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BGH

Gericht: BGH

Januar 1958 kauften die Beklagten das Baugrundstück, Der Kaufpreis von 19-877>50 Dil umfaßte die Kosten des Vorbescheids und die bei der Bauvorbereitung entstandenen Unkosten, KoMH^ verhandelte nunmehr für die Beklagten mit dem Kläger über den Abschluß eines Architektenvertrags» Der Kläger ging von einer Bausumme von 340,000 DM aus. In dem darauf am 7° März 1958 zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag Liber den Neubau von 8 Keihenhäusomwurde unter Zugrundelegung einer Bausumme von 225*000 DM "außerhalb der Gebührenordnung für Architekten11 das Honorar für sämtlicho Architektenleistungen, einschließlich der örtlichen Bauleitung, auf 16.000 DM festgelegt, Ko^B^ und der Klüger waren sich jedoch darüber einig, daß dio Baukosten tatsächlich hoher sein v/ürden« In der später als Finanzierungs-Unterlage für die »Vohnungebau- Inzwischen hatten jedoch die Beklagten am 29» Oktober 1959 das Grundstück für 56,200 DM an die Gemeinnützige Sied-lungsgcsellschaft des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen in Deutschland m.b.H. verkaufte Im Kaufvertrag war oestimmt, daß mit dem Kaufpreis sämtliche den Verkäufern aus der Bau-reiiiaachung und der Bauvorbereitung entstandenen Kosten, darunter die Architektonkostcn, abgegolten sein sollten-. Am 22« Dezember 1959 erteilte das Bauamt der Käuferin die Baugenehmigung« Diese ließ das Bauvorhaben von einem anderen Architekten ausführen« Die Beklagten haben dem Klage* insgesamt 750 DM für seine Leistungen gezahlt» Der Kläger hat von den Beklagten ein Honorar gemäß dem Architektenvertrag vom 7» März 1958 verlangt und sich zugleich auf die Abfindungsvereinbarung im Kaufvertrag vom 29» Oktober Diese sehen sie darin, daß der Kläger, ohne Ko^BBl auf 12 Abs.3 GOA hinsuweisen, behauptet habe, das vereinbarte Honorar von 16,000 DM mache 2/3 Gebühren aus, die ihm bei der im Vertrag genannten Bausummo von 225*000 DM nach der GOA zuständen, Kerner haben sie behauptet, der Kläger habe allenfalls 25 P der geschuldeten Leistungen erbracht. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und diese auf dio Anschlußberufung des Klägers zur Zahlung weiterer 1 -024 DH verurteilt-. Daß die «Vohnungsbaukasse nur öffentliche Mittel für den Wohnungsbau vergibt, ist in den Vorinstanzen nicht vorgetragen worden» Ferner ist in dem von der Revision angeführten Schriftsatz der Beklagten vom 21 * März I960 (fl3 2) nur behauptet, die YYohnungsbaukasse habe das Bauvorhaben üurchgerechnct und sei auf 340.000 DM Baukosten gokommen. Damit war nicht gesagt, daß dieses Institut eine Beteiligung an der Finanzierung mit öffentlichen Mitteln im Ginne des Wohnungsbaugesetzes zugecagt oder in Aussicht gestellt hatte« Auch die beklagte Frau hat bei ihrer Vernehmung vom 27« April 1962 vor dem Binzeirichter des Berufungsgerichts, auf die sich die Revision weiter beruft* nur erklärt, außer der Lastenausgleichsentschädigung hätten noch andere Gelder aufgenommen werden sollen; ob dieso von der i’/ohnungsbaukasse hätten kommen sollen* daß die Bauklasse VII erst nach Abschluß des Architektenvertrogs aufgehoben worden sei, und sie aufgefordert, zu den Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bauklasse schriftsätzlich Stellung zu nehmen» Dem sind die Parteien nicht nachgekommen * Die Revision behauptet zwar, die Bauten hätten nur unter Inanspruchnahme von Mitteln der .Yohnungsbaukasse erstellt werden können, und habe den Kläger hierauf hingcv/ieseri, oie .Der von den Beklagten als äußerste Bausumme genannte Betrag von 260,000 DM scheidet nach Ansicht des Berufungsgerici als Berechnungsgrundlage aus, V7eil Kowolke als Vertreter der Beklagten die vom Kläger auf 399>471 DM errechnete ^ostenan- a) Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe insoweit die Aussage KoflHK vom 8, Juni i960 und den eigen« oachvortrag des Klägers im Schriftsatz vom 2, September i960 nicht beachtet. bb) In dem von der