* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VXX ZB 169/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VXX ZB 169/58

Im September 1951 fand bei dem Kläger in dessen und Dr. Stappers Gegenwart eine steuerliche Betriebsprüfung statt, die sich auf die Jahre 1946 bis 1949 erstreckte. Juni 1948 ein unversteuertes Einkommen von 10 ÖOO, HM ergeben habe, daß in den Jahren II 1948 und 1949 an zahlreichen Stichtagen erhebliche Kassenfehlbeträge vorlägen und die verbuchten Privat entnahmen nicht vollständig sein könnten. Die Verwerfung der Buchführung hatte zur Polge, daß die Veranlagungszeiträume II 1948 und 1949 nicht zusammengerechnet und der Verlust des Jahres 1949 auf das Jahr 1950 nicht vorgetragen werden konnten. Von dem ihm durch die unsachgemäßen Maßnahmen Dr. Stpppp entstandenen Schaden, den der Kläger auf insgesamt 13 216,74 DM errechnet, hat er einen Teilbetrag von 6 048,61 DM eingeklagt. Einmal habe er die Forderung des Klägers gegen das Fleischwerk Niederrhein nicht zu dem vollen Nennwert in die Bilanz für das II. Sodann habe Hr. St0|^ nicht die Zusammenrechnung der Veranlagungszeiträume II 1948 und 1949 beantragen dürfen, ohne/ sich vorher Gewißheit darüber zu verschaffen, daß die Buchführung des Klägers in Ordnung war. Halbjahr 1948 unberechtigt hoch besteuert worden sei und daß die entstandenen Steuerschulden auch durch die Erlaßanträge nicht vollständig hätten beseitigt werden können. a) Der mit dem Steuerpflichtigen geschlossene Vertrag, der, wie das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum an-nimmt, eine Geschäftsbesorgung enthält, verpflichtet den Steuerberater nach § 276 BGB, im Hahmen des übernommenen Auftrags die Interessen seines Auftraggebers mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wahrzunehmen. Geht die dem Steuerberater Übertragene Aufgabe dahin, die Steuererklärungen für seinen Auftraggeber abzufassen und die ihnen als Unterlage dienenden Bilanzen aufzustellen, so hat er diese unter sorgfältiger Beachtung der Bilanz- und Steuervorschriften auf Grund der Buchführungsunterlagen so zu errichten, wie es den Interessen des Steuerpflichtigen und seinem Betriebe am besten entspricht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dem Kläger und Br. Std^ schon am Bilanz sticht age (31* Dezember 1948) bekannt, daß die Firma Fleischwerk Niederrhein sich in Zahlungsschwierigkeiten befand. Halbjahr 1948 zu Anfang des Jahres 1951, also lange Zeit nach Abschluß des Vergleichs im Konkursverfahren der Schuldnerin, aufgestellt und dem Finanzamt eingereicht wurde, wußte Br. daß nur mit dem Eingang von 40 Er hätte die Forderung vielmehr nur nach ihrem wahrscheinlichen Vert in die Bilanz einstellen und sie nicht höher als auf 40 # ihres Nennwerts bemessen dürfen; denn die bis zur Aufstellung der Bilanz erlangte Kenntnis von dem tatsächlichen Vert der Forderung durfte er berücksichtigen (Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz 7. Halbjahr 1948.in dieser Weise aufgestellt, so hätte sich der von dem Betriebsprüfer für jenen Zeitraum einschließlich eines zusätzlichen Betrages von 3 000 DM geschätzte Gewinn von 30 620 DM bei der Abschreibung von 60 $> der Forderung = 31 748,79 DM in einen Verlust verwandelt. Der Kläger wäre also auch nach der berichtigten Veranlagung für den genannten Zeitraum zur Zahlung von Einkommensteuer und zur Entrichtung einer höheren Gewerbesteuer nicht heran* gezogen worden. b) Ungeachtet dieses Verstoßes Dr. Stfldp gegen die Verpflichtung zur richtigen Bilanzierung der Außenstände wäre der Kläger im Hinblick darauf, daß sich Gewinn und Verlust in den Zeitabschnitten II 1948 und 1949 ungefähr die Waage hielten, zu einer Einkommensteuer für das II. Halbjahr 1948 nicht veranlagt worden, wenn die von Dr. Stapper beantragte Zusammenrechnung