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BGH

Gericht: BGH

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3o Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 21 o Dezember 1962 wird zurückgewieaen«, Die Beklagte schloß im Februar 1939 mit dem Bankhaus A° & Co in das als treuhänderischer Vertreter für ein Konsortium jüdischer Auswanderer auftrat, einen schriftlichen Dar'lehensvertrago Der Vertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen; Nach der Währungsreform hat sich die Beklagte mit dem Bankhaus und den Konsorten bzw. Ob die Beklagte über diese 60.000 RM das vorgesehene schriftliche Schuldanerkenntnis abgegeben hat, ist streitig. Sie hält den Rechtsweg vor dem ordentlichen Gericht nicht für gegeben, da die Klägerin Ansprüche aus einem Verwaltungsakt verfolge. 1.) Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin mache "in erster Linie" die ihr abgetretenen Ansprüche der Dpp aus einen Schuldanerkenntnis geltend, bei dem es sich in V/irklichkeit um ein Schuld versprechen gemäß § 7S0 ÜG3 handele. Im ersten Rechtszug hatte sie im Schriftsatz vom 28o November 1962 (So 3) den Standpunkt vertreten, sie habe schon auf Grund der Genehmigungsbescheide ein eigenes, vor dem ordentlichen Gericht verfolgbares Recht erworben, fiesen Vortrag durfte das Berufungsgericht freilich als Überholt ansehen. 12 Sü) 9 ist zu entnehmen, daß die Klägerin nur aus abgetretenem Hecht der fflp klagt, und das hat sie auch in der Bevi-sionsverhandlung erklärt. Aus der Berufungsbegründung geht aber ebenso die Ansicht der Klägerin hervor, daß die durch den zweiten Bescheid einen Zahlungs- anspruch erworben habe ohne Rücksicht darauf, ob das im Bescheid vorgesehene schriftliche Schuldanerkenntnis abgegeben worden ist - das ja auch nur über 60.000 KM lauten sollte und deshalb den geltend gemachten Anspruch von 90.C00 RK = uragestellt 9«»C00 nicht voll decken könnte. Lao Vorbringen der Klägerin muß demnach so verstanden werden, daß sie den Anspruch in Höhe von 3.000 büi schon aus dem zweiten Bescheid herleitet und,da: sie das schriftliche Schuldanerkenntnis nicht vorlegen kann, auch den Anspruch auf die weiteren 6.000 EM mindestens hilfewoioe auf diesen Bescheid gründet. überhaupt Ansprüche der l)|^p begründet worden sein sollen, so müssen die in ihm angeführten “Bedingungen" als Auflagen ve standen werden» So sind sie auch gemeinte Hätte es sich wirklich um Bedingungen gehandelt, so wäre, da die Bedingungen zu dem großen Teil - z„Bo Zahlung späterer Jahresraten, Verwendung eines Teilbetrags des Darlehens für bestimmte Arbeiten, vierteljährliche Berichte über diese Arbeiten, Aufzeichnungen über anfallende Devisen - erst geraume Seit nach der Genehmigung eintreten konnten, die „irksamkeit der Genehmigung lange Zeit im Ungewissen geblieben, obschon die Beklagte den Barlehensbetrag sofort erhielt und verbrauchen konnte» Es spricht nichts dafür, daß dies dem V.illcn des genehmigenden Oberfinanzpräsidenten entsprochen haben sollte, das um so weniger, als "Bedingungen" nicht zwangsweise durchzusetzen waren, während Auflagen selbständig erzwungen werden konnten (BGKZ 24, 100, 102; Wolff, Verwaltungsrecht, 4. Die in dem Verwaltungsakt enthaltenen Auflagen sind aber wie der Akt selbst öffentlichrechtlicher Natur und konnten nur öffentlichrechtlicho Ansprüche begründen. Mit diesem ist, v;ie ohne Bedenken anzunehmen ist, ein Anerkenntnis der in § 781 BGB geregelten Art, ein biirgei-lichrechtlichcr Vertrag gemeint« Dieser Betrachtungsweise steht nicht im V/ege, daß die Abgabe des abstrakten Schuldanerkenntnisses auf einen Verwaltungsakt fußt, dessen Auflagen allenfalls einen öffentlichrechtlichen Anspruch hätten begründen können« Auch öffentlichrechtliche Ansprüche können Grundlage eines bürgerlichrechtlichen Schuldversprechens oder -anerkenntnisses sein (RGZ 116, 336, 338 f; 123, 228 f; 133, 301, 307; 154, 385,-389). 