Revision angeführten Schriftsatz hat der Klüger bestritten, daß jemals eine 3ausumrae von 5«0,000 1)1,1 in Frage gekommen sei; er hat auf seine Zusammenstellung vom 10, Januar 1959 Uber 599.471 DM verwiesen, die unter- 3> ) Ausgehend von einer Kostenanschlagssumme von 400*000 BLi für die 8 Reihenhäuser und der Bauklasse III (<, 5 Abs. 1 GOA) errechnet das Berufungsgericht, daß der Kläger, wie er in seinem Schriftsatz vom 10. Da das vereinbarte Pauschalhonorar von 16.000 DM demnach unter dem sich nach den Bestimmungen der GOA ergebenden Gesamtbetrag von 16*500 DM liegt, kommt ein Preisverstoß gegen i 1 Abs. 2 der Verordnung PH Nr* 66/50 vom 13. 2.) Dös Berufungsgericht sicht in der angeblichen Erklärung des Klägers bei der Gebühre^Vereinbarung, die 16,000 DM sei on 2/3 des ihm nach der GOA zustehenden Honorars, auch keine arglistige Täuschung« Diese** Bausumme entspreche ohne die Ermäßigung aus ^ 12 Abs« 3 GOA ein Honorar von ca« 24 »000 Dil, das der Kläger auch zunächst gefordert batto« Die Gebührenvorschrift des S 12 Abs« 3 GOA habe der Kläger damals, als über die Herabsetzung des anfangs»-forderten Betragstd*i24«CGO DM verhandelt worden sei, seiner tionorarberechnung nicht zu Grunde legen müssen.. Das Berufungsgericht ist ’weiter Kläger den Makler auch nicht Anwendbarkeit des > 12 Abs 3 GOA zu b) Ob KoMHH die Bestimmung des } 12 Abs.3 GOA tatsächlich gekannt hat, brauchte das Berufungsgericht nicht zu klären« Beine Ansicht, eine arglistige Täuschung durch den Kläger entfalle schon dann, wenn dieser KoflH^ als mit den Bestimmungen der GOA vertraut angesehen hab$ ist rechtlich nicht zu beanstanden . 2 BGB, das die Revision ir< der Vorstellung XofllHIB sehen will, 16,000 DM seien 2/3 des sich nach der GOA ergebenden Honorars, kann deshalb keio Rede sein; denn nach dem Baehstand bei Vertragsschluil war diese Vorstellung, wie das Berufungsgericht dargelcgt hat, nicht unrichtig. Entsprechend § Abs.- 1 GOA erachtet das Berufungsgericht 50 io der in S 2 A des Architektenvertrags aufge-führten Leistungen als vom Kläger erbracht, nämlich Vorentwurf (10 $), Entwurf (20 fo), Bauvorlagen (10 fi) sowie Masson-und Kostenberechnung (10 >)* Io) Daß der Kläger die Vorentwurfszeichnung vom 30, Januar 1957 ebenso wie die Zeichnung der geplanten Boukörper in dar Elurkartc vom 6« April 1956 nicht ira Auftrag der Beklagten, sondern der Birma & Co. angofortigt hatte, schließt nach Ansicht des Berufungsgerichts einen vergutungsanspruch gegen die Beklagten nicht aus. Den 2 und 3 des Architekten Vertrags entnimmt es, das vereinbarte Honorar sei auch für die Anfertigung eines Vorentwurfs bestimmt gewesen* Damit habe nur der für die Firma Fr||||^^^^ & Co* bereits angofer- & Co. dem Kläger möglicherweise bereits den Vorentwurf vergütet hatte, habe, wie sich auch aus 0 4 GOA ergebe, eine nochmalige Vergütung durch den Beklagten nicht-ausgeschlossen ;• Diese Auslegung des Vertrags durch das Berufungogoriclit ist rechtlich möglich:, hui die vom Berufungsgericht xusvuug dem t 4 GOA entnommene Erwägung, die dis Itevieion angreiit-es nicht an: Die Beklagten haben im Schriftsatz vom 4» Oktober I960 (So 2) lediglich behauptet, die Berechnung sei fehlerhaft gewesen und habe später nachgearbeitet werden müssen« Damit hoben sic einen Mangel des Works geltend gemacht- Näher aus-geführt hoben sio dies nicht, auch keinen Beweis angetreten* Der Sachverständige Barghausen hat insofern nur erklärt, die Lntwurfszeichnungen böten keine Möglichkeit für die Aufstellung der Massen- und Kostenberechnung* Damit ist jedoch nicht gesagt, daß die Massen- und Kostenberechnung falsch ist- Ob dos Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang mit Hecht auf v 287 Abs» 2 ZPO berufen hat, kann dahingestellt bleiben* Hinsichtlich der infolge der Kündigung der Beklagten vom Kläger nicht erbrachten Leistungen hat das Berufungsgericht dem Kläger als entgangenen Gewinn 60 fo von (16*000 -6.400 =) 9-600 DM, nämlich 5=760 DM suerkannt- Es ist der