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BGH · VII ZR 169/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 169/14

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die mit Schriftsatz vom 24. Juli 2014 eingelegte und später zurückgenommene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Juli 2014 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt und gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragt. 3 Der Senat hat den Beklagten darauf hingewiesen, dass gemäß § 544 Abs.1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG eine Nichtzulassungsbeschwerde in zulässiger Form nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Oktober 2014 hat der Senat den Beklagten des mit Schriftsatz vom 24. Hiergegen richtet sich die "sofortige Beschwerde" des Beklagten im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz, mit der er beantragt, "dem Beschluss vom 1. Oktober 2014 in der Weise abzuhelfen, dass dem Beklagten Prozesskostenhilfe gewährt wird und die Kostenrechnung vom 14. 5 Die "sofortige Beschwerde" des Beklagten ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die mit Schriftsatz vom 24.

Zitierte Normen: § 133 GVG § 114 ZPO
Prozesskostenhilfe24NichtzulassungsbeschwerdeBeschwerdeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 169/14
vom 17. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2014 durch die Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Sacher
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die mit Schriftsatz vom 24. Juli 2014 eingelegte und später zurückgenommene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Mit	Grund-	und	Teilurteil	des	Berufungsgerichts vom 24. Juni 2014 ist der
 Beklagte zur Zahlung von 21.000 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden. Ferner ist seine Verpflichtung dem Grunde nach festgestellt worden, weiteren Schadensersatz bis zu einem Höchstbetrag von 136.624,93 € zu leisten. Zur Entscheidung über die Höhe dieses Anspruchs hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen.
2	Gegen	das	am	30.	Juni	2014	zugestellte Urteil hat der zweitinstanzliche
 Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 24. Juli 2014 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt und gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragt.
-3-
3	Der Senat hat den Beklagten darauf hingewiesen, dass gemäß § 544 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG eine Nichtzulassungsbeschwerde in zulässiger Form nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Daraufhin hat der Beklagte die Beschwerde vom 24. Juli 2014 gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen.
4	Mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 hat der Senat den Beklagten des mit Schriftsatz vom 24. Juli 2014 eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt und ihm die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt. Hiergegen richtet sich die "sofortige Beschwerde" des Beklagten im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz, mit der er beantragt, "dem Beschluss vom 1. Oktober 2014 in der Weise abzuhelfen, dass dem Beklagten Prozesskostenhilfe gewährt wird und die Kostenrechnung vom 14. Oktober 2014 über 1.266 € aufgehoben wird".
5	Die "sofortige Beschwerde" des Beklagten ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die mit Schriftsatz vom 24. Juli 2014 eingelegte und später zurückgenommene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auszulegen.
6	Dieser ist als unbegründet zurückzuweisen.
7	Prozesskostenhilfe	ist	gemäß	§	114 ZPO nur zu bewilligen, wenn die be-
absichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die am 24. Juli 2014 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte jedoch bereits deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil sie entgegen § 544 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG nicht durch einen beim Bun-
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desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist und deshalb unzulässig war. Hierfür kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, so dass auch eine Aufhebung der durch die Rücknahme des unzulässigen Rechtsmittels veranlassten Kostenrechnung auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.
8	Auch	für	die Prozesshandlung der Rücknahme der Beschwerde kann
 Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil es sich insoweit nicht um eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung handelt, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Eick
 Kartzke
Jurgeleit
 Graßnack
 Sacher
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, Entscheidung vom 06.09.2010 -20 319/09 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.06.2014 - 10 U 25/13 -