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BGH · VII ZR 169/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 169/59

Mit der Klage hat sie vom Beklagten aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Zahlung der von den Schuldnern an ihn geleisteten Beträge nebst Zinsen verlangt mit der Begründung, ihr Mann sei schon im Zeitpunkt des Darlehnsvertrages und der Abtretung der Forderungen geschäftsunfähig gewesen. Es könne unterstellt werden, daß der Ehemann der Klägerin bereits bei Abschluß des Darlehensvertrages und Vornahme der Abtretung geschäftsunfähig gewesen sei* Auch dann nämlich lägen die Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht vor* Trotzdem sei der Beklagte aber nicht bereichert, weil er durch die Einziehung der Beträge gleichzeitig seine Forderung gegen KrflH^ nebst Sicherheiten verloren habe* Biese Forderung sei den eingezogenen Beträgen gleichwertig gewesen. Denn wenn der Ehemann der Klägerin 1953 geisteskrank war, so ist nicht nur der Barlehensvertrag zwischen ihm und Kramer nichtig, der nach dem Willen der Beteiligten den Rechtsgrund für die Abtretung der Forderungen an den Beklagten bilden sollte, sondern auch die Abtretung selbst, Beshalb war der Beklagte dem Ehemann der Klägerin gegenüber nicht befugt, die Forderungen einzuziehen, und steht ihm diesem gegenüber kein Rechtsgrund für das aus der Einziehung Erlangte zur Seite, Benn jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 816 Abs. 2 BGB gegeben* Bei dieser Vorschrift kommt es auf die vom Berufungsgericht vermißte Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung nicht an. 1.) Wenn die Abtretung wegen Geschäftsunfähigkeit des Ehemanns der Klägerin nichtig war, haben die Schuldner an Er war zwar mit Krfli übereingekommen, daß dessen Schuld bei ihm auf die vorgesehene Weise mit Hilfe der Abtretung , getilgt werden sollte; das gab ihm aber gegenüber dem Ehemann der Klägerin und gegenüber dieser selbst nicht das Recht, deren Forderungen gegen die Schuldner einzuziehen, die ihm nicht wirksam abgetreten waren. Denn die Wirksamkeit der Zahlungen gemäß § 816 Abs. 2 BGB ergibt sich im vorliegenden Fall jedenfalls daraus, daß die Klägerin als Berechtigte durch die Klageerhebung die in der Einziehung der Forderung liegende .Verfügung des Beklagten genehmigt hat (§ 185 Abs. 2 BGB; BGH LM § 816 BGB Nr, 6). 3. ) An einer Bereicherung des Beklagten fehlt es nicht deswegen, weil der Beklagte seine Forderung gegen a) Das. Berufungsgericht stellt fest, daß Kr#|P dem Beklagten "wegen seiner Schuld von rund 13.000 DM erfüllungshalber die Abtretung besorgt11 hatte. Die Forderung des Beklagten gegen Krgfl^ sollte daher nach den zwischen beiden getroffenen Vereinbarungen erst erlöschen, wenn der Beklagte aus den abgetretenen Forderungen befriedigt war o Mit ihrer Zahlung entstand aber zugleich eine entsprechend hohe Bereicherungsschuld des Beklagten, und zwar entweder von vornherein aus § 816 Abs. 2 BGB an den Ehemann der Klägerin, wenn man § 409 BGB für anwendbar halten wollte, oder aber zunächst an die zahlenden Schuldner, wenn deren Zahlungen sie bei Nichtanwendbarkeit von § 409 BGB von ihrer Schuld gegen den Ehemann der Klägerin nicht befreiten. b) Die sonach fortbestehende Forderung des Beklagten gegen KrflBBI ist nach den bisherigen Fest Stellungen des Berufungsgerichts nicht wertlos» Eine etwaige Wertlosigkeit dieser Forderung könnte den Bereicherungsanspruch der Klägerin auch nur beeinträchtigen, wenn und soweit die Zahlungen der Schuldner an den Beklagten, welche den Bereicherungsanspruch gegen ihn ausgelöst haben, zugleich diese Wertlosigkeit in adäquater Weise verursacht hätten, wenn z.B. der Beklagte im Vertrauen auf die Tilgungswirkung dieser Zahlungen es versäumt hätte, seine Forderung gegen KrflBfr rechtzeitig vor dessen Vermögensverfall bei-zutreiben. Solche Umstände sind jedoch hier nicht ersichtlich«, Die Bereicherung des Beklagten ist auch nicht deswegen weggefallen, weil er möglicherweise, im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Abtretung, Sicherheiten seiner Forderung gegen Kr^B^ diesem freigegeben hat (vgl. Denn solange die Möglichkeit besteht, daß KrBH) an den Beklagten zahlt, läßt sich auch bei Verlust der Sicherheiten nicht feststellen, daß die Bereicherung des Beklagten aus dem Geldempfang weggefallen ist. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, daß zwischen der Bereicherung des Beklagten und der Freigabe von Sicherheiten durch ihn ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht, was die Revision zu Unrecht bezweifelt» 3») Das Berufungsgericht wird jetzt zunächst die von ihm bisher offengelassene Frage zu klären haben, ob der Ehemann der Klägerin zur Zeit des Darlehensvertrages