und Aufteilung des Gewinns nach dem Veranlagungsgesetz vom 23• März 1950 dem Kläger zugebilligt worden wäre. Infolgedessen kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob Dr. St^g^, wie das Oberlandesgericht mit beachtlichen Gründen annimmt, vor der Stellung des Antrags auf Zusammenrechnung sich Uber den Zustand der Buchführung des Klägers hätte überzeugen müss @i. September 1951 ist die Buchführung des Klägers u.a. deshalb verworfen worden, weil sich für die Seit von 1946 bis zu dem I. Die Revision will daraus folgern, daß der Kläger den ihm durch die zu hohe Besteuerung für das II. Die Berechnung einer Einkommensteuer für II 1948 beruht, wie bereits ausgeführt, ausschließlich darauf, daß Dr« die Forderung des Klägers gegen das Fleischwerk Niederrhein unrichtig bilanziert hat. Die vom Kläger zu vertretende materielle Unrichtigkeit seiner Bücher hatte lediglich zur Folge, daß der Betriebsprüfer*den Gewinn für das II. Wäre die Forderung an das Fleischwerk Niederrhein, wie es § 40 Abs.3 HOB vorschreibt, mit 40 ihres Nennwerts eingesetzt worden, so hätte sich auch unter Berücksichtigung' der zusätzlichen Schätzung des Betriebsprüfers im II. Allerdings hatte die von dem Kläger mitVerschuldete Verwerfung der Buchführung auch die Wirkung, daß die Betriebsergebnisse für das II. Aber der durch die getrennte Veranlagung für II 1948 ausgewiesene Gewinn des Klägers beruht nicht auf dessen unrichtiger Buchführung, sondern auf der falschen Bilanzierung durch Br. St^H^. Bie von dem Kläger zu vertretende unrichtige Buchführung war hiernach für den Schaden, der ihm durch die unberechtigte Besteuerung für das II. b) Bie Frage, ob eine Schadensersatzpflicht Br. Stap-pers deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kläger in der Verhandlung am 23- Februar 1956 vor der Oberfinanzdirektion Düsseldorf durch seinen bevollmächtigten Vertreter die berichtigten Veranlagungen, insbesondere die für das II. Benn dadurch, daß der Kläger, um einen nach Lage der Umstände günstigen (Peilerlaß seiner Steuerschulden zu erlangen, gegen die berichtigten Veranlagungen keine weiteren Einwendungen mehr erhoben hat, entfällt nicht die Ursächlichkeit des von Br. Stgggg begangenen Fehlers für den dem Kläger erwachsenen Schaden. Auch kann aus dem Verhalten des Klägers ein Versieht auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen seinen Steuerberater nicht gefolgert werden. Der Umstand, daß er bereits zwei Monate nach jener Verhandlung die vorliegende Klage erhoben hat, spricht vielmehr gegen jede Absicht des Klägers, Dr. St(g|p aus seiner Verantwortung für die von ihm getroffenen fehlerhaften Maßnahmen zu entlassen« c) Daß der Kläger mit dem von Dr. St^ÜP im Jahre 1953 erwirkten Teilerlaß der Steuerschuld in Höhe von 10 900 DM zufrieden war und sich erst nach Erörterung aller zu seinen Gunsten sprechenden Gesichtspunkte zu einer Annahme des Srlaßvorschlags der Oberfinanzdirektion Düsseldorf entschlossen hat, läßt die Haftung Dr. Stg^Ml für die Folgen der unrichtigen Bilanzierung unberührt. Bin Verzieht des Klägers auf Ersatzansprüche gegen Dr. St(||P kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Beklagte nicht einmal behauptet hat, dem Kläger, der unstreitig keine Kenntnis von Buchführungs- und Steuerfragen hatte, sei über das Bestehen derartiger Ansprüche an Dr. Stf^H damals etwas bekannt gewesen. kann die Auffassung des Berufungsgericht s, der Kläger habe alles ihm Zumutbare getan, um den eingetretenen Schaden su mindern, nicht beanstandet werden. Der Kläger hat, nachdem er von anderer Seite über die von Dr. St^pp begangenen Fehler aufgeklärt worden war, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts unversucht gelassen, um seiner Inanspruchnahme auf &rund der berichtigten Steuerveranlagungen zu entgehen.