Ansicht, daß weder der Kläger noch die Beklagten die Gründe zu vertreten hoben, die die Beklagten zur Kündigung veranlaßt haben* As hält weder den in Abs- 2 noch den in Abs.3 des Dem ist im Ergebnis unbedenklich beizutreten» Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten die Gründe, die sic zu ihrer Kündigung veranlagten, nicht zu vertreten, ist mit dem festgestellten Bachverhalt nicht zu vereinbaren, Vielmehr haben die Beklagten das Grundstück, kurz bevor die Baugenehmigung erteilt wurde, verkauft und deshalb den Vertrag gekündigte Dadurch haben sie dem Kläger, wie sie wußten, die weitere Erfüllung des Vertrags unmöglich gemacht. Es ist nicht ersichtlich, daß es ihnen nicht zuzu demuten gewesen wäre, auf die Baugenehmigung die kurze noch erforderlicho Zeit zu warten«, Die Zahlungspflicht der Beklagten ergibt sich also unmittelbar aus * ^3 Abs« 2 des Vertrags, Vo Nach * 97 ZPO haben die Beklagten die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen, Grlanzroann Heimann-Trosien Rietschel Erbel Finke

GOABerufungsgerichtHonorarBaugenehmigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

7 07p
VII ZR_^ 6^/2,2 Verkündet
 am 73, Febronr 1064 Koitsehe ck; due t iso be r ü g kr o t ür a10 Urkundsbeamter der Ge s ebäftsdt olle
 im Kamen des Volkes In dem Rcchtestreit
 der Frau Rita Magda FflflK geb Ris0KK& L#Pßtrafle mBT dos Kaufmanns Georg (George) B DÄ*»/USA 9
Beklagten 3 Berufungskläger, AnschlufSberufungs-beklagten und Revisionskläger,
 Proseßbcvollrnächt'igter: Rechtsanwalt
 gegen
den Dipl» PlH^llee
•Architekten
3dA Karl-Heinz
9
Kläger, Berufungsbeklagten, AnsctaluSberufungs-kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozoßbevollmächtigtor
 Re cht s a nwa 11
Br
 hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13° Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br = lleimann-Trosicn, Rietschel, Erbel und Dr» Finke für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 80 Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23* buli 1962 wird zurückgewiesen o
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu trogen .
Von Rechts wegen
 iotbe stand:
1 ULV
Am 2 ’ . Oktober i 957 batte der Hausmakler Ko< d :ie Firma FrM^H^ & Co vom Bezirksbauamt einen Vorbescheid erwirkt, in dem die Genehmigung zur Bebauung dec Grundstücke smBft L^fcstraße mit Heihenwobnhhusorn in Aussicht gestellt wurde. Nach Ziff, 2 und 3 des Vorbescheids sollte jedoch zuvor eine Unternehmerstraße angelegt und hierfür eine an die	Lfl^straße	angrenzende	Parzelle er-
worben werden« Zum Vorbeseheidsentrag hatte der Kläger eine /orentnurfsZeichnung angefertigt und in eine Flurkarte die geplanten Baukörper eingezeichnet«
Am 18. Januar 1958 kauften die Beklagten das Baugrundstück, Der Kaufpreis von 19-877>50 Dil umfaßte die Kosten des Vorbescheids und die bei der Bauvorbereitung entstandenen Unkosten,
 KoMH^ verhandelte nunmehr für die Beklagten mit dem Kläger über den Abschluß eines Architektenvertrags» Der Kläger ging von einer Bausumme von 340,000 DM aus. Er forderte zunächst 24*000 DM, danach 21.000 DM als Honorar, KoflB^, der inzwischen von anderen Architekten Angebote eingeholt hatte, die bis auf 9«0C0 DM heruntergingen, schlug dem Kläger ein Honorar von 16,000 DM vor. In dem darauf am 7° März 1958 zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag Liber den Neubau von 8 Keihenhäusomwurde unter Zugrundelegung einer Bausumme von 225*000 DM "außerhalb der Gebührenordnung für Architekten11 das Honorar für sämtlicho Architektenleistungen, einschließlich der örtlichen Bauleitung, auf 16.000 DM festgelegt, Ko^B^ und der Klüger waren sich jedoch darüber einig, daß dio Baukosten tatsächlich hoher sein v/ürden« In der später als Finanzierungs-Unterlage für die	»Vohnungebau-
kossc bestimmten Zusammenstellung vom 10.- Januar 1959 erreebnete der Kläger einen Betrag von 399*47'’ DM-
Der Klüger fertigte Entwurfozeichnungeu, üauvorlagen., Massen- und Kostenberechnungen und Ausfirnrungszeichniingeu ar,.