Zitierte Normen: § 812 BGB
BGBForderungEhemannZahlungBerufungsgerichtAbtretungKlägerinSchuldner

Volltext der Entscheidung

VII ZR 169/59
Verkündet am 22» Dezember I960 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäft sstelle
2219 063
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Maria 0< straße
 geb
in AI
Klägerin, Berufungsbeklagt ein und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr,
 gegen
den Mineralölgroßhändler Wilhelm GflBHIl in Bad W( bei
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember I960 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-5?rös i en, Hubert Meyer und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 18. Juni 1959 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin, Anton Oflfc, gewährte im Juni 1953 dem Fuhr Unternehmer Emil Kr^^P in OePH^p) ein Darlehen von 17.000 DM. Zum Teil geschah das in der Weise, daß er dem Beklagten, dem KrppP rund 13.000 DM schuldete, am 26. Juni 1953 Tür Rechnung Krp|p zwei Forderungen abtrat. Diese Forderungen bestanden gegen die Kaufleute Josef Kpp und Herrmann O^P in Apppp (im folgenden "Schuldner" genannt) in Höhe von 6.880 DM und 6.870 DM. Kurz danach teilten sowohl der Ehemann der Klägerin als auch der Beklagte den Schuldnern die Abtretung mit, letzterer unter Übersendung einer vom Ehemann der Klägerin ausgestellten Abtretungsurkunde.
In der Folgezeit zog der Beklagte nach und nach den größten Teil der Forderungen von den Schuldnern ein, nämlich insgesamt 10.155,80 DM.
Im Jahre 1955 wurde der Ehemann der Klägerin wegen .Geistesschwäche entmündigt. 1957 übernahm die Klägerin durch Vertrag mit dem Vormund ihres Mannes dessen Vermögen.
Mit der Klage hat sie vom Beklagten aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Zahlung der von den Schuldnern an ihn geleisteten Beträge nebst Zinsen verlangt mit der Begründung, ihr Mann sei schon im Zeitpunkt des Darlehnsvertrages und der Abtretung der Forderungen geschäftsunfähig gewesen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat eine Geschäftsunfähigkeit des Anton Opfc im Jahre 1953 bestritten und geltend gemacht, er sei nicht ungerechtfertigt bereichert, seine etwaige Bereicherung sei auch
 