Zitierte Normen: § 276 BGB § 161 AO § 40 HGB § 222 AO § 286 ZPO § 254 BGB
BuchführungBilanzForderungBrKlägerHalbjahrRevision

Volltext der Entscheidung

J
ft
r?'v' • ■-
• VXX ZB 169/58
Verkündet am 2. Juli 1959 Woit Scheck, Justizober Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2540 038
Im Kamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Witwe Charlotte	geb.	IflHBi	in	KflBl,
SMPstraße 9?
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
 den Kaufmann Ernst KäMHP in PfllBHP, Kippst raße •,
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	-
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter>1 Br. Heimann-Trosien, Br. Winkelmann, Erbel und Br. Vogt
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 12. Juni 1958 wird zurückgewieSen.
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger betreibt einen Groß- und Binzeihandel mit Kartoffeln, Kohlen und Landesprodukten. Berner unterhält er ein Puhrgeschäft. Bis in das Jahr 1953 besorgte der - nach Klageerhebung verstorbene - Steuerberater Dr. Stfggp für ihn die Steuerangelegenheiten. Br fertig-te- vor allem die Steuererklärungen an und stellte die hierzu erforderlichen Bilanzen auf. Die Bücher führte ein Angestellter des Klägers.
Aus Warenlieferungen im Jahre 1948 stand dem Kläger gegen die Birma Pleischwerk Niederrhein eine Borderung von 52 914,65 DM zu. Im Brühjahr 1949 wurde über das Vermögen des Inhabers dieser Birma der Konkurs eröffnet. Im Sommer 1949 kam es zu einem Vergleich, nach welchem den Gläubigern eine Quote von 40 i> der Borderungen, zahlbar innerhalb 18 Monaten, zugestanden wurde»
Dr. StflBP setzte die Borderung des Klägers in der Bilanz für das II. Halbjahr 1948 zu dem Nennbeträge ein. In der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für 1949 schrieb er sie voll wieder ab. Bei der Versteuerung machte er von der Möglichkeit der Zueammenrechnung des Gewinns für den Zeitraum vom 21. Juni 1948 bis zu dem 51. Dezember 1949 Gebrauch (§15 des Gesetzes zur Durchführung der Einkommensteuer- und Körperschaftssteuerveranlagung für die Veranlagungszeiträume vom 21. Juni 1948 bis 31« Dezember 1949 - sog. Veranlagungsgesetz - vom 23. März 1950 -BGBl 48 -)» Danach ergab sich für den genannten Zeitraum insgesamt kein Gewinn. Die Bilanzen fiir das 11. Halbjahr 1948 und für 1949 wurden Anfang des Jahres 1951 fertig gestellt und dem Pinanzamt KflHB zusammen mit der Einkommensteuererklärung für diesen Zeitraum unter dem 12. Bebruar 1951 eingereicht.
 