beantragte ata 3 1 Mürz "'958 an cer Bezugnahme auf den Vorbescheid vom 2iB Oktober 1957 die Baugenehmigung-
Bas Gesuch stieß auf zahlreiche Hindernisse; u,a mußten die Beklagten noch weitere Parzellen erwerben, Schließlich aber verlangte das Bnuamt am 9-' Oktober ^959 von	nur
 noch, daß vor der Erteilung der Baugenehmigung u„a. für die Herstellung eines Weges auf der Parzelle 614 eine Sicherheit von 2,000 DM hinterlegt werde« Dem Kläger antwortete das Bauaaj: auf eine Anfrage vom >0« November 1959? das Genehmigungsverfahren sei seit Anfang Oktober 1959 abgeschlossen; sobald die Sicherheit geleistet sei, könne die Baugenehmigung erteilt v/e rd e n,
Inzwischen hatten jedoch die Beklagten am 29» Oktober 1959 das Grundstück für 56,200 DM an die Gemeinnützige Sied-lungsgcsellschaft des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen in Deutschland m.b.H. verkaufte Im Kaufvertrag war oestimmt, daß mit dem Kaufpreis sämtliche den Verkäufern aus der Bau-reiiiaachung und der Bauvorbereitung entstandenen Kosten, darunter die Architektonkostcn, abgegolten sein sollten-. Der Kläger sollte aus dem Kaufpreis abgefunden werden und die Käuferin die vorhandenen Baupläne benutzen dürfen.
Am 22« Dezember 1959 erteilte das Bauamt der Käuferin die Baugenehmigung« Diese ließ das Bauvorhaben von einem anderen Architekten ausführen« Die Beklagten haben dem Klage* insgesamt 750 DM für seine Leistungen gezahlt»
Der Kläger hat von den Beklagten ein Honorar gemäß dem Architektenvertrag vom 7» März 1958 verlangt und sich zugleich auf die Abfindungsvereinbarung im Kaufvertrag vom 29» Oktober
1959 berufen ausgegangen,
 Er ist von dem vereinbarten Honorar von durch das sowohl die volle Gebühr (100 K)
16 o 0C0 I
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il ~ g GOA genannten Leis tungen als auch
 JobUt-r für die örtliche Bauaufsicht (25 '/I abgegolton nein sollten., Br hat behauptet, er habe 15 rf> der vertraglicher! Leistungen erbracht; und hat hierfür (75 p von i25 / =) 3/5 von 16.-0C0 DK, also 9,600 DK beanspruchte Von dem auf die triebt erbrachten Leistungen entfallenden Betrag von (lo.öuü - 9.600 =) 6=400 DK hat er, 'weil die Beklagten den Vertrag aus von ihnen zu vertretenden Gründen gekündigt hatten, gemäß b 13 Abs. 2 des Architektenvertrags 60 d,s, 3*840 DM verlangt -. Den Ge-
samtbetrag von 13^440 DM hat er um 300 DM, die die Beklagten gezahlt haben, und um weitere 1=500 .DM entsprechend dem Zwi-
schcnvergleich von 8, Juni i960 auf Zahlung von 11,640 DM nebst
 gekürzt und demgemäß zuletzt Sinsen geklagt*
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie haben den Architcktenvertrag wegen arglistiger Täuschung angefoch--
ton. Diese sehen sie darin, daß der Kläger, ohne Ko^BBl auf 12 Abs. 3 GOA hinsuweisen, behauptet habe, das vereinbarte Honorar von 16,000 DM mache 2/3 Gebühren aus, die ihm bei der im Vertrag genannten Bausummo von 225*000 DM nach der GOA zuständen, Kerner haben sie behauptet, der Kläger habe allenfalls 25 P der geschuldeten Leistungen erbracht. Pur die nicht erbrachten Leistungen habe er kein Honorar zu beanspruchen, da er ihnen die Baugenehmigung nicht beschafft und deshalb die Kündigung dos Vertrags zu vertreten habe.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 8.394 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und diese auf dio Anschlußberufung des Klägers zur Zahlung weiterer 1 -024 DH verurteilt-.
Hit ihrer Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage.- Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen«
din sich nach den Bestimmungen der GOA ergebenden Gebühren nich l übersehre ite t,
]•.) Die geplanten Häuser hätten, so führt es aus, keine Wohnbauten des öffentlich geforderten sozialen Wohnungsbaues im Sinne des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 (BGBL I Sr 83) dargestellt. Hierfür wurde es nicht genügen, daß die Beklagten.; wie sie behaupten, Lostonausgleichs-mittel zur Finanzierung verwenden wollten* Die sich nach der GOA ergebenden Gebühren seien deshalb nicht nach der bis zu dem Erlaß der Verordnung PR üre 13/58 zur Änderung der Verordnung PR Kr, 66/50 Uber die Gebühren für Architekten vorn I1, November 1958 (Bundcsansciger ^r» 2*9 vom 13, November 1958) auf Bauten des sozialen Wohnungsbaues ansuv,’endenden Bauklaese VII, sondern nach der Bauklasse XII zu berechnen.
Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist beizu-treten.
a) Nicht als öffentliche Mittel im Sinne des Y/ohnungsbau-gesetzee gelten die nach dem Lastenausgleichsgesetz als Ein-' glicderungsdarlehen für den Wohnungsbau bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds (§ 3 Abs, 2 a des Ersten Wohnungsbaugesotzes iode Fassung vom 25* August 1955, BGBl I, *047, und * 6 Abs, 2 a dos Zweiten V/chnungsbaugesetzes vom 27= Juni "'956, BGBl I, 523^^ Aus der allgemein gehaltenen Behauptung der Beklagten, sie hätten Loatenausgleichsraittol zur Finanzierung verwenden wollen, ergibt sich deshalb noch nicht, daß aas Bauvorhaben unter die für den sozialen Wohnungsbau geltendes | Bc s t i mmun gc n gefalle n w är e-
Biese
 FoIfigi’urjg fire lit die Rev is ion ni eVi t an .
b) Ido Revision rügt jedoch* day Berufungsgericht habe nicht beachtet* daß die	'.Vohnungsbnukasse v deren
 Geschäftsbereich sieh ausschließlich auf die Förderung ues ■Vohnungobaues mit öffentlichen Mitteln im Sinne der beiden Y/ohnungsbauge setze erstrecke* an der Finanzierung habe beteiligt werden sollen..
Diese Rüge ist nicht begründet»
Daß die	«Vohnungsbaukasse	nur	öffentliche
 Mittel für den Wohnungsbau vergibt, ist in den Vorinstanzen nicht vorgetragen worden» Ferner ist in dem von der Revision angeführten Schriftsatz der Beklagten vom 21 * März I960 (fl3 2) nur behauptet, die	YYohnungsbaukasse	habe das
 Bauvorhaben üurchgerechnct und sei auf 340.000 DM Baukosten gokommen. Damit war nicht gesagt, daß dieses Institut eine Beteiligung an der Finanzierung mit öffentlichen Mitteln im Ginne des Wohnungsbaugesetzes zugecagt oder in Aussicht gestellt hatte« Auch die beklagte Frau	hat	bei	ihrer
 Vernehmung vom 27« April 1962 vor dem Binzeirichter des Berufungsgerichts, auf die sich die Revision weiter beruft* nur erklärt, außer der Lastenausgleichsentschädigung hätten noch andere Gelder aufgenommen werden sollen; ob dieso von der	i’/ohnungsbaukasse hätten kommen sollen*
könne sic nicht sagen, das müsse KoflHHl wissen» Darauf hot der Binzclrichter die Parteien belehrt., daß die Bauklasse VII erst nach Abschluß des Architektenvertrogs aufgehoben worden sei, und sie aufgefordert, zu den Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bauklasse schriftsätzlich Stellung zu nehmen» Dem sind die Parteien nicht nachgekommen * Die Revision behauptet zwar, die Bauten hätten nur unter Inanspruchnahme von Mitteln der	.Yohnungsbaukasse	erstellt	werden
 können, und	habe den Kläger hierauf hingcv/ieseri, oie
■weist jedoch keinen dahingehenden Sachvortrag der Parteien
7
an Hand der Akten nach-keinen Verfahrenstabler die Vor a u s s g t zun ge n d e r Buuklusse VII nicht als
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 Klägers vom lüB Januar 1959 aus«
Die im Architektenvertrag vom 7« März IS!?8 genannte Büu-sumtne von 225 =>000 DM war, so stollt es fest, ein fiktiver Be-trcOgj; der dazu dienen sollte, die vereinbarte Pauschalvergiitu von 16,000 DM zu rechtfertigen3 Die Parteien wußten, daß dio Kosten tatsächlich hoher liegen würden«
.Der von den Beklagten als äußerste Bausumme genannte Betrag von 260,000 DM scheidet nach Ansicht des Berufungsgerici als Berechnungsgrundlage aus, V7eil Kowolke als Vertreter der Beklagten die vom Kläger auf 399>471 DM errechnete ^ostenan-
schlagssumme als zutreffend anerkannt habe, indem er die Berechnung des Klägers als Finanzierungsunterläge an die b®--ftohnungsbaukasse weiterreichte,
 Darin liegt kein Rechtsfehler,
a) Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe insoweit die Aussage KoflHK vom 8, Juni i960 und den eigen« oachvortrag des Klägers im Schriftsatz vom 2, September i960 nicht beachtet.