wieder weggefallen, weil er im Vertrauen auf die Abtretung Sicherheiten seiner Forderung gegen Kr^^ freigegeben habe .
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter*
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Das Berufungsgericht führt aus:
Es könne unterstellt werden, daß der Ehemann der Klägerin bereits bei Abschluß des Darlehensvertrages und Vornahme der Abtretung geschäftsunfähig gewesen sei* Auch dann nämlich lägen die Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht vor*
Der Beklagte sei nicht auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert (§ 812 BGB). Er habe nur das erhalten, worauf er auf Grund seiner Forderung gegen Kr^V Anspruch gehabt habe* Da er die erlangten Zahlungen auf die Schuld	verrechnet	habe,	sei	dessen	Schuld an
 ihn insoweit getilgt worden* Der Beklagte habe also in Höhe der Zahlungen der Schuldner an ihn seine Forderung gegen Kr®pp mitsamt deren Sicherungen verloren. Er habe somit nicht vom Ehemann der Klägerin, sondern von Kr^B^ etwas erlangt; es fehle an der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung*
Auch § 816 Abs. 2 BGB sei nicht anwendbar, wenn der Ehemann der Klägerin geschäftsunfähig gewesen sei. Zwar sei dann seine Abtretung an den Beklagten unwirksam, dieser habe die Forderung daher als Hichtberechtigter eingezogen . Die Klägerin müsse auch nach § 409 BGB diese
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Einziehung gegen sich gelten lassen. Trotzdem sei der Beklagte aber nicht bereichert, weil er durch die Einziehung der Beträge gleichzeitig seine Forderung gegen KrflH^ nebst Sicherheiten verloren habe* Biese Forderung sei den eingezogenen Beträgen gleichwertig gewesen. Sie sei genügend gesichert, Kr^lP kein "fauler" Schuldner gewesen.
Mit Recht greift die Revision diese Ausführungen an.
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Nicht gefolgt werden kann schon der Auffassung des Berufungsgerichts zu § 812 3GB. Ber Beklagte kann hier das von ihm Erlangte gegenüber der Klägerin nicht aus seinem Rechtsverhältnis zu KrMi rechtfertigen. Denn wenn der Ehemann der Klägerin 1953 geisteskrank war, so ist nicht nur der Barlehensvertrag zwischen ihm und Kramer nichtig, der nach dem Willen der Beteiligten den Rechtsgrund für die Abtretung der Forderungen an den Beklagten bilden sollte, sondern auch die Abtretung selbst, Beshalb war der Beklagte dem Ehemann der Klägerin gegenüber nicht befugt, die Forderungen einzuziehen, und steht ihm diesem gegenüber kein Rechtsgrund für das aus der Einziehung Erlangte zur Seite,
II.
Boch braucht hierauf nicht näher eingegangen zu werden. Benn jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 816 Abs. 2 BGB gegeben* Bei dieser Vorschrift kommt es auf die vom Berufungsgericht vermißte Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung nicht an.
1.) Wenn die Abtretung wegen Geschäftsunfähigkeit des Ehemanns der Klägerin nichtig war, haben die Schuldner an
 