I
i
* •'*
'
i' •
I*.*
*
Im September 1951 fand bei dem Kläger in dessen und Dr. Stappers Gegenwart eine steuerliche Betriebsprüfung statt, die sich auf die Jahre 1946 bis 1949 erstreckte. Hierbei verneinte der PrUfer die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. In dem Prüfungsbericht vom 21. September 1951 begründete er dies damit, daß sich durch die Vermögenszuwachsrechnung in der Seit vom 1. Januar 1946 bis zu dem 20. Juni 1948 ein unversteuertes Einkommen von 10 ÖOO, HM ergeben habe, daß in den Jahren II 1948 und 1949 an zahlreichen Stichtagen erhebliche Kassenfehlbeträge vorlägen und die verbuchten Privat entnahmen nicht vollständig sein könnten. Perner bemerkte der Betriebsprüfer, der Grundsatz ordentlicher Buchführung verlange u.a., daß die Geschäftsvorfälle zeitlich richtig' verbucht würden. Bas sei in den geprüften Jahren unterblieben.
t
*
Die Verwerfung der Buchführung hatte zur Polge, daß die Veranlagungszeiträume II 1948 und 1949 nicht zusammengerechnet und der Verlust des Jahres 1949 auf das Jahr 1950 nicht vorgetragen werden konnten. Hach den berichtigten Veranlagungen, hinsichtlich derer der Kläger in einer Selbstanzeige nach § 410 der Abgabehordnung im voraus den Verzicht auf die Hinlegung von Hechtsmitteln erklärt hatte, ergab sich für das II. Halbjahr 1948 ein- * schließlich der Schätzung des Betriebsprüfers ein Gewinn von 30 620,— DM, für das Jahr 1949 ein Verlust von 31 423,— DM. Die für das II. Halbjahr 1948 zu zahlende Hinkommensteuer betrug 19 701,— DM.
Auf Grund von Anträgen des Dr. Stapper. erließ das Finanzamt Kleve durch Bescheid vom 17. September 1953 einen Teilbetrag der Hinkommensteuerschuld für II 1948 von 10 900.— DM. Weitere Gesuche, Einspüche und Berufungen de© Klägers blieben erfolglos. Auch der Teilerlaß
 
vs
 wurde wegen Verzuges des Klägers mit den Ratenzahlungen zurückgenommen. Schließlich nahm der Kläger am 23. Februar 1956 eine Rechtsbeschwerde an den Bundesfinanzhof zurück und erkannte die angefochtenen Veranlagungen, namentlich die für das II. Halbjahr 1948, und den Widerruf des Teilerlasses unter Verzicht auf Rechtsmittel an. Darauf eröffnet e ihm die Finanzbehörde, daß ein Teilbetrag der Einkommensteuer für II 1948 in Höhe von 12 000,— DH nebst Säumniszuschlägen und Vollstreckungsgebühren aus Billigkeitsgründen erlassen werde und der Steuerrest in monatlichen Teilbeträgen von 250,— DM abgetragen werden könne.
Der Kläger hat die Beklagte als Erbin des Dr. Stpp| auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat vorgetragen, seine sachlich nicht gerechtfertigte Besteuerung und die ihm dadurch weiterhin erwachsenen Kosten und Nachteile seien einmal darauf zurückzuführen, daß Dr. 8tgp| es unterlassen habe, vor der steuerlichen Zusammenrechnung der Zeiträume II 1948 und 1949 die Buchführung auf ihre Ordnungsmäßigkeit nachzuprüfen. Ferner habe Dr. Stapper die Forderung gegen das Fleischwerk Niederrhein unrichtig bilanziert, ihn bei der Betriebsprüfung falsch beraten und im Erlaßverfahren Fehler gemacht. Von dem ihm durch die unsachgemäßen Maßnahmen Dr. Stpppp entstandenen Schaden, den der Kläger auf insgesamt 13 216,74 DM errechnet, hat er einen Teilbetrag von 6 048,61 DM eingeklagt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die Verwerfung der Buchführung sei von Dr. St^pp nicht zu vertreten, weil dieser mit der sachlichen Überprüfung der Bücher nicht beauftragt gewesen sei. Auch bei der Betriebsprüfung und der Bearbeitung der Erlaßanträge habe Dr. Stppp sachgemäß gehandelt. Der Kläger habe die von ihm beanstandeten
 
Steuerbescheide nachträglich anerkannt und die Hechtsmittel zurückgenommen. Hann aber könne er keine Ersatzansprüche wegen unrichtiger Steuerberatung erheben. Mindestens treffe ihn ein mitwirkendes Verschulden.
Has Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen, soweit der Kläger mehr als 176,— HM verlangt. Has Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 5 872,61 (= 6 048,61 - 176) HM verurteilt und die Revision zugelassen.