5«) Bas Oberlandesgericht läßt offen, ob das im hrgänsungsbescheid verlangte schriftliche Anerkenntnis Uber 60.000 RM ausgestellt worden ist« Es nimmt an, es liege jedenfalls ein abstraktes Schuldversprechen (5 780 BGB) Uber den gesamten, noch nicht an die gezahlten Betrag von 90«000 Hä vor« Bas Schuldversprechen liege spätestens in der Vereinbarung über die Stundung dieses Betrags und sei nach § 350 KGB auch formlos gültig« gesetzgebung und die Abschöpfung von "Bisagiogewinnen" hätten rochtootaatlichen Grundsätzen nicht widersprochen® Die Abschöpfung des Gewinns sei nicht sittenwidrig® Die Beklagte könne auch nicht geltend machen, das Verlangen auf Auszahlung des Gewinns verstoße deshalb gegen die guten Sitten, weil die Entstehung des Gewinns eine mittelbare Folge der Judenverfolgung gewesen sei® Der Senat kann dem Oberlandesgericht nicht folgen® Das Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen ist durch die im Ergänzungsbescheid enthaltene Auflage veranlaßt® Diese Auflage ist, v/ie noch ausgeführt wird, sittenwidrig und nichtige Ob das auch die Nichtigkeit des vom Oberl&ndoa-gericht angenommenen abstrakten Schuldversprechens und eines etwa abgegebenen schriftlichen Schuldanerkenntniosos nach sich zieht, kann offen bleiben® Denn mindestens kann die Beklagte die Inanspruchnahme aus dem abstrakten Schuldversprechen (und gegebenenfalls Anerkenntnis) mit der Bereicherungseinredc abwehren, also dessen Erfüllung mit der Begründung verweigern, daß sie es wegen der Nichtigkeit der Auflage ohne rechtlichen Grund abgegeben habe (§§ 812, 821 BGB)o Ob etwa die Beklagte ihrerseits mit der Abgabe des Schuldversprechens oder —anerkenntnisses sittenwidrig gehandelt hätte, wäre dabei ohne Bedeutung® lo) Gegen die schon vom Landgericht vertretene Ansicht dos Berufungsgerichts, daß die Devisengesetzgcbung sich mit rechtostaatlichen Erfordernissen grundsätzlich vereinbaren läßt, ist nichts einzuwendon«, Las mag auch für die Regelung der Kredito aus Sperrmarkguthaben im allgemeinen zutreffen, einschließlich der Abschöpfung von sogo Disagiogewinnen. Auswanderer, die aus so zustande gekommenen Sperr-narkguthaben Kredit gewährten, befanden sich in einer wesentlich anderen Lage als ein Kreditgeber, der im Ausland billig Sperrmark erworben hatte und daraus einen Kredit gäbe Din vor der Auswanderung im Inland vollwertiges Guthaben des Auswanderers verlor den größeren i'eil seines V/ertes, und hinzu kommt noch, daß das Sperrmarkguthaben des Auswanderers vielfach aus Erlösen von Vermögen stammte, das er mit Verlust hatte veräußern müssen«, 3o) V.!ic im Hinblick auf diese Lege der Auswanderer die Wirksamkeit von Auflagen zur Abführung eines Disagios bei Krediten, die aus Sperrmarkguthaben von Auswanderern gegeben wurden, im allgemeinen zu beurteilen ist, mag dahinstehen. Diese waren, weil sie vom nationalsozialistischen Staat verfolgt wurden, zur Auswanderung gezwungen« Obwohl der Darlehensnehmer den vollen Darlehensbotrag erhielt, der auch für sie, wenn sie hätten in Deutschland bleiben können, den vollen Wert gehabt hätte, mußten sie sich aus Ber sie treffende Vei'lust war umso größer, als die Juden, wie allgemein bekannt ist, ihre Sperrmarkguthaben meist erst durch verlustreiche Veräußerung inländischen Vermögens (Grundstücke, Geschäftsunternehmen) hatten bilden können und gezwungen wurden, einen Teil des Kaufpreises Stellen des nationalsozialistischen Staats oder der nationalsozialistischen Partei zu überlassen (vgl«, z.B. den in der Entscheidung LM Nr. 6 zu § 59 BKG 1956 behandelten Pall). Bann aber verstieß es, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, gegen die guten Sitten, daß der nationalsozialistische Staat, der die Juden durch seino Terrormaß-nahmen zur Auswanderung zwang und ihnen dabei einen großen Teil ihres Vermögens nahm, diese von ihm geschaffene Lago zu seinen Vorteil ausnutzte und sich einen erheblichen Teil der den Kreditnehmern seitens der auswandernden Juden zugeflossenen Barlehenssummen verschaffte. 4o) Hierbei bleibt der Senat auch gegenüber den in dem Berufungsurteil und der Revisionsantwort angest eilten Erwägungen stehen« Bas erwähnte Urteil des IV« Zivilsenats (YAM 1956, 1325) steht dieser Ansicht nicht im Wege. Zwar heißt os dort am Schluß der Entscheidungsgründe, es sei (wegen der vom Bund und den Ländern übernommenen Entschädi-gungsleistungen an die Verfolgten) nicht unsittlich, wenn die B^B die Darlehensnehmer aus Geschäften mit jüdischen Auswanderern weiterhin in Anspruch nehme und die Darlehensnehmer die restlichen Raten noch an die Bflp abfuhrten. Biese Ausführungen betreffen indessen die Beurteilung des Verhaltens der D^p und der Kreditnehmer nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Reichs und heben zudem ab