ist (vgl. Schorn aaO S. 334; Altenhoff-Busch-Kamp-mann aaO Anm. 25 unter AI) und weiter, ob dieses Erfordernis auch dann gilt, wenn die Vereinbarung in der Schweiz getroffen ist (vgl. Art. 11 EGBGB und Riedel-Corves-Sußbauer, BRAGO, 2. Aufl. § 1, Rdn. 46). 4.) Der Zedent hat daher nur einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit nach deutschem Recht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über den Umfang und die Höhe der dem Zedenten zustehenden Gebühren und Auslagen lassen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen . II. Die Revision des Klägers ist daher als unbegründet zu rü ckz uwe i se n. B. Ansohlußrevision des Beklagten I. Der Beklagte wendet sich mit seiner Revision dagegen, daß dem Zedenten 7«152,06 DM als gesetzliche Gebühren und Auslagen zuerkannt sind und dem Klageantrag insov/eit entsprochen worden ist. Die Anschlußrevision ist nicht begründet. 1.) Sie rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Wirksamkeit der Zession an den Kläger angenommen, da der Beklagte fünf Anwälten Vollmacht erteilt habe und nur diese gemeinsam über die Honorarforderung hätten verfügen können. a) Das Berufungsgericht stellt als unstreitig fest, der Beklagte habe dem Zedenten die Bearbeitung seiner Rück erstattungsansprücbe übertragen. Es führt aus, das Landgericht habe mit Recht angenommen, daß der Beklagte auf Grund eines wirksam mit dem Zedenten abgeschlossenen Anwaltsdienstvertrages zur Zahlung einer Vergütung für die vom Zedenten erbrachten Leistungen verpflichtet sei. b) Damit wollte es sich ersichtlich die Ausführungen des Landgerichts zu eigen machen, das eingehend dargelegt hat, der Anspruch auf Gebühren stehe allein dem Zedenten zu, die weiteren in den Vollmachten aufgeführten Anwälte seien nicht Vertragspartner des Beklagten gewesen. Der Revisionsgrund des § 551 Ziff. 7 ZPO liegt daher nicht vor In der vom Beklagten unterschriebenen Anmeldung sind zwar als Verfahrensbevollmächtigte der Kläger, der Zedent und die Rechtsanwälte Dr. RflB» Dr. K0H und Dr. S0HB genannt. Die Untervollmacht auf Rechtsanwalt Dr. die allein von dem Zedenten unterschrieben worden ist, nennt als Vollmachtgeber den Kläger, den Zedenten und die Rechtsanwälte Dr. Si Dr. R4B (München). (Frankfurt) und Dr. 1 und Es liegt aber .auf der Hand, daß die genannten deutschen Rechtsanwälte, die nur als freie Mitarbeiter tätig waren, keinen Anwaltsvertrag mit dem Beklagten geschlossen haben. Eine solche Folgerung brauchte das Berufungsgericht aus den Anmeldeformularen nicht zu ziehen. Darauf, ob in einzelnen Anmeldungsformularen auch noch die Rechtsanwälte Sig^Bund StfBHP genannt sind, kommt es aus den genannten Gründen ebenfalls nicht an. 2.) Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte sei für seine Behauptung, der Zedent habe sich zur unentgeltlichen Bearbeitung der Angelegenheit bereit erklärt, beweisfällig geblieben. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Diese Rüge ist unbegründet. Bei einem Dienstvertrag muß der Anspruchsteller die Umstände, die eine Dienstleistung nur gegen Entgelt erwarten lassen, darlegen und beweisen. Das hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts getan. Der Beklagte muß dann den Beweis führen, daß die Dienste unentgeltlich geleistet werden sollten (vgl. Soergel-Siebert, § 612 BGB, Anm. 5). Das ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des §612 Abs. 1 BGB, nach der eine Vergütung stillschweigend als vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Das ist bei dem Dienstvertrag eines Anwalts oder Rechtsbeistandes aber der Fall. Wenn der Beklagte die ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Unentgeltlichkeit einwendet, 11 s hat das zur Folge, daß ihn die Beweislast dafür trifft, weil er die Abweichung von der gesetzlichen Regelung für sich in Anspruch nimmt (vgl. Rosenberg, Die Beweislast, 5« Auf 1 .