Mit der Revision begehrt die Klägerin die Abweisung I des in die Hechtsmittelinstanzen gelangten Teils der Kla- | ge, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bit- J tet.	I
Ent scheidungsgründe i
1. Has Berufungsgericht ist der Ansicht, Hr. Stapper habe seine Pflichten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Hienstvertrage, der auf eine Geschäftsbesorgung gerichtet gewesen sei, vornehmlich in zwei Punkten schuldhaft verletzt. Einmal habe er die Forderung des Klägers gegen das Fleischwerk Niederrhein nicht zu dem vollen Nennwert in die Bilanz für das II. Halbjahr 1948 einsetzen dürfen; denn schon Ende des Jahres 1948 hätten Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners geherrscht. Im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung (Anfang 1951) aber habe bereits festgestanden, daß 60 £ der Forderung verloren seien. Sodann habe Hr. St0|^ nicht die Zusammenrechnung der Veranlagungszeiträume II 1948 und 1949 beantragen dürfen, ohne/ sich vorher Gewißheit darüber zu verschaffen, daß die Buchführung des Klägers in Ordnung war. Hiese Fehler Br.	SOwie	die	unzweckmäßige Beratung des Klägers bei
 der Betriebsprüfung und seine Unterlassungen und Versehen
*
•s
 
bei der Bearbeitung der Erlaßanträge hätten dazu geführt, daß der Kläger für das II. Halbjahr 1948 unberechtigt hoch besteuert worden sei und daß die entstandenen Steuerschulden auch durch die Erlaßanträge nicht vollständig hätten beseitigt werden können.
Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die Anforderungen, die der Steuerpflichtige an seinen Steuerberater stellen dürfe, überspannt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
a) Der mit dem Steuerpflichtigen geschlossene Vertrag, der, wie das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum an-nimmt, eine Geschäftsbesorgung enthält, verpflichtet den Steuerberater nach § 276 BGB, im Hahmen des übernommenen Auftrags die Interessen seines Auftraggebers mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wahrzunehmen. Geht die dem Steuerberater Übertragene Aufgabe dahin, die Steuererklärungen für seinen Auftraggeber abzufassen und die ihnen als Unterlage dienenden Bilanzen aufzustellen, so hat er diese unter sorgfältiger Beachtung der Bilanz- und Steuervorschriften auf Grund der Buchführungsunterlagen so zu errichten, wie es den Interessen des Steuerpflichtigen und seinem Betriebe am besten entspricht. Zu seinen Pflichten gehört insbesondere die richtige Bewertung der in die Bilanz aufzunehmenden Vermögensgegenstände des Steuerpflichtigen. Handelt es sich um eime Forderung, so rechtfertigt sich deren Einstellung zu dem Nennwert nur dann, wenn an ihrem Hecht sbe st and und ihrer Einbringlichkeit kein Zweifel besteht.
Der Kläger, der unstreitig ein Grundhandelsgeschäft nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB betreibt, war seinen Umsätzen nach, auch wenn er sein Handelsgewerbe nicht unter einer
 