aa) Kovvalke hat nur bekundet, der Kläger habe bei der ersten Verhandlung über sein Honorar von einer Bausumtne von
340 o 000 DM ge s pro eben hoch erschieneno Sie als Bausumme 225>000 honorar von 16,000 Dl'
, Dieser Betrag sei hätten dann in den
 ihm,	;	zu
A r ch it c kt e nv e rt r a g
DM eingesetzt, um das vereinbarte Pause
 zu rechtfertigen.-

Aas dieser Bekundung	aber	die	iionorarverhand iungen
 brauchte das Berufungsgericht demnach keine Bedenken gegen die Richtigkeit der späteren Baukostonaufetollung vom 10, Januar '■ 9 5 9 h e r z. ule i t e n
bb) In dem von der Revision angeführten Schriftsatz hat der Klüger bestritten, daß jemals eine 3ausumrae von 5«0,000 1)1,1 in Frage gekommen sei; er hat auf seine Zusammenstellung vom 10, Januar 1959 Uber 599.471 DM verwiesen, die	unter-
schrieben, an die HWohnungsbaukasse weitergeleitot und die deren technische Abteilung als der Höhe nach zutreffend anerkannt habe. Dieser Sachvortrag spricht also ebenfalls nicht für die Darstellung der Beklagten«
3> ) Ausgehend von einer Kostenanschlagssumme von 400*000 BLi für die 8 Reihenhäuser und der Bauklasse III (<, 5 Abs. 1 GOA) errechnet das Berufungsgericht, daß der Kläger, wie er in seinem Schriftsatz vom 10. März I960 dargelegt hat, bei Berücksichtigung des v 12 Abs* 3 GOA insgesamt ein Honorar von 16*500 DM hätte beanspruchen können.
Diese Berechnung ist richtig.
Da das vereinbarte Pauschalhonorar von 16.000 DM demnach unter dem sich nach den Bestimmungen der GOA ergebenden Gesamtbetrag von 16*500 DM liegt, kommt ein Preisverstoß gegen i 1 Abs. 2 der Verordnung PH Nr* 66/50 vom 13. Oktober 1950 nicht in Frage *
II,
von
 den
Maki
 Die Beklagten haben im Berufungsverfahren (Schriftsatz 12, März 1962 (S. 1/2) vorgetragen, der Kläger habe bei Verhandlungen Uber die Höhe des Pauschalhonorars dem er noflB erklärt, bei einer Bausumme von 340,000 DM
würde ein Honorar von ca. 24,000 DM anfallen, er sei bereit.
seinen Anspruch auf 2/3 hiervon zu ennäßigen; so sei ca zu dem vereinbarten Honorar von !ö.000 DM gekommen
^ , ) Einer Erklärung des? Klägers, die *6*000 DM seien 2/3 des ihm nach der GOA aus teilenden Honorars, ist noch Ansicht des Berufungsgerichts (BU £, 29) nicht, die Verpflichtung bei Klägers zu entnehmen, nur 2/3 des jeweils nach der GOA zulässigen Betrags zu verlangen.
Diese dem Sinn und Zweck einer
 PauschalhonorarVerein-
barung gerecht werdende Auslegung der greift die Revision nicht an.
behaupteten Erklärung
2.) Dös Berufungsgericht sicht in der angeblichen Erklärung des Klägers bei der Gebühre^Vereinbarung, die 16,000 DM sei on 2/3 des ihm nach der GOA zustehenden Honorars, auch keine arglistige Täuschung«
Es stellt fest, die Beklagten hätten gewußt, daß der Kläger damals von einer Bausumme von 340<>000 DM ausging. Diese** Bausumme entspreche ohne die Ermäßigung aus ^ 12 Abs« 3 GOA ein Honorar von ca« 24 »000 Dil, das der Kläger auch zunächst gefordert batto« Die Gebührenvorschrift des S 12 Abs« 3 GOA habe der Kläger damals, als über die Herabsetzung des anfangs»-forderten Betragstd*i24«CGO DM verhandelt worden sei, seiner tionorarberechnung nicht zu Grunde legen müssen.. Aus der un-
streitigen Tatsache, daß Reihenhäuser gebaut werden sollten, habe sich noch nicht ergeben, daß die einzelnen Häuser von gleichem Typ und gleicher Bauart sein sollten« Im Vorentwurf sei das nicht zu dem Ausdruck gekommen» Angesichts dieser für die Anwendbarkeit des S 12 Abs« 3 noch ungewissen Sachlage habe der Kläger von der normalen Berechnungsv/eise der GOA
ausgehen können«
der Ansicht, da IS der über eine mögliche be 1 ehre n "ora uchte.