den Beklagten als Nichtberechtigten gezahlt. Davon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus*
An der Nichtberechtigung des Beklagten zu dem Empfang der Zahlungen ändert seine Vereinbarung mit KrflS nichts. Er war zwar mit Krfli übereingekommen, daß dessen Schuld bei ihm auf die vorgesehene Weise mit Hilfe der Abtretung , getilgt werden sollte; das gab ihm aber gegenüber dem Ehemann der Klägerin und gegenüber dieser selbst nicht das Recht, deren Forderungen gegen die Schuldner einzuziehen, die ihm nicht wirksam abgetreten waren.
2.	) Die Zahlungen der Schuldner an den Beklagten sind jetzt der Berechtigten (Klägerin) gegenüber wirksam.
Auch das Berufungsgericht nimmt das an. Es folgert das aus § 409 BGB. Das erscheint bedenklich, wenn der Ehemann der Klägerin geschäftsunfähig war (vgl. Enneccerus-Nipperdey, Allg. Teil d. BGB § 137 IV 2 a p; Enneccerus-Lehmann 1958 Schuldrecht- § 80 XI 1 a; Staudinger BGB 9. Aufl. § 409s Anm. 2 a). Doch braucht diese Frage hier nicht entschieden zu werden. Denn die Wirksamkeit der Zahlungen gemäß § 816 Abs. 2 BGB ergibt sich im vorliegenden Fall jedenfalls daraus, daß die Klägerin als Berechtigte durch die Klageerhebung die in der Einziehung der Forderung liegende .Verfügung des Beklagten genehmigt hat (§ 185 Abs. 2 BGB; BGH LM § 816 BGB Nr, 6).
Damit hat sie nicht etwa die Abtretung als solche wirksam gemacht. Der Beklagte bleibt vielmehr nach ihrer Genehmigung "Nichtberechtigter** im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB.
3.	) An einer Bereicherung des Beklagten fehlt es nicht deswegen, weil der Beklagte seine Forderung gegen
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verloren hätte. Das ist nämlich nicht der Fall.
Der dahingehenden Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht zu folgen,
a) Das. Berufungsgericht stellt fest, daß Kr#|P dem Beklagten "wegen seiner Schuld von rund 13.000 DM erfüllungshalber die Abtretung besorgt11 hatte. Die Forderung des Beklagten gegen Krgfl^ sollte daher nach den zwischen beiden getroffenen Vereinbarungen erst erlöschen, wenn der Beklagte aus den abgetretenen Forderungen befriedigt war o
Die Schuldner haben nun zwar an den Beklagten gezahlt. Mit ihrer Zahlung entstand aber zugleich eine entsprechend hohe Bereicherungsschuld des Beklagten, und zwar entweder von vornherein aus § 816 Abs. 2 BGB an den Ehemann der Klägerin, wenn man § 409 BGB für anwendbar halten wollte, oder aber zunächst an die zahlenden Schuldner, wenn deren Zahlungen sie bei Nichtanwendbarkeit von § 409 BGB von ihrer Schuld gegen den Ehemann der Klägerin nicht befreiten. Seit der Genehmigung der Einziehung durch die Klägerin steht der Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten jedenfalls der Klägerin zu»
Der Beklagte hat also von den Schuldnern zwar Geld erhalten. Aber dies Geld gebührt ihm nicht, er muß es nach § 816 Aba» 2 BGB an die Klägerin herausgeben. Der Beklagte hat deshalb die Befriedigung, die er mit der erfüllungshalber angenommenen Abtretung erstrebte, nämlich die Erfüllung seiner Forderung gegen Krfll^^, in Wahrheit nicht erlangt. Diese seine Forderung ist durch die Zahlungen der Schuldner an ihn nicht getilgt (BGHZ 26, 185, 194-195)*
 
b) Die sonach fortbestehende Forderung des Beklagten gegen KrflBBI ist nach den bisherigen Fest Stellungen des Berufungsgerichts nicht wertlos» Eine etwaige Wertlosigkeit dieser Forderung könnte den Bereicherungsanspruch der Klägerin auch nur beeinträchtigen, wenn und soweit die Zahlungen der Schuldner an den Beklagten, welche den Bereicherungsanspruch gegen ihn ausgelöst haben, zugleich diese Wertlosigkeit in adäquater Weise verursacht hätten, wenn z.B. der Beklagte im Vertrauen auf die Tilgungswirkung dieser Zahlungen es versäumt hätte, seine Forderung gegen KrflBfr rechtzeitig vor dessen Vermögensverfall bei-zutreiben.
Solche Umstände sind jedoch hier nicht ersichtlich«, Die Bereicherung des Beklagten ist auch nicht deswegen weggefallen, weil er möglicherweise, im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Abtretung, Sicherheiten seiner Forderung gegen Kr^B^ diesem freigegeben hat (vgl. auch BGH VII ZR 161/59 vom 27. Oktober I960). Da Kr#B» als zahlungsfähig angesehen wird, gilt dies selbst dann, wenn der Beklagte die Sicherheiten von ihm nicht zurückerlangen kann. Denn solange die Möglichkeit besteht, daß KrBH) an den Beklagten zahlt, läßt sich auch bei Verlust der Sicherheiten nicht feststellen, daß die Bereicherung des Beklagten aus dem Geldempfang weggefallen ist.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, daß zwischen der Bereicherung des Beklagten und der Freigabe von Sicherheiten durch ihn ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht, was die Revision zu Unrecht bezweifelt»
3») Das Berufungsgericht wird jetzt zunächst die von ihm bisher offengelassene Frage zu klären haben, ob der Ehemann der Klägerin zur Zeit des Darlehensvertrages
r
 
und der Abtretung geschäftsunfähig war. Bejahendenfalls wird es dann auch die Präge des Bereicherungswegfalls in tatsächlicher Hinsicht neu prüfen müssen.
Grlan2mann Riet sehe!	Heimann-Trosien
 Meyer	Dr. Vogt