im Handelsregister eingetragenen Firma betrieb, gemäß den §§ 38, 39 HGB verpflichtet, Bücher zu führen, Inventur zu machen und Bilanzen aufzustellen. Nach § 40 Abs. 3 HOB sind zweifelhafte Forderungen nach ihrem wahrscheinlichen Verte anzusetzen, uneinbringliche Forderungen aber abzuschreiben. Biese Grundsätze sind, sofern Bücher nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches zu führen sind, nach § 160 Abs» 1 AO auch für die Besteuerung maßgebend. Sie würden im übrigen nach § 161 AO, § 6 EStG auch dann gelten, wenn der Kläger nicht Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs gewesen wäre.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dem Kläger und Br. Std^ schon am Bilanz sticht age (31* Dezember 1948) bekannt, daß die Firma Fleischwerk Niederrhein sich in Zahlungsschwierigkeiten befand. Als die Bilanz für das II. Halbjahr 1948 zu Anfang des Jahres 1951, also lange Zeit nach Abschluß des Vergleichs im Konkursverfahren der Schuldnerin, aufgestellt und dem Finanzamt eingereicht wurde, wußte Br.	daß	nur	mit	dem Eingang von 40
der Außenstände zu rechnen war. Venn er die Forderung gleichwohl zu dem Nennwert in die Bilanz einsetzte, so verstieß er damit gegen den Grundsatz des § 40 Abs. 3 HGB.
Er hätte die Forderung vielmehr nur nach ihrem wahrscheinlichen Vert in die Bilanz einstellen und sie nicht höher als auf 40 # ihres Nennwerts bemessen dürfen; denn die bis zur Aufstellung der Bilanz erlangte Kenntnis von dem tatsächlichen Vert der Forderung durfte er berücksichtigen (Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz 7. Aufl. Anm. 7 und 24 a zu § 6 (s. 341 f. und 394); Idttmann, Bas Sinkommen-steuerrecht 6. Aufl. § 6 Textz. 274 ff, insbesondere 277 und 281 f).	•	;
Hätte Br. Stq|^, wie es seinen Vertragspflichten
 
sy
 gegenüber dem Kläger entsprach, die Bilanz für das II. Halbjahr 1948.in dieser Weise aufgestellt, so hätte sich der von dem Betriebsprüfer für jenen Zeitraum einschließlich eines zusätzlichen Betrages von 3 000 DM geschätzte Gewinn von 30 620 DM bei der Abschreibung von 60 $> der Forderung = 31 748,79 DM in einen Verlust verwandelt. Der Kläger wäre also auch nach der berichtigten Veranlagung für den genannten Zeitraum zur Zahlung von Einkommensteuer und zur Entrichtung einer höheren Gewerbesteuer nicht heran* gezogen worden.
» •
b) Ungeachtet dieses Verstoßes Dr. Stfldp gegen die Verpflichtung zur richtigen Bilanzierung der Außenstände wäre der Kläger im Hinblick darauf, daß sich Gewinn und Verlust in den Zeitabschnitten II 1948 und 1949 ungefähr die Waage hielten, zu einer Einkommensteuer für das II. Halbjahr 1948 nicht veranlagt worden, wenn die von Dr. Stapper beantragte Zusammenrechnung und Aufteilung des Gewinns nach dem Veranlagungsgesetz vom 23• März 1950 dem Kläger zugebilligt worden wäre. Das war jedoch nicht möglich, weil die Voraussetzung für die Anwendung des § 15 dieses Gesetzes, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Klägers, nach den unbeanstandeten Feststellungen des Betrieb sprüfers nicht vorlag.
Der Antrag war also von vorn herein zu dem Scheitern verurteilt; er konnte die Folgen des von Dr. 8td^ verschuldeten Bilanzierungsfehlers nicht abwenden. Infolgedessen kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob Dr. St^g^, wie das Oberlandesgericht mit beachtlichen Gründen annimmt, vor der Stellung des Antrags auf Zusammenrechnung sich Uber den Zustand der Buchführung des Klägers hätte überzeugen müss @i. Würde er dies getan haben, so hätte die Folge nur sein können, daß
 