Das Berufungsgericht ist ’weiter Kläger den Makler	auch nicht
 Anwendbarkeit des > 12 Abs 3 GOA zu
•’ o
Zwar hü bo der Architekt dem Bauherrn aut' besondere Ver-gütungsbestiramungeu binzuweiaon, wenn er nicht den ümstävideti nach damit rechnen könne. daß der Bauherr darüber unterrichtet so i.* Bor Kläger bube jedoch davon aus re her können, daß Ko-walke, der seit 1951 als selbständiger Hausmakler tätig sei und auch bereits mehrere Bauvorhaben, wenngleich keine Keinen-
hLiuscr, bearbeitet und betreut GOA genau unterrichtet gewesen Kluger eingehend über die Hoho dabei hätten ihm zu dem Vergleiche
 habe, über die Bestimmungen der sei, Kenn Kc^Hf^ habe mit dem. des Honorars verhandelt.; und niedrigere Angebote anderer
 Architekten zur Verfügung gestanden.,
Jedenfalls aber scheitere eine auf ä 123 BGB gestützte Anfechtung des Arehirektcnvertrags daran, daß der Klager nicht arglistig gehandelt habe, denn er habe berechtigterweise annehmen dürfen, daß	die	Bestimmung	des	j	12	Abs.	3	GOA
kennec
 Biese Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verneint, lassen keinen Hechtsfehler erkennen. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind nicht schlüssige
a) Bas Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung von dem Sachvortrag der Beklagten im Berufungsverfahren aus. Die Zeugin brauchte cs deshalb nicht zu vernehmen. aber hat bei seiner Vernehmung nichts bekundet; was über den vom Berufungsgericht als wahr unterstellten Sachvortrag der Beklagten zu deren Gunsten hinauogeht.
b) Ob KoMHH die Bestimmung des } 12 Abs. 3 GOA tatsächlich gekannt hat, brauchte das Berufungsgericht nicht zu klären« Beine Ansicht, eine arglistige Täuschung durch den Kläger entfalle schon dann, wenn dieser KoflH^ als mit den Bestimmungen der GOA vertraut angesehen hab$ ist rechtlich nicht zu beanstanden .
■t -1
3 ) Das Berufungsgericht verneint auch die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen Irrtums nach s 1 19 BGB *	nabe
 das erklärt, was er gewollt nabe.. Soweit er oder die Be«clag. ten gemeint hätten, einen besonders günstigen Vertrag ab Zuschüssen, liege ein unbenchllieber Irrtum im Beweggrund vq^
Darin liegt ebenfalls kein Rechtst*enter.
Der Kläger und Ko^H^ sind nicht nur bei der Gebühron* Vereinbarung von einer völlig frei geschätzten Kostenan-sch'lagssumtne ausgegangen, sondern es war auch noch offen,, ob die Häuser von gleichem Typ und gleicher Bauart sein
 sollten
Von einem Irrtum Ko
 über ein
 verkehrewe se nt~
liebes Verhältnis i.3, i 119 Abo«. 2 BGB, das die Revision ir< der Vorstellung XofllHIB sehen will, 16,000 DM seien 2/3 des sich nach der GOA ergebenden Honorars, kann deshalb keio Rede sein; denn nach dem Baehstand bei Vertragsschluil war diese Vorstellung, wie das Berufungsgericht dargelcgt hat,
 nicht unrichtig.
4,) Dinen Schadensersatzanspruch der Beklagten aus dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluß des Inhalts, daß der Kläger sie nach ^ 249 BGB so zu stellen habe, wio wenn er Ko^^^ aufgoklärt hätte, verneint das Berufungsgericht, XoflHIfc habe, so führt es aus, durch sein Auftreten den Eindruck erweckt, er sei über dio Bestimmungen der GOA informiert; der Kläger habe deshalb eine Belehrung auch nicht fahrlässig unterlassene
 Gegenüber dieser ein fahrlässiges Verhalten des Klägers schlüssig verneinenden Begründung wendet die Revision nur ein, der Kläger habe Xo^Hfc belehren müssen, Dine Belehrung Pflicht hat das Berufungsgericht jedoch, 'wie ocreits ausge-führt, aus tatsächlichen Gründen ohne Rechtsirrtun verneint
0 0 ii
5,) IJ-icii don FestoteHungen des Beraf uugsger i e h t s haben die Parteien die Ui eht a nwc m3 be« rice i t dee \ >2 Aba . 3 GOA ihrer JobUhrc-nvereinborung nicht zu Grunde gelegt. Diese Frage und die Höhe der Bausumme haben eie vielmehr in die vergleichsweise Honorarvereinbarung einbezogen:
Auf Grund dieser 1estatellung hat das Berufungegericht mit Recht einen Irrtum über die Vergleichsgrund Inge (i 779 Abs* 1 BGB) verneint ->
III
Entsprechend § Abs.- 1 GOA erachtet das Berufungsgericht 50 io der in S 2 A des Architektenvertrags aufge-führten Leistungen als vom Kläger erbracht, nämlich Vorentwurf (10 $), Entwurf (20 fo), Bauvorlagen (10 fi) sowie Masson-und Kostenberechnung (10 >)*