auf den dort gegebenen Ball, daß der Kreditnehmer sich heute bereit erklärt, das von ihm der Bflp gegenüber abgegebene Schuldanerkenntnis zu erfüllen. In diesen Ausführungen des Berufungsgerichts und der Revisionsantwort kommt die Ansicht zu dem Ausdruck, die Auflage, an die.L^^ zu zahlen, stelle keine Verfolgungsmaßnahme dar, weil ec Jetzt "nur" noch darum gegangen sei, ob der Lisagiogewinn dem Kreditnehmer verbleibe oder an die Lego abgeführt werdeo Lie Auflage kann aber nicht derart losgelöst von dem gesamten Verfolgungsvorgang, dem Zwang zur Auswanderung und den Vermögensverlust der Juden betrachtet werden« b) Las i3erufungsgericht meint, es sei mit Recht und Sitte nicht zu vereinbaren, daß die Beklagte im Genuß des sich mittelbar aus der Judenverfolgung ergebenden L'isagio-gewinns verbleibe. Lie Auffassung des erkennenden Senats, die Auflage sei sittenwidrig und nichtig, kann allerdings dazu führen, daß dem Kreditnehmer, der der Auflage nicht nachgekommen war, der Lisagiogewinn verbleibt. c) Bei dieser Auffassung bleibt er auch gegenüber dem Hinweis des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse den Tuden wegen des Schadens,der ihnen aus der infolge ihrer Auswanderung verhängten Vernögenssperre entstanden ist,, nach dem Bundescntschädigungsgcsctz Entschädigung leisten»

Zitierte Normen: § 781 BGB
GenehmigungAuflage®aufliegenAnspruchKreditnehmerAuswanderungSperrmarkguthabenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
i
;r
IM NAMEN DES VOLKES
2087 077
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28o Januar 196Lj Jodas, Justiz-angestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Gewerkschaft FiflHHHHB»	(SchflHBP),
gesetzlich vertreten durch ihren Repräsentanten Carl V/öflU»	HS-'i'SB-Straße fl,
 Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsklägerin,
 prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Präsidenten, der Qberfinanzdiroktion Ha(
•? HarflBBBP Weg
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisions-
beklagte,
- Proseßbevollmuchtigter: Rechtsanwalt J)r.
2
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vorn 28» Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr» Heimann-Xrosien, Rietschel, Hubert Meyer und Lr0 Vogt
 für Recht erkannt:
Aul* die Revision der Beklagten wird das Urteil des 60 Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 25« Juli 1963 aufgehoben,,
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3o Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 21 o Dezember 1962 wird zurückgewieaen«,
Lio KlägerinNhat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen«,
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte schloß im Februar 1939 mit dem Bankhaus A°	&	Co	in	das	als	treuhänderischer
 Vertreter für ein Konsortium jüdischer Auswanderer auftrat, einen schriftlichen Dar'lehensvertrago Der Vertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen;
"	Artikel 1«,
Die Kreditgeberin gewährt aus eigenem Sperrguthaben der Konsorten ein Darlehen von
RM 300.000,—o Artikel 2«,
Der vorerwähnte Nominalbetrag von RL1 300.000,- wird unter Abschlag von 70	„...e	in	USA-Dollar	umge-
v; and eit, so daß vom Tage der Geldhingabe an die Kreditnehmer!, n der Kreditgeberin nur den so errechne-ten Betrag in USA-Dollar schuldet»
Dieser ÜSA-Dollarbetrag ist das Darlehn im Sinne der na c hf olgend en B e o t i rnmungen.”
Das Darlehen war in 7 «Jahresraten zurückzuzahlen und Eit 3 zu verzinsen»
Der Oberfinanzpräsident BdflÜ in	Devisen-
stelle) erteilte mit Bescheid vom 1» März 1939 die devisenrechtliche Genehmigung« Er erließ am selben Tage einen weiteren l,GeRehmigungsbescheidH, in dem es heißt:
"In Ergänzung meines Genehmigungsbescheides vom l«.3o39 -	57699	Scho«	-	mache ich die Genehmigung
 des Larlehnsvertrages von folgenden Bedingungen abhängig: .0000
2o Von dom entstehenden Lisagiogev/inn sind R^_Jjf_0_.0PPj-sol'ojt unentgeltlich an die DeflUB GoflHHHHB- ~ bar'a,	abzuführen» Die restlichen RJfi 60.000,
sind in fünf gleichen Jahresraten, beginnend nach Ablauf von 2 Jahren nach Auszahlung des Larlehns unentgeltlich an die Deutsche Golddiskontbank: ab-zuliefern« Der Deutschen Colddiskontbank ist ein entsprechendes schriftliches Schuldanerkcnntnis abzugeben. Im übrigen fällt der entstehende Disagio gewinn von RI.1 80.000,- der Darlehnsnehmerin zu.”