er den Antrag unterließ; die Lage des Klägers wäre dann t keine andere als jetzt. Der Bilanzierungsfehler des	*
Br- St^p ist also die einzige Ursache für die ungünstige ' Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer für das IX. Halbjahr 1948.	.]
2. Die Revision vermißt in dem angefochtenen Urteil Erörterungen darüber, oh der dem Kläger angeblich entstandene Schaden nicht ausschließlich auf eigene Entschließungen de8 Klägers zurückzufUhren oder jedenfalls von diesem mitverschuldet sei.
a) Hash dem Prüfungsbericht vom 21. September 1951 ist die Buchführung des Klägers u.a. deshalb verworfen worden, weil sich für die Seit von 1946 bis zu dem I. Halbjahr 1948 ein unversteuertes Einkommen von rund 10 000 HM ergab, weil im II. Halbjahr 1948 und im Jahre 1949 zahlreiche Kassenfehlbeträge festgestellt wurden und die verbuchten Privatentnahmen sich nicht als vollständig erwiesen. Die Revision will daraus folgern, daß der Kläger den ihm durch die zu hohe Besteuerung für das II. Halbjahr 1948 entstandenen Schaden mitverschuldet habe (§ 254 BOB).
Diese Ansicht geht von rechtsirrtümlichen Erwägungen aus. Die Berechnung einer Einkommensteuer für II 1948 beruht, wie bereits ausgeführt, ausschließlich darauf, daß Dr«	die	Forderung	des Klägers gegen das Fleischwerk
 Niederrhein unrichtig bilanziert hat. Die vom Kläger zu vertretende materielle Unrichtigkeit seiner Bücher hatte lediglich zur Folge, daß der Betriebsprüfer*den Gewinn für das II. Halbjahr 1948 um 3 000 DM höher veranschlagt hat.
Wäre die Forderung an das Fleischwerk Niederrhein, wie es § 40 Abs. 3 HOB vorschreibt, mit 40 ihres Nennwerts eingesetzt worden, so hätte sich auch unter Berücksichtigung' der zusätzlichen Schätzung des Betriebsprüfers im II. Halbjahr
1948 für den Kläger kein Gewinn ergeben. Allerdings hatte die von dem Kläger mitVerschuldete Verwerfung der Buchführung auch die Wirkung, daß die Betriebsergebnisse für das II. Halbjahr 1948 und die für 1949 nicht zusammengerechnet werden durften. Aber der durch die getrennte Veranlagung für II 1948 ausgewiesene Gewinn des Klägers beruht nicht auf dessen unrichtiger Buchführung, sondern auf der falschen Bilanzierung durch Br. St^H^. Er hätte noch nachträglich beseitigt werden können, wenn Br. Stgü den ihm bei der Aufstellung der Bilanz unterlaufenen Fehler erkannt und es erreicht hätte,* daß bei der Berichtigung der Veranlagung gemäß § 222 AO der (Peilverlust der Forderung anerkannt wurde.
Bie von dem Kläger zu vertretende unrichtige Buchführung war hiernach für den Schaden, der ihm durch die unberechtigte Besteuerung für das II. Halbjahr 1948 entstanden ist, nicht ursächlich. Bamit entfällt eine Haftung des Klägers nach § 254 BGB»
b) Bie Frage, ob eine Schadensersatzpflicht Br. Stap-pers deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kläger in der Verhandlung am 23- Februar 1956 vor der Oberfinanzdirektion Düsseldorf durch seinen bevollmächtigten Vertreter die berichtigten Veranlagungen, insbesondere die für das II. Halbjahr 1948, unter Verzicht auf weitere Hechtsmittel anerkannt hat, ist entgegen der Annahme der Hevision vom Berufungsgericht erörtert worden (vgl. S. 17 BO). Der Berufungsrichter hat sie im Gegensatz zu dem Landgericht ohne Hechtsverstoß verneint. Benn dadurch, daß der Kläger, um einen nach Lage der Umstände günstigen (Peilerlaß seiner Steuerschulden zu erlangen, gegen die berichtigten Veranlagungen keine weiteren Einwendungen mehr erhoben hat, entfällt nicht die Ursächlichkeit des von Br. Stgggg begangenen Fehlers für den dem Kläger erwachsenen Schaden.
 