• S. 291)« Im übrigen wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die keine Rechtsfehler erkennen läßt. Das gilt insbesondere auch für die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens des Zedenten vom 25« August 1958 an den Beklagten-. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung verstößt weder gegen anerkannte Auslegungsregeln, noch enthält sie Denkfehler. Sie ist daher bindend. 3.) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Zedenten auf eine Gebühr nach einem Streitwert von 2.000.000 DM gemäß den Bestimmungen §§ 8, 9 Abs. 1 a) der BK/O (54) vom 15* Juni 1954 in Verbindung mit Art. XI § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl. I 861) für gerechtfertigt erklärt. Der Beklagte will sich, wie er auch noch in dieser Instanz erklärt hat, nicht dagegen wenden, daß der Zedent nach diesen Bestimmungen seine Gebühren berechnen kann, wenn ihm ein Gebührenanspruch nach deutschem Recht zusteht. Auf dieser Grundlage ist daher die weitere Entscheidung zu treffen. a) Die Revision meint, etwaige Ansprüche des Klägers seien verjährt, da durch die Klageerhebung die Verjährung nicht unterbrochen sei. Vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31• Dezember 1964 habe der Kläger keinen Honoraranspruch 12 - nach der BK/O (54) 8 eingekiägt, er habe sich lediglich hilfsweise "Vorbehalten" seinen Anspruch nach der "An-waltsgebübrenordnung" zu beziffern. Die Klageschrift habe insoweit nicht den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 ZPO entsprochen und könne daher die Verjährung hinsichtlich eines Gebührenanspruches nach der BK/O (54) 6 nicht unterbrochen haben. b) Diese. Auffassung ist verfehlt. Der Kläger hatte in der Klageschrift ausgeführt: "Hilfsweise wird vorsorglich vorgetragen, daß sich der Honoraranspruch in etwa der geforderten Höhe auch dann ergibt, wenn dieser nicht nach der zwischen den Parteien getroffenen Honorarvereinbarung, sondern nach deutschem Recht zu ermitteln ist, d.h. nach der Anwaltsgebührenordnung. Eine genaue Bezifferung bleibt Vorbehalten." Auf den Auflagenbeschluß des Landgerichts vom 5- März 1965 zu II b) hat der Kläger den Gebübrenanspruch dann näher beziffert (»Schriftsatz vom 14- April 1965 S. 3-5 > • Mit der Erhebung der Klage trat damit auch eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB ein, soweit die Klage hilfsweise auf gesetzliche Gebühren gestützt war. Darauf, ob die Klage insoweit substantiiert war, kommt es nicht an, denn auch eine nicht hinreichend substantiierte Klage unterbricht die Verjährung. Die Klage entsprach den Vorschriften des § 253 Abs. 2 ZPO. Der Hinweis der Revision auf BGH LM Nr. 16 zu § 253 BGB geht fehl, denn diese Entscheidung behandelt den Pall, daß für den zwingend vorgeschriebenen Inhalt einer Klageschrift im Anwaltsprozeß die Bezugnahme auf einen von einem bei dem Prozeßgericht nicht 13 - I zugelassenen Rechtsanwalt Unterzeichneten Armenrechts-antrag nicht zulässig ist. c) Die Revision meint weiter, die Klage habe schon deshalb die Verjährung nicht unterbrechen können, weil sie nicht die schriftliche Mitteilung der Gebührenberechnung nach § 18 BRAGO enthalten habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Bestimmung überhaupt für den Pall gilt, in dem mit der Klage Gebührenansprüche geltend gemacht werden, die ein ausländischer Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als