Io) Daß der Kläger die Vorentwurfszeichnung vom 30, Januar 1957 ebenso wie die Zeichnung der geplanten Boukörper in dar Elurkartc vom 6« April 1956 nicht ira Auftrag der Beklagten, sondern der Birma	&	Co.	angofortigt	hatte,	schließt
 nach Ansicht des Berufungsgerichts einen vergutungsanspruch gegen die Beklagten nicht aus. Den 2 und 3 des Architekten Vertrags entnimmt es, das vereinbarte Honorar sei auch für die Anfertigung eines Vorentwurfs bestimmt gewesen* Damit habe nur der für die Firma Fr||||^^^^ & Co* bereits angofer-
tigte Vorentv/urf gemeint sein können * Auch nach dem Bestätigungsschreiben (vom 20,1 o, nicht vom 25«2.1958) KoMflH^ habe unter das zunächst vorgesehene Honorar von 21„000 DU die Erwirkung des Vorentscneido fallen sollen« Daß die Firma
& Co. dem Kläger möglicherweise bereits den Vorentwurf vergütet hatte, habe, wie sich auch aus 0 4 GOA ergebe, eine nochmalige Vergütung durch den Beklagten nicht-ausgeschlossen ;•
Diese Auslegung des Vertrags durch das Berufungogoriclit ist rechtlich möglich:, hui die vom Berufungsgericht xusvuug dem t 4 GOA entnommene Erwägung, die dis Itevieion angreiit-es nicht an:
2,) Nicht gerechtfertigt sind die Angriffe der Revision ge-’ gen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger der, Entwurf erbracht hot. Die Zeichnungen haben ausgereicht, denn die Baugenehmigung wurde danach erteilt* Baureife Zeichnungen sind für den "Entwurf” nicht erforderliche
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3o) Bas Berufungsgericht stellt fest, da!3 der Kläger die Massen und Kosten berechnet, die Leistungsvcrzeichnisse auf-gestellt und die Angebote der Unternehmer eingeholt hat« Damit hat er die noch u 19 Abs» 1 d GOA erforderlichen Leistungen erbrecht»
Die Beklagten haben im Schriftsatz vom 4» Oktober I960 (So 2) lediglich behauptet, die Berechnung sei fehlerhaft gewesen und habe später nachgearbeitet werden müssen« Damit hoben sic einen Mangel des Works geltend gemacht- Näher aus-geführt hoben sio dies nicht, auch keinen Beweis angetreten* Der Sachverständige Barghausen hat insofern nur erklärt, die Lntwurfszeichnungen böten keine Möglichkeit für die Aufstellung der Massen- und Kostenberechnung* Damit ist jedoch nicht gesagt, daß die Massen- und Kostenberechnung falsch ist- Ob dos Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang mit Hecht auf v 287 Abs» 2 ZPO berufen hat, kann dahingestellt bleiben*
IV
Hinsichtlich der infolge der Kündigung der Beklagten vom Kläger nicht erbrachten Leistungen hat das Berufungsgericht dem Kläger als entgangenen Gewinn 60 fo von (16*000 -6.400 =) 9-600 DM, nämlich 5=760 DM suerkannt- Es ist der Ansicht, daß weder der Kläger noch die Beklagten die Gründe zu vertreten hoben, die die Beklagten zur Kündigung veranlaßt haben* As hält weder den in Abs- 2 noch den in Abs. 3 des
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< ’5 dey Architektenvertrags geregelten Fall für und wendet deshalb 'a 649 BGB an. Die vom Kläger infolge der Aufhebung des Vertrags ersparten Aufwendungen setzt es ent* sprechend der in ^ 1 3 Kiff, 2 des Vertrags für den Fall getroffene Kege lung, daß der Bauherr die Künd 3 gvuigs gründe zu vertreten hat, mit 40 i an.
Dem ist im Ergebnis unbedenklich beizutreten» Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten die Gründe, die sic zu ihrer Kündigung veranlagten, nicht zu vertreten, ist mit dem festgestellten Bachverhalt nicht zu vereinbaren, Vielmehr haben die Beklagten das Grundstück, kurz bevor die Baugenehmigung erteilt wurde, verkauft und deshalb den Vertrag gekündigte Dadurch haben sie dem Kläger, wie sie wußten, die weitere Erfüllung des Vertrags unmöglich gemacht. Dieses verhalten haben sie nach S 276 Abs«, 1 BGB zu vertreten. Es ist nicht ersichtlich, daß es ihnen nicht zuzu demuten gewesen wäre, auf die Baugenehmigung die kurze noch erforderlicho Zeit zu warten«, Die Zahlungspflicht der Beklagten ergibt sich also unmittelbar aus * ^3 Abs« 2 des Vertrags,
 Vo
Nach * 97 ZPO haben die Beklagten die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen,
 Grlanzroann	Heimann-Trosien	Rietschel
 Erbel	Finke