In den “ähren 1939/40 erhielt die Beklagte aus dem Sperrguthaben der Konsorten insgesamt 299«»836,59 DL!. Die in Vortrag vorgesehene Tilgung des Darlehens sowie die Zahlung der 2inson unterblieben zunächst. Nach der Währungsreform hat sich die Beklagte mit dem Bankhaus und den Konsorten bzw. ihren Rechtsnachfolgern verständigt und nach Maßgabe des Londoner Schuldenabkommeno das Darlehen nebst Zinsen in US-Dollar zurückgezahlt. Sie hat nach ihrer Behauptung hierfür 129 «»958,20 DM auf gewandt.
Die Darlehensgeber bzw. deren Rechtsnachfolger stellen an die Beklagte keine Ansprüche mehr.
An die DeflHB GoflHHHIbank (im folgenden: B^p) hat die Beklagte von den nach dem Ergänzungsbescheid sofort
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abzuführenden 70o000 RM nur 40«000 RK gezahlt. Lie restlichen 30.000 RM und ebenso die weiter in 5 Jahresraten zu zahlenden 60.000 RM sind ihr gestundet worden.
Ob die Beklagte über diese 60.000 RM das vorgesehene schriftliche Schuldanerkenntnis abgegeben hat, ist streitig.
Die Lpp hat durch ihren Treuhänder ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten.
Mit der Klage verlangt die Klägerin die Zahlung der seinerzeit gestundeten SO.000 RM, umgestellt auf DL' in Verhältnis 10 : 1. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 9.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält den Rechtsweg vor dem ordentlichen Gericht nicht für gegeben, da die Klägerin Ansprüche aus einem Verwaltungsakt verfolge. Dieser Akt verstoße zudem gegen das Gesetz und die guten Sitten und sei deshalb nichtig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.
Uit der Revision bittet die Beklagte, das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent scheid ungsgründ e:
1.) Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin mache "in erster Linie" die ihr abgetretenen Ansprüche der Dpp aus einen Schuldanerkenntnis geltend, bei dem es sich in V/irklichkeit um ein Schuld versprechen gemäß § 7S0 ÜG3 handele. Diese Ansprüche seien bürgerlichrechtlicher Art
 
und vor dem ordentlichen Gericht zu veriolgen. hur dieser Anspruch sei zu prüfen. Andere Ansprüche wolle die Klägerin nicht erheben.
20) Liese Ausführungen werden dem Vorbringen der Klägerin nicht ganz gerecht.
Im ersten Rechtszug hatte sie im Schriftsatz vom 28o November 1962 (So 3) den Standpunkt vertreten, sie habe schon auf Grund der Genehmigungsbescheide ein eigenes, vor dem ordentlichen Gericht verfolgbares Recht erworben, fiesen Vortrag durfte das Berufungsgericht freilich als Überholt ansehen. Der 3erufungsbegründung (S. 3 f)> auf die das Oberlandesgericht verweist (S. 12 Sü) 9 ist zu entnehmen, daß die Klägerin nur aus abgetretenem Hecht der fflp klagt, und das hat sie auch in der Bevi-sionsverhandlung erklärt. Aus der Berufungsbegründung geht aber ebenso die Ansicht der Klägerin hervor, daß die	durch den zweiten Bescheid einen Zahlungs-
anspruch erworben habe ohne Rücksicht darauf, ob das im Bescheid vorgesehene schriftliche Schuldanerkenntnis abgegeben worden ist - das ja auch nur über 60.000 KM lauten sollte und deshalb den geltend gemachten Anspruch von 90.C00 RK = uragestellt 9«»C00 nicht voll decken könnte.
Lao Vorbringen der Klägerin muß demnach so verstanden werden, daß sie den Anspruch in Höhe von 3.000 büi schon aus dem zweiten Bescheid herleitet und,da: sie das schriftliche Schuldanerkenntnis nicht vorlegen kann, auch den Anspruch auf die weiteren 6.000 EM mindestens hilfewoioe auf diesen Bescheid gründet.
3o) Der zweite, ergänzende Bescheid stellt wie der erste Bescheid einen Verwaltungsakt dar. -.Venn durch ihn
 
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überhaupt Ansprüche der l)|^p begründet worden sein sollen, so müssen die in ihm angeführten “Bedingungen" als Auflagen ve standen werden» So sind sie auch gemeinte Hätte es sich wirklich um Bedingungen gehandelt, so wäre, da die Bedingungen zu dem großen Teil - z„Bo Zahlung späterer Jahresraten, Verwendung eines Teilbetrags des Darlehens für bestimmte Arbeiten, vierteljährliche Berichte über diese Arbeiten, Aufzeichnungen über anfallende Devisen - erst geraume Seit nach der Genehmigung eintreten konnten, die „irksamkeit der Genehmigung lange Zeit im Ungewissen geblieben, obschon die Beklagte den Barlehensbetrag sofort erhielt und verbrauchen konnte» Es spricht nichts dafür, daß dies dem V.illcn des genehmigenden Oberfinanzpräsidenten entsprochen haben sollte, das um so weniger, als "Bedingungen" nicht zwangsweise durchzusetzen waren, während Auflagen selbständig erzwungen werden konnten (BGKZ 24,
 100, 102; Wolff, Verwaltungsrecht, 4. Aufl„, §79 Id).