deutscher Rechtsbeistand fordert. Hier verlangt der Zedent Gebühren nach der BK/O (54) 8. Es handelt sich zwar bei dieser Anordnung um nicht revisibles Recht. Der Senat kann aber gemäß § 565 Abs- 4 ZPO selbst entscheiden, ob auf die Geltendmachung eines solchen Gebührenanspruches die Bestimmung des § 18 BRAGO anzuwenden ist, denn das Berufungsgericht hat sich mit dieser Präge nicht befaßt (vgl. BGHZ 24, 159, 164; 36, 348, 351; 40, 197, 200; 49, 384, 387)- Die BK/O (54) 8 enthält für die Gebührenansprüche eine besondere Regelung. § 8 verweist auf die Gebührenstaffel der früheren RAGebO, an deren Stelle nach Art. XI § 6 des Kostenänderungsgesetzes vom 26. Juli 1957 die der BRAGO getreten ist. § 9 bestimmt, für welche Tätigkeiten Gebühren und in welcher Höhe in Ansatz gebracht werden können. § 13 Abs. 5 erklärt den § 86 a RAGebO aP. und § 15 Abs. 2 den § 12 RAGebO für entsprechend anwendbar. Die BK/O (54) 8 enthält aber zu dem Unterschied von der durch sie aufgehobenen Anordnung vom 21. September 19^ (V0B1. Berlin I 465) - II, 5 - keine allgemeine Verweisung i -14- auf die RAGebO. Daraus folgt, daß § 18 BRACK) auf eine Gebührenklage nach der BK/O (54) 8 nicht anwendbar ist. 4.) Das Berufungsgericht hat dem Kläger weitere 624 DM zugesprechen für die Übersetzung von 24 Seiten von der polnischen in die deutsche Sprache. Es führt dazu aus, daß diese Übersetzungstätigkeit eine besondere Vergütung auslösen müsse, da mit ihr eine besondere über die normale Tätigkeit des Anwalts hinausgehende Mühev/altung verbunden gewesen sei. Der Beklagte habe den Umfang der Übersetzungstätigkeit und die Ublichkeit der hierfür berechneten Vergütung nicht bestritten. Die Revision hält den Ansatz der 624 DM nicht für gerechtfertigt. a) Das Berufungsgericht hat den Anspruch nicht auf die Bestimmung der BK/O (54) 8 gestützt. Der Anspruch ist vielmehr gerechtfertigt nach §§ 611, 612 BGB. b) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob durch die Prozeßgebühr ein fremdsprachlicher Schriftwechsel des Anwalts und seine Übersetzungen von Schriftsätzen oder Urkunden der Gegenpartei und von Gerichtsentscheidungen für seinen Mandanten mit abgegolten ist. Die vom Berufungsgericht und der Revision genannten Entscheidungen beziehen sich auf solche Sachverhalte. Es bedarf daher auch keines Eingehens auf die von der Revision insoweit erhobenen Rügen. Hier werden ersichtlich Kosten für die Übersetzung von in polnischer Sprache abgefaßten Erklärungen in die deutsche Sprache für die Vorlage in dem Rückerstattungsverfahren verlangt. Wenn der Anwalt 15 - diese vornehmen läßt, wie das ausweislich der Akten 14/13 WGA 4060/59151 WGK 1245/62 des DG Berlin geschehen ist, kann er die dafür anfallenden Kosten ersetzt verlangen (vgl. Gerold/Schmidt, 3« Auf!- § 3'!-.BRAG0, fidn., 28 = c) Es ist der Revision zwar zuzugehen, daß dabei die Berechnung entsprechend der Regelung des § 17 Abs. 3 ZuSVEG nach Zeilen zu erfolgen hat. Die Revision hat aber nicht dargelegt, inwieweit der Beklagte durch die vorgenommene Berechnung nach Seiten beschwert ist. Zu Recht weist zudem das Berufungsgericht darauf hin, daß der Beklagte die Üblichkeit der Berechnung nicht beanstandet hat. 5 •) Im übrigen enthält die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung der Gebühr nach § 9 Abs. 1 a) der BK/O (54) und der Auslagen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten. II. Die Anschlußrevision des Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Nach den §§ 92, 97 ZPO sind die Kosten des Revisionsverfahrens auf die Parteien angemessen verteilt worden. Glanzmann Rietschel Erbel Pinke Schmidt