I
•i
*•

.1 !■
i*
"■i

>■
: i

'ft
«•t
I
•i
it
'< '
Auch kann aus dem Verhalten des Klägers ein Versieht auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen seinen Steuerberater nicht gefolgert werden. Der Umstand, daß er bereits zwei Monate nach jener Verhandlung die vorliegende Klage erhoben hat, spricht vielmehr gegen jede Absicht des Klägers, Dr. St(g|p aus seiner Verantwortung für die von ihm getroffenen fehlerhaften Maßnahmen zu entlassen«
c)	Daß der Kläger mit dem von Dr. St^ÜP im Jahre 1953 erwirkten Teilerlaß der Steuerschuld in Höhe von 10 900 DM zufrieden war und sich erst nach Erörterung aller zu seinen Gunsten sprechenden Gesichtspunkte zu einer Annahme des Srlaßvorschlags der Oberfinanzdirektion Düsseldorf entschlossen hat, läßt die Haftung Dr. Stg^Ml für die Folgen der unrichtigen Bilanzierung unberührt. Bin Verzieht des Klägers auf Ersatzansprüche gegen Dr. St(||P kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Beklagte nicht einmal behauptet hat, dem Kläger, der unstreitig keine Kenntnis von Buchführungs- und Steuerfragen hatte, sei über das Bestehen derartiger Ansprüche an Dr. Stf^H damals etwas bekannt gewesen. Aus einer etwaigen Zufriedenheit des Klägers mit dem seinerzeit erreichten Teilerfolg läßt sich daher nicht auf einen Verzichtswillen des Klägers schließen. Auf die Beweisantritte der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 1. Juni 1957 (S. 4 f) und 24. Januar 1958 (S. 6 f) kommt es deshalb nicht an. Damit erweisen sich die auf § 286 ZPO gestützten Rügen der Revision als.unbegründet .
d)	Auch sonst läßt die Annahme des Berufungsgerichts, den Kläger treffe kein mitwirkendes Verschulden im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB, keinen Rechtsirrtum erkennen. Angesichts der zweifelhaften Erfolgsaussichten der vom Kläger bei dem Bundesfinanzhof eingereichten Rechtsbeschwerde und der Zwischenzeit liehen Zurückweisung aller Rechtsbehelfe
I
M\
*
«M
 
kann die Auffassung des Berufungsgericht s, der Kläger habe alles ihm Zumutbare getan, um den eingetretenen Schaden su mindern, nicht beanstandet werden. Der Kläger hat, nachdem er von anderer Seite über die von Dr. St^pp begangenen Fehler aufgeklärt worden war, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts unversucht gelassen, um seiner Inanspruchnahme auf &rund der berichtigten Steuerveranlagungen zu entgehen. Daraus ist auch zu entnehmen, daß jedenfalls sein im Jahre 1956 gefaßter Entschluß, von weiteren Rechtsbehelfen abzusehen und sich durch Anerkennung der veranlagten Steuerschuld einen möglichst umfassenden Erlaß seiner Verbindlichkeiten zu sichern, von der Besorgnis, steuerstrafrechtlich verfolgt zu werden, nicht beeinflußt gewesen ist.
3* Der dem Kläger verbliebene Schaden erreicht nach der von der Revision nicht beanstandeten Berechnung des Ber rufungsgerichts den in die Recht smitt elinstanzen gelangten Teil des Klageanspruchs» Die Revision ist somit unbegründet und muß deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückge-
wieBen werden.	
Glanzmann	Heimann-Trosien Br. Winkelmann
 Erbel	Bundesrichter Br. Vogt hat seinen Urlaub angetreten und ist deshalb ah der Unterschrift verhindert. glanzmann
*
r-*