Die in dem Verwaltungsakt enthaltenen Auflagen sind aber wie der Akt selbst öffentlichrechtlicher Natur und konnten nur öffentlichrechtlicho Ansprüche begründen. Ob durch Verwaltungsakt Ubei'haupt eine einseitige privatrechtliche Forderung der	hätte geschaffen werden
 können, ist mindestens zweifelhaft. Für einen dahingehenden V/illcn des Oberfinanzpräsidenten besteht im vorliegenden Fall jedenfalls kein Anhaltspunkt. Ersichtlich sollte der Lflp ein privatrechtlicher Anspruch erst durch das vorgesehene Schuldanerkenntnis verschafft werden.
Für einen etwa durch Verwaltungsakt geschaffenen öffentlichrechtlichen Anspruch ist aber der ordontliche Rechtsweg nicht gegeben.
4.) lie Zulässigkeit des Rechtswegs ist dagegen mit dem Berufungsgericht zu bejahen, soweit aus dem nach 13e-
 
hauptung der Klägerin über den Betrag von 60eOOG HM abgegebenen schriftlichen Schuldanerkenntnis geklagt wird«.
Mit diesem ist, v;ie ohne Bedenken anzunehmen ist, ein Anerkenntnis der in § 781 BGB geregelten Art, ein biirgei-lichrechtlichcr Vertrag gemeint« Dieser Betrachtungsweise steht nicht im V/ege, daß die Abgabe des abstrakten Schuldanerkenntnisses auf einen Verwaltungsakt fußt, dessen Auflagen allenfalls einen öffentlichrechtlichen Anspruch hätten begründen können« Auch öffentlichrechtliche Ansprüche können Grundlage eines bürgerlichrechtlichen Schuldversprechens oder -anerkenntnisses sein (RGZ 116,
 336, 338 f; 123, 228 f; 133, 301, 307; 154, 385,-389).
5«) Bas Oberlandesgericht läßt offen, ob das im hrgänsungsbescheid verlangte schriftliche Anerkenntnis Uber 60.000 RM ausgestellt worden ist« Es nimmt an, es liege jedenfalls ein abstraktes Schuldversprechen (5 780 BGB) Uber den gesamten, noch nicht an die gezahlten Betrag von 90«000 Hä vor« Bas Schuldversprechen liege spätestens in der Vereinbarung über die Stundung dieses Betrags und sei nach § 350 KGB auch formlos gültig«
Bs kann dahinstehen, ob dieser Auslegung der Stundungo-abredo gefolgt werden könnte« Sollte in ihr wirklich ein bürgerlichrechtliches abstraktes Schuldversprechen liegen, so stünde für den Anspruch daraus zwar ebenso wie für den aus dem angeblich über 60.000 RII abgegebenen schriftlichen Anerkenntnis der Rechtsweg offen; der Anspruch wäre aber, wie noch dargelegt wird, nicht begründet«
II o
Bas abstrakte Schuldversprechen ist nach Ansicht dos Oberlandesgerichts weder nichtig noch einer Bereicherungs-einrede ausgesetzt« Es führt aus, die damalige Devisen-
gesetzgebung und die Abschöpfung von "Bisagiogewinnen" hätten rochtootaatlichen Grundsätzen nicht widersprochen® Die Abschöpfung des Gewinns sei nicht sittenwidrig® Die Beklagte könne auch nicht geltend machen, das Verlangen auf Auszahlung des Gewinns verstoße deshalb gegen die guten Sitten, weil die Entstehung des Gewinns eine mittelbare Folge der Judenverfolgung gewesen sei®
III®
Der Senat kann dem Oberlandesgericht nicht folgen® Das Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen ist durch die im Ergänzungsbescheid enthaltene Auflage veranlaßt® Diese Auflage ist, v/ie noch ausgeführt wird, sittenwidrig und nichtige Ob das auch die Nichtigkeit des vom Oberl&ndoa-gericht angenommenen abstrakten Schuldversprechens und eines etwa abgegebenen schriftlichen Schuldanerkenntniosos nach sich zieht, kann offen bleiben® Denn mindestens kann die Beklagte die Inanspruchnahme aus dem abstrakten Schuldversprechen (und gegebenenfalls Anerkenntnis) mit der Bereicherungseinredc abwehren, also dessen Erfüllung mit der Begründung verweigern, daß sie es wegen der Nichtigkeit der Auflage ohne rechtlichen Grund abgegeben habe (§§ 812, 821 BGB)o Ob etwa die Beklagte ihrerseits mit der Abgabe des Schuldversprechens oder —anerkenntnisses sittenwidrig gehandelt hätte, wäre dabei ohne Bedeutung®
Sie könnte das Versprechen oder Anerkenntnis gleichwohl wegen Nichtigkeit der Auflage unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern und soino Erfüllung verweigern, weil ihre Leistung im Eingehen einer Verbindlichkeit bestand (vgl® § 817 S® 2 BGB)®
 
lo) Gegen die schon vom Landgericht vertretene Ansicht dos Berufungsgerichts, daß die Devisengesetzgcbung sich mit rechtostaatlichen Erfordernissen grundsätzlich vereinbaren läßt, ist nichts einzuwendon«, Las mag auch für die Regelung der Kredito aus Sperrmarkguthaben im allgemeinen zutreffen, einschließlich der Abschöpfung von sogo Disagiogewinnen. Lie Abschöpfung war, als im vorliegenden Pall die Bescheide des Oberfinanzpräsidenten ergingen, geregelt in dem Runderlaß 107/57 ist vom 15. Juli 1937 (RStai 1937» 855)» auf den auch der erste Genohmigungobescheid Bezug nimmt.
Ob die die Abschöpfung behandelnden Bestimmungen dieses Runderlasses Rechtsnormen waren und durch die Er-= machtigung des £ 97 des Devisengesetzes vom 120 Dezember 1938 gedeckt wurden, kann dahinstehen. 3ei Verwaltungsakten, die wie die Devisengenehmigung im Ermessen der Verwaltungsbehörde stehen, können Auflagen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage wirksam erteilt werden (Volff, aaO § 49 II b). Sie dürfen freilich nicht willkürlich sein. Das läßt sich aber von der Abschöpfung des bei Sperrmarkkrediten entstehenden Disagiogewinno nicht allgemein sagen.
Sie erklärt und rechtfertigt sich aus der durch die Devisenbewirtschaftung geschaffenen Lage. Sperrmarkguthaben waren Cuthaben von Devisenausländern. Sie wui'den, weil 3ic nur beschränkte, von einer Devisengenehmigung abhängige Verwendungsmöglichkeiten boten, wesentlich unter ihrem Nennwert bewertet. Ein Ausländer konnte deshalb ein Sperrmarkguthaben mit einem Devisenbetrag erwerben, der, zu dem amtlichen RM-Kurs umgerechnet, weit weniger ausmachte als der Nennbetrag des Sperrguthabens; die Differenz zwischen der. zu dem Erwerb auf gewandten Betrag und dem Nennwert ist der
 sogenannte I)i3agiogewinn (Hüsgen, Deutsche Wirtschalts-zeitung 1936, So 143 1)»
Die Devisenbehörden verlangten bei der Genehmigung eines aus Sperrmariegut haben gewährten Kredits, daß der ausländische Kreditgeber auf den Disagiogewinn verzichtete«. Der zurüekzuzahlende und zu verzinsende Darlehensbetrag blieb deshalb hinter dem Auszahlungsbetrag beträchtlich zurück (Hüsgen aaO)« Ausgezahlt wurde dem inländischen Kreditnehmer das Darlehen zu dem vollen Nennbetrag; er konnte diesen Betrog nunmehr ohne die für Sperrmark bestehenden Beschränkungen im Inland so verwenden, als ob er ein "normales" Reichomarkdarlehen in dieser Höhe erhalten hätte«,
Das Disagio kam somit im Ergebnis dem inländischen Kreditnehmer zugute, solange nicht der Staat den Gewinn durch A-uflagen abschöpfte«, Da der Gewinn einerseits durch die staatliche Devisenbewirtschaltung entstand und andererseits kein gerechtfertigtes Bedürfnis bestand, ihn dem Kreditnehmer zufließen zu lassen, wird sich gegen die Abschöpfung im allgemeinen grundsätzlich nichts einwenden lassen«,
2o) Den Sperrmarkguthaben von Ausländern sind im Rur.derlaß 107/37 diejenigen von Auswanderern und Aus-wanderungsinteresaenten gleichgestellt worden«, Alle im Zeitpunkt der Auswanderung bestehenden Guthaben de3 Auswanderers bei inländischen Kreditinstituten wurden "Auswandererguthaben", alle seine zu dieser Zeit bestehenden Forderungen gegen Inländer wurden "Sperrforderungen" (Müller, Grundriß der Devisenbewirtschaftung, 1938, S. 178) Schon wenn ein inländischer Kreditgeber auszuwandern beabsichtigte, wurde dessen Kreditgewährung an einen anderen Inländer den Kreditgewährungen aus Sperrmark wirtschaftlich gleichgestellt und bedurfte wie diese der Genehmigung
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der Devisenstelleo Die Genehmigung wurde grundsätzlich nach Iir» II 1 e de3 Runderlasses 107/37 nur unter der Auflage erteilt, daß ein Betrag, der 50 i* Di3agiogewinno bei der Ilergabe eines Darlehens aus erworbenen Sperrguthaben entsprechen würde, an die Df^ abzuführen war. Damit sollte verhindert werden, daß der Kreditgeber in Zukunft - in Zeitpunkt der Auswanderung - entstehende sperrmark schon vor der Auswanderung in einen Kredit oder einer Beteiligung anlegte und diese dann nach der Auswanderung in Ausland veräußerte0
Auswanderer, die aus so zustande gekommenen Sperr-narkguthaben Kredit gewährten, befanden sich in einer wesentlich anderen Lage als ein Kreditgeber, der im Ausland billig Sperrmark erworben hatte und daraus einen Kredit gäbe Din vor der Auswanderung im Inland vollwertiges Guthaben des Auswanderers verlor den größeren i'eil seines V/ertes, und hinzu kommt noch, daß das Sperrmarkguthaben des Auswanderers vielfach aus Erlösen von Vermögen stammte, das er mit Verlust hatte veräußern müssen«,
3o) V.!ic im Hinblick auf diese Lege der Auswanderer die Wirksamkeit von Auflagen zur Abführung eines Disagios bei Krediten, die aus Sperrmarkguthaben von Auswanderern gegeben wurden, im allgemeinen zu beurteilen ist, mag dahinstehen. Die Auflagen können jedenfalls nicht als wirksam angesehen werden, soweit sio Kreditgewährungen aus Sperrmarkguthaben jüdischer Auswanderer betrafen«
Diese waren, weil sie vom nationalsozialistischen Staat verfolgt wurden, zur Auswanderung gezwungen« Obwohl der Darlehensnehmer den vollen Darlehensbotrag erhielt, der auch für sie, wenn sie hätten in Deutschland bleiben können, den vollen Wert gehabt hätte, mußten sie sich aus
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Verfolgungsgründen mit dem Anspruch auf einen Bruchteil des hingegebenen Barlehensbotrags begnügen. Ber sie treffende Vei'lust war umso größer, als die Juden, wie allgemein bekannt ist, ihre Sperrmarkguthaben meist erst durch verlustreiche Veräußerung inländischen Vermögens (Grundstücke, Geschäftsunternehmen) hatten bilden können und gezwungen wurden, einen Teil des Kaufpreises Stellen des nationalsozialistischen Staats oder der nationalsozialistischen Partei zu überlassen (vgl«, z.B. den in der Entscheidung LM Nr. 6 zu § 59 BKG 1956 behandelten Pall). Die Maßnahmen der nationalsozialistischen Regierung liefen damit »der Sache nach“ auf eine Enteignung der jüdischen Vermögen hinaus, v;ie der IV. Senat im Urteil IV ZR 179/55 vom 27o/28„ Juli 1956 (\7M 1956, 1325) ausgeführt hat«.
Bann aber verstieß es, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, gegen die guten Sitten, daß der nationalsozialistische Staat, der die Juden durch seino Terrormaß-nahmen zur Auswanderung zwang und ihnen dabei einen großen Teil ihres Vermögens nahm, diese von ihm geschaffene Lago zu seinen Vorteil ausnutzte und sich einen erheblichen Teil der den Kreditnehmern seitens der auswandernden Juden zugeflossenen Barlehenssummen verschaffte. Nichts anderes bedeutete nämlich die Auflage an den Kreditnehmer, die ausgezahltc Valuta zu dem großen Teil an die Dflp zu leisten.
Die Bego war, wenn sie auch nach ausdrücklicher Vorschrift (5 16 Ab3. 3 Satz 1 der 3» Durchführungsverordnung zu dem Aktiengesetz vom 21. Bezember 1938, RGBl 1938 I 1839) die Eigenschaft einer Juristischen Person des Privatrechts hatte, nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ein Instrument der staatlichen Finanz- und Wirtschaftspolitik und hatte mit dem an sie abzuführenden Bisagio-gowinn nach Weisung des Reichs zu verfahren.
Bei dieser Sachlage ist die Anordnung, den Bisagiogewinn. an die	abzui'ühren, sittenwidrig, und zwar in
 solchem Grade, daß diese Auflage jeder Wirksamkeit entbehrt und als nichtiger Verwaltungsakt angesehen werden muß. In diesem Sinne hat sich der Senat schon im Urteil VII ZK 75/57 vom 11c Juli 1957 (WM 1957, 1118) geäußert und bemerkt, eine derartige Auflage sei “den betroffenen Juden gegenüber ein rechtswidriger, nichtiger Beraubungn-okt" gewesen«
4o) Hierbei bleibt der Senat auch gegenüber den in dem Berufungsurteil und der Revisionsantwort angest eilten Erwägungen stehen« Bas erwähnte Urteil des IV« Zivilsenats (YAM 1956, 1325) steht dieser Ansicht nicht im Wege. Zwar heißt os dort am Schluß der Entscheidungsgründe, es sei (wegen der vom Bund und den Ländern übernommenen Entschädi-gungsleistungen an die Verfolgten) nicht unsittlich, wenn die B^B die Darlehensnehmer aus Geschäften mit jüdischen Auswanderern weiterhin in Anspruch nehme und die Darlehensnehmer die restlichen Raten noch an die Bflp abfuhrten. Biese Ausführungen betreffen indessen die Beurteilung des Verhaltens der D^p und der Kreditnehmer nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Reichs und heben zudem ab auf den dort gegebenen Ball, daß der Kreditnehmer sich heute bereit erklärt, das von ihm der Bflp gegenüber abgegebene Schuldanerkenntnis zu erfüllen. Darin sieht der IV. Zivilsenat, der nach seinen vorhergehenden Ausführungen in dieser Bereitschaft des Kreditnehmers "notfalls“ die
 Bestätigung (§ 141 BGB) des etwa nichtigen
 früheren Sc'nuld-
anerkenr.tnisseo erblickt.
nichts Sittenwidriges. Die frage,
 ob die "Bedingung", den Bisagiogewinn an die BfÜ abzuführen; von Anfang an nichtig ist, hat der IV. Zivilsenat nicht entschieden, sondern ausdrücklich offen gelassen.
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a)	Las Oberlandesgericht bemerkt, sich auf die genannte Entscheidung des IVo Zivilsenats beziehend, der Vermögensschaden der ausgev/anderten Juden sei bereits
 im Augenblick der Entstehung der Sperrkonten eingetreten. Auch die Rovisionsantv/ort hebt hervor, die Umwandlung der Jüdischen Guthaben in Sperrmarkguthaben sei bereits vollzogen gewesen und infolge der Sperrung sei die Sperr-mark mit einem Abschlag gehandelt worden. In diesen Ausführungen des Berufungsgerichts und der Revisionsantwort kommt die Ansicht zu dem Ausdruck, die Auflage, an die.L^^ zu zahlen, stelle keine Verfolgungsmaßnahme dar, weil ec Jetzt "nur" noch darum gegangen sei, ob der Lisagiogewinn dem Kreditnehmer verbleibe oder an die Lego abgeführt werdeo
 Lie Auflage kann aber nicht derart losgelöst von dem gesamten Verfolgungsvorgang, dem Zwang zur Auswanderung und den Vermögensverlust der Juden betrachtet werden«
Gerade in der Auflage zeigte sich vielmehr das sittenwidrige Verhalten der nationalsozialistischen Machthaber in hohem Maße, weil durch sie die durch die Verfolgung geschaffene Lage der Juden zu dem eigenen Vorteil des nationalsozialistischen Staats ausgenutzt wurde (vgl. auch BGH IV ZR 254/55 vom 17. Dezember 1955 = R2W 1956, 118, 120).
b)	Las i3erufungsgericht meint, es sei mit Recht und Sitte nicht zu vereinbaren, daß die Beklagte im Genuß des sich mittelbar aus der Judenverfolgung ergebenden L'isagio-gewinns verbleibe.
Lie Auffassung des erkennenden Senats, die Auflage sei sittenwidrig und nichtig, kann allerdings dazu führen, daß dem Kreditnehmer, der der Auflage nicht nachgekommen war, der Lisagiogewinn verbleibt. Las mag ein wenig erwünschtes
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Ergebnis sein« Für noch weniger erträglich halt es aber der Senat, sittenwidrige Verwaltungsakte des nationalsozialistischen Staats als rechtmäßig anzuerkennen und ihnen heute noch zur .Durchsetzung zu verhelfen.
c)	Bei dieser Auffassung bleibt er auch gegenüber dem Hinweis des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse den Tuden wegen des Schadens,der ihnen aus der infolge ihrer Auswanderung verhängten Vernögenssperre entstanden ist,, nach dem Bundescntschädigungsgcsctz Entschädigung leisten»
Es ist richtig, daß § 56 Abs. 5 3EG 1956 den Verfolgten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung gewährt, wenn eine Auswanderung oder deren Vorbereitung zu -einem Transferverlust geführt hat«
Diese Regelung rechtfertigt es aber nicht, wegen ihres Unrechtsgehalts nichtige Verwaltungsakte des nationalsozialistischen Staats heute als gültig zu behandeln.
Vielmehr bleibt es dabei, daß Auflagen, wie sie im vorliegenden Falle gemacht worden 3ind, sittenwidrig und nichtig sind»
IV
Rach allem ist die Klage abzuweisen. Soweit sie auf ein Schuldversprechen oder -unerkenntnis gestützt ist, ist sie unbegründet. Soweit die oingeklagtc Forderung unmittelbar aus den Auflagen zu dem Genehmigungsbescheid
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(
hergeleitet wird, ist der Hechtsv/eg nicht zulässig«. Lie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91? 97 ZPO
Glansmann
H e i tn a nn -T r